Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1988  Nr. 23 vom 14.06.1988  - Seite 710 bis 711 - Gesetz zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Vorschriften für Hypothekenbanken

Gesetz zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Vorschriften für Hypothekenbanken 710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Gesetz zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Vorschriften für Hypothekenbanken Vom 8. Juni 1988 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Hypothekenbankgesetzes Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "zehn vom Hundert" durch die Worte "fünfzehn vom Hundert" ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird eingefügt: "2 a. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften belegene Grundstücke innerhalb der Grenze des § 11 mit der Maßgabe beleihen, daß der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das haftende Eigenkapital nicht übersteigen darf;". c) In Nummer 4 werden die Angabe "Nummern 1 und 2" durch die Angabe "Nummern 1, 2 und 2 a" und die Worte "zusammen das Dreifache des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen" durch die Worte "zusammen das Fünffache des haftenden Eigenkapitals" ersetzt. d) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz werden in Buchstabe b die Worte "den vierten Teil" durch die Worte "den dritten Teil" und die Worte "fünf vom Hundert des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen" durch die Worte "zehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals" ersetzt; bb) der zweite Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "der Gesamtbetrag aller Beteiligungen darf zwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen;"; cc) im letzten Satz werden die Worte "in Buchstabe a" durch die Worte "in den Buchstaben a und b" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen einer Hypothekenbank darf den sechzigfachen Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis eines angemessenen haftenden Eigenkapitals nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt." b) In Absatz 2 werden die Worte "bis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 Hypothekenpfandbriefe und nach § 41 Abs. 2 Kommunalschuldverschreibungen ausgegeben werden dürfen" durch die Worte "bis zu dem nach Absatz 1 Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen ausgegeben werden dürfen" ersetzt. 3. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen" durch die Worte "des haftenden Eigenkapitals" ersetzt. 4. § 25 wird wie folgt gefaßt: "§25 Hypotheken dürfen in der Bilanz mit dem Nennbetrag angesetzt werden, auch wenn der Auszahlungsbetrag geringer ist. § 250 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt." 5. § 26 wird aufgehoben. 6. In § 35 a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "die in § 7 bezeichneten Rücklagen" durch die Worte "die Rücklagen" ersetzt. 7. In § 41 wird Absatz 2 aufgehoben; Absatz 1 wird einziger Absatz. Außerdem wird die Angabe "des § 6 Abs. 1,4 und 5 und der §§ 6,9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 22,25,26,29 bis 35 a, 37 bis 39 a" durch die Angabe "des § 6 Abs. 1,4 und 5, § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und der §§ 22,25, 29 bis 35 a, 37 bis 39 a und 45" ersetzt. 8. Nach § 44 wird folgender § 45 eingefügt: "§45 Bei Geschäften, die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen worden sind, darf die Rechnungsabgrenzung weiterhin nach § 25 in der vor diesem Tage geltenden Fassung vorgenommen werden." 9. § 46 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Bei einer Hypothekenbank, die von dem Recht des erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Gebrauch macht, darf der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunal- Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 711 Schuldverschreibungen den achtundvierzigfachen Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis eines angemessenen haftenden Eigenkapitals nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt. § 7 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften (1) § 21 Abs. 1 der Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird wie folgt gefaßt: "(1) Erbbaurechte können nach Maßgabe der §§11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken und nach Maßgabe des § 54 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsuntemehmen beliehen werden, wenn eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechende Tilgung vereinbart wird." (2) Artikel II Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes vom 14. Januar 1963 (BGBl. I S. 9) wird wie folgt geändert: 2. Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a, 4 und 7, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ist für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen anstelle eines durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlags ein Zuschlag von drei Vierteln des Gesamtbetrags der Haftsummen und von höchstens fünfzig vom Hundert der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zu berücksichtigen." 3. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Für die Jahresabschlüsse der Bank gelten die §§ 24, 25, 28 und 45 des Hypothekenbankgesetzes." Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 1. Die Worte "Bayerische Landwirthschaftsbank eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" werden durch die Worte "Münchener Hypothekenbank eG" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 8. Juni 1988 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister, der Justiz Engelhard Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg