Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1988  Nr. 33 vom 19.07.1988  - Seite 1034 bis 1036 - Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Betrieben

Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Betrieben 1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Betrieben Vom 13. Juli 1988 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110), wird wie folgt geändert: 1. In § 29 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und § 37 Abs. 7 werden jeweils das Wort "Jugendvertreter" durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertreter" und jeweils das Wort "Jugendvertretung" durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. 2. In § 39 Abs. 2 werden jeweils das Wort "Jugendvertretung" durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretung" und das Wort "jugendlicher" durch die Worte "der in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt. 3. Die Überschriften des DrittenTeils und seines Ersten Abschnitts werden wie folgt gefaßt: "Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung Erster Abschnitt Betriebliche Jugend-und Auszubildendenvertretung". 4. § 60 wird wie folgt gefaßt: "§60 Errichtung und Aufgabe (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr." 5. In § 61 werden das Wort "jugendlichen" durch die Worte "in § 60 Abs. 1 genannten", das Wort "Jugendvertretern" durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretern" und die Zahl "24" durch die Zahl "25" ersetzt. 6. § 62 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Wort "Jugendvertreter" durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertreter" und das Wort "Jugendvertretung" durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter, 21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Jugend- und Auszubildendenvertretern, 51 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertretern, 201 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Jugend- und Auszubildendenvertretern, 301 bis 600 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Jugend- und Auszubildendenvertretern, 601 bis 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Jugend- und Auszubildendenvertretern, mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Jugend- und Auszubildendenvertretern." c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen." 7. § 63 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt. (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend." 8. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 1035 der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend." b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort "Jugendvertretung" durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretung", jeweils das Wort "Juni" durch das Wort "November" und die Zafil "24" durch die Zahl "25" ersetzt. 9. Die §§ 65, 66 Abs. 1 sowie die §§ 67 und 68 werden wie folgt geändert: a) Das Wort "Jugendvertretung" wird jeweils durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertre-tung" ersetzt. b) Das Wort "Jugendvertreter" wird jeweils durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertreter" ersetzt. c) Das Wort "jugendliche" wird jeweils durch die Worte "die in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt. d) Das Wort "jugendlichen" wird durch die Worte "in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt. 10. Die §§ 69 und 70 werden wie folgt geändert: a) Das Wort "jugendliche" wird durch die Worte "der in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt. b) Das Wort "jugendlichen" wird jeweils durch die Worte "in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt. c) Das Wort "Jugendvertretung" wird jeweils durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. 11. § 71 wird wie folgt gefaßt: "§71 Jugend- und Auszubildendenversammlung Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend-und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend." 12. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefaßt: "Zweiter Abschnitt Gesamt-Jugend-und Auszubildendenvertretung". c) Das Wort "Gesamtjugendvertretung" wird jeweils durch die Worte "Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. d) Das Wort "jugendliche" wird jeweils durch die Worte "in § 60 Abs. 1 genannte" ersetzt. 14. Die §§ 73, 78, 78a Abs. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 103 Abs. 1 werden wie folgt geändert: a) Das Wort "Jugendvertretung" wird jeweils durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. b) Das Wort "Gesamtjugendvertretung" wird jeweils durch die Worte "Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. c) Das Wort "jugendlichen" wird durch die Worte "in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt. 15. In § 114 Abs. 5 wird das Wort "Jugendvertretungen" durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretungen" ersetzt. 16. In § 119 Abs. 1 werden jeweils das Wort "Jugendvertretung" durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretung" und jeweils das Wort "Gesamtjugendvertretung" durch die Worte "Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. 17. § 125 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und die erstmaligen Wahlen der Jugendvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend-und Auszubildendenvertretung, spätestens am 30. November 1988." Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes In § 82 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Gesamtjugendvertretung" die Worte "oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung" eingefügt. 13. § 72 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 wird wie folgt geändert: a) Das Wort "Jugendvertretungen" wird jeweils durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretungen" ersetzt. b) Das Wort "Jugendvertretung" wird jeweils durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes In § 15 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) geändert worden ist, 1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I wird jeweils das Wort "Jugendvertretung" durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Heimarbeitsgesetzes In § 29a Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879), geändert worden ist, wird das Wort "Jugendvertretung" durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. Artikel 5 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. , Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Juli 1988 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm