Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1988  Nr. 34 vom 26.07.1988  - Seite 1046 bis 1049 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG)

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches – 1. SGBÄndG) 1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG) Vom 20. Juli 1988 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1987 (BGBl. I S. 1585), wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Abs. 3 werden nach dem Wort "Arbeitsämter" die Worte "und die in § 45 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Stellen" eingefügt. 2. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 4 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden." b) In Absatz 2 werden die Worte "für Kinder" durch die Worte "unter Berücksichtigung von Kindern" ersetzt. 3. In § 49 Abs. 3 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt. 4. Dem § 53 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat. (5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte." 5. Dem § 54 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: "(4) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt: 1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. 2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1047 berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt. (5) Ein Anspruch auf Erziehungsgeld und ein Anspruch auf vergleichbare Leistungen der Länder ^ können nicht gepfändet werden (6) Kommt es für die Zulässigkeit einer Pfändung eines Anspruchs auf Geldleistungen darauf an, ob die Rändung der Billigkeit entspricht und ob der Leistungsberechtigte durch die Pfändung nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, sollen der Leistungsberechtigte und der Gläubiger vor der Entscheidung über die Pfändung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aus Satz 2 und 3 innerhalb einer zu bestimmenden Frist gehört werden. Trägt der Leistungsberechtigte innerhalb der bestimmten Frist keine Tatsachen vor, die gegen die Billigkeit der Pfändung sprechen oder die die Annahme rechtfertigen, daß er durch die Pfändung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, kann davon ausgegangen werden, daß die Pfändung zulässig ist. Eine Verfügung des Leistungsberechtigten über den Anspruch nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm vom Vollstreckungsgericht oder von der Vollstreckungsbehörde Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu erklären, ist dem Gläubiger gegenüber bis zur Pfändung unwirksam; sie bleibt auch bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Pfändung ablehnenden Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verfahrens, die dem Leistungsberechtigten mitzuteilen ist, unwirksam. Die Entgegennahme fälliger Beträge bleibt hiervon unberührt." Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Vorschriften über die Verwendung der Versicherungsnummer gelten auch für die Bundesanstalt für Arbeit." 2. Nach § 18e wird eingefügt: "Fünfter Titel Verwendung der Versicherungsnummer §18f Zulässigkeit der Verwendung (1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesanstalt für Arbeit, die Deutsche Bundespost, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, speichern oder verwenden, soweit dies zur personenbezogenen Zuord- nung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Rehabilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, gesundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für entsprechende Dateien darf die Versicherungsnummer nur erhoben, gespeichert oder verwendet werden, soweit ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. Die Versicherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 2 von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach § 719 a der Reichsversicherungsordnung, auch soweit sie das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, erhoben, gespeichert oder verwendet werden. (2) Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, speichern oder verwenden, soweit im Einzelfall oder in festgelegten Verfahren eine Offenbarung von Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Satz 1 gilt für die in § 69 Abs. 2 des Zehnten Buches genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten Aufgaben entsprechend. (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, speichern oder verwenden, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist 1. bei Mitteilungen, für die die Verwendung von Versicherungsnummern in Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, 2. im Rahmen der Beitragszahlung oder 3. bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung. Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Dritten die Versicherungsnummer vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches befugt offenbart worden, darf die Versicherungsnummer, soweit die Offenbarung von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69 Abs. 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich ist, verwendet werden. (4) Die Versicherungsnummer darf auch verwendet werden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 darf die Versicherungsnummer nicht zur Ordnung oder Erschließung von Dateien verwendet werden. §l8g Angabe der Versicherungsnummer Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Verwendung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. Eine befugte Offenbarung der 1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18f genannten Fällen zu speichern." 3. § 95 wird wie folgt gefaßt: ..§95 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt oder 2. entgegen § 18f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die Versicherungsnummer erhebt, speichert oder verwendet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 4. § 96 erhält folgende Fassung: ..§96 Allgemeines über Bußgeldvorschriften (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Wird gegen den Bußgeldbescheid des Versicherungsträgers ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr. Geldbußen fließen in die Kasse des Versicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Versicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (2) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 ist Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers. (3) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 ist Verwaltungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Stelle. Mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle." Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind -Schutz des ungeborenen Lebens" Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli 1984 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2797), wird wie folgt geändert: § 5 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Das gleiche gilt für die Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden." 2. In Absatz 2 a) werden nach den Worten "Satz 1" die Worte "und Satz 2" eingefügt; b) wird der bisherige Satz 2 gestrichen. Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), wird wie folgt geändert: 1. In § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt. 2. In § 70 wird nach dem Wort "Unfallversicherungsträger" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Gewerbeaufsichtsämter" die Worte "oder der Bergbehörden" eingefügt. Artikel 5 Änderung der Zivilprozeßordnung Dem § 850e Nr. 2a der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 57 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662) qeändert worden ist, wird angefügt: "Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung den Leistungsberechtigten und den Gläubiger hören; § 54 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für eine Verfügung des Leistungsberechtigten über das Arbeitseinkommen und die Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt § 54 Abs. 6 Satz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 54 Abs. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können." Artikel 6 Überleitungsvorschriften 1. Artikel II § 18 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1987 (BGBl. I S. 1585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; ihm werden folgende Absätze angefügt: "(2) Artikel I § 53 Abs. 4 gilt nur für eine Übertragung oder Verpfändung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wird. Artikel I § 53 Abs. 5 gilt nur für die nach dem 31. Dezember 1988 fällig werdenden Ansprüche. (3) Eine vor dem 1. Januar 1989 ausgebrachte Pfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen für Kinder, Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988 1049 die nach Artikel I § 54 Abs. 3 beurteilt worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1988 fällig werden, nach Artikel I §54 Abs. 4. Auf Antrag des Leistungsberechtigten oder des Gläubigers ist der Pfändungsbeschluß entsprechend zu berichtigen. Der Leistungsträger ist verpflichtet, eine Berichtigung zu beantragen. Bei der Pfändungsverfügung einer Behörde muß die Berichtigung von Amts wegen erfolgen, soweit die Vollstreckungsbehörde erkennen kann, daß zuviel gepfändet worden ist. Der Leistungsträger kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm ein Berichtigungsbeschluß zugestellt wird; entsprechendes gilt bei der Pfändungsverfügung einer Behörde." 2. § 850e Nr. 2 a Satz 4 der Zivilprozeßordnung in der am I.Januar 1989 geltenden Fassung gilt für eine vor diesem Tag angeordnete Zusammenrechnung nur hinsichtlich der Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1988 fällig werden. Auf Antrag des Schuldners, des Drittschuldners oder des Gläubigers ist der die Zusammenrechnung anordnende Beschluß entsprechend zu berichtigen. Bei Zusammenrechnungsverfügungen durch Behörden muß die Berichtigung von Amts wegen erfolgen, soweit die Vollstreckungsbehörde erkennen kann, daß zuviel zusammengerechnet worden ist. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des die Zusammenrechnung anordnenden früheren Beschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm ein Berichtigungsbeschluß zugestellt wird; entsprechendes gilt bei der die Zusammenrechnung anordnenden Verfügung einer Behörde. Artikel 7 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 5, soweit er § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Absatz 6 anfügt, und Artikel 5 treten am 1. Januar 1989 in Kraft. (3) Auf denjenigen, der zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Versicherungsnummer gespeichert hat und Artikel 2 Nr. 2 nicht erfüllt, finden die Bußgeldvorschriften in Artikel 2 Nr. 3 erst ein Jahr nach der Verkündung Anwendung. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Juli 1988 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth