Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1987  Nr. 8 vom 29.01.1987  - Seite 425 bis 461 - Neufassung der Gewerbeordnung

Neufassung der Gewerbeordnung Bundesgesetzblatt 425 Teil I Z 5702 A 1987 Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1987 Nr. 8 Tag Inhalt Seite 1. 1. 87 Neufassung der Gewerbeordnung.................................................. 425 7100-1 22. 1. 87 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) ............... 462 neu: 29-22; 29-14, 29-6 22. 1. 87 Drittes Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes (3. ZerlÄndG)....................... 470 604-1 22. 1. 87 Dreiunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (33. Ausnahmeverordnung zur StVZO)..................................... 471 neu: 9232-1-33 22. 1. 87 Erlaß über die Genehmigung einer Änderung der Verleihungsbedingungen der Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger................... 472 1134-4 Bekanntmachung der Neufassung der Gewerbeordnung Vom 1. Januar 1987 Auf Grund des Artikels 40 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) wird nachstehend der Wortlaut der Gewerbeordnung in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Bei vorkonstitutionellen Bezeichnungen, die nicht bereinigt werden konnten, ist der Kursivdruck beibehalten worden. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), 2. das nach seinem Artikel 4 am 16. Februar 1979 und am 1. Februar 1980 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 12. Februar 1979 (BGBl. I S. 149), 3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1432), 4. das am 22. März 1980 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 17. März 1980 (BGBl. I S. 321), 5. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen § 174 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), 6. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390), 7. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl.I S. 377), 8. den am 1. Februar 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990), 9. die nach seinem Artikel 8 am 1. August und am 1. Oktober 1984 sowie am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008), 10. den am 1. April 1985 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), 11. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), 12. den am .1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), 13. den am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864), 14. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721), 15. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 1. Januar 1987 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung von Würzen Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Gewerbeordnung Inhaltsübersicht Titel I Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit § 2 (weggefallen) § 3 Detrieb verschiedener Gewerbe § 4 (weggefallen) § 5 Zulassungsbeschränkungen § 6 Anwendungsbereich § 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben § 8 Ablösung von Rechten § 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten § 10 Kein Neuerwerb von Rechten J§ 11 bis 13 (weggefallen) Titel II Stehendes Gewerbe I. Allgemeine Erfordernisse § 14 Anzeigepflicht § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 15 a Anbringung von Namen und Firma § 15 b Namensangabe im Schriftverkehr II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen §§ 16 bis 23 § 24 § 24 a (weggefallen) Überwachungsbedürftige Anlagen Maßnahmen im Einzelfall § 24 b § 24 c § 24 d Duldungspflichten bei der Prüfung Prüfung durch Sachverständige Aufsichtsbehörden § 25 Stillegung von Anlagen und Untersagung von Betrieben §§ 26 bis 28 (weggefallen) § 29 § 30 § 30 a § 30 b §§ 30 c bis 33 B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (weggefallen) Privatkrankenanstalten (weggefallen) Orthopädische Maßschuhe § 33 a Schaustellungen von Personen § 33 b Tanzlustbarkeiten § 33 c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33 d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33 e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung § 33 f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften § 33 g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht 33 h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele 33 i Spielhallen und ähnliche Unternehmen 34 Pfandleihgewerbe 34 a Bewachungsgewerbe 34 b Versteigerergewerbe 34 c Makler, Bauträger, Baubetreuer 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 35 a und 35 b (weggefallen) 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen 37 (weggefallen) 38 Landesrechtliche Überwachungsvorschriften 39 (weggefallen) 39 a Schornsteinfegerrealrechte 40 (weggefallen) III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse Beschäftigung von Arbeitnehmern (weggefallen) Gewerbliche Niederlassung (weggefallen) Stellvertreter Fortführung des Gewerbes Stellvertretung in besonderen Fällen Übertragung von Realgewerbeberechtigungen Erlöschen von Erlaubnissen (weggefallen) Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren Übergangsregelung (weggefallen) 41 41 a und 41 b 42 42 a bis 44 a 45 46 47 48 49 50 51 § 52 §§ 53 bis 54 (weggefallen) § 55 § 55 a § 55 b Titel III Reisegewerbe Reisegewerbekarte Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 427 § 55 c Anzeigepflicht § 55 d Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer § 55 e Sonn- und Feiertagsruhe § 55 f Haftpflichtversicherung § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56 a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager § 57 Versagung der Reisegewerbekarte &§ 57 a und 58 (weggefallen) § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten § 60 (weggefallen) § 60 a Veranstaltung von Spielen § 60 b Volksfest, Anzeigepflicht § 60 c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 60 d Verhinderung der Gewerbeausübung § 61 Örtliche Zuständigkeit § 61 a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes (weggefallen) §§ 62 und 63 Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte § 64 Messe § 65 Ausstellung § 66 Großmarkt § 67 Wochenmarkt § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt § 68 a Verabreichen von Getränken und Speisen § 69 Festsetzung § 69 a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen § 69 b Änderung und Aufhebung der Festsetzung § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung § 70 a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung § 70 b Anbringung von Namen und Firma § 71 Vergütung § 71 a Öffentliche Sicherheit und Ordnung § 71 b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes Titel V Taxen §§ 72 bis 80 (weggefallen) Titel VI Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände §§ 81 bis104n (weggefallen) Titel VI a Handwerksrolle 104 o bis104u (weggefallen) Titel VII Gewerbliche Arbeitnehmer (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter) I. Allgemeine Verhältnisse Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages Arbeiten an Sonn- und Feiertagen Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen Ausnahmen von § 105 b Weitere Ausnahmen von § 105 b Weitere Ausnahmen von § 105 b Ausnahmen für bestimmte Zeit Ausdehnung auf andere Gewerbe Landesrecht Ausnahmen für das Gaststättengewerbe und andere Gewerbe Anordnung der erforderlichen Maßnahmen (weggefallen) Zeugnis (weggefallen) Lohnbücher, Arbeitszettel Behandlung der Lohnbücher Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher Landesrechtliche Vorschriften für einzelne Bezirke (weggefallen) Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditierungsverbot Lohnzahlung in Gaststätten Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115 Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen Nichteinklagbare Forderungen Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen Heimarbeiter (weggefallen) Betriebssicherheit Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-, Wasch-und Toilettenräume Gemeinschaftsunterkünfte Verfügungen zur Durchführung der §§ 120 a bis 120 c Bundes- und landesrechtliche Vorschriften Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 120 e (weggefallen) § 105 § 105 a § 105 b § 105 c § 105 d § 105 e § 105 f § 105 g § 105 h § 105 i § 105 j §§ 106 bis 112 § 113 § 114 § 114a § 114b § 114c § 114d § 114e § 115 § 115a § 116 § 117 § 118 § 119 § 119a § 119b § 120 § 120 a § 120 b § 120c § 120d § 120e § 120f § §§ § § 20 g II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen 21 Pflichten der Gesellen und Gehilfen 22 bis 124 a (weggefallen) 24 b Entschädigung bei Vertragsbruch 25 Mithaftung des neuen Arbeitgebers III. Lehrlingsverhältnisse A. Allgemeine Bestimmungen 126 bis 128 a (weggefallen) 428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I B. Besondere Bestimmungen für Handwerker §§ 129 bis 132 a (weggefallen) III a. Meistertitel § 133 Befugnis zur Führung des Meistertitels III b. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker }§ 133 a bis 133 b (weggefallen) § 133 c Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen § 133d (weggefallen) § 133 e Ausnahmen bei technischen Angestellten § 133 f Wettbewerbsverbot IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden § 133 g Anwendungsbereich A. Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden § 133 h Grundsatz § 134 Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbe- lege }§ 134 a bis 134 h (weggefallen) B. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden § 134 i Sondervorschriften für größere Betriebe 5§ 135 bis 139 a (weggefallen) § 139aa Anwendung der 121, 124 b und 125 V. Aufsicht § 139 b Gewerbeaufsichtsbehörde VI. Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben des Handelsgewerbes §§ 139 c bis 139 f (weggefallen) § 139 g Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden § 139 h Vorschriften über Räume, Maschinen und Gerätschaften § 139 i Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverord- nungen nach § 139 h §§ 139 k und 139 I (weggefallen) § 139 m Konsum- und andere Vereine Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen § 140 Kranken-, Hilfs- und Sterbekasseft §§ 141 bis 141 f (weggefallen) Titel IX Statutarische Bestimmungen § 142 Erlaß und Außerkraftsetzung Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften § 143 Verletzung von Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürfti- ge stehende Gewerbe § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisege- werbe § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Aus- übung eines Gewerbes § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften § 147 a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vor- schriften § 148 a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten § 148 b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen Titel XI Gewerbezentralregister 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen 150 a Auskunft an Behörden 151 Eintragungen in besonderen Fällen 152 Entfernung von Eintragungen 153 Tilgung von Eintragungen 153 a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister 153 b Verwaltungsvorschriften Schlußbestimmungen § 154 Ausnahmen von Titel VII § 154 a Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u. ä. § 155 Landesrecht, Zuständigkeiten § 156 Berlin-Klausel Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 429 Titel I § 7 Allgemeine Bestimmungen Aufhebung von Rechten und Abgaben §1 Grundsatz der Gewerbefreiheit (1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. (2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. §2 (weggefallen) §3 Betrieb verschiedener Gewerbe Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt. §4 (weggefallen) §5 Zulassungsbeschränkungen In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. §6 Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet, abgesehen von den §§ 24 bis 24 d und 120 c Abs. 5, keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von den §§ 24 bis 24 d und 120 c Abs. 5 für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. (1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher verfügen, aufgehoben: 1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, das heißt die mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Berechtigungen, anderen den Betrieb eines Gewerbes, sei es im allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie darin zu beschränken; 2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs- und Bannrechte; 3. alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalt der Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist; 4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser Bestimmungen eintritt oder sofern sie nicht auf einem Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten beruhen: a) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei oder Brenngerechtigkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer Schankstätte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen, oder das Getränk ausschließlich von denselben beziehen (der Mahlzwang, der Branntweinzwang oder der Brauzwang); b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht, die Einwohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder teilweise von jenen ausschließlich entnehmen; 5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Betrieb von Gewerben zu erteilen, die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen; 6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen. (2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte usw. Entschädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze. §8 Ablösung von Rechten (1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung: 1. diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt; 430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I 2 das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme. (o\ nsq Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze. §9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten (1) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die §§ 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden. (2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen Behörden und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie weit eine auf einem Grundstück haftende Abgabe eine Grundabgabe ist oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß. § 10 Kein Neuerwerb von Rechten (1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden. (2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden §§ 11 bis 13 (weggefallen) Titel II Stehendes Gewerbe I. Allgemeine Erfordernisse § 14 Anzeigepflicht (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn 1. der Betrieb verlegt wird, 2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder 3. der Betrieb aufgegeben wird. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Lei-stungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Form und Inhalt der Anzeige nach Absatz 1 zu bestimmen. § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung (1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird. § 15a Anbringung von Namen und Firma (1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. (2) Kaufleute, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen, ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. (3) Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. Juristische Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, haben ihre Firma oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen. (4) Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden. Die zuständige Behörde kann im einzelnen Fall die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers. An den Automaten ist auch die Anschrift des Aufstellers anzubringen. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 431 § 15b Namensangabe im Schriftverkehr (1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. (2) Ausländische juristische Personen müssen auf allen Geschäftsbriefen im Sinne des Absatzes 1, die von einer gewerblichen Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle im Inland ausgehen, den Ort und den Staat ihres satzungsmäßigen Sitzes sowie ihre gesetzlichen Vertreter mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausländische juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Für juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, gilt dies nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht. II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen §§ 16 bis 23 (weggefallen) §24 Überwachungsbedürftige Anlagen (1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen; 2. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundesrecht zuständigen oder gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde bedürfen; 2 a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können; 3. daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten Anforderungen genügen müssen. Anforderungen technischer Art können in besonderen Vorschriften (technische Vorschriften) zusammengefaßt werden; hierbei sind die Vorschläge des Ausschusses (Absatz 4) zu berücksichtigen; 4. daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnung unterliegen; 5. welche Gebühren und Auslagen für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen solcher Anlagen rvon den Eigentümern und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -Stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen der bestimmten Anlagenart benötigt. In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. (2) Absatz 1 gilt auch für die Tagesanlagen des Bergwesens und für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sofern sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden oder soweit es der Arbeitsschutz erfordert; er gilt nicht für den Betrieb der Deutschen Bundesbahn und die Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie für das rollende Material anderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt. (3) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Dampfkesselanlagen, 2. Druckbehälter außer Dampfkesseln, 3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, 4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, 5. Aufzugsanlagen, 6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räumen, 7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke, 8. Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager, 432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I 9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten, 10. medizinisch-technische Geräte. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. (4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung von technischen Ausschüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder den zuständigen Bundesminister insbesondere in technischen Fragen beraten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorschlagen (Absatz 1 Nr. 3). Soweit Anforderungen technischer Art in besonderen Vorschriften (technische Vorschriften) zusammengefaßt werden, müssen technische Ausschüsse gebildet werden. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und von obersten Landesbehörden, der Wissenschaft und der technischen Überwachung insbesondere Vertreter der Hersteller und der Betreiber der Anlagen zu berufen. (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf den zuständigen Bundesminister übertragen. (6) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates; ausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten technischen Vorschriften, die in Absatz 5 genannten Rechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen, die sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, welche der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen. §24a Maßnahmen im Einzelfall Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 24 auferlegten Pflichten anordnen. §24b Duldungspflichten bei der Prüfung Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, den Sachverständigen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. §24c Prüfung durch Sachverständige (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen. Diese sind in technischen Überwachungsorganisationen zusammenzufassen. (2) Die Prüfungen und die Überwachung der in § 24 Abs. 3 genannten Anlagen der Deutschen Bundespost werden von den vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bestimmten Stellen vorgenommen. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Verwaltungsvorschriften die Anforderungen bestimmen, denen die Sachverständigen nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der technischen Überwachung genügen müssen. (4) Die Landesregierungen regeln die Organisation der technischen Überwachung, die Aufsicht über sie sowie die Durchführung der Überwachung. (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Benehmen mit den obersten Arbeitsbehörden der Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der Sachverständigen sowie über deren Weiterbildung zu erlassen. (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung die Aufgabe übertragen, die im Zusammenhang mit der Prüfung, Wartung und Überwachung von medizinisch-technischen Geräten gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und die mit der Prüfung der medizinisch-technischen Geräte befaßten Personen hierüber zu unterrichten. §24d Aufsichtsbehörden Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Gewerbeaufsichtsbehörden. Hierbei findet §139b entsprechende Anwendung. Für Anlagen, welche der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, sowie für Anlagen an Bord von Seeschiffen bestimmt die Bundesregierung die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung; § 24 Abs. 5 gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 3 bedürfen nur der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Anlagen an Bord von Seeschiffen betreffen. §25 Stillegung von Anlagen und Untersagung von Betrieben (1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprüfung die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird. (2) Wird eine Anordnung nach § 120d oder § 139 g nicht beachtet, so kann die zuständige Behörde den von der Anordnung betroffenen Betrieb bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes ganz oder teilweise untersagen. Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung, die nach den §§ 24 a, 105 j, 120 f oder 139 i erlassen worden ist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefahren für die zu schützenden Personen entstehen. §§ 26 bis 28 (weggefallen) Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 433 B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen §29 (weggefallen) § 30 Privatkrankenanstalten (1) Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungsund Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt dartun, 2. nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, 3 die Anstalt nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder 4 die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann. (2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören. § 30 a (weggefallen) § 30 b Orthopädische Maßschuhe Orthopädische Maßschuhe dürfen nur in einem Handwerksbetrieb oder einem handwerklichen Nebenbetrieb angefertigt werden, dessen Leiter die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb des Orthopädieschuhmacherhandwerks nach der Handwerksordnung erfüllt. §§ 30 c bis 33 (weggefallen) § 33 a Schaustellungen von Personen (1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder 3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt. § 33 b Tanzlustbarkeiten Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. §33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist. (3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen 434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. §33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist. (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33 c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn 1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind, 2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder 3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. (5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist. §33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33 c und 33 d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Sie sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Zulassung oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet. Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. §33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann zur Durchführung der §§ 33 c, 33 d und 33 e im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes 1 die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten Spiele begrenzen, 2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen, 3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an a) die Art und Weise des Spielvorganges, b) die Art des Gewinnes, c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele, e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen, f) die Mindestdauer eines Spieles, g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte, h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges und der Unbedenklichkeitsbescheinigung stellen. 4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll. (2) Durch Rechtsverordnung können ferner 1 der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln und b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung einer Bauart darf jedoch 5 000 Deutsche Mark und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspiel- Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 435 gerätes im Sinne des Buchstaben a 500 Deutsche Mark je Gerät nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsscheines, des Abdruckes eines Zulassungsscheines, eines Zulassungsbeleges oder eines Nachtrages anläßlich der Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes und eines Zulassungszeichens ist nach festen Sätzen zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen; 2. der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und deren Erteilung zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand des Bundeskriminalamtes zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung darf jedoch 5 000 Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsorts) ist nach festem Satz zu bestimmen, sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen. §33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht, 2. die Vorschriften der §§ 33 c und 33 d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht. § 33 h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele Die §§ 33 c bis 33 g finden keine Anwendung auf 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielun- gen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht, 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind. § 33 i Spielhallen und ähnliche Unternehmen (1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1 die in § 33 c Abs. 2 oder § 33 d Abs. 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, 2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder 3 der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt. §34 Pfandleihgewerbe (1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder 2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über 436 Bundesgesetzblatt, 1. den Geltungsbereich der Erlaubnis, 2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses, 3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen, 4. die Verpflichtung zur Buchführung, zur Erteilung von Auskünften und zur Duldung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden. Er kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden. (3) (weggefallen) (4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten. §34a Bewachungsgewerbe (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder 2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über 1. den Geltungsbereich der Erlaubnis, 2. die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, 3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung, zur Erteilung von Auskünften, 4. die Verpflichtung zur Duldung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. Jahrgang 1987, Teil I § 34 b Versteigerergewerbe (1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm. (2) Wer gewerbsmäßig fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigern will, bedarf einer besonderen Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis schließt die Erlaubnis nach Absatz 1 ein. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 darf nur natürlichen Personen erteilt werden. Sie kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs eröffnet worden oder er in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 Konkursordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist. Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist außerdem zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Kenntnis der Vorschriften über den Verkehr mit Grundstücken nicht nachweist. (5) Besonders sachkundige Versteigerer können nach dem Ermessen der zuständigen Behörde allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt werden; sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben als öffentlich bestellte Versteigerer gewissenhaft und unparteilich erfüllen werden. (6) Dem Versteigerer ist verboten, 1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, 2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, 3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt, Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 437 4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, 5. Sachen zu versteigern, a) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder b) soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht. (7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen. (8) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über 1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über a) Ort und Zeit der Versteigerung, b) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung, c) die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen, zur Buchführung, zur Erteilung von Auskünften und zur Duldung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden, d) die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften, e) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III; 2 Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6. (9) (weggefallen) (10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf 1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, 2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden, 3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen. §34c Makler, Bauträger, Baubetreuer (1) Wer gewerbsmäßig 1. den Abschluß von Verträgen über a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen, b) den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen, 2. Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs oder das Vergleichsverfahren eröffnet worden oder er in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 Konkursordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen 1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet, 2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten, 3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen, 438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I 4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten, 5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben, 6. Bücher zu führen, 7. der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen, 8. die behördliche Nachschau zu dulden; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden. (4) (weggefallen) (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 1. Organe der staatlichen Wohnungspolitik und gemeinnützige Wohnungsunternehmen, soweit sie nach den für sie maßgebenden Vorschriften Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 tätigen dürfen, 2. gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen und andere Unternehmen, insbesondere freie Wohnungsunternehmen, die nach § 37 Abs. 2 Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes als Betreuungsunternehmen zugelassen sind oder gelten, soweit sie nach ihrer Satzung Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 tätigen dürfen, 3. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, 4. Kursmakler und freie Makler, die an einer deutschen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, 5. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen. §35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. (2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf 1 die Feststellung des Sachverhalts, 2. die Beurteilung der Schuldfrage oder 3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132 a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen. (3 a) Im Untersagungsverfahren hat der Gewerbetreibende der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen jede für die Durchführung des Verfahrens erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft über seinen Gewerbebetrieb innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten. (5) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann von der zuständigen Behörde Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 439 durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden. (6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. (7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Behörden nach Satz 1 zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 5 sind auch die Behörden nach Satz 1 zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder werden soll. (7 a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Unter-sagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. (8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Unter-sagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen. (9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugsund Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. § 35 a und 35 b (weggefallen) §36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen (1) Personen, die als Sachverständige gewerbsmäßig tätig sind oder tätig werden wollen, können durch die von den Landesregierungen bestimmten Stellen nach deren Ermessen für bestimmte Sachgebiete öffentlich bestellt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen; sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen und die von ihnen angeforderten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werden. Das gleiche gilt für Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfi- scherei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues als Sachverständige tätig sind oder tätig werden wollen, ohne Gewerbetreibende zu sein. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft 1. bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder 2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Personen erlassen. (4) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 auf die obersten Landesbehörden übertragen. Soweit weder die Landesregierung noch eine oberste Landesbehörde von der Ermächtigung des Absatzes 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Sachverständige nach § 24 c keine Anwendung. Sie finden ferner keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden. §37 (weggefallen) §38 Landesrechtliche Überwachungsvorschriften Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige 1. An- und Verkauf von Gebrauchtwaren, 2. An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhal-tigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, 3. An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), 5. (weggefallen), 6. Vermittlung von Eheschließungen, 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften, 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Ver- 440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I kehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist, 9. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie, 10. (weggefallen), bestimmen, a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben, b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen. §39 (weggefallen) § 39 a Schornsteinfegerrealrechte Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. §40 (weggefallen) III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse §41 Beschäftigung von Arbeitnehmern (1) Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeitsund Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkungen statt, als die durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten. (2) In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehrlinge anzunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze. §§ 41 a und 41 b (weggefallen) §42 Gewerbliche Niederlassung (1) Wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dieses unbeschadet der Vorschriften des Titels III auch außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung ausüben. (2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt. §§ 42 a bis 44 a (weggefallen) §45 Stellvertreter Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. §46 Fortführung des Gewerbes (1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen. (2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker (3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird. §47 Stellvertretung in besonderen Fällen Inwiefern für die nach den §§ 33 i, 34, 34 a, 34 b, 34 c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. §48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigten Person in der Art übertragen werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf. §49 Erlöschen von Erlaubnissen (1) Die Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 441 (2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33 a und 33 i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. (3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden. §50 (weggefallen) §51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. §52 Übergangsregelung Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen. §§ 53 bis 54 (weggefallen) Titel III Reisegewerbe §55 Reisegewerbekarte (1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben 1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. (2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). (3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. § 55 a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer 1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet; 2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen; 3. Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt; 4. Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist; 5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; 6. Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt; 7. ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach § 34 a, § 34 b oder § 34 c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; 8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, für die das Kreditinstitut die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Geschäfte betrieben werden; 9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; 10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet. (2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. § 55 b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte (1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden. (2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die 442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist. §55c Anzeigepflicht Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55 a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend. §55d Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer (1) Ausländern ist das Reisegewerbe nur nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften gestattet, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der gewerbepolizeilichen Erfordernisse Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Befugnisse bei der Ausübung des Reisegewerbes, über die Art und Weise der Gewerbeausübung, über die Voraussetzungen für die Erteilung, Versagung und Entziehung sowie über den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Reisegewerbekarte für Ausländer. §55e Sonn- und Feiertagsruhe (1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten. Dies gilt nicht für die unter § 55 b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird. (2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen. §55f Haftpflichtversicherung Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen. §56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten (1) Im Reisegewerbe sind verboten 1. der Vertrieb von a) (weggefallen), b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist, c) (weggefallen), d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen, e) (weggefallen), f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung, g) (weggefallen), h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden; 2. das Feilbieten und der Ankauf von a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallbezügen; zugelassen sind Waren mit Silberüberzügen, b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen, c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut; 3. das Feilbieten von a) (weggefallen), b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen; weitere Ausnahmen können aus besonderem Anlaß von der zuständigen Behörde für ihren Bereich zugelassen werden, c) (weggefallen), d) (weggefallen), e) (weggefallen), f) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zuständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren zulassen; 4. die Ausübung der Zahn- und Tierheilkunde durch Personen, die hierzu nicht bestallt sind; 5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen; Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 443 6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und von Darlehensgeschäften; dies gilt nicht für Darlehensgeschäfte, die in Zusammenhang mit einem Warenverkauf oder mit dem Abschluß eines Bausparvertrages stehen. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit der Bundesminister für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat; die Landesregierungen können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn der Antragsteller selbst oder, sofern er unselbständig tätig werden will, der selbständige Gewerbetreibende in dem entsprechenden Gewerbezweig mindestens fünf Jahre lang selbständig oder in leitender Stellung tätig war und sich aus seiner Person oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60 c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55 b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung; die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 gelten nicht für die in § 55 a Abs. 1 Nr. 8 bezeichnete gewerbliche Tätigkeit. Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues. § 56 a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager (1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben in einer für jedermann erkennbaren Weise angebracht werden. (2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten 1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung, 2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen, 3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen. Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. (3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht. §57 Versagung der Reisegewerbekarte Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. §§ 57 a und 58 (weggefallen) §59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten Soweit nach § 55 a oder § 55 b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 4, 6, 7 a und 8 gilt entsprechend. §60 (weggefallen) § 60 a Veranstaltung von Spielen (1) (weggefallen) (2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt. § 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33 e, 33 f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33 g und 33 h gelten entsprechend. (3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. § 33 i gilt entsprechend. 444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. § 60 b Volksfest, Anzeigepflicht (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. (2) § 68 a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69 a bis 71 a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60 a und 60 c bis 61 a unberührt. (3) Wer ein Volksfest veranstalten will, hat dies unter Angabe von Ort und Zeit der Veranstaltung sowie seines Namens, Vornamens und seiner Anschrift der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde drei Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht erforderlich, sofern der Veranstalter die Behörde bereits aus anderem Anlaß schriftlich von der beabsichtigten Veranstaltung in Kenntnis gesetzt hat. § 60 c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte (1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen. (2) In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, verpflichtet, einem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte auszuhändigen. Für den Inhaber der Zweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. § 60 d Verhinderung der Gewerbeausübung Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, § 55 d Abs. 1, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56 a Abs. 3, § 59, § 60 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60 c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61 a oder entgegen einer auf Grund des § 55 f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden. §61 örtliche Zuständigkeit Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55 c, 56 Abs. 2 Satz 3 und § 59 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. §61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes Für überwachungsbedürftige Anlagen im Reisegewerbe sowie für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34 b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34 c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 24 Abs. 1, des § 34 a Abs. 2, des § 34 b Abs. 8 und des § 34 c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. §§ 62 und 63 (weggefallen) Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte §64 Messe (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. (2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen. §65 Ausstellung Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über diese.s Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert. §66 Großmarkt Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. §67 Wochenmarkt (1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet: Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 445 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. (2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen. §68 Spezialmarkt und Jahrmarkt (1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. (2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. (3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60 b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60 a und 60 c bis 61 a bleiben unberührt. § 68 a Verabreichen von Getränken und Speisen Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften. §69 Festsetzung (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden. (2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung. (3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 69 a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn 1. die Veranstaltung nicht die in den §§64,65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder 4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll. (2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. § 69 b Änderung und Aufhebung der Festsetzung (1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln. (2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden. (3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69 a gilt entsprechend. Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann. §70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung (1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. 446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I (2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden. (3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. §70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. §70b Anbringung von Namen und Firma Auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68 finden die Vorschriften des § 15 a über die Anbringung des Namens und der Firma entsprechende Anwendung; außerdem ist die Anschrift anzubringen. §71 Vergütung Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. Landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt. §71 a Öffentliche Sicherheit und Ordnung Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen. §71 b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes Für Veranstaltungen nach den § 64 bis 68 gilt § 61 a entsprechend. Titel V Taxen §§ 72 bis 80 (weggefallen) Titel VI Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände §§ 81 bis 104 n (weggefallen) Titel VI a Handwerksrolle §§ 104 o bis 104 u (weggefallen) Titel VII Gewerbliche Arbeitnehmer (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter) I. Allgemei-ne Verhältnisse § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch Bundesgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. § 105 a Arbeiten an Sonn- und Feiertagen Zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen können die Gewerbetreibenden die Arbeitnehmer nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. § 105 b Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen (1) Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitnehmern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Feiertag vierundzwanzig, für zwei aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertage sechsunddreißig, für das Weih-nachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen bis sechs Uhr abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr abends des vorhergehenden Werktags, spätestens um sechs Uhr morgens des Sonn- und Feiertags beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 447 (2) Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Die zuständige Behörde kann für bis zu zehn Sonn-und Feiertage im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle oder für einzelne Geschäftszweige oder für einzelne Betriebe dieser Geschäftszweige eine Beschäftigung bis zu acht Stunden, jedoch nicht über sechs Uhr abends hinaus, zulassen und die Beschäftigungsstunden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit festsetzen. (3) Für das Speditions- und das Schiffsmaklergewerbe sowie für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um Abfertigung und Expedition von Gütern handelt, kann die zuständige Behörde eine Beschäftigung bis zu zwei Stunden zulassen. (4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschäftsbetriebe von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende Anwendung. (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden auf alle Angestellten im Sinne der Arbeitszeitordnung Anwendung. Die Ausnahme- und Sonderbestimmungen über die Sonntagsruhe der Angestellten im Handelsgewerbe gelten auch für die sonstigen Angestellten im Sinne der Arbeitszeitordnung. Die hiernach für Sonn- und Feiertage zugelassenen Arbeitsstunden sind auf die nach der Arbeitszeitordnung zulässige Höchstarbeitszeit nicht anzurechnen. § 105 c Ausnahmen von § 105 b (1) Die Bestimmungen des § 105 b finden keine Anwendung: 1 auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen; 2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur; 3 auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 5. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, soweit er nach Nummer 1 bis 4 an Sonn- und Feiertagen stattfindet. (2) Gewerbetreibende, welche Arbeitnehmer an Sonn-und Feiertagen mit Arbeiten der unter Nummer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn-und Feiertag die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf Verlangen der nach § 139 b zuständigen Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen. (3) Bei den unter Nummer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger als drei Stunden dauern oder die Arbeitnehmer am Besuche des Gottesdienstes hindern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeitnehmer entweder an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends von der Arbeit frei zu lassen. (4) Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Absatzes darf die zuständige Behörde gestatten, wenn die Arbeitnehmer am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. §105d Weitere Ausnahmen von § 105 b (1) Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Tätigkeit genötigt sind, können durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung *) mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften des § 105 b zugelassen werden. (2) Die Regelung der an Sonn- und Feiertagen in diesen Betrieben gestatteten Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle Betriebe derselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 105 c Abs. 3. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. §105e Weitere Ausnahmen von § 105 b (1) Für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch Verfügung der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in § 105 b getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Die Regelung dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 105 c Abs. 3 zu erfolgen. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *) trifft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen; dieselben sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme mitzuteilen. (3) Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Ausnahmen für Betriebe, welche ausschließlich oder vor- *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I wiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 105 f Ausnahmen für bestimmte Zeit (1) Wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen eintritt, so können durch die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 105 b für bestimmte Zeit zugelassen werden. (2) Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf Verlangen dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Abschrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. (3) Die zuständige Behörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichnis zu führen, in welchem die" Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn- und Feiertagen tätig gewesenen Arbeitnehmer, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubnis einzutragen sind. § 105 g Ausdehnung auf andere Gewerbe Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung *) mit Zustimmung des Bundesrates auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der §§ 105 c bis 105 f entsprechende Anwendung. § 105 h Landesrecht (1) Die Bestimmungen der §§ 105 a bis 105 g stehen weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht entgegen. (2) Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Feiertage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von den Vorschriften des § 105 b zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Him-melfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. § 105 i Ausnahmen für das Gaststättengewerbe und andere Gewerbe (1) Der § 105 a Abs. 1 und die §§ 105 b bis 105 g finden auf das Gaststättengewerbe, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten sowie auf das Verkehrsgewerbe keine Anwendung. (2) Die Gewerbetreibenden können die Arbeitnehmer in diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn- und Feiertagen verpflichten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebs einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten. § 105 j Anordnung der erforderlichen Maßnahmen Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der §§ 105 b und 105 c und der durch Rechtsverordnung nach den §§ 105 d, 105e und 105 g auferlegten Pflichten anordnen. §§106 bis 112 (weggefallen) §113 Zeugnis (1) Beim Abgang können die Arbeitnehmer ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. (2) Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeitnehmer auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen. (3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. (4) Ist der Arbeitnehmer minderjährig, so kann das Zeugnis von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß das Zeugnis an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des in § 108 *) bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen. § 114 (weggefallen) §114a Lohnbücher, Arbeitszettel (1) Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung **) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben und die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen erlassen. In die Lohnbücher oder Arbeitszettel sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten einzutragen 1. der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl, 2. die Lohnsätze, 3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten, *) Der hierfür maßgebende Text des § 108 hatte folgenden Wortlaut: "Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsorts kosten- und stempelfrei ausgestellt...." *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. *") Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 449 4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit, 5. der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge, 6. der Tag der Lohnzahlung. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung eingetragen werden, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden soll. (3) Im übrigen sind noch solche Eintragungen zulässig, welche sich auf Namen, Firma und Niederlassungsort des Arbeitgebers, Namen und Wohnort des Arbeitnehmers, die übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne beziehen. (4) Die Eintragungen in die Lohnbücher oder Arbeitszettel dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, das den Inhaber günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeitnehmers und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke sind unzulässig. § 114b Behandlung der Lohnbücher (1) Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeitnehmer sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. Die Eintragungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahme erheischt. Den beteiligten Arbeitnehmern ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern. (2) Sofern nicht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt, sind die Eintragungen gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 5 und 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen. (3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119 a Abs. 1, § 119 b abzudrucken. § 114c Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *) Bestimmungen auf Grund des § 114 a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landeszentralbehörde oder nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeitnehmer die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung sie erlassen. Für diesen Fall kann die Landeszentralbehörde oder die zuständige Polizeibehörde auch Bestimmungen auf Grund des § 114 b Abs. 2 erlassen. § 114 d Landesrechtliche Vorschriften für einzelne Bezirke Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *) und die Landeszentralbehörde können die Bestimmungen auf Grund der §§ 114 a bis 114 c auch für einzelne Bezirke erlassen. § 114e (weggefallen) §115 Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditierungsverbot (1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeitnehmer in Deutsche Mark zu berechnen und bar auszuzahlen. (2) Sie dürfen den Arbeitnehmern keine Waren kreditieren. Doch ist es gestattet, den Arbeitnehmern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem höheren Preis ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im voraus vereinbart ist. § 115a Lohnzahlung in Gaststätten Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gaststätten oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen. §116 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115 Arbeitnehmer, deren Forderungen in einer dem § 115 zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungs Statt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Krankenkasse zu, welcher der Arbeitnehmer angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeitnehmer an dem Ort bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung dem Träger der Sozialhilfe. *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Säte 1 des Grundgesetzes. 450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I § 117 Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen (1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind nichtig. (2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer oder ihrer Familien. §118 Nichteinklagbare Forderungen Forderungen für Waren, welche dem § 115 zuwider kreditiert worden sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Beteiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der in §116 bezeichneten Kasse zu. § 119 Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleichzuachten deren Familienmitglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. § 119a Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen (1) Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohns nicht übersteigen. (2) Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (§ 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben festgesetzt werden, daß 1. Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche sein dürfen, 2. der von minderjährigen Arbeitnehmern verdiente Lohn an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird, 3. die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den an minderjährige Arbeitnehmer gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben. § 119 b Heimarbeiter Unter den in den §§ 114 a bis 119 a bezeichneten Arbeitnehmern werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen. §120 (weggefallen) § 120 a Betriebssicherheit (1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtuhgen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebs gestattet. (2) Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen. (3) Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der Arbeitnehmer gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebs liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich sind. (4) Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs erforderlich sind. § 120 b Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. (2) Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebs ohnehin gesichert ist. (3) In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeitnehmer sich umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein. (4) Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl der Arbeitnehmer ausreichen, daß den Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 451 Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann. §120c Gemeinschaftsunterkünfte (1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern Gemeinschaftsunterkünfte selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen, haben sie dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaftsunterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so benutzt werden, daß die Gesundheit und das sittliche Empfinden der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden. Dieser Sorgepflicht ist insbesondere nicht entsprochen bei 1. unzureichender Grundfläche und lichter Höhe und ungeeigneter Lage der Räume, 2. unzureichender natürlicher und künstlicher Beleuchtung und unzureichendem Luftwechsel, Feuchtigkeits-, Wärme- und Lärmschutz, 3 unzureichenden Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen, Kochgelegenheiten, Beheizungs- und sanitären Einrichtungen. (2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, bei denen die Unterkunftsoder deren Nebenräume entweder von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt werden oder dazu bestimmt sind, von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt zu werden. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf 1 Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen, 2. Küchen- und Vorratsräume, 3 sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte und Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, sowie Einrichtungen zur Abfallbeseitigung, 4. Einrichtungen für Erste Hilfe und Krankenbehandlung, 5. Tagesunterkünfte. (4) Werden von einem Gewerbeunternehmer auf einer Baustelle Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er diesen 1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung nicht leicht erreichen können, 2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der Baustelle bereitzustellen, soweit durch eine auf §120e beruhende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeitgeber im Bereich des Bergwesens und für jeden sonstigen Arbeitgeber. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Unterbringung von Besatzungsmitgliedern auf Wasserfahrzeugen. § 120 d Verfügungen zur Durchführung der §§ 120 a bis 120 c (1) Die zuständigen Behörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in den §§ 120 a und 120 b enthaltenen Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitnehmern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. (2) Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden. (3) Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können, solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit die Unterkünfte für Arbeitnehmer den Mindestanforderungen des § 120 c oder einer auf § 120 e Abs. 3 gestützten Rechtsverordnung entsprechen §120e Bundes- und landesrechtliche Vorschriften (1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung *) können mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den §§ 120 a und 120 b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an ^geeigneter, allen beteiligten Arbeitnehmern zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten. (2) Soweit solche Vorschriften vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *) nicht erlassen sind, können dieselben durch Rechtsverordnung der Landeszentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der zuständigen Polizeibehörden erlassen werden. Vor dem Erlaß solcher Rechtsverordnungen und Polizeiverordnungen ist den Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120 c ergebenden Pflichten zu treffen hat. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) und der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1975 (BGBl. I S. 2493) sowie deren Änderungen auf Tagesanla- ") Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I gen und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in den §§ 120 a und 120 b genannten Rechtsgüter erforderlich ist. § 120 f Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 120 e Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 120e auferlegten Pflichten anordnen. §120g (weggefallen) II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen § 121 Pflichten der Gesellen und Gehilfen Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. §§ 122 bis 124 a (weggefallen) § 124 b Entschädigung bei Vertragsbruch Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns [§§ 149 bis 152 der Reichsversicherungsordnung *)] fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags und auf weiteren Schadensersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist. § 125 Mithaftung des neuen Arbeitgebers (1) Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach §124b an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist. (2) In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Umfang ist auch derjenige Arbeitgeber mitverhaftet, wel- cher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind. (3) Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die in § 119 b bezeichneten Personen gleich. III. Lehrlingsverhältnisse A. Allgemeine Bestimmungen §§ 126 bis 128 a (weggefallen) B. Besondere Bestimmungen für Handwerker §§ 129 bis 132 a (weggefallen) III a. Meistertitel § 133 Befugnis zur Führung des Meistertitels (1) (weggefallen) (2) Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung *) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die Bundesregierung *) kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Führung des Meistertitels in Verbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, die auf eine Tätigkeit im Handwerk hinweisen. III b. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker §§ 133 a bis 133 b (weggefallen) §133c Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen Von Gewerbeunternehmern beschäftigte technische Angestellte behalten, wenn sie durch unverschuldetes Unglück an der Verrichtung der Dienste verhindert sind, den Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann, wenn das Dienstverhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung von dem Arbeitgeber gekündigt worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem *) Im eigenen Anwendungsbereich nicht mehr geltendes Recht. *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 453 vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung oder Unfallversicherung zukommt. Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 133 d (weggefallen) § 133 e Ausnahmen bei technischen Angestellten Auf die in § 133 c bezeichneten Personen finden die Bestimmungen der §§ 124 b und 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen des § 119 a. § 133 f Wettbewerbsverbot (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem der in § 133 c bezeichneten Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird. (2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist. IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden § 133 g Anwendungsbereich Die Bestimmungen der §§ 133 h, 134, 134 i und 139 aa finden Anwendung auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige gewerbliche Arbeitnehmer mit Ausnahme der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker (§§ 133 c, 133e und 133 f). A. Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden § 133 h Grundsatz Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen des § 134 Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden. § 134 Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege (1) Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. Auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in solchen Betrieben finden die Bestimmungen des § 124 b keine Anwendung. (2) Den Arbeitnehmern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen. §§ 134 a bis 134 h (weggefallen) B. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden § 134 i Sondervorschriften für größere Betriebe Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, findet, unbeschadet des §133h, die nachfolgende Bestimmung des §139aa Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. §§ 135 bis 139 a (weggefallen) § 139 aa Anwendung der §§ 121, 124 b und 125 Auf die Arbeitnehmer in den unter Abschnitt IV fallenden Betrieben finden im übrigen die Bestimmungen der §§121, 124 b und 125 Anwendung. V. Aufsicht § 139 b Gewerbeaufsichtsbehörde (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 105 a, 105 b Abs. 1, der §§ 105 c bis 105 h, 120 a, 120 b, "120 d, 120 e, 133 g bis 134, 134 i und 139 aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der 454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen zu verpflichten (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten. (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen. (4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 105 a bis 105 h, 120 a, 120 b, 120 d, 120 e, 133 g bis 134,134 i und 139 aa auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten. (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landeszentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden. (5 a) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift 1. die Zahl der Arbeitnehmer, die er beschäftigt, und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit, 2. den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt, 3. den Wirtschaftszweig, dem der Betrieb zugehört, 4. sonstige Angaben, die den Arbeitsschutz berühren, mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden auf deren Verlangen gegen Erstattung der Kosten weiterzuleiten haben. Er kann auch das Nähere über Inhalt und Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmen. Sind Angaben nach einer auf Grund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung weiterzuleiten, so sind die Arbeitgeber insoweit von ihrer Verpflichtung nach Absatz 5 befreit. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Gewerbeaufsichtsbehörden liegenden Aufgaben verwendet werden. (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120 c und § 139 g Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und nach den auf Grund des § 120 e Abs. 3 und des § 139 h Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach §60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, 7. Verstöße gegen die Steuergesetze, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des Ausländergesetzes. (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: 1. der Bundesanstalt für Arbeit, 2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, 3. den Trägern der Unfallversicherung, 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, 5. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden, 6. den Finanzbehörden. VI. Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben des Handelsgewerbes §§ 139 c bis 139 f (weggefallen) § 139 g Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden (1) Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches auferlegten Pflichten erforderlich erscheinen. Diese Befugnis besteht auch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 455 Gewerbe betreiben. Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und 2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Handlungsgehilfen selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen Gemeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch überlassen, gilt für sie § 120 c Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. (2) Die Bestimmungen in § 120 d Abs. 2 und 3 und in § 139 b finden entsprechende Anwendung. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. § 139 h Vorschriften über Räume, Maschinen und Gerätschaften (1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung *) können mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Gerätschaften zum Zweck der Durchführung der in § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. (2) Soweit solche Vorschriften vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *) nicht erlassen sind, können sie durch Rechtsverordnung der in § 120 e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 139 g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat. § 139 i Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 139 h Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 139 h auferlegten Pflichten anordnen. §§ 139 k und 139 I (weggefallen) § 139 m Konsum- und andere Vereine Die §§ 139 g und 139 h finden auf den Geschäftsbetrieb der Konsum- und anderer Vereine entsprechende Anwendung. Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen § 140 Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen (1) (weggefallen) *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. (2) Neue Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen der selbständigen Gewerbetreibenden erhalten durch die Genehmigung der zuständigen Behörde die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf. §§ 141 bis 141 f (weggefallen) Titel IX Statutarische Bestimmungen §142 Erlaß und Außerkraftsetzung (1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen. (2) Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. Welche Verbände unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen bestimmt. Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften §143 Verletzung von Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anlage ohne die Erlaubnis, die nach einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist, errichtet, betreibt oder ändert, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 a zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen einer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die vorzulegenden Unterlagen nicht beifügt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I 2. entgegen § 24 b Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich macht, eine vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung nicht gestattet, benötigte Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt, 3. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit § 139 b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet oder 4. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit §139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die erforderliche Erlaubnis a) (weggefallen), b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, c) nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt, d) nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, f) nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, g) nach § 34 b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte oder nach § 34 b Abs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigert oder h) nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt oder 2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer auf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33 g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34 a Abs. 2, § 34 b Abs. 8, § 34 c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ankauft, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33 a Abs. 1 Satz 3, § 33 c Abs. 1 Satz 3, § 33 d Abs. 1 Satz 2, § 33 e Satz 3, § 33 i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 a Abs. 1 Satz 2, § 34 b Abs. 3 Satz 2 oder § 34 c Abs. 1 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 c Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, oder 4. ein Spielgerät ohne die nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 30 b orthopädische Maßschuhe anfertigt oder 2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34 b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. §145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbekarte ein Reisegewerbe betreibt, 2. einer auf Grund des § 55 f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder 4. ohne die nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer auf Grund a) des § 55 d Abs. 2 oder b) des § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33 f Abs. 1 oder § 33 g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. Waren im Reisegewerbe a) entgegen § 56 Abs. -1 Nr. 1 vertreibt, b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet, 3. (weggefallen), 4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tierheilkunde ausübt, 5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt, Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 457 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder 7. einer vollziehbaren Auflage nach a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, b) § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33 d Abs. 1 Satz 2 oder c) § 60 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33 i Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 55 c oder § 60 b Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55 e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, 3 a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60 c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung, b) entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder c) entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt, 4 entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt, 5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 6. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt, 7. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt, 8. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist, 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 a Abs. 3 zuwiderhandelt oder 10. entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. §146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, b) nach § 35 Abs. 7 a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften zuwiderhandelt, 1 a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1 entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2 entgegen § 15 a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 3 entgegen § 15 b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig macht, 4 entgegen a) § 35 Abs. 3 a Satz 1, b) § 35 Abs. 7 a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 3 a Satz 1 oder c) § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält, 6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69 a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt, 8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70 a, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt, 9. entgegen § 70 b, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder 10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geld- 458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I büße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach §120d oder § 139 g Abs. 1 zuwiderhandelt oder 2. einer auf Grund des § 120 e oder § 139 h erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120 f oder § 139 i zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 105 b Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte über 18 Jahre an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, 2. der Vorschrift des § 105 c Abs. 3 über die Freistellung von der Arbeit an Sonntagen zuwiderhandelt oder 3. einer auf Grund des § 105d Abs. 1 und 2, § 105e Abs. 2 oder §105g erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 105 e Abs. 1 oder § 105 j zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 105 c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht anlegt, eine erforderliche Eintragung nicht vornimmt oder das Verzeichnis auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt, 2. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder 3. entgegen § 139 b Abs. 5 oder entgegen § 139 g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139 b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. §147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen (1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder 2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen zu erwerben. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in §143 Abs. 1,§144Abs. 1,§145Abs. 1,Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Nr. 4 bis 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder 2. durch eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 oder 2 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. § 148 a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 oder 2 der Makler- und Bauträgerverordnung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. § 148 b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen Wer gewerbsmäßig mit den in § 147 a Abs. 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in § 147 a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichem, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Titel XI Gewerbezentral reg ister § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 459 (2) In das Register sind einzutragen 1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt, c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten wird, 2 Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, 3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als zweihundert Deutsche Mark beträgt. Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. § 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen (1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. (2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig. (5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung und auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Die Auskunft ist unmittelbar der Behörde zu übersenden, der die Entscheidung über die in Satz 1 bezeichneten Anträge obliegt. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren. § 150 a Auskunft an Behörden (1) Auskünfte aus dem Register werden für 1 die Verfolgung wegen einer in § 148 Nr. 1 bezeichneten Ordnungswidrigkeit, 2. die Vorbereitung a) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und c bezeichneten Anträge, b) der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis d bezeichneten Entscheidungen, c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen, 3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner 1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr 3 bezeichneten Eintragungen, 2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in §149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen, 3. den zuständigen Behörden für Entscheidungen über den Erlaß von Geldbußen erteilt. (3) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (4) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. 460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I (5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. § 151 Eintragungen in besonderen Fällen (1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b ist die Eintragung auch bei 1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person, 2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person, die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b jedoch nur, sofern dem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes oder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt worden ist. (2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen. (3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen. (4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). (5) Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen. Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt. Enthält die neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen. § 152 Entfernung von Eintragungen (1) Wird eine nach §149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register entfernt. (2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befristete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist. (3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt. (4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person betreffen, werden aus dem Register entfernt. it (5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren !- aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem Register entfernt. (6) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register ent-a fernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden. i, (7) Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintragung aus dem Register entfernt. Enthält das Register i mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintra- , gung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraus- 3 Setzungen der Entfernung vorliegen. 3 | §153 Tilgung von Eintragungen (1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist * 1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als dreihundert Deutsche Mark beträgt, - 2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen. (2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist. (3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist. 1 (4) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung 1 keine Auskunft erteilt werden. (5) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die ! Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der l Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. (6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Deutsche Mark beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind. § 153 a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 461 § 153 b Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister der Justiz erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 149 bis 153 a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Soweit diese Vorschriften den Aufbau des Registers betreffen, ergehen sie ohne Zustimmung des Bundesrates. Schlußbestimmungen § 154 Ausnahmen von Titel VII (1) Von den Bestimmungen in Titel VII finden keine Anwendung: 1 die Bestimmungen der §§ 105 bis 139 m auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; 2 die Bestimmungen der §§ 105, 113 bis 119 b sowie die Bestimmungen der §§ 120 a bis 139 aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge; 3. die Bestimmungen der §§ 133 g bis 134 und 134 i auf Arbeitnehmer in Apotheken und auf diejenigen Arbeitnehmer in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten. (2) Die Bestimmungen der §§ 133 g, 139 aa und 139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. (3) Die Bestimmungen der §§ 139 aa und 139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, entsprechende Anwendung. (4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ 139 aa und 139 b durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung *) mit Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise ausgedehnt werden. (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 154 a Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u. ä. Die Bestimmungen des §114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, des § 114 b Abs. 1, der §§114c bis 119 a, des § 134 Abs. 2, der §§ 139 aa und 139 b finden auf die Besitzer und Arbeitnehmer von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung, und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. § 155 Landesrecht, Zuständigkeiten (1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs-oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen. (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. § 156 Berlin-Klausel Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.