Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1988  Nr. 16 vom 22.04.1988  - Seite 514 bis 516 - Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz)

Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) 514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) Vom 14. April 1988 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Anzuwendende Vorschriften Soweit nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABI. EG Nr. L 199 S. 1 - (Verordnung) gilt, sind auf eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Vereinigung) die folgenden Vorschriften, im übrigen entsprechend die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden; die Vereinigung gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. §2 Anmeldung zum Handelsregister (1) Die Vereinigung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung zur Eintragung der Vereinigung in das Handelsregister hat zu enthalten: 1. die Firma der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung "EWIV", es sei denn, daß diese Worte oder die Abkürzung bereits in der Firma enthalten sind; 2. den Sitz der Vereinigung; 3. den Unternehmensgegenstand; 4. den Namen, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung; 5. die Geschäftsführer mit Namen, Beruf und Wohnsitz sowie mit der Angabe, welche Vertretungsbefugnis sie haben; 6. die Dauer der Vereinigung, sofern die Dauer nicht unbestimmt ist. (3) Zur Eintragung in das Handelsregister sind ferner anzumelden: 1. Änderungen der Angaben nach Absatz 2; 2. die Nichtigkeit der Vereinigung; 3. die Errichtung und die Aufhebung jeder Zweigniederlassung der Vereinigung; 4. die Auflösung der Vereinigung; 5. die Abwickler mit den in Absatz 2 Nr. 5 genannten Angaben sowie Änderungen der Personen der Abwickler und der Angaben; 6. der Schluß der Abwicklung der Vereinigung; 7. eine Klausel, die ein neues Mitglied gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind. (4) Die Verpflichtung zur Anmeldung weiterer Tatsachen auf Grund des § 1 bleibt unberührt. §3 Besonderheiten der Handelsregisteranmeidung (1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind von den Geschäftsführern oder den Abwicklern vorzunehmen. Die Anmeldung zur Eintragung einer Vereinigung ist durch sämtliche Geschäftsführer, die Anmeldung zur Eintragung des Schlusses der Abwicklung durch sämtliche Abwickler zu bewirken. (2) Das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung und die Auflösung der Vereinigung durch Beschluß ihrer Mitglieder kann jeder Beteiligte anmelden. Die Klausel nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 kann auch das neue Mitglied anmelden. (3) In der Anmeldung zur Eintragung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung ihrer Bestellung entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann auch durch einen Notar vorgenommen werden. (4) Die Geschäftsführer haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für neu bestellte Geschäftsführer. §4 Bekanntmachungen (1) Das Gericht hat einen Verlegungsplan nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung sowie die Abtretung der gesamten oder eines Teils der Beteiligung an der Vereinigung durch ein Mitglied nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung gemäß § 10 des Handelsgesetzbuchs durch einen Hinweis auf die Einreichung der Urkunden beim Handelsregister bekanntzumachen. (2) Das Gericht hat die nach Artikel 11 der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröf- Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 515 fentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. §5 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer (1) Die Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Vereinigung, namentlich Betriebsund Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, sind der Vereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. (3) Die Ansprüche aus Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. §6 Aufstellung des Jahresabschlusses Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. §7 Entlassung der Geschäftsführer Sind die Bedingungen für die Entlassung der Geschäftsführer nicht gemäß Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung festgelegt, so ist die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. §8 Ausscheiden eines Mitglieds Ein Mitglied scheidet außer aus den Gründen nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aus der Vereinigung aus, wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird. §9 Kündigung durch den Privatgläubiger Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereinigung gemäß § 135 des Handelsgesetzbuchs, so scheidet das Mitglied aus der Vereinigung aus. § 141 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden. § 10 Abwicklung der Vereinigung (1) In den Fällen der Auflösung der Vereinigung außer im Fall des Konkursverfahrens erfolgt die Abwicklung durch die Geschäftsführer, wenn sie nicht durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluß der Mitglieder der Vereinigung anderen Personen übertragen ist. (2) Auf die Auswahl der Abwickler ist Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, auf die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister § 3 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. §11 Eröffnung des Konkursoder des Vergleichsverfahrens Den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall der entsprechenden Anwendung des § 130 a des Handelsgesetzbuchs sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen. §12 Zwangsgelder Geschäftsführer oder Abwickler, die Artikel 25 der Verordnung nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. §13 Falsche Angaben Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Geschäftsführer in der nach §3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 zweiter Halbsatz abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht. § 14 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Vereinigung, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer oder Abwickler bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Vereinigung verfolgt. Antragsberechtigt sind von den Mitgliedern bestellte besondere Vertreter. § 15 Verletzung der Konkursantragspflicht (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen § 130 a Abs. 1 oder 4 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 11 Satz 2 unterläßt, als Geschäftsführer oder Abwickler bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Vereinigung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. 516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 16 Änderung von Gesetzen (1) In § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird nach der Angabe "§ 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt; ferner wird nach der Angabe "§ 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung" die Angabe "oder § 12 des Gesetzes zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" eingefügt. (2) § 26 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bun-desgesetzbl. I S. 1861)" gestrichen. b) In Absatz 2 wird als Satz 5 angefügt: "Ist eine Feststellung des in Satz 2 bezeichneten Einheitswertes nicht vorgesehen, tritt an die Stelle des Einheitswertes der Wert, der sich bei Zugrundelegung der nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellten Werte nach Kürzung der Summe der Werte aller vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter um die Abzüge ergibt." c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Das Finanzamt kann um Auskunft über die Höhe des Einheitswertes oder der nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung festgestellten Werte und um Erteilung einer Abschrift der Bescheide ersucht werden. Sind die Werte noch nicht festgestellt, so sind sie vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung zu berichtigen; die Angelegenheit ist erst mit der Feststellung endgültig erledigt (§ 15)." (3) In § 74 c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Handelsgesetzbuch" ein Komma sowie die Angabe "dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" eingefügt. §17 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. § 18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 14. April 1988 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard