Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1988  Nr. 59 vom 23.12.1988  - Seite 2330 bis 2342 - Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – 2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - Vom 20. Dezember 1988 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBI.I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 95 Abs. 1, 2 und 4 gelten auch für die Arbeitslosenversicherung." 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird angefügt: " , Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen". b) Der bisherige Text wird Absatz 1. Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2331 c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: "(2) Bestehen mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen innerhalb desselben Zeitraumes und übersteigen die Arbeitsentgelte die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sich zum Zwecke der Beitragsberechnung die Arbeitsentgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, daß die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zusammen höchstens die Bemessungsgrenze erreichen. Satz 1 gilt im Bereich der Rentenversicherung nur für die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn eine Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit oder mehrere selbständige Tätigkeiten zusammentreffen." 3. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge." c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3. 4. § 28 erhält folgende Fassung: "§28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann 1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen, 2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen." 5. Nach § 28 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: "Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag Erster Titel Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung §28a Meldepflicht (1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken- oder Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtigen Arbeitnehmer 1. bei Beginn der Beschäftigung, 2. bei Ende der Beschäftigung, 3. bei Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches), 4. bei Ende der Entgeltzahlung, 5. bei Änderungen in der Beitragspflicht, 6. bei Wechsel des Trägers der Krankenversicherung, 7. bei Unterbrechung der Beschäftigung, 8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung, 9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 10. bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens, 11. bei Änderung der Staatsangehörigkeit oder 12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlaß erfaßt werden kann, eine Meldung zu erstatten. (2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung). (3) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäftigten insbesondere 1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, 2. seinen Familien- und Vornamen, 3. sein Geburtsdatum, 4. seine Staatsangehörigkeit, 5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesanstalt für Arbeit, 6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, 7. die Beitragsgruppen, 8. die zuständige Einzugsstelle und 9. den Arbeitgeber. Zusätzlich sind anzugeben 1. bei der Anmeldung a) die Anschrift, b) der Beginn der Beschäftigung, c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben, 2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist, b) das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Deutscher Mark, c) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde, 2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I 3. bei der Meldung der Namensänderung eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist. (4) Wird ein Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen, so hat dieser den Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sowie Beginn und Ende der Überlassung zu melden. (5) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. (6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter. §28b Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, daß die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden. §28c Verordnungsermächtigung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, 1. Form und Frist der Meldungen, 2. die Beitragsgruppen, 3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind, 4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, 5. unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden, 6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, 7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat, 8. unter welchen Voraussetzungen und an welche Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleichbare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstatten, diese Meldungen abweichend von § 28a zu erstatten haben. Zweiter Titel Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung §28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesanstalt für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag. §28e Zahlungspflicht, Vorschuß (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu zahlen. (2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner. (3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von in § 176 Nr.1 bis 3 des Fünften Buches genannten Personen haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner. (4) Die Haftung umfaßt die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche). (5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können. §28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28 p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen können wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1. (2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2333 Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann die Einzugsstelle den Beitrag in der Kranken- und Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, daß Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit die Einzugsstelle die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzube-rücksichtigen. Die Einzugsstelle hat einen aufgrund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber aufgrund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen. Ergibt sich bei einer Prüfung der Sachverhalt einer nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnung, ist die nach § 28 i Abs. 1 Satz 3 zuständige Einzugsstelle unverzüglich zu unterrichten. (3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis rechtzeitig einzureichen. Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig ein, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß eingereicht wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle. (4) Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Ortskrankenkassen können beim AOK-Bundesver-band oder, falls sich die Arbeitsstätten nicht über den Bezirk eines Landesverbandes hinaus erstrecken, bei dem zuständigen Landesverband beantragen, daß der Beitragsnachweis für die bei Ortskrankenkassen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten diesem Verband eingereicht wird. Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Innungskrankenkassen können beim Bundesverband der Innungskrankenkassen oder, falls sich die Arbeitsstätten nicht über den Bezirk eines Landesverbandes hinaus erstrecken, bei dem zuständigen Landesverband beantragen, daß der Beitragsnachweis für die bei Innungskrankenkassen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten diesem Verband eingereicht wird. Gibt der Verband dem Antrag statt, hat er die zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erhält der Verband auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den er an die zuständigen Einzugsstellen arbeitstäglich weiterzuleiten hat. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit können den Beitragsnachweis sowie den Eingang und die Weiterleitung ihrer Beiträge beim Verband prüfen. § 28 r gilt entsprechend. §28g Beitragsabzug Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. §.28h Einzugsstellen (1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen. (2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken- und Rentenversicherung sowie über die Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeitsförderungsgesetz; sie erläßt auch den Widerspruchsbescheid. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Prüfung nach § 28 p nicht von der Einzugsstelle durchgeführt wird. (3) Bestehen zwischen den Einzugsstellen, den Trägern der Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit unterschiedliche Meinungen hinsichtlich des gleichen Sachverhalts, haben die Einzugsstellen darauf hinzuwirken, daß gegenüber dem Arbeitgeber eine abgestimmte Entscheidung ergeht. Steht fest, daß eine zwischen den Einzugsstellen abgestimmte Entscheidung nicht ergehen kann, sind die zuständigen Aufsichtsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten. §28i Zuständige Einzugsstelle (1) Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle gezahlt, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetztes zuständig wäre. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Abs. 2 die nach Satz 2 zuständige Krankenkasse. (2) Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsab-rechung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Ortskrankenkassen können beantragen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Beiträge für in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtige Arbeitnehmer an die für den Ort der zentralen Abrechnung zuständige Ortskrankenkasse gezahlt werden. Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Innungskrankenkassen können beantragen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Beiträge für in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtige Arbeitnehmer an die für den Ort der zentralen Abrechnung zuständige Innungskrankenkasse gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte, die bei einer Orts- 2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I oder Innungskrankenkasse freiwillig versichert sind. Der Antrag ist bei der für den Ort der zentralen Abrechnung zuständigen Orts- oder Innungskrankenkasse zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, hat diese Krankenkasse die nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Orts- oder Innungskrankenkassen zu unterrichten. §28k Weiterleitung und Abstimmung von Beiträgen (1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; ist der zuständige Träger der Rentenversicherung eine Landesversicherungsanstalt, sind die Beiträge an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bereich die Einzugsstelle ihren Sitz hat. Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, die bundesunmittelbaren Betriebskrankenkassen und die Ersatzkassen können vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 die Beiträge an den Träger der Rentenversicherung der Arbeiter weiterzuleiten sind, in dessen Bezirk sich die Arbeitsstätte befindet. Die nach § 28f Abs. 2 gezahlten Beiträge in der Rentenversicherung sind an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bezirk die Einzugsstelle ihren Sitz hat. (2) Die Einzugsstelle hat die Beiträge zur Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit mit den gemeldeten Arbeitsentgelten mindestens einmal jährlich abzustimmen. Das Ergebnis ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung nach § 28 p aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht für die landwirtschaftlichen Krankenkassen. §281 Vergütung Die Einzugsstelle erhält für die Geltendmachung der Beitragsansprüche sowie den Einzug, die Verwaltung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung der Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit eine Vergütung, die alle dadurch entstehenden Kosten abgilt. §28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen (1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 nicht erfüllt. (2) Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende können, falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 28e bis zum Fälligkeitstage nicht nachkommt, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen. Soweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers; § 28f Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Zahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat er auch die Meldungen nach § 28a abzugeben; bei den Meldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken. (4) Der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende, der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt hat, hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. §28n Verordnungsermächtigung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, 1. die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr, Aufstellung von Beitragstabellen und Berechnung der Beiträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ohne Lohnsteuerstufen und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt mit Lohnsteuerstufen, 2. zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen, 3. Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Abs. 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 5 000 Deutsche Mark abgesehen werden kann, 4. Näheres über die Abstimmung von Beiträgen mit Arbeitsentgelten, insbesondere über Abstimmungsweise und Abstimmungstermine, 5. die Höhe der Vergütung für die Einzugsstellen, wobei eine pauschale Abgeltung vorgesehen werden kann, 6. das Muster des Beitragsnachweises, 7. Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und zur Beitragsabrechnung. Dritter Titel Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung §28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten (1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben (§ 28a Abs. 1 und 3 und § 28c Nr. 3) zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Er hat dem Arbeitgeber jedes Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung unverzüglich auszuhändigen, der es aufzubewahren hat. Die Aufbewahrungspflicht gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung abgeben sowie für Arbeitgeber, soweit sie Meldungen an die Bundesknappschaft oder an die See-Krankenkasse erstatten. Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2335 (2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend. §28p Beitragsüberwachung (1) Die Einzugsstellen überwachen die Abgabe der Meldungen, die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie den Nachweis nach § 28f Abs. 3. Sie prüfen mindestens alle vier Jahre insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, in ausreichendem Maße an den Prüfungen nach Satz 2 mitzuwirken; sie können an jeder Prüfung mitwirken. Einzugsstellen und Träger der Rentenversicherung können vereinbaren, daß eine Einzugsstelle oder ein Träger der Rentenversicherung die Prüfung übernimmt. Die Prüfung nach Satz 2 umfaßt auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. (2) Arbeitgeber mit einer Betriebskrankenkasse sind von den Trägern der Rentenversicherung entsprechend Absatz 1 Satz 2, 3, 5 und 6 zu prüfen. (3) Die Prüfung nach Absatz 1 oder 2 in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers hat zum gleichen Zeitpunkt zu beginnen, wenn der Arbeitgeber dies bei den zur Prüfung verpflichteten Versicherungsträgern zu gleicher Zeit schriftlich beantragt. Diese haben sich innerhalb von zwei Monaten nach dem spätesten Eingang des Antrags auf einen gemeinsamen Prüftermin zu einigen. Kommt innerhalb dieser Frist eine Einigung nicht zustande, benennt der Arbeitgeber den Versicherungsträger, der den gemeinsamen Prüftermin zu bestimmen und allen Beteiligten unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat. Der gemeinsame Prüftermin ist für alle Beteiligten verbindlich. In den Fällen des § 28f Abs. 4 und des § 28i Abs. 2 ist der Antrag nach Satz 1 bei der Stelle einzureichen, an die der Arbeitgeber die Beiträge zahlt. Diese Stelle hat die Einigung nach Satz 2 herbeizuführen und, falls keine Einigung zustande kommt, entsprechend Satz 3 tätig zu werden. Wenn besondere Gründe vorliegen, bleibt das Recht auf Prüfung für den einzelnen Versicherungsträger unberührt. Absatz 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt. (4) Ist ein zur Prüfung des Arbeitgebers verpflichteter landesunmittelbarer Versicherungsträger zum gemeinsamen Prüftermin nicht erschienen, geht seine Prüfungsverpflichtung auf die anwesenden landesunmittelbaren Versicherungsträger und, wenn keine landesunmittelbaren Versicherungsträger anwesend sind, auf die anwesenden Versicherungsträger über. Entsprechendes gilt für die bundesunmittelbaren Versicherungsträger. (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen. (6) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, insbesondere auf steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die Löhne und Gehälter im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person abrechnen und Meldungen erstatten oder durch Dritte erstatten lassen. Werden Meldungen nicht erstattet, wird die Prüfung nur auf Antrag der in Satz 1 genannten Stellen durchgeführt. Der Antrag ist bei jeder beteiligten Krankenkasse zu stellen. Sind andere Krankenkassen der gleichen Kassenart beteiligt, kann der Antrag unter Angabe der beteiligten Krankenkassen dieser Kassenart bei ihrem Spitzenverband oder, falls nur Krankenkassen innerhalb eines Landesverbandes beteiligt sind, bei diesem Landesverband gestellt werden, der sie zu informieren hat. Wird im Auftrag eines Arbeitgebers abgerechnet, der eine Betriebskrankenkasse hat, sind gleichzeitig Anträge bei den beteiligten Trägern der Rentenversicherung zu stellen. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten entsprechend. (7) Alle prüfenden Versicherungsträger haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere zu Inhalt und Form der Übersicht wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. (8) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen über 1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers bei Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 und 2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind. § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen (1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen den Einzug, die Verwaltung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung der ihnen zustehenden Beitragsansprüche sowie das Meldeverfahren mindestens alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Künstlersozialkasse. (2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten. (3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I §28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung (1) Verletzt die Einzugsstelle schuldhaft eine ihr nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, ist sie dem Träger der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit schadensersatzpflichtig. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang. (2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen." 6. Dritter Abschnitt, Vierter Abschnitt und Fünfter Abschnitt werden Vierter Abschnitt, Fünfter Abschnitt und Sechster Abschnitt. 7. Dem § 76 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: "(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf 1. eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie 2. die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und 3. den Erlaß von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit vornehmen. (4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitrags-anprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit schließen." 8. § 90 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Das Wort "ihnen" wird durch die Worte "den Landesregierungen durch Rechtsverordnung" ersetzt. b) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz angefügt: "die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen." 9. § 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen." § 93 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen." § 95 wird wie folgt gefaßt: "§95 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. entgegen § 18f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die Versicherungsnummer erhebt, speichert oder verwendet, 2. entgegen § 28 a Abs. 1 bis 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 3. entgegen § 28f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt, 4. entgegen.§ 28o Abs. 2, auch in Verbindung mit §1427 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung oder § 149 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 1 bis 5, 7 oder 8, § 28 n Nr. 6 oder 7 oder § 28p Abs. 8, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 6, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat. (3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §40 Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden." 10. 11. Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2337 12. § 96 erhält folgende Fassung: "§96 Allgemeines über Bußgeldvorschriften (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, 2. die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 95 Abs. 1 Nr. 1; mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle, 3. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2, 4. die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten nach § 95 Abs. 3. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr. (3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten." Artikel 2 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1053), wird wie folgt geändert: 1. § 1388 Abs. 2 Satz 2, § 1397 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 1398, 1399 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 1401 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5, §§ 1401 a, 1405 Abs. 3, § 1416 Abs. 2, § 1426 Abs. 1 bis 3, § 1427 Abs. 3 und 5, die Unterabschnitte V und VI des Sechsten Abschnitts des Vierten Buches werden gestrichen. 2. In § 539 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 17 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt: "18. Teilnehmer an den auf Rechtsvorschriften beruhenden Maßnahmen für die Aufnahme in a) Kindergärten, b) allgemeinbildende Schulen, c) Hochschulen, soweit die Maßnahmen von diesen Einrichtungen oder von einer Behörde oder in deren Auftrag durchgeführt werden und die Teilnehmer nicht bereits zu den nach Nummer 14 Versicherten gehören." 3. In § 575 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Ziffer "14" die Worte "und 18" eingefügt. 4. In § 637 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 18." 5. § 655 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: "7. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 18 Buchstaben a und c." b) In Absatz 3 werden nach den Worten "Absatz 2" die Worte "Nr. 1 bis 6" eingefügt. 6. In § 657 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: "9. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b." 7. § 729 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) § 28 e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 8. § 770 Satz 5 erhält folgende Fassung: "In den Fällen des § 657 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 9 dürfen Beiträge von den Unternehmern nicht erhoben werden." 9. Nach § 814 wird eingefügt: "§815 § 729 Abs. 4 gilt." 10. Nach § 874 wird eingefügt: "§ 874 a § 729 Abs. 4 gilt." 11. § 881 erhält folgende Fassung: "§ 881 (1) Die §§ 740 bis 747 gelten. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge für die in §176 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der See-Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung kann auch das weitere Verfahren bestimmen." 12. In § 1385b Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "§ 1397 Abs. 1 Satz 1" durch die Worte "§ 28g Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 13. § 1386 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 95 Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." 2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I 14. In § 1387 Abs. 2 wird nach den Worten "nach durchschnittlichen Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen" das Wort "vorschreiben." angefügt und der Rest gestrichen. 15. § 1396 erhält folgende Fassung: "§ 1396 v Für den Einzug der Beiträge für die kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für Hausgewerbetreibende gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§28d bis 28n und 28r des Vierten Buches Sozialgsetzbuch)." 16. § 1400 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Arbeitgeber meldet die kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten nach den §§28a bis 28 c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." 17. In § 1404 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§§ 1399 bis 1403" durch die Worte "§§ 28a bis 28f, 28 h und 28 i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und §1399 Abs. 2, §§ 1400, 1401 Abs. 1, §§ 1401 b, 1402, 1403" ersetzt. 18. § 1405 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Versicherungspflichtige Selbständige (§1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) zahlen die Beiträge unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zahlungsweise und das Verfahren zu bestimmen." 19. § 1422 wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Text werden das dritte Komma durch einen Punkt ersetzt und der Rest gestrichen. b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: "Für Zeiträume, für die Pflichtbeiträge beanstandet worden sind, dürfen innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge entrichtet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Zeit, in der freiwillige Beiträge als entrichtet gelten oder für die freiwillige Beiträge entrichtet werden dürfen, bestand." 20. § 1425 erhält folgende Fassung: "§ 1425 (1) Der Träger der Rentenversicherung ist zuständig 1. für die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge (§ 1303), 2. für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichendes ergibt. Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrages ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 erfolgt die Erstattung durch 1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind, 2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf § 1385a oder § 1385b beruht, wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben." 21. § 1427 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 28o Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für Versicherte, deren Beitrag nicht als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt wird, gegenüber dem Träger der Rentenversicherung entsprechend." 22. In § 1543e Satz 1 Nr. 5 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Worte "Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert: 1. § 115 Abs. 2 Satz 2, § 119 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 120, 121 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5, §§ 123a, 127 Abs. 4, § 138 Abs. 2, § 148 Abs. 1 bis 3, § 149 Abs. 3 und 5 und die Unterabschnitte V und VI des Sechsten Abschnitts werden gestrichen. 2. In § 112b Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "§119 Abs. 1 Satz 1" durch die Worte "§ 28g Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. § 113 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 95 Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." 4. In § 114 Abs. 2 wird nach den Worten "nach durchschnittlichen Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen" das Wort "vorschreiben." angefügt und der Rest gestrichen. 5. § 118 erhält folgende Fassung: "§118 Für den Einzug der Beiträge für die kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten die Vorschriften Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2339 über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28 n und 28 r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)." 6. § 122 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Arbeitgeber meldet die kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten nach den §§ 28 a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." 7. In § 126 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§§ 121 bis 124" durch die Worte "§§ 28a bis 28f, 28h und 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 121 Abs. 2, §§122, 123 Abs. 1, §§ 123b, 124, 125" ersetzt. 8. § 127 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Versicherungspflichtige Selbständige (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6) zahlen die Beiträge unmittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zahlungsweise und das Verfahren zu bestimmen." 9. § 144 wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Text werden das dritte Komma durch einen Punkt ersetzt und der Rest gestrichen. b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: "Für Zeiträume, für die Pflichtbeiträge beanstandet worden sind, dürfen innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge entrichtet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Zeit, in der freiwillige Beiträge als entrichtet gelten oder für die freiwillige Beiträge entrichtet werden dürfen, bestand." 10. § 147 erhält folgende Fassung: "§ 147 (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist zuständig 1. für die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge (§ 82), 2. für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichendes ergibt. Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrages ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 erfolgt die Erstattung durch 1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind, 2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf § 112a oder § 112b beruht, wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben." 11. § 149 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 28o Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für Versicherte, deren Beitrag nicht als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt wird, gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entsprechend." Artikel 4 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602), wird wie folgt geändert: 1. § 114 Abs. 2 Satz 1 und2und Abs. 3,§§ 115,139,141 Abs. 1, 4 und 6, § 141 a und der Unterabschnitt VII des Vierzehnten Abschnitts werden gestrichen. 2. § 114 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für den Einzug der Beiträge für die kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28 d bis 28 n und 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Dem Versicherten abgezogene, aber nicht abgeführte Beiträge sind ihm anzurechnen." 3. Dem § 130 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: "Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 95 Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." 4. In § 130 b Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "§114 Abs. 2 Satz 1" durch die Worte "§ 28g Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 5. § 136 wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Text werden das vierte Komma durch einen Punkt ersetzt und der Rest gestrichen. b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: "Für Zeiträume, für die Pflichtbeiträge beanstandet worden sind, dürfen innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge entrichtet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Zeit, in der freiwillige Beiträge als entrichtet gelten oder für die freiwillige Beiträge entrichtet werden dürfen, bestand." 6. § 141 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Arbeitgeber meldet die kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28 c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." 2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Artikel 5 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602), wird wie folgt geändert: 1. § 172 Abs. 2 sowie die §§ 176, 178, 180 bis 185 werden gestrichen. 2. § 10 erhält folgende Fassung: ,,§10 Der Arbeitgeber meldet die Personen im Sinne des § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." 3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 176 Abs. 3 und 4)" durch den Klammerzusatz "(§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. 4. In § 175 Abs. 3 wird das Semikolon gestrichen und der Rest durch die Worte "und die Zahlungsweise regeln" ersetzt. 5. In § 179 Nr. 1 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt, und es werden folgende Halbsätze angefügt: "die rechtzeitige und vollständige Erhebung der Beiträge (§76 Abs. 1), die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Beitragsansprüchen (§ 76 Abs. 2 und 3) sowie den Vergleich (§ 76 Abs. 4);". 6. § 185a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Klammerzusatz das Zitat "§ 26 Abs. 2" durch das Zitat "§ 26 Abs. 3" ersetzt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Beiträge werden erstattet durch 1. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind, 2. die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszahlung auf §186 beruht, 3. die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesanstalt dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat." 7. In § 186 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "§ 394 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte "§28g Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 8. § 230 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach den Worten "§ 141 h Abs. 2" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder § 178 Abs. 3" gestrichen. b) In Absatz 1 Nr. 7b wird nach dem Wort "vorlegt" das Komma durch einen Punkt ersetzt. c) In Absatz 1 werden die Nummern 8 und 9 gestrichen. d) In Absatz 2 werden die Worte "die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark," gestrichen. 9. § 231 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 5 gestrichen. b) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "bekannt gibt" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt. c) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach dem Wort "anzeigt" das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt. d) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte ", § 10 Abs. 2" gestrichen. e) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "§ 178 Abs. 2," gestrichen. f) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 10. In § 232 Abs. 1 werden die Ordnungszahl "1." gestrichen, nach dem Wort "benachteiligt" das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 2 gestrichen. 11. In § 233 Abs 1 werden die Ordnungszahl "1." gestrichen, nach dem Wort "Geschäftsbereich" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 2 gestrichen. 12. In § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "dieses Gesetzes" durch die Worte "des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes Das Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: "§ 28h Abs. 2, § 28k Abs. 1 sowie die §§ 28I, 28n, 28p, 28q, 28r und 76 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2341 2. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt: "Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." Artikel 7 Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1053), wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Abs. 5 Satz 3 werden vor den Worten "77 Abs. 1" die Worte "76 Abs. 1 und 2, §" eingefügt. 2. In § 32 Satz 2 werden nach "§ 26" die Worte "Abs. 2 und 3" eingefügt. Artikel 8 Änderung des Bundes-Seuchengesetzes § 49 a Abs. 1 Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 9 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes § 13 des Gesetzes zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber gelten die für die Rentenversicherung der Arbeiter maßgebenden Vorschriften und die §§ 1397 und 1400 der Reichsversicherungsordnung entsprechend." 2. Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Die §§ 1395b, 1401 Abs. 1, 2a und 2b, die §§ 1416,1418 bis 1420,1422 Abs. 1 sowie die §§ 1423 bis 1425 und 1428 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend." Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (1) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden nach dem Wort "Beamtenversorgungsgesetz" die Worte "und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz" eingefügt. 2. In Nummer 2 werden nach dem Wort "Tarifvertragsgesetzes" die Worte ", die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes" eingefügt. (2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), wird wie folgt geändert: § 98 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes." 2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Beiträge" durch die Worte "wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person" ersetzt. 3. In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "fahrlässig" durch die Worte "grob fahrlässig" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Artikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner." 2. In § 18 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Worte "Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Einkommensteuergesetzes In § 42d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, werden die Worte "§ 317a der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte "§§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Artikel 13 Änderung des Ausländergesetzes Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I 5. 353), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89), wird wie folgt geändert: In § 48a Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Worte "Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 109) wird wie folgt geändert: In § 2a Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Worte "Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 15 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), geändert durch Artikel 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), wird wie folgt geändert: In § 139 b Abs. 7 Nr. 5 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Worte "Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches In Artikel 6 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046) wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt. Artikel 17 Übergangsvorschriften 1. Artikel 1 Nr. 5 § 28 m Abs. 1 findet für die Beiträge in der Rentenversicherung bei Personen keine Anwendung, die vor der Verkündung dieses Gesetzes mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen haben. Die Befreiung von der Zahlungspflicht gilt nur für die Dauer der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, der ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht. Personen im Sinne des Satzes 1, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes anstelle des in Satz 2 genannten Arbeitgebers Beiträge zur Rentenversiche- rung gezahlt haben, können auch weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, solange die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 gilt. 2. Nach Artikel II § 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird eingefügt: "§ 15a Prüfungen Artikel I § 26 Abs. 1 ist auf Prüfungen vor dem I. Januar 1989 nicht anzuwenden." Artikel 18 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. Mit dem Inkrafttreten treten außer Kraft: 1. die Verordnung über die Kranken- und die Arbeitslosenversicherung der deutschen Bediensteten ausländischer Staaten und solcher Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, vom II. Dezember 1937 (Reichsanz. Nr. 289), 2. die Beitragsüberwachungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. die §§ 1 bis 5 und 7 der Beitragseinzugsverordnung vom 27. April 1972 (BGBl. I S. 754), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3152) geändert worden ist, 4. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Einzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung vom 5. Mai 1972 (BAnz. Nr. 89 vom 13. Mai 1972), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 1982 (BAnz. Nr. 232 vom 14. Dezember 1982), 5. der Erlaß des Reichsarbeitsministers über die Abführung der für mehrere Ortskrankenkassen bestimmten Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung an eine Zentralstelle vom 11. Juni 1942, IIa 8649/42 (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1942 II S. 395), 6. der Erlaß des Reichsarbeitsministers über die Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung und zum Reichsstock für nicht krankenversicherungspflichtige Angestellte vom 18. Mai 1944, II 383/44 B (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1944 II S. 139). (2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft: In Artikel 1 Nr. 5 die §§ 28c, 28 n und 28 p Abs. 8, in Artikel 2 die Nummern 2 bis 6 und 8 sowie Artikel 10 Abs. 2 Nr. 1.