Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1988  Nr. 48 vom 07.10.1988  - Seite 1770 bis 1773 - Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe (Ölschadengesetz - ÖISG)

Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe (Ölschadengesetz – ÖISG) 1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe (Ölschadengesetz - ÖISG) Vom 30. September 1988 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden §1 Anwendbarkeit von internationalen Übereinkommen (1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich nach dem Haftungsübereinkommen von 1984 (BGBl. 1988 II S. 824) und dem Fondsübereinkommen von 1984 (BGBl. 1988 II S. 839). (2) Die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1984 sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch in bezug auf Seeschiffe anzuwenden, die nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen sind oder die nicht die Flagge eines Vertragsstaats führen dürfen. §2 Versicherungspflicht des Eigentümers und Nachweis der Versicherungspflicht (1) Der Eigentümer eines nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1984 eingetragenen Seeschiffs, das mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert, hat eine Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1984 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrechtzuerhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. (2) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1984 oder nach Absatz 1 wird durch eine behördliche Bescheinigung nachgewiesen. (3) Dem Eigentümer eines Seeschiffs, das im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, wird die Bescheinigung ausgestellt, wenn er nachweist, daß eine den Vorschriften des Haftungsübereinkommens von 1984 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, sofern nicht begründeter Anlaß für die Annahme gegeben ist, daß der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer eines Seeschiffes, das im Schiffsregister eines Staates, der nicht Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1984 ist, eingetragen ist, wenn dem Eigentümer nicht bereits eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel VII Abs. 7 des Haftungsübereinkommens von 1984 anzuerkennen ist. (4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über 1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Bescheinigung, 2. die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der Bescheinigung, 3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr darf im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark nicht unterschreiten und viertausend Deutsche Mark nicht überschreiten. §3 Pflicht zur Mitführung der Versicherungsbescheinigung (1) Der Eigentümer eines Seeschiffs ist verpflichtet, auf Fahrten, bei denen er nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1984 oder nach § 2 Abs. 1 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten hat, die in § 2 Abs. 2 genannte Bescheinigung an Bord zu geben. Der Kapitän des Seeschiffes ist verpflichtet, auf diesen Fahrten die Bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Abs. 12 des Haftungsübereinkommens von 1984. (2) Kommt der Eigentümer oder der Kapitän der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Beförderung von mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung oder der Umschlag von Öl untersagt werden. (3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen. (4) Wird auf einem im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiff Öl befördert, ohne daß eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1984 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, so ist das Schiffssicherheitszeugnis einzuziehen. §4 Behördliche Zuständigkeiten (1) § 2 Abs. 3 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgeführt. (2) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sind die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Schiffahrtspolizeibehörden. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: (3) Zuständig für die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4 ist die See-Berufsgenossenschaft. § 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl.! S. 541) ist entsprechend anzuwenden. §5 Mitteilung der erhaltenen Ölmengen (1) Der Bundesminister für Wirtschaft teilt dem Direktor des Internationalen Entschädigungsfonds für Ölver-schmutzungsschäden (Fonds) die in Artikel 15 Abs. 2 des Fondsübereinkommens von 1984 vorgesehenen Angaben hinsichtlich des im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhaltenen beitragspflichtigen Öls mit. (2) Personen, die wegen des Erhalts von Öl im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zahlung von Beiträgen an den Fonds verpflichtet sind, haben dem Bundesminister für Wirtschaft die für dessen Mitteilung an den Direktor des Fonds nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über ihren Erhalt von Öl zu machen und deren Richtigkeit auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft zu beweisen. (3) Macht eine nach Absatz 2 mitteilungspflichtige Person über den Erhalt beitragspflichtigen Öls nicht oder nicht rechtzeitig die vorgeschriebenen Angaben oder erbringt sie nicht die verlangten Beweise, so kann der Bundesminister für Wirtschaft nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist seiner Mitteilung an den Direktor des Fonds eine im Wege der Schätzung ermittelte Menge beitragspflichtigen Öls zugrunde legen. (4) Außer für die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung dürfen die nach Absatz 2 gemachten Angaben Dritten weder vom Bundesminister für Wirtschaft noch von nachgeordneten Behörden zugänglich gemacht werden. (5) "Assoziierte Personen" im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b des Fondsübereinkommens von 1984 sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind. Ob im Sinne des Satzes 1 Unternehmen im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind, bestimmt sich nach dem sinngemäß anzuwendenden § 16 des Aktiengesetzes. (6) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die ihm nach den Absätzen 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. (7) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben, ihre Form und die zu wahrenden Fristen. §6 Gerichtliche Zuständigkeiten (1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1984 und 2. auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1984 zustehenden Beiträge Bonn, den 7. Oktober 1988 1771 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1984 etwas anderes ergibt. (2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 1. auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1984 oder nach § 1 Abs. 2 und 2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1984 ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1984 ergriffen oder angeordnet worden sind. §7 Strafvorschrift (1) Wer als Eigentümer mit einem Seeschiff, für das die in Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1984 oder in § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht besteht, mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert oder befördern läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. §8 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord gibt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist, 4. entgegen § 5 Abs. 2 erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Zweiter Teil Änderung des Handelsgesetzbuchs und der Seerechtlichen Verteilungsordnung §9 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei- 1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Börsenzulassungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert: 1. § 486 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Haftung auf Grund des Haftungsübereinkommens von 1984 (BGBl. 1988 II S. 824) kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt werden." b) In den Absätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort "Ölhaftungsübereinkommens" durch "Haftungsübereinkommens von 1984" ersetzt. 2. Dem § 487 c wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätig ist, kann seine Haftung für die in Artikel 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angeführten Ansprüche in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 486 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 487 bis 487 b, 487 e mit der Maßgabe beschränken, daß für diese Ansprüche ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt, der sich nach Absatz 1 oder 2 errechnet und der ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche gegen den Lotsen zur Verfügung steht." 3. § 487 d Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn a) der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) ausschließende Handlung oder Unterlassung oder b) die Verschmutzungsschäden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel V Abs. 2 des Haftungsübereinkommens von 1984 (§ 486 Abs. 2) ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen sind. Mitreeder können ihre Haftung auch dann nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ausschließende Handlung oder Unterlassung oder die Verschmutzungsschäden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel V Abs. 2 des Haftungsübereinkommens von 1984 ausschließende Handlung oder Unterlassung des Korrespondentreeders zurückzuführen sind." 4. In § 487 e Abs. 1 wird das Wort "Ölhaftungsübereinkommens" durch "Haftungsübereinkommens von 1984" ersetzt. § 10 Änderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung Die Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Oiverschmutzungsschäden (BGBl. 1975 II S. 301; Ölhaftungsübereinkommen)" durch die Worte "des Haftungsübereinkommens von 1984 (BGBl. 1988 II S. 824)" ersetzt. 2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 4 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: "3 a. ein nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätiger Lotse, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 487 c Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs beschränken kann und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird;". b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels I Nr. 3 des Haftungsübereinkommens von 1984, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 486 Abs. 2, § 487 d des Handelsgesetzbuchs beschränken kann." 3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe "§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3" ein Komma und danach die Angabe "3 a" eingefügt. 4. In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Ölhaftungsübereinkommens" jeweils durch "Haftungsübereinkommens von 1984" ersetzt; in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und in der Überschrift zu § 35 wird das Wort "Ölhaftungsübereinkommen" jeweils durch "Haftungsübereinkommen von 1984" ersetzt. Dritter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen §11 Aufhebung von Bestimmungen des Ölhaftungsgesetzes Die Artikel 2 bis 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Oiverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Oiverschmutzungsschäden (BGBl. 1975 II S. 301; Ölhaftungsgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1986 (BGBl. 1986 II S. 786), werden aufgehoben. § 12 Übergangsbestimmung (1) In der Zeit, in der sowohl das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Oiverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von 1969) und das Internationale Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Oiverschmutzungsschäden (Fondsüber- Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1988 1773 einkommen von 1971) als auch das Haftungsübereinkom-men von 1984 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind, gelten das Olhaftungsgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nebeneinander. Das Olhaftungsgesetz ist nach Maßgabe des Artikels Xllb,s des Haftungsübereinkommens von 1984 anzuwenden, soweit sich die Haftung und Entschädigung nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von 1971 bestimmt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 11 sind anzuwenden, soweit sich die Haftung nach dem Haftungsübereinkommen von 1984 bestimmt. (2) In der Zeit, in der sowohl das Haftungsübereinkommen von 1969 und das Fondsübereinkommen von 1971 als auch das Haftungsübereinkommen von 1984 und das Fondsübereinkommen von 1984 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind, gelten das Olhaftungsgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nebeneinander. Das Olhaftungsgesetz ist nach Maßgabe des Artikels 36b,s des Fondsübereinkommens von 1984 anzuwenden, soweit sich die Haftung und Entschädigung nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von 1971 bestimmt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 11 sind anzuwenden, soweit sich die Haftung und Entschädigung nach dem Haftungsübereinkommen von 1984 und dem Fondsübereinkommen von 1984 bestimmen. § 13 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 14 Inkrafttreten (1) Die §§ 1 bis 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, § 9 Nr. 1, 3 und 4, § 10 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4 und § 12 Abs. 1 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Haftungsübereinkommen von 1984 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 2 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Fondsübereinkommen von 1984 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. § 11 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Haftungsübereinkommen von 1969 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Tage, an denen die in Absatz 1 Satz 1 bis 3 genannten Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 30. September 1988 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Verkehr Jürgen Warnke