Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I
Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung
Vom 17. Mai 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), geändert durch § 22 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), wird wie folgt geändert:
1. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dem Antrag eines tauben oder stummen Beschuldigten ist zu entsprechen."
2. In § 142 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 140 Abs. 1 Nr. 2,4 und 5" ersetzt durch die Verweisung "§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5".
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 60 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird die Klammerverweisung wie folgt gefaßt:
"(§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung)".
Artikel 3 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Mai 1988
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz Engelhard