Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1987  Nr. 9 vom 30.01.1987  - Seite 475 bis 480 - Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987)

Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987) Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 475 Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987) Vom 27. Januar 1987 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496), wird wie folgt geändert: 1. § 25 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig." 2. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden der Strichpunkt und die Worte "dies gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen" gestrichen. 3. Dem § 35 a wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des §40 Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren." 4. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat." 5. § 87 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt." 6. In § 139 werden die Worte "des Angeklagten" durch die Worte "dessen, der ihn gewählt hat," ersetzt. 7. In § 140 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Beschuldigte" das Wort "blind" und ein Beistrich eingefügt. 8. Dem § 142 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen." 9. § 145 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Zustellungen" die Worte "und sonstige Mitteilungen" eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 10. § 146 erhält folgende Fassung: "§ 146 Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen." 11. Nach § 146 wird folgender § 146 a eingefügt: "§ 146 a (1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuweisen. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren zuständig wäre. (2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorlagen." 12. Dem § 153 a Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt: "Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind." 476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I 13. § 229 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung nach Ablauf von zwölf Monaten seit ihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden, wenn sie davor an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Kann ein Angeklagter zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in seinem Satz 1 werden die Worte "Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Worte "den vorstehenden Absätzen" ersetzt. 14. In §232 Abs. 4 wird nach den Worten "zugestellt werden" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "wenn es nicht nach § 145 a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird." 15. Nach § 234 wird folgender § 234 a eingefügt: "§ 234 a Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; der Verzicht des Angeklagten nach § 61 Nr. 5 sowie sein Einverständnis nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 sind nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt." 16. § 249 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, Angeklagte oder Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die. Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen." 17. § 251 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch die Verlesung einer Niederschrift über eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind. Im übrigen ist die Verlesung nur zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann." 18. § 257 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe." 19. §265 Abs. 5 entfällt. 20. In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "des Strafrichters und des Schöffengerichts" gestrichen. 21. § 268 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: "§ 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." 22. In § 273 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird." 23. § 304 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen." 24. § 325 Abs. 2 entfällt. 25. § 328 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 26. § 364 b Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4, § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend." 27. § 373 a erhält folgende Fassung: "§ 373 a (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Bewei- Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 477 sen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen. (2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend." 28. In § 380 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Klammerverweisung "(§§ 223, 230 des Strafgesetzbuches)" die Klammerverweisung "(§§223, 223 a, 230 des Strafgesetzbuches)". 29. § 407 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben." b) In § 407 Abs. 3 wird das Wort "Beschuldigten" durch das Wort "Angeschuldigten" ersetzt. 30. § 408 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 entfällt. b) An die Stelle des Absatzes 2 treten die folgenden Absätze 2 und 3: "(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§204, 210 Abs. 2, §211). (3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen." 31. Nach § 408 wird folgender § 408 a eingefügt: "§ 408 a (1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung. (2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort." 32. § 409 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 wird jeweils das Wort "Beschuldigten" durch das Wort "Angeklagten" ersetzt. bb) Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung: "7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird." cc) In Satz 2 wird das Wort "Beschuldigte" durch "Angeklagte" ersetzt. dd) Folgender Satz 3 wird angefügt: "§ 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend." b) Absatz 3 entfällt. 33. § 410 erhält folgende Fassung: ,,§ 410 (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich." 34. § 411 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408 a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden." c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "gebunden" ein Beistrich und die Worte "soweit Einspruch eingelegt ist" eingefügt. 35. § 464 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der 478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist." 36. § 467 a Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar." 37. § 469 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar." 38. § 473 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 5 wird eingefügt: "(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69 b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§111 a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69 a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen." b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7. Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2566), wird wie folgt geändert: 1. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt-und Hilfsschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden." 2. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten "Präsident des Landgerichts" wird der Klammereinschub "(Präsident des Amtsgerichts)" eingefügt. b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: "Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Hilfsschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen." 3. § 76 erhält folgende Fassung: "§76 Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit." 4. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz eingefügt: "Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon umfaßt, so gilt für die Wahl der Hilfsschöffen durch die bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen." b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6. 5. In § 78 b Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt. 6. § 120 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen." Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz In das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2141), wird nach § 5 folgender § 6 eingefügt: "§6 (1) Vorschriften über die Wahl oder Ernennung ehrenamtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich ihrer Vorbereitung, über die Voraussetzung hierfür, die Zuständigkeit und das dabei einzuschlagende Verfahren sowie über die allgemeinen Regeln über Auswahl und Zuziehung dieser ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen sind erstmals auf die erste Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter anzuwenden, die nicht früher als am ersten Tag des auf ihr Inkrafttreten folgenden zwölften Kalendermonats beginnt. (2) Vorschriften über die Dauer der Amtsperiode ehrenamtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind erstmals auf die erste nach ihrem Inkrafttreten beginnende Amtsperiode anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches Dem § 77 b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), das Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 479 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1987 (BGBl. I S. 141) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung." Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496), wird wie folgt geändert: 1. § 60 erhält folgende Fassung: "§60 Verteidigung Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146 a Abs. 1 Sätze 1, 2 der Strafprozeßordnung)." 2. In § 67 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne Taten beschränkt werden." 3. In § 87 Abs. 1 und § 88 Abs. 1 werden jeweils am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 60 Satz 2 gilt entsprechend." Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977), geändert durch Artikel 8 § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl.! S. 2326), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Nr. 12 werden in § 72 a) Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz die Verweisung "§ 145 a Abs. 1, 4" durch die Verweisung "§ 145 a Abs. 1,3", b) Abs. 4 Satz 2 die Verweisung "§ 260 Abs. 5" durch die Verweisung "§ 260 Abs. 5 Satz 1" ersetzt. 2. In Artikel 1 Nr. 15 wird in § 77 a Abs. 4 Satz 2 die Verweisung "§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung "§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4" ersetzt. 3. In Artikel 1 Nr. 23 wird die Verweisung "§ 473 Abs. 6" durch die Verweisung "§ 473 Abs. 7" ersetzt. 4. Artikel 1 Nr. 25 erhält folgende Fassung: "25. § 108 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den 1. selbständigen Kostenbescheid, 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt." 5. In Artikel 1 Nr. 26 erhält § 108 a Abs. 2 zweiter Halbsatz folgende Fassung: "§ 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend." 6. Artikel 4 Nr. 2 wird gestrichen. 7. Artikel 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "§ 67 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung dieses Gesetzes ist nur anzuwenden, wenn der Bußgeldbescheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden ist."; b) nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "§ 108 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind." Artikel 7 Änderung des Strafvollzugsgesetzes § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 461) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach §129a des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten §148 Abs. 2, §148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs-. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von 480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist." Artikel 8 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Dem § 37 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt: "Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Absatz 1 Satz 5)." Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 Abschnitt II des Gesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig." Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung In § 406 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, wird die Verweisung "§ 408 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 408 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Opferschutzgesetzes In § 396 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung von Artikel 1 Nr. 8 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) wird in der Klam- merverweisung die Bezeichnung "§ 408 Abs. 2" durch die Bezeichnung "§ 408 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. Artikel 12 Überleitungsvorschriften (1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Auf Hauptverhandlungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen haben, ist § 25 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. (3) Auf Strafbefehle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden sind, ist § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. (4) § 153 a Abs. 2 Satz 5, § 464 Abs. 3 Satz 1, § 467 a Abs. 3, § 469 Abs. 3 der Strafprozeßordnung und § 37 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung dieses Gesetzes sind nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind. Artikel 13 Neufassung der Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 14 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 15 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Die Artikel 6 und 11 treten am Tage der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 27. Januar 1987 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard