Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1988  Nr. 33 vom 19.07.1988  - Seite 1037 bis 1039 - Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Verwaltungen

Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Verwaltungen Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 1037 Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Verwaltungen Vom 13. Juli 1988 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 1 werden die Worte "in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz" durch die Worte "in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz" ersetzt. In § 9 Abs. 1, 3 und 4 und § 10 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Jugendvertretung" durch das Wort "Jugend-und Auszubildendenvertretung" ersetzt. 2. In § 34 Abs. 2 und 3 werden jeweils das Wort "Jugendvertretung" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung" und in Absatz 3 die Worte "jugendliche Beschäftigte" durch die Worte "die in § 57 genannten Beschäftigten" ersetzt. 3. In § 39 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Jugendvertretung" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. 4. In § 40 werden jeweils das Wort "Jugendvertretung" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung", das Wort "Jugendvertreter" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertreter" und die Worte "jugendliche Beschäftigte" durch die Worte "die in § 57 genannten Beschäftigten" ersetzt. 5. In § 46 Abs. 7 wird das Wort "Jugendvertreter" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertreter" ersetzt. 6. Die Überschrift des Dritten Kapitels des Ersten Teils wird wie folgt gefaßt: "Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung". 7. § 57 erhält folgende Fassung: "§57 In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet." 8. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend." 9. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "Jugendvertretung" wird durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. bb) Das Wort "jugendlichen" wird jeweils durch die Worte "der in § 57 genannten" ersetzt. cc) Die Worte "Jugendvertreter" und "Jugendvertretern" werden jeweils durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenvertretern" ersetzt. b) In Absatz 2 werden das Wort "Jugendvertretung" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung" und das Wort "jugendlichen" durch die Worte "in § 57 genannten" ersetzt sowie nach dem Wort, "angehörenden" ein Komma eingefügt. c) In Absatz 3 wird das Wort "Jugendvertretung" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. 10. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend-und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend." b) In Absatz 3 wird das Wort "Jugendvertretung" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. 1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend." 11. In § 61 Abs. 1 bis 5 werden jeweils das Wort "Jugendvertretung" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung" und das Wort "jugendlichen" durch die Worte "in § 57 genannten" ersetzt. 12. In § 62 wird jeweils das Wort "Jugendvertretung" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. 13. In § 63 werden jeweils das Wort "Jugendvertretung" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung" und das Wort "Jugendversammlung" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenversammlung" ersetzt. 14. § 64 erhält folgende Fassung: .,§64 (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend-und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend. (2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 15. In § 68 Abs. 1 Nr. 7 werden das Wort "Jugendvertretung" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung" und das Wort "jugendlichen" durch die Worte "in § 57 genannten" ersetzt. 16. In § 83 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Jugendvertretungen" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretungen" ersetzt. 17. In § 85 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort "Jugendvertretung" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. 18. In § 95 Abs. 2 werden das Wort "Jugendvertretungen" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretungen" und das Wort "Jugendvertretung" jeweils durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt. 19. In § 99 werden jeweils nach dem Wort "Jugendvertretungen" die Worte "oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen" und nach dem Wort "Jugendvertretung" die Worte "sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung" eingefügt. 20. In § 108 Abs. 1 werden nach dem Wort "Jugendvertretungen" die Worte "oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen" eingefügt. 21. § 115 wird wie folgt gefaßt: "§ 115 Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2 sowie den §§ 86 und 91 bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen * über 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl, 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung, 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung, 5. die Stimmabgabe, 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, 7. die Aufbewahrung der Wahlakten." 22. Nach § 116 wird folgender neuer § 116a eingefügt: .,§ 116a (1) Die erstmaligen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die an die Stelle der in § 57 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) bezeichneten Jugendvertretungen treten, finden abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1988 statt. Sie finden unabhängig davon statt, seit wann zum Zeitpunkt dieser Wahlen die bestehenden in Satz 1 genannten Jugendvertretungen im Amt sind; § 27 Abs. 5 findet keine entsprechende Anwendung. Die Amtszeit der gemäß Satz 1 erstmalig gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet spätestens am 31. Mai 1991; die nächsten regelmäßigen Wahlen finden demgemäß in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1991 statt. (2) Die Rechte und Pflichten der bis zum Beginn der Amtszeit der erstmalig gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehenden in Absatz 1 genannten Jugendvertretungen richten sich im übrigen nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110). (3) Wahlen zu den in Absatz 1 genannten Jugendvertretungen finden nicht statt, wenn eine der Voraussetzungen für eine solche Wahl in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 nach dem Zeitpunkt eintritt, von dem an dieses Gesetz die Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen vorsieht. Im übrigen finden Wahlen zu den in Absatz 1 genannten Jugendvertretungen nach dem 31. Juli 1988 nicht statt. (4) Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2746) findet in den in Absatz 3 genannten Fällen keine Anwendung. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 1039 (5) Wird eine in Absatz 1 genannte Jugendvertretung durch Gerichtsbeschluß aufgelöst, so findet § 28 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung nur, wenn eine Verpflichtung des Wahlvorstands zur Einleitung von Neuwahlen von Jugendvertretungen unter Beachtung der Regelung nach Absatz 3 besteht. Die Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten der Jugendvertretung durch den Wahlvorstand in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 3 endet mit dem* Beginn der Amtszeit der erstmals gewählten Jugend-und Auszubildendenvertretung." Artikel 3 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710), wird wie folgt geändert: In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort "Personalvertre-tung" ein Komma und nach dem Komma die Worte "einer Jugend- und Auszubildendenvertretung" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes § 82 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach dem Wort "Gesamtjugendvertretung" werden die Worte "oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung" eingefügt. Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Juli 1988 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm