Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1987  Nr. 48 vom 28.10.1987  - Seite 2294 bis 2302 - Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz)

Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz) 2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz) Vom 22. Oktober 1987 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Der Schutz der Topographien §1 Schutzgegenstand, Eigenart (1) Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden. (2) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich ist. (3) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist. (4) Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die der Topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf die Topographie als solche. §2 Recht auf den Schutz (1) Das Recht auf den Schutz der Topographie steht, demjenigen zu, der die Topographie geschaffen hat. Haben mehrere gemeinsam eine Topographie geschaffen, steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu. (2) Ist die Topographie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht das Recht auf den Schutz der Topographie dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber zu, soweit durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (3) Inhaber des Rechts auf den Schutz der Topographie nach den Absätzen 1 und 2 kann jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2295 gemeinschaft gilt; den juristischen Personen sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen zu sein. (4) Das Recht auf den Schutz der Topographie steht unbeschadet der Absätze 1 und 2 auch demjenigen zu, der die Topographie auf Grund eines ausschließlichen Rechts zur geschäftlichen Verwertung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erstmals in einem ihrer Mitgliedstaaten nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet und die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. Die Topographie darf zuvor von einem anderen noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden sein. (5) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 stehen auch den jeweiligen Rechtsnachfolgern zu. (6) Anderen Personen steht ein Recht auf den Schutz der Topographie nur zu, wenn 1. sie auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaften wie Inländer zu behandeln sind oder 2. der Staat, dem sie angehören oder in dem sich ihr Sitz oder ihre Niederlassung befindet, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und Personen mit Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen entsprechenden Schutz gewährt. §3 Anmeldung (1) Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Patentamt schriftlich anzumelden. Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich. (2) Die Anmeldung muß enthalten: 1. einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist; 2. Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt; 3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt; 4. Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach § 2 Abs. 3 bis 6 ergibt. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (4) Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit. (5) Mit der Anmeldung ist für jede angemeldete Topographie eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. Wird die Anmeldegebühr innerhalb der Frist nicht gezahlt oder werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht; das Patentamt stellt dies fest und versagt die Eintragung. §4 Eintragung, Bekanntmachung, Änderungen (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfügt das Patentamt die Eintragung in die Rolle für Topographien, ohne die Berechtigung des Anmelders zur Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen und die Eigenart der Topographie zu prüfen. (2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Eintragung in die Rolle, die Bekanntmachung im Patentblatt und Änderungen in der Rolle (§ 8 Abs. 2 bis 4) sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten eingetragener Topographien einschließlich der Akten von Löschungsverfahren (§ 8 Abs. 5) sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Löschungsverfahren vor dem Patentamt auf Anordnung der Topographieabteilung oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie auf Anordnung des Gerichts gegenüber den Personen gewährt wird, die an dem Löschungsverfahren oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie eingereicht worden sind, können nicht in ihrer Gesamtheit als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden. Außer in einem Löschungsverfahren vor dem Patentamt oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie wird Einsicht in Unterlagen nur durch unmittelbare Einsichtnahme gewährt. (4) Für Anträge in Angelegenheiten des Schutzes der Topographien (Topographieschutzsachen) mit Ausnahme der Löschungsanträge (§ 8) wird im Patentamt eine Topographiestelle gebildet, die von einem vom Präsidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird; Über Löschungsanträge (§8) beschließt eine im Patentamt zu bildende Topographieabteilung, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Im übrigen sind die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Gebrauchsmusterstelle und die Gebrauchsmusterabteilungen (§10), über die Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren (§18) und über die Geheimgebrauchsmuster (§9) entsprechend anzuwenden. 2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I §5 Entstehung des Schutzes, Schutzdauer (1) Der Schutz der Topographie entsteht 1. an dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verwertung beim Patentamt angemeldet wird, oder 2. an dem Tag, an dem die Topographie beim Patentamt angemeldet wird, wenn sie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist. (2) Der Schutz der Topographie endet mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbeginns. (3) Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie beim Patentamt angemeldet worden ist. (4) Der Schutz der Topographie kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Topographie nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Tag der ersten Aufzeichnung nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet oder beim Patentamt angemeldet wird. §6 Wirkung des Schutzes (1) Der Schutz der Topographie hat die Wirkung, daß allein der Inhaber des Schutzes befugt ist, sie zu verwerten. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. die Topographie nachzubilden; 2. die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu verbreiten oder zu den genannten Zwecken einzuführen. (2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich nicht auf 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden; 2. die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Ausbildung; 3. die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die das Ergebnis einer Analyse oder Bewertung nach Nummer 2 ist und Eigenart im Sinne von § 1 Abs. 2 aufweist. (3) Wer ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält, kann es ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzes weiterverwerten. Sobald er weiß oder wissen muß, daß ein Schutz der Topographie besteht, kann der Inhaber des Schutzes für die weitere geschäftliche Verwertung des Halbleitererzeugnisses eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen. §7 Beschränkung der Wirkung des Schutzes (1) Der Schutz der Topographie wird nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 8 Abs. 1 und 3). (2) Wenn der wesentliche Inhalt der Anmeldung der Topographie eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein. Die Vorschriften des Patentgesetzes über den Anspruch auf Übertragung (§ 8) sind entsprechend anzuwenden. §8 Löschungsanspruch, Löschungsverfahren (1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung der Eintragung der Topographie, wenn 1. die Topographie nach § 1 nicht schutzfähig ist, 2. der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht nach § 2 Abs. 3 bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder 3. die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist. (2) Im Falle des § 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu. (3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil der Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang gelöscht. (4) Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 81 Abs. 7 und des §125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (5) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über das Löschungsverfahren (§ 17) und über die Wirkung des Löschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind entsprechend anzuwenden. §9 Schutzverletzung Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist. Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes sind entsprechend anzuwenden. §10 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Topographie nachbildet oder Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2297 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, verbreitet oder zu den genannten Zwecken einführt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. §11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§124), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127) und über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für Topographieschutzsachen anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), über die Inlandsvertretung (§ 28), über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 29) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden. Zweiter Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes §12 Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes In § 14 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501), werden die Worte "und Gebrauchsmustersachen" durch die Worte ", Gebrauchsmuster- und Topographieschutzsachen" ersetzt. §13 Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 14 Abs. 2" durch die Angabe "§ 23 Abs. 2" ersetzt. 2. Der Zweite Unterabschnitt des Abschnitts "A. Gebühren des Patentamts" des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt: Gebühr in Nummer Gebührentatbestand Deutsche Mark (unverändert) "120 000 II. Gebrauchsmustersachen 121 000 1. Erteilungsverfahren 121 100 a) Für die Anmeldung (§ 4 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes) 121 200 b) Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften (§ 7 Abs. 2) 122 000 2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters 122 100 a) Verlängerungsgebühr 122 101 für die erste Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2) 122 102 für die weitere Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 6) 122 200 b) Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern 122 101 und 122 102 (§ 23 Abs. 2 Satz 4 und 6 und Abs. 6 Satz 2) 123 000 3. Sonstige Anträge 123 300 a) Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechtsinhabers (§ 8 Abs. 4) 123 600 b) Für den Antrag auf Löschung (§ 16)" 3. Nach der Nummer 143 100 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt: 2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Gebühr in Nummer Gebührentatbestand Deutsche Mark "150 000 V. Topographieschutzsachen 151 000 1. Anmeldeverfahren 151 100 Anmeldegebühr (§ 3 Abs. 5 des Halbleiter- schutzgesetzes) 500 153 000 2. Sonstige Anträge 153 300 a) Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechtsinhabers (§ 4 Abs. 2 des Halbleiterschutz: gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmuster- gesetzes) 60 153 600 b) Für den Antrag auf Löschung (§ 8 Abs. 4 des Halbleiterschutz- gesetzes) 300" 4. Der Zweite Unterabschnitt des Abschnitts "B. Gebühren des Patentgerichts" des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt: Gebühr in Nummer Gebührentatbestand Deutsche Mark (unverändert) "220 000 II. Gebrauchsmuster- sachen 224 000 1. Beschwerdeverfahren 224 100 Für die Einlegung der Beschwerde 224 110 (i) gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle (§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) 224 120 (ii) gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung (§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) Gebühr in Nummer Gebührentatbestand Deutsche Mark (unverändert) 225 000 2. Zwangslizenzverfahren 225 100 a) Klagen 225 110 (i) Für die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbinddung mit § 81 Abs. 6 des Patentgesetzes) 225 120 (ii) Für die Einlegung der Berufung (§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 110 Abs. 1 des Patentgesetzes) 225 200 b) Einstweilige Verfügungen 225 210 (i) Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbinddung mit § 85 Abs. 2 des Patentgesetzes) 225 220 (ii) Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 122 Abs. 2 des Patentgesetzes)" Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2299 5. Der Vierte Unterabschnitt des Abschnitts "B. Gebühren des Patentgerichts" des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt: Gebühr in Nummer Gebührentatbestand Deutsche Mark "240 000 IV. Musterregistersachen 244 000 Beschwerdeverfahren 244 100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 10 a des Geschmacksmustergesetzes) 244 110 a) gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster oder Modell betrifft 200 244 120 b) gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9) betrifft 350" 6. Nach der Nummer 244 120 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt: Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark "250 000 254 000 254 100 254 110 254 120 V. Topographieschutzsachen Beschwerdeverfahren Für die Einlegung der Beschwerde a) gegen den Beschluß der Topographiestelle (§ 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) b) gegen den Beschluß der Topographieabteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) 200 350" 7. Nach der Nummer 254 120 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt: Gebühr in Nummer Gebü h rentatbestand Deutsche Mark "260 000 VI. Sortenschutzsachen 264 000 Beschwerdeverf ah ren 264 100 Für die Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse beim Bundessortenamt (§ 34 Abs. 2 des Sorten- schutzgesetzes) 200" § 14 Änderung der Patentanwaltsordnung In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "Gebrauchsmusters oder" durch die Worte "Gebrauchsmusters, Schutzes einer Topographie oder" ersetzt. In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten "im Gebrauchsmustergesetz," die Worte "im Halbleiterschutzgesetz," eingefügt. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "oder des § 12 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte ", des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes oder des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes" ersetzt. In § 155 Abs. 2 werden die Worte "§20 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte "§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes" ersetzt. In § 165 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte "§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes" ersetzt. In § 178 Abs. 1 werden die Worte "§20 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte "§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes" ersetzt. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die Erteilung der erweiterten Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Befugnis nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes." Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark Nummer Gebü h rentatbestand Gebuhr in Deutsche Mark 200 350" Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. IS. 1446), wird wie folgt geändert: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I §15 Änderung des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe Das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung des § 187 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch § 43 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "im Gebrauchsmustergesetz," die Worte "im Halbleiterschutzgesetz," eingefügt. 2. In § 1 Abs. 2 werden nach den Worten "ein Gebrauchsmuster," die Worte "den Schutz einer Topographie," eingefügt. §16 Änderung des Gesetzes über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzsachen Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-und Sortenschutzsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Gesetzes und in § 1 wird nach dem Wort "Gebrauchsmuster-" das Wort ", Topographieschutz-" eingefügt. Dritter Abschnitt Änderung anderer Gesetze §17 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb § 22 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "der" vor der Angabe "§ 12" durch das Wort "des" ersetzt. 2. In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden die Worte "§ 13 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände" durch die Worte "§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern" ersetzt. § 18 Änderung der Zugabeverordnung In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169), wird die Angabe "§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe "§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "§ 10" durch die Angabe "§ 18" ersetzt. 3. Nach § 3 wird eingefügt: "§3a (1) In Topographieschutzsachen beträgt der Gebührensatz 450 Deutsche Mark. (2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu 1. im Eintragungsverfahren zu zehn Zehnteilen, 2. im Beschwerdeverfahren gegen Zurückweisung der Anmeldung zu dreizehn Zehnteilen, 3. im Löschungsverfahren 4. im Beschwerdeverfahren nach § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes 5. in anderen Beschwerdeverfahren 4. Der bisherige § 3 a wird § 3 b. zu fünfzehn Zehnteilen, zu zwanzig Zehnteilen, zu drei Zehnteilen." §19 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475), wird wie folgt geändert: 1. § 120 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§94 bis 100 a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,". 2. § 142 a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;". Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2301 §20 Änderung des Rechtspflegergesetzes § 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe "§ 11 a" durch die Angabe "§ 20" ersetzt. 2. In Nummer 2 werden die Worte "§ 12 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 44 Abs. 5 Satz 2 des Sortenschutzgesetzes" durch die Worte "§ 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutzgesetzes, § 36 des Sortenschutzgesetzes" ersetzt. 3. In Nummer 4 werden die Worte "§ 10 Abs. 2, § 11 a des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte "§ 18 Abs. 2, § 20 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes" ersetzt. 4. In den Nummern 5, 6, 8, 9,10 und 12 werden die Worte "§ 10 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte "§ 18 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes" ersetzt. 5. In der Nummer 7 werden die Worte "§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte "§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutzgesetzes" ersetzt. 6. Nummer 11 wird wie folgt gefaßt: "11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht an dritte Personen, sofern kein Beteiligter Einwendungen erhebt und es sich nicht um Akten von Patentanmeldungen, Patenten, Gebrauchsmusteranmeldungen, Gebrauchsmustern, angemeldeter oder eingetragener Topographien handelt, für die jede Bekanntmachung unterbleibt (§§ 50, 99 Abs. 3 des Patentgesetzes, §§9, 18 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 13 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes, § 10 a Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes);". §21 Änderung des Rechtsberatungsgesetzes Artikel 1 § 3 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), wird wie folgt gefaßt: "5. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz- und Warenzeichenwesens in den in den §§177, 178 und 182 der Patentanwaltsordnung bestimmten Grenzen;". §22 Änderung der Strafprozeßordnung In § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074) wird nach der Angabe "§ 25 des Gebrauchsmustergesetzes," die Angabe "§ 10 des Halbleiterschutzgesetzes," eingefügt. §23 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte In § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496), werden die Worte "§10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte "§18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, §4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes" ersetzt. §24 Änderung des Bewertungsgesetzes In § 121 Abs. 2 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl. I S. 845), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2478), werden die Worte "und Gebrauchsmuster" durch die Worte ", Gebrauchsmuster und Topographien" ersetzt. §25 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen In § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl. I S. 1761), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977), wird nach dem Wort "Gebrauchsmustern" das Wort ", Topographien" eingefügt. Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften §26 Übergangsvorschriften Der Schutz der Topographie kann nicht für solche Topographien in Anspruch genommen werden, die früher als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet worden sind. Rechte aus diesem Gesetz können nur für die Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden. 2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I §27 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlas- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §28 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. November 1987 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 22. Oktober 1987 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard