Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 687 der Zivilprozeßordnung)
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1988 - 1 BvL 49/86 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 687 der Zivilprozeßordnung ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Das gilt nicht für die Wiederaufhebung einer bereits bekanntgemachten Entmündigung, wenn der Betroffene in die Bekanntmachung einwilligt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Mai 1988
Der Bundesminister der Justiz Engelhard