Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1989  Nr. 25 vom 14.06.1989  - Seite 1026 bis 1051 - Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG)

Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz – PostStruktG) 1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) Vom 8. Juni 1989 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (Postverfassungsgesetz - PostVerfG) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Aufgaben und Rechtsstellung § 1 Aufgaben § 2 Sondervermögen Deutsche Bundespost § 3 Organe § 4 Leitungsgrundsätze § 5 Stellung im Rechtsverkehr § 6 Vertretung der Deutschen Bundespost Zweiter Abschnitt Direktorium der Deutschen Bundespost § 7 Zusammensetzung § 8 Aufgaben § 9 Sozialangelegenheiten § 10 Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen § 11 Wahrnehmung der Aufgaben im Sozialbereich Dritter Abschnitt Vorstand § 12 Zusammensetzung und Rechtsstellung § 13 Bestellung, Beendigung § 14 Bestellung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern § 15 Rechte und Pflichten des Vorstands Vierter Abschnitt Aufsichtsrat § 16 Zusammensetzung und Pflichten § 17 Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft § 18 Berufung § 19 Dauer der Mitgliedschaft § 20 Vorsitz § 21 Sitzungen § 22 Geschäftsordnung § 23 Aufgaben § 24 Einspruch gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats Fünfter Abschnitt Bundesminister für Post und Telekommunikation § 25 Politische Zielvorgaben § 26 Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat § 27 Rechtsaufsicht § 28 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post und Telekommunikation § 29 Aufträge im öffentlichen Interesse § 30 Rechtsverordnungen des Post- und Fernmeldewesens § 31 Sonstige Befugnisse Sechster Abschnitt Infrastrukturrat § 32 Bildung und Zusammensetzung § 33 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen § 34 Aufgaben § 35 Beschlüsse des Infrastrukturrats Siebter Abschnitt Zwischenstaatliche Beziehungen, internationale Organisationen § 36 Zwischenstaatliche Beziehungen, internationale Organisationen Achter Abschnitt Wirtschaftsführung § 37 Grundsätze § 38 Wirtschaftsplan § 39 Grundsätze und Vorschriften für die Wirtschaftsführung § 40 Kreditermächtigungen, Bürgschaften und andere Gewährleistungen Nr. 25 - Tag der Ausgabe: § 41 Eigenkapitalausstattung § 42 Rückstellungen, Rücklagen und Gewinnverwendung § 43 Ablieferungen § 44 Jahresabschluß § 45 Prüfung und Entlastung des Vorstands Neunter Abschnitt Personal- und Sozialwesen § 46 Rechtsverhältnisse des Personals § 47 Rechtsverhältnisse der Beschäftigten mit leitenden Aufgaben oder mit besonders wichtigen Funktionen § 48 Dienstrechtliche Zuständigkeiten § 49 Beamtenrechtliche Regelungen § 50 Besoldungsrechtliche Regelungen § 51 Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen § 52 Verwendung auf anderen Dienstposten § 53 Tarifverträge § 54 Versorgungsrechtliche Regelungen § 55 Nachwuchssicherung Erster Abschnitt Aufgaben und Rechtsstellung §1 Aufgaben (1) Die Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens werden von dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und der Deutschen Bundespost erfüllt. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation nimmt politische und hoheitliche Aufgaben wahr; er übt die Rechte des Bundes auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens aus. Der Deutschen Bundespost obliegen in Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags im nationalen und internationalen Bereich unternehmerische und betriebliche Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens. (2) Die Deutsche Bundespost gliedert sich in drei Teilbereiche, die als öffentliche Unternehmen mit den Bezeichnungen Deutsche Bundespost POSTDIENST Deutsche Bundespost POSTBANK Deutsche Bundespost TELEKOM geführt werden. (3) Die Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens im Land Berlin werden nach den Weisungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der Vorstände der Unternehmen der Deutschen Bundespost wahrgenommen. §2 Sondervermögen Deutsche Bundespost (1) Das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete und bei seiner Verwaltung erworbene Bundesvermögen ist als Bonn, den 14. Juni 1989 1027 Zehnter Abschnitt Sonderbestimmungen § 56 Zulässigkeit der Enteignung § 57 Planverfahren § 58 Rechtsverordnungen Elfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 59 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung für die Selbstverwaltungseinrichtungen, personalvertretungsrechtliche Übergangsregelung § 60 Übergangsregelung zu bestehenden Tarifverträgen § 61 Übergangsregelung zum öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis § 62 Bildung der Organe § 63 Finanzwirtschaftliche Übergangsbestimmungen § 64 Überleitungsvorschriften § 65 Aufhebung von Rechtsverordnungen § 66 Aufhebung von Vorschriften § 67 Berlin-Klausel Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Sondervermögen gliedert sich in die Teilsondervermögen der drei Unternehmen. (2) Für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost haftet der Bund nur mit dem Sondervermögen. Für die Verbindlichkeiten der drei Unternehmen haftet der Bund mit dem jeweiligen Teilsondervermögen; diese stehen auch gegenseitig für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten ein. Das Sondervermögen und die Teilsondervermögen haften nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes. (3) Das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete Vermögen im Land Berlin ist als Sondervermögen von dem Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten; es gliedert sich in drei Teilsondervermögen entsprechend Absatz 1, die nach den Weisungen der Vorstände gemäß § 1 Abs. 3 zu verwalten sind. Für Verbindlichkeiten, die sich aus dem Betrieb des Post- und Fernmeldewesens im Land Berlin ergeben, haftet auch das Sondervermögen der Deutschen Bundespost; für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost haftet auch das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete Sondervermögen Berlin; dieses haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Landes Berlin. Gleiches gilt für die Haftung der drei Teilsondervermögen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. §3 Organe (1) Organ der Deutschen Bundespost ist das Direktorium der Deutschen Bundespost. (2) Organe jedes Unternehmens der Deutschen Bundespost sind Vorstand und Aufsichtsrat. 1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I §4 Leitungsgrundsätze (1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost haben die Nachfrage von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung nach Leistungen der Post-, Postbank- und Fernmeldedienste zu decken. Die Dienste sind unter Berücksichtigung der Markterfordernisse entsprechend der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung zu gestalten. Darüber hinaus sind Infrastrukturdienste (Monopolaufgaben und Pflichtleistungen) und die notwendige Infrastruktur im Sinne der öffentlichen Aufgabenstellung, insbesondere der Daseinsvorsorge, nach den Grundsätzen der Politik der Bundesrepublik Deutschland zu sichern und der Entwicklung anzupassen. Dabei sind die Grenzen der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Unternehmen zu beachten. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben beteiligen sich die Unternehmen am Wettbewerb. Unter Berücksichtigung dieser Leitlinien sind die Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Unternehmen in angemessener Weise Forschung zu betreiben. (2) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Unternehmen gehalten, die Dienstleistungen der anderen Unternehmen der Deutschen Bundespost im Rahmen ihres Bedarfs in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen der Deutschen Bundespost, sind die Leistungen angemessen abzugelten. §5 Stellung im Rechtsverkehr Die Deutsche Bundespost und die Unternehmen der Deutschen Bundespost können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Dies gilt auch im Verhältnis zum Bund und seinen übrigen Sondervermögen, wenn und soweit die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Post- und Fernmeldewesens betroffen ist. Klagen zwischen den Unternehmen sind ausgeschlossen. §6 Vertretung der Deutschen Bundespost (1) Die Deutsche Bundespost wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Direktorium der Deutschen Bundespost vertreten. (2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Unternehmen der Deutschen Bundespost wird nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Allgemeine Geschäftsordnungen geregelt, die im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Zweiter Abschnitt Direktorium der Deutschen Bundespost §7 Zusammensetzung (1) Das Direktorium der Deutschen Bundespost besteht aus den Vorsitzenden der Vorstände der Unternehmen. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Bestimmungen über den Vorsitz trifft. (2) Entscheidungen des Direktoriums werden einstimmig getroffen. Kommt eine einstimmige Entscheidung innerhalb eines Monats nicht zustande, so ist nach einer Beratung mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation innerhalb eines weiteren Monats mehrheitlich zu entscheiden. §8 Aufgaben Dem Direktorium der Deutschen Bundespost obliegen folgende Aufgaben: 1. die Festlegung von Grundsätzen über die wechselseitige Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen der Unternehmen der Deutschen Bundespost einschließlich der Festlegung von Grundsätzen über die Abgeltung einer Inanspruchnahme (§ 4 Abs. 2), um insbesondere die Verbundvorteile sinnvoll zu nutzen, 2. die Vertretung der Deutschen Bundespost (§ 6 Abs. 1), insbesondere bei der Kreditaufnahme (§ 40 Abs. 1), 3. die Festlegung von Grundsätzen zur Erhaltung des Sondervermögens des Bundes und zur Sicherung der Liquiditätssteuerung der Deutschen Bundespost, 4. die Festlegung eines Vorschlags über einen Finanzausgleich zur Aufnahme in die Wirtschaftspläne (§ 37 Abs. 3), 5. die Koordinierung der Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und der Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 39 Abs. 2), 6. die Regelung für die Verwaltung der Schulden der Deutschen Bundespost durch die Bundesschuldenverwaltung (§ 40 Abs. 7), 7. die Zusammenfassung der genehmigten Jahresabschlüsse der Unternehmen (§ 44 Abs. 2). §9 Sozialangelegenheiten (1) Die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften enthaltenen Aufgaben der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, des Arbeitsschutzes, der Schwerbehindertenfürsorge, des Jugendarbeitsund des Mutterschutzes werden fürdie Deutsche Bundespost durch das Direktorium einheitlich wahrgenommen. Die hierfür erforderlichen Mittel werden in den Wirtschaftsplänen der Unternehmen bereitgestellt. (2) Für die betrieblichen Sozialangelegenheiten gelten Absatz 1 sowie § 10 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 10 Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen (1) Die Aufgaben der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung werden für den Bereich der Deutschen Bundespost von der Bundespostbetriebskrankenkasse und der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung weitergeführt. (2) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen der Deutschen Bundespost werden als einheitliche Einrichtungen der Deutschen Bundespost weitergeführt. Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministers der Finanzen finden keine Anwendung. Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1029 (3) Die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Deutschen Bundespost werden weiter gefördert. (4) Die hierfür erforderlichen Mittel werden in den Wirtschaftsplänen der Unternehmen bereitgestellt. §11 Wahrnehmung der Aufgaben im Sozialbereich (1) Das Direktorium bedient sich für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sozialbereich einer eigenen Dienststelle. Es kann sich bei der Leitung der Dienststelle durch die jeweiligen Vorstandsmitglieder für personelle und soziale Aufgaben vertreten lassen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (2) Die für die Dienststelle erforderlichen Mittel werden im Wirtschaftsplan des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST bereitgestellt. Sie sind anteilsmäßig von den Unternehmen Deutsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundespost TELEKOM zu erstatten. Dritter Abschnitt Vorstand § 12 Zusammensetzung und Rechtsstellung (1) Jedes Unternehmen der Deutschen Bundespost wird von einem Vorstand geleitet, der sich für die Führung der Geschäfte einer Generaldirektion bedient. (2) Der Vorstand besteht aus einem bzw. einer Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied hat insbesondere die personellen und sozialen Aufgaben wahrzunehmen. Über die Zahl der Mitglieder entscheidet die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Post und Telekommunikation. Die Vorstandsmitglieder sollen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein. Sie sollen hervorragende Sachkenner der Unternehmensführung sein. (3) Die Vorstandsmitglieder stehen in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis zum Bund, das in der Regel auf fünf Jahre befristet ist; Verlängerung ist zulässig. (4) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten anderen Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers für Post und Telekommunikation erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. (5) Die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, werden durch Verträge geregelt, die der Bundesminister für Post und Telekommunikation mit den Vorstandsmitgliedern schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. §13 Bestellung, Beendigung (1) Der bzw. die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat, die weiteren Mitglieder auch im Benehmen mit dem bzw. der Vorsitzenden vorgeschlagen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Bundesregierung über die Vorschläge. Die Vorstandsmitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Beschluß der Bundesregierung bestellt. Die Bestellung wird mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam. (2) Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abberufung erfolgt auf Beschluß der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten. (3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation beantragt die Abberufung nach Anhörung des Aufsichtsrats bei der Bundesregierung. Verlangt der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl seiner Mitglieder die Abberufung, so hat der Bundesminister für Post und Telekommunikation diesen Beschluß der Bundesregierung vorzulegen. Vor dem Antrag des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder dem Beschluß des Aufsichtsrats sowie vor der Beschlußfassung der Bundesregierung ist dem Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. §14 Bestellung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern (1) Wird ein Bundesbeamter in ein Amtsverhältnis nach § 12 Abs. 3 berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei Unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. (2) Endet das Amtsverhältnis, so tritt der Beamte, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte. Eine Versorgungsregelung nach § 12 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter im Bundesdienst und Berufssoldaten. §15 Rechte und Pflichten des Vorstands (1) Die Vorstandsmitglieder haben das Unternehmen nach Maßgabe dieses Gesetzes mit der Sorgfalt eines 1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu führen. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine Aufteilung der Geschäfte auf die Vorstandsmitglieder vorsieht. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, seine abweichende Auffassung dem Aufsichtsrat bekanntzugeben. (2) Der Vorstand erläßt nach Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat die Allgemeine Geschäftsordnung für das Unternehmen. (3) Der Vorstand vertritt das Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Allgemeine Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt. (4) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über 1. die beabsichtigte Geschäftspolitik einschließlich des Personal- und Sozialwesens sowie andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung; 2. die Rentabilität des Unternehmens, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals; 3. den Gang der Geschäfte, insbesondere über die Umsatz-, Sparten- und Regionalergebnisse sowie die Gesamtlage des Unternehmens; 4. Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sein können. Außerdem ist dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage des Unternehmens von erheblichem Einfluß sein kann. (5) Der Vorstand hat unverzüglich 1. dem Bundesminister für Post und Telekommunikation a) Beschlußvorlagen an den Aufsichtsrat zuzuleiten, b) Beschlüsse des Aufsichtsrats vorzulegen, c) Beschlüsse über die für die wirtschaftliche Entwicklung wesentlichen Leistungsentgelte für Pflichtleistungen (§ 25 Abs. 2) vorzulegen, 2. dem Aufsichtsrat Beschlußvorlagen an den Bundesminister für Post und Telekommunikation zuzuleiten. Vierter Abschnitt Aufsichtsrat § 16 Zusammensetzung und Pflichten (1) Die Aufsichtsräte der Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM bestehen aus 21 Mitgliedern: sieben Vertreter des Bundes, sieben Vertreter der Anwender und Kunden, sieben Vertreter des Personals des jeweiligen Unternehmens. (2) Der Aufsichtsrat des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTBANK besteht aus 15 Mitgliedern: fünf Vertreter des Bundes, fünf Vertreter der Anwender und Kunden, fünf Vertreter des Personals des Unternehmens. (3) Die Mitglieder dürfen nur dem Aufsichtsrat eines der Unternehmen angehören. (4) Die Aufsichtsratsmitglieder sollen Gewähr für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten. (5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Für die Sorgfaltspflicht gilt § 15 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall beschließen, daß eine Angelegenheit nicht vertraulich zu behandeln ist. §17 Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft (1) Die Vertreter des Bundes werden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation benannt. (2) Die Vertreter der Anwender und Kunden werden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der Verbraucher benannt. Bei den Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM sollen die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft mit vier Vertretern, der Landwirtschaft mit einem Vertreter und der Verbraucher mit zwei Vertretern berücksichtigt werden. Bei dem Unternehmen Deutsche Bundespost POSTBANK sollen die genannten Spitzenverbände nach dem Schlüssel drei zu eins zu eins berücksichtigt werden. (3) Die Vertreter des Personals der Unternehmen der Deutschen Bundespost werden dem Bundesminister für Post und Telekommunikation von den in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen. Von den Vorgeschlagenen müssen bei den Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM mindestens vier, bei dem Unternehmen Deutsche Bundespost POSTBANK mindestens drei dem Personal des jeweiligen Unternehmens angehören. Für jedes Unternehmen muß sich unter den Vorgeschlagenen mindestens eine Frau befinden. Das Vorschlagsrecht richtet sich unter entsprechender Anwendung des Verteilungsgrundsatzes gemäß § 6 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes nach dem Ergebnis der jeweils letzten Hauptpersonalrats-wahl; gemeinsame Vorschläge mehrerer Gewerkschaften sind zulässig. (4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation legt der Bundesregierung einen Vorschlag für die Berufung der Aufsichtsratsmitglieder nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 vor. §18 Berufung Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Aufsichtsrats. Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1031 §19 Dauer der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für fünf Jahre in den Aufsichtsrat berufen. Wiederberufung ist zulässig. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Post und Telekommunikation auf ihre Mitgliedschaft verzichten. (3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Bundesminister für Post und Telekommunikation nach Mitteilung durch den Vorschlagsberechtigten feststellt, daß die Voraussetzungen für die Berufung entfallen sind. (4) Die Mitgliedschaft erlischt, sofern ein Mitglied die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie erlischt ferner, wenn die Bundesregierung nach Anhörung des Aufsichtsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist, der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der Bundesdisziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 16 Abs. 5. (5) Bei der erstmaligen Bildung des Aufsichtsrats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Mitgliedschaft auf längstens fünf Jahre zu bemessen. Bei den Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM scheiden nach Ablauf jedes der ersten drei Jahre je ein Mitglied, nach Ablauf des vierten und fünften Jahres je zwei Mitglieder der in § 16 Abs. 1 genannten Gruppen aus. Bei dem Unternehmen Deutsche Bundespost POSTBANK scheidet nach Ablauf jedes der ersten fünf Jahre je ein Mitglied der in § 16 Abs. 2 genannten Gruppen aus. Die Reihenfolge in jeder Gruppe wird in der ersten Sitzung des Aufsichtsrats durch das Los bestimmt. (6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit berufen. §20 Vorsitz Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Wahl des Vorsitzenden ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, findet in einem dritten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Ist in diesem Wahlgang nur ein Bewerber vorhanden, so ist ebenfalls die einfache Mehrheit ausreichend. §21 Sitzungen (1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordentlichen Sitzungen ist er einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats die Sitzung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter können jederzeit den Aufsichtsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. (2) Zur Beschlußfassung müssen mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sein. Die Beschlüsse werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Ein Mitglied, das an der Teilnahme verhindert ist, kann durch verschlossene schriftliche Erklärung abstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (3) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter können bei Beschlußvorlagen des Vorstands nach § 23 Abs. 3 auf dessen Antrag eine schriftliche Beschlußfassung des Aufsichtsrats veranlassen. Sie ist nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. (4) Der Aufsichtsrat kann die Anwesenheit von einzelnen Vorstandsmitgliedern verlangen. Die Mitglieder und die Beauftragten des Vorstands haben das Recht, teilzunehmen und jederzeit gehört zu werden. In den Fällen des § 23 Abs. 2 kann der Aufsichtsrat sie von der Teilnahme ausschließen. (5) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation sowie seine Beauftragten können an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen. Er kann andere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen. (6) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll den Bundesminister für Post und Telekommunikation und den Vorstand rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung sowie der erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder Sitzung verständigen. (7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz von Reisekosten und eine angemessene Vergütung, die der Bundesminister für Post und Telekommunikation auf Vorschlag des Vorstands festsetzt. §22 Geschäftsordnung Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung können Ausschüsse gebildet werden. §23 Aufgaben (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, daß dabei die Grundsätze des § 4 eingehalten werden. (2) Der Aufsichtsrat ist bei der Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des § 13 beteiligt. 1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I (3) Der Aufsichtsrat beschließt nach Vorlage durch den Vorstand über 1. die Feststellung des Wirtschaftsplans und wesentlicher Änderungen, 2. die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 44 Abs. 1), 3. die Entlastung des Vorstands (§ 45 Abs. 4), 4. die Leistungsentgelte im Briefdienst und im Monopolbereich des Fernmeldewesens, 5. die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Unternehmens sowie die Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses, 6. die Gründung von Tochtergesellschaften, den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen oder Grundstücken nach Maßgabe der Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Unternehmens, 7. die Allgemeine Geschäftsordnung für das Unternehmen. (4) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat der Aufsichtsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt diese Vorlage als genehmigt. (5) Dem Aufsichtsrat leitet der Vorstand vor seiner abschließenden Entscheidung folgende Angelegenheiten zur Stellungnahme zu: 1. die Einführung neuer oder eine wesentliche Änderung oder Aufgabe bestehender Dienstzweige, 2. die Einführung grundlegender technischer Neuerungen, 3. Grundsätze für die Anlegung der Postgiro- und Postsparkassenguthaben, 4. die für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens wesentlichen Leistungsentgelte für Pflichtleistungen, 5. den Lagebericht. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, binnen zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben. (6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen an den Vorstand Anträge und Anfragen zu richten und die Stellungnahme des Vorstands herbeizuführen. Die Stellungnahme hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Der Vorstand darf Auskünfte verweigern, soweit deren Erteilung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. (7) Der Aufsichtsrat vertritt das Unternehmen gegenüber den Vorstandsmitgliedern. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt. (8) Der Aufsichtsrat teilt dem Vorstand seine Beschlüsse mit. §24 Einspruch gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats (1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 23 Abs. 3 gefaßten Beschluß des Aufsichtsrats binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen Interessen des Unternehmens nicht gerecht wird. Der Vorstand hat gleichzeitig den Bundesminister für Post und Telekommunikation über den Einspruch zu unterrichten. (2) Der Aufsichtsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen. (3) Beschließt der Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurückzuweisen, entscheidet der Bundesminister für Post und Telekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig. Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen. Fünfter Abschnitt Bundesminister für Post und Telekommunikation §25 Politische Zielvorgaben (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation ist dafür verantwortlich, daß die Deutsche Bundespost nach den Grundsätzen der Politik der Bundesrepublik Deutschland geleitet wird. Er legt die für die Entwicklung des Post- und Fernmeldewesens notwendigen und die zur Wahrung der Grundsätze der Politik der Bundesrepublik Deutschland bedeutsamen mittel- und langfristigen Ziele für die Unternehmen fest, insbesondere im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach § 1. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Unternehmen durch den Bundesminister für Post und Telekommunikationdurch Rechtsverordnung diejenigen Infrastrukturdienstleistungen zu bestimmen, die die Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse, vor allem aus Gründen der Daseinsvorsorge, erbringen müssen (Pflichtleistungen). Sie kann hierbei die wesentlichen Strukturen der Pflichtleistungen und der Entgeltregelungen festlegen. (3) Bei Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 1 und 2 sind die öffentliche Aufgabenstellung sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten jedes Unternehmens zu berücksichtigen. §26 Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat Der Bundesminister für Post und Telekommunikation legt einmal in jeder Wahlperiode dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat einen Bericht über die Entwicklung auf dem Gebiet des Postwesens und der Telekommunikation vor. §27 Rechtsaufsicht Dem Bundesminister für Post und Telekommunikation obliegt die Aufsicht darüber, daß die Organe der Deutschen Bundespost und ihrer Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes und der allgemeinen Rechtsvorschriften beachten. Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1033 §28 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post und Telekommunikation (1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats (§ 23 Abs. 3) bedürfen nach Maßgabe der §§ 34 und 35 der Genehmigung durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation. Er kann die Genehmigung versagen, wenn ein Beschluß des Aufsichtsrats im Interesse der Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortet werden kann; dies gilt auch, wenn bei einem Beschluß des Aufsichtsrats die Bestimmungen dieses Gesetzes und der allgemeinen Rechtsvorschriften nicht beachtet werden (§ 27). Die Genehmigung des Bundesministers für Post und Telekommunikation gilt als erteilt, wenn dem Vorstand nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Vorlage eine Äußerung des Bundesministers zugeht. Vor Ablauf dieser Frist hat der Bundesminister für Post und Telekommunikation in den Fällen des Absatzes 3 die dort genannten Bundesminister zu beteiligen. (2) Vorlagen des Vorstands über für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens wesentliche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen unterliegen einem Widerspruchsrecht des Bundesministers für Post und Telekommunikation. Das Widerspruchsrecht kann unter Beachtung der §§ 34 und 35 innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Vorlage ausgeübt werden; dabei hat der Bundesminister für Post und Telekommunikation das Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft herzustellen. (3) Außer in den Fällen des § 27 bedarf der Bundesminister für Post und Telekommunikation vor der Erteilung oder Versagung der Genehmigung bei Beschlüssen des Aufsichtsrats 1. nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 des Benehmens mit dem Bundesminister der Finanzen; 2. nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 des Benehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft. §29 Aufträge im öffentlichen Interesse Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann den Vorstand beauftragen, bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Leistungen, die über die Aufgaben nach § 1 hinausgehen, zu erbringen, wenn sie im Verbund mit Dienstleistungsaufgaben der Deutschen Bundespost erfüllt werden können. Die Leistungen sind kostendeckend abzugelten. §30 Rechtsverordnungen des Post- und Fernmeldewesens (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Unternehmen durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch Rechtsverordnung Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM sowie der gemäß § 25 Abs. 2 bestimmten Pflichtleistungen des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTBANK zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Post- und Fernmeldeverkehr Beteiligten einschließlich der Haftungsregelungen im Bereich des Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie die Bedingungen, zu denen Endeinrichtungen anzuschließen sind, festlegen^ Hierbei sind die Interessen der Beteiligten ausgewogen zu berücksichtigen. (2) Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der Unternehmen durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Unternehmen der Deutschen Bundespost zum Schutz personenbezogener Daten der am Post- und Fernmeldeverkehr Beteiligten. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung und Verarbeitung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind insbesondere Vorschriften zu erlassen, soweit zur Sicherung der Richtigkeit des Leistungsentgelts, zur Störungsbeseitigung oder zur Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen der Deutschen Bundespost TELEKOM personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet oder soweit nach § 14 a Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Nachrichteninhalte verarbeitet werden. §31 Sonstige Befugnisse Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann zur Wahrnehmung seiner Befugnisse und Pflichten 1. vom Vorstand und Aufsichtsrat Auskünfte und Unterlagen verlangen, 2. Wirtschaftlichkeitsprüfungen veranlassen. Eine Weitergabe der hieraus gewonnenen Erkenntnisse ist nur unter Berücksichtigung der Interessen der Unternehmen zulässig. Sechster Abschnitt Infrastruktur rat §32 Bildung und Zusammensetzung (1) Beim Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ein Infrastrukturrat gebildet. Er besteht aus je elf Vertretern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. (2) Die Mitglieder sind an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. (3) Die Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt. Die Vertreter des Deutschen Bundestages müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein. Die Vertreter des Bundesrates müssen der Regierung ihres Landes angehören. (4) Für jedes Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Stellvertreter vorzuschlagen. 1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I (5) Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Infrastrukturrat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. (6) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Sie verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung. (7) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. (8) Die Absätze 2, 5, 6 und 7 Satz 1 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung. §33 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen (1) Der Infrastrukturrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Infrastrukturrat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. (3) Der Infrastrukturrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (4) Der Infrastrukturrat tritt in der Regel einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen sind anzuberaumen, wenn der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder mindestens zehn Mitglieder des Infrastrukturrats die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende des Infrastrukturrats kann jederzeit eine Sitzung anberaumen. (5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (6) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation und seine Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Infrastrukturrat kann die Anwesenheit des Bundesministers für Post und Telekommunikation, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters verlangen. (7) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und eine angemessene Vergütung, die der Bundesminister für Post und Telekommunikation festsetzt. §34 Aufgaben (1) Der Infrastrukturrat wirkt im Rahmen der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Aufgaben bei Entscheidungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation, die von infrastruktureller Bedeutung sind und die wesentlichen Belange der Länder tangieren, mit. (2) Der Infrastrukturrat beschließt über folgende beabsichtigte Entscheidungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation: 1. Versagung der Genehmigung von Aufsichtsratsbeschlüssen gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Nr. 4, 2. Widerspruch gegen Vorlagen des Vorstands über die für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens wesentlichen Leistungsentgelte für Pflichtleistungen gemäß § 28 Abs. 2, 3. Beauftragung des Vorstands gemäß § 29, wenn und soweit die Beauftragung infrastrukturelle Bedeutung hat. (3) Der Infrastrukturrat beschließt über Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation zu folgenden Rechtsverordnungen: 1. Festlegung von Pflichtleistungen gemäß § 25 Abs. 2, 2. Festlegung von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Unternehmen der Deutschen Bundespost gemäß § 30 Abs. 1, 3. Festlegung von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der am Post- und Fernmeldeverkehr Beteiligten gemäß § 30 Abs. 2. (4) Im übrigen nimmt der Infrastrukturrat auf Vorlage des Bundesministers für Post und Telekommunikation Stellung zu beabsichtigten Entscheidungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation über: 1. Festlegung der mittel- und langfristigen Ziele für das Post- und Fernmeldewesen gemäß § 25 Abs. 1, wenn und soweit die Festlegung infrastrukturelle Bedeutung hat, 2. Versagung der Genehmigung von Aufsichtsratsbeschlüssen gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Nr. 1. (5) Der Infrastrukturrat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die von infrastruktureller Bedeutung sind und die wesentlichen Belange der Länder berühren, Auskünfte einzuholen, Anträge zu stellen und Stellungnahmen des Bundesministers für Post und Telekommunikation herbeizuführen. (6) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation nach Absatz 2 ist innerhalb einer Frist von drei Wochen, zu Vorlagen nach Absatz 3 ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang beim Infrastrukturrat zu beschließen. Die Vorlage gilt als gebilligt, wenn ein Beschluß nicht fristgerecht ergeht. (7) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation nach Absatz 4 kann der Infrastrukturrat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang Stellung nehmen. §35 Beschlüsse des Infrastrukturrats (1) Ist der Bundesminister für Post und Telekommunikation der Auffassung, daß er einen Beschluß des Infrastrukturrats im Interesse der Politik der Bundesrepublik Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er seine Entscheidung zu begründen und den Infrastrukturrat innerhalb von einer Woche nach Eingang des Beschlusses zu unter- Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1035 richten. In diesem Fall hat der Infrastrukturrat innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden, ob er seinen Beschluß aufrechterhält. (2) Hält der Infrastrukturrat seinen Beschluß aufrecht, kann der Bundesminister für Post und Telekommunikation binnen einer Woche den Beschluß der Bundesregierung zur Entscheidung vorlegen. (3) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist von vier Wochen, gerechnet von der Mitteilung der Aufrechterhaltung des Beschlusses des Infrastrukturrats an den Bundesminister für Post und Telekommunikation, zu entscheiden. Siebter Abschnitt Zwischenstaatliche Beziehungen, internationale Organisationen §36 Zwischenstaatliche Beziehungen, internationale Organisationen (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation führt in Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens für die Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen mit anderen Staaten und Regierungen sowie internationalen Organisationen und schließt insoweit Vereinbarungen. Er kann den Vorstand allgemein oder im Einzelfall dazu ermächtigen. Verhandlungen dürfen nur mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes, auf sein Verlangen auch nur unter seiner Mitwirkung geführt werden. (2) Der Vorstand führt über unternehmerische oder betriebliche Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens für die Deutsche Bundespost mit anderen Verwaltungen, Betriebsgesellschaften und internationalen Organisationen Verhandlungen und schließt insoweit Vereinbarungen. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann sich dies im Einzelfall vorbehalten. (3) Für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Bundespost in den internationalen Organisationen des Post- und Fernmeldewesens ergeben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Achter Abschnitt Wirtschaftsführung §37 Grundsätze (1) Die Unternehmen sind so zu leiten, daß die Erträge die Aufwendungen decken. Darüber hinaus soll im Hinblick auf das nach § 41 erforderliche Eigenkapital ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden. (2) Die Unternehmen sollen für die einzelnen Dienste in der Regel jeweils die vollen Kosten und einen angemessenen Gewinn erwirtschaften. Ein Ausgleich zwischen den Diensten eines Unternehmens ist zulässig. (3) Zwischen den Unternehmen ist ein Finanzausgleich vorzunehmen, wenn eines der Unternehmen, insbesondere als Folge der Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 1, nicht in der Lage ist, die Aufwendungen aus eigenen Erträgen zu decken. Der Finanzausgleich ist auch unter Berücksichtigung von Gewinn- oder Verlustvorträgen erfolgswirksam in die Wirtschaftspläne aufzunehmen. Dabei ist der Vorschlag des Direktoriums nach § 8 Nr. 4 zu berücksichtigen. (4) Ein Ausgleich zwischen den Diensten nach Absatz 2 oder zwischen den Unternehmen nach Absatz 3 aus Monopoldiensten zugunsten von Wettbewerbsdiensten ist zulässig. Soweit durch eine anhaltende spürbare Kostenunterdeckung im Wettbewerbsbereich die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt werden, trifft der Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, soweit es um den Bereich des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTBANK geht, auch im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung. Über das Vorliegen einer hiernach unzulässigen Beeinträchtigung entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation. Soweit es zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig ist, schaltet der Bundesminister für Wirtschaft das Bundeskartellamt ein, das hierzu die Befugnis nach § 46 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat. Die vorstehenden Bestimmungen begründen keine Rechte Dritter; das geltende Wettbewerbsrecht bleibt unberührt. §38 Wirtschaftsplan (1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Wirtschaftsführung. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. (3) Der Wirtschaftsplan ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufzustellen. Er umfaßt auch einen den Bedürfnissen des Unternehmens entsprechenden Stellenplan. (4) Hat der Aufsichtsrat bis zum Schluß eines Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht beschlossen oder der Bundesminister für Post und Telekommunikation den Wirtschaftsplan nicht genehmigt, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans der Vorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um 1. den laufenden Betrieb des Unternehmens aufrechtzuerhalten, 2. rechtlich begründete Verpflichtungen der Deutschen Bundespost und ihrer Unternehmen zu erfüllen, 3. begonnene Investitionsprogramme fortzuführen. Soweit die Einnahmen der Unternehmen nicht ausreichen, diese Ausgaben zu decken, können die erforderlichen Mittel durch Kredite beschafft werden. 1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I §39 Grundsätze und Vorschriften für die Wirtschaftsführung (1) Das Rechnungswesen der Unternehmen ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu gestalten. (2) Die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung der Unternehmen sowie die Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze und, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, entsprechend den Grundsätzen des Haushaltsrechts des Bundes [Teil I des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273)] unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Deutschen Bundespost aufzustellen; der Bundesrechnungshof ist vorher zu hören. Der Vorlage an den Aufsichtsrat nach § 23 Abs. 3 Nr. 5 ist die Stellungnahme des Bundesrechnungshofes beizufügen. (3) Die Teile I bis IV und IX der Bundeshaushaltsordnung und die sonstigen Vorschriften des Bundes über die Haushalts- und Wirtschaftsführung finden keine Anwendung; die in den genannten Teilen der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Bestimmungen, die den Bundesrechnungshof betreffen, sind jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Deutschen Bundespost entsprechend anzuwenden. §40 Kreditermächtigungen, Bürgschaften und andere Gewährleistungen (1) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung der Wirtschaftspläne der Unternehmen und unter Berücksichtigung der Interessen des Bundes Kredite aufzunehmen. Sie wird durch das Direktorium der Deutschen Bundespost vertreten, das sich dabei der Dienste des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTBANK bedient. (2) Die Wirtschaftspläne der Unternehmen bestimmen, bis zu welcher Höhe Kredite einschließlich kurzfristiger Kredite zur Liquiditätssteuerung aufgenommen werden können. Die Wirtschaftspläne der Unternehmen bestimmen außerdem, bis zu welcher Höhe die Unternehmen Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen dürfen. (3) Die Nettokreditaufnahme der Unternehmen soll in der Regel die Vermögensmehrung nicht überschreiten. Die Verzinsung und Tilgung der Kredite muß auf Dauer gewährleistet erscheinen. (4) Soweit kurzfristige Kredite zur Liquiditätssteuerung zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kurzfristige Kredite zur Liquiditätssteuerung dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden. (5) Die Ermächtigungen, Kredite zur Deckung von Ausgaben aufzunehmen, gelten bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres und, wenn der Wirtschaftsplan für das zweitnächste Geschäftsjahr nicht rechtzeitig genehmigt wird, bis zum Zeitpunkt der Genehmigung. Die Ermächtigungen zur Aufnahme von kurzfristigen Krediten zur Liquiditätssteuerung gelten bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und, wenn der Wirtschaftsplan für das nächste Geschäftsjahr nicht rechtzeitig genehmigt wird, bis zum Zeitpunkt der Feststellung dieses Wirtschaftsplanes. (6) Die Schuldurkunden der Deutschen Bundespost stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 2 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Die Schuldurkunden werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt. (7) Die Verwaltung der Schulden der Deutschen Bundespost kann der Bundesschuldenverwaltung übertragen werden. Einzelheiten regelt das Direktorium der Deutschen Bundespost mit der Bundesschuldenverwaltung nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld geltenden Grundsätzen. (8) Bürgschaftserklärungen und andere Gewährleistungen der Unternehmen der Deutschen Bundespost werden von diesen ausgefertigt. §41 Eigenkapitalausstattung Das Eigenkapital der Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM soll mindestens ein Drittel, das Eigenkapital des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTBANK soll mindestens ein Zwanzigstel des im jeweiligen Jahresabschluß ausgewiesenen Gesamtkapitals betragen. §42 Rückstellungen, Rücklagen und Gewinnverwendung (1) Die Unternehmen bilden Rückstellungen und Rücklagen nach den Grundsätzen des Handelsrechts. (2) Aus dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr verminderten Jahresüberschuß ist mindestens ein Viertel in eine Rücklage (gesetzliche Rücklage) einzustellen, bis diese ein Zehntel des jeweiligen Eigenkapitals erreicht, welches ohne Rücklagen zu Anfang des Geschäftsjahres vorhanden ist. (3) Höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses kann in andere Rücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen. (4) Zur Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung der Unternehmen verbleiben Gewinne in den Unternehmen, soweit das Eigenkapital der Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM jeweils 50 vom Hundert und das des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTBANK 7,5 vom Hundert des Gesamtkapitals nicht überschreitet. Im übrigen entscheidet der Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen über die Gewinnverwendung. §43 Ablieferungen (1) Die Unternehmen zahlen dem Bund vom 1. Januar 1996 an eine Ablieferung, die sich nach der Belastung Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1037 berechnet, die anfallen würde, wenn sie steuerlich jeweils wie selbständige Unternehmen behandelt würden. Einzelheiten der Berechnung der Ablieferung vereinbaren der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für Post und Telekommunikation. (2) Auf die Ablieferung sind am 15. eines jeden Monats Vorauszahlungen in Höhe von einem Zwölftel der in den Wirtschaftsplänen der Unternehmen veranschlagten Beträge zu leisten. Nach Genehmigung des festgestellten Jahresabschlusses ist ein Ausgleich der geleisteten Vorauszahlungen vorzunehmen. §44 Jahresabschluß (1) Die Unternehmen stellen für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang. (2) Die genehmigten Jahresabschlüsse der Unternehmen werden vom Direktorium der Deutschen Bundespost zu einem Gesamtjahresabschluß der Deutschen Bundespost zusammengefaßt. Der Gesamtjahresabschluß ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen. (3) Die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie der Gesamtjahresabschluß sind zu veröffentlichen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen. §45 Prüfung und Entlastung des Vorstands (1) Jahresabschluß und Lagebericht der Unternehmen sowie der Gesamtjahresabschluß der Deutschen Bundespost sind jeweils durch einen vom Bundesminister für Post und Telekommunikation zu bestimmendenAbschlußprüfer zu prüfen. Er bescheinigt in seinem Bestätigungsvermerk, daß der Jahresabschluß den Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 39 genügt. (2) Der Bundesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung der Unternehmen insbesondere unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze. Der Vorstand legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Bericht des Abschlußprüfers mit Bestätigungsvermerk vor. Der Bundesrechnungshof leitet seinen Prüfungsbericht dem Vorstand und dem Aufsichtsrat zu. (3) Die Prüfungsberichte des Bundesrechnungshofs nach Absatz 2 und nach der Bundeshaushaltsordnung sind vertraulich zu behandeln, soweit eine öffentliche Berichterstattung die Wettbewerbssituation der Unternehmen nachteilig beeinflussen würde. (4) Der Aufsichtsrat beschließt unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte des Abschlußprüfers und des Bundesrechnungshofs über die Entlastung des Vorstands. Er unterrichtet den Bundesminister für Post und Telekommunikation über seine Beschlußfassung und fügt die Prüfungsberichte mit seiner Stellungnahme bei. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Neunter Abschnitt Personal- und Sozialwesen §46 Rechtsverhältnisse des Personals (1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost stehen im Dienst des Bundes. Die Beamten sind unmittelbare Bundesbeamte. (2) Für die Rechtsverhältnisse des Personals der Unternehmen im Land Berlin gilt das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397) in seiner jeweiligen Fassung mit der Maßgabe, daß die nach dem genannten Gesetz dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zustehenden Befugnisse vom Vorstand des jeweiligen Unternehmens wahrgenommen werden. (3) Soweit die Haftung des Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der seine Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beschäftigten nur zu, wenn diese ihre Dienstpflichten vorsätzlich verletzt haben. §47 Rechtsverhältnisse der Beschäftigten mit leitenden Aufgaben oder mit besonders wichtigen Funktionen (1) Die Inhaber folgender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund: 1. Leiter eines Geschäftsbereichs bei der Generaldirektion, 2. Präsident und Vizepräsident einer Oberpostdirektion und der Landespostdirektion Berlin, 3. Präsident und Vizepräsident einer zentralen Mittelbehörde. Die Amtsverhältnisse sind durch den Vorstand entsprechend den §§ 12 und 13 zu gestalten. § 46 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation die Beschäftigung in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis vorsehen, wenn Dienste, Projekte oder besondere Zielsetzungen des Unternehmens dies erfordern. Die Rechtsverhältnisse der außertariflichen Angestellten werden durch den Vorstand geregelt. § 191 des Bundesbeamtengesetzes und § 53 finden keine Anwendung. (3) Für das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis gilt § 14 entsprechend. Die Amtsbezeichnungen setzt der Bundesminister für Post und Telekommunikation fest. § 14 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Beamte nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses in der Regel wieder im Beamtenverhältnis beschäftigt wird. (4) Für das außertarifliche Angestelltenverhältnis gelten die Regelungen des Absatzes 3 sinngemäß. 1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I §48 Dienstrechtliche Zuständigkeiten (1) Der Vorstand ist oberster Dienstvorgesetzter und oberster Vorgesetzter der Beamten und der nach § 47 in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Inhaber leitender Dienstposten. Dienstrechtliche Entscheidungen über Beamte mit festen Gehältern und über die Beschäftigten nach § 47 trifft der Vorstand. (2) Der Vorstand ist oberster Vorgesetzter der Angestellten und Arbeiter. (3) Die Generaldirektion ist oberste Dienstbehörde und dienstrechtlich oberste Bundesbehörde. (4) Für die Beschäftigten der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost und dessen nachgeordneten Bereich liegen die entsprechenden Zuständigkeiten beim Direktorium. §49 Beamtenrechtliche Regelungen Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung des Betriebes es erfordern, durch Rechtsverordnung 1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern nach Maßgabe des § 15 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen bei der Deutschen Bundespost selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen, 2. nach Maßgabe des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes, jedoch im Rahmen der von der Bundesregierung verordneten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, besondere Arbeitszeitvorschriften für Beamte zu erlassen. §50 Besoldungsrechtliche Regelungen (1) Bei der Deutschen Bundespost können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den §§ 1 und 3 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2630), zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies 1. zur Durchführung von technischen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen, die zu einem Personalminderbedarf führen oder eine Personalvermehrung verhindern oder das Verhältnis von Leistungen zu Kosten verbessern (Rationalisierungsmaßnahmen), oder 2. zur a) Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit oder b) Förderung des technischen Fortschritts oder c) Verbesserung des Dienstleistungsangebotes erforderlich ist. Überschreitungen nach - Nummer 1 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu 20 vom Hundert, - Nummer 2 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu 10 vom Hundert zulässig. (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern zur verbesserten Erfüllung der betrieblichen Aufgaben für Beamte der Deutschen Bundespost durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung von Leistungen (Leistungszulagen) zu regeln, die die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmenge erheblich überschreiten. Die Zulagen sind entsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln, dürfen jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt des Beamten und dem Endgrundgehalt der zweithöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Sie werden höchstens für die Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit der Neubewilligung gewährt. Zulagen für eine geleistete Arbeitsmenge werden für die Dauer dieser Leistung gewährt. Bei der Berechnung der Zulagen bleiben Amtszulagen unberücksichtigt. (3) Beamte erhalten, wenn sie bei Generaldirektionen der Deutschen Bundespost und bei der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost verwendet werden, eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes; Anrechnungsvorschriften finden Anwendung. §51 Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen (1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen für besondere Leistungen und Erfolge sowie von widerruflichen Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsplätzen erlassen. (2) Der Vorstand kann Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Direktorium der Deutschen Bundespost. §52 Verwendung auf anderen Dienstposten Das Direktorium der Deutschen Bundespost, der Vorstand oder die von ihm bestimmten Dienststellen können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn betriebliche Gründe es erfordern. §53 Tarifverträge (1) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Unternehmen werden durch Tarifverträge geregelt, die der Vorstand mit den zuständigen Gewerkschaften abschließt. Für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Dienst- Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1039 stelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost und dessen nachgeordneten Bereich werden die Tarifverträge durch das Direktorium abgeschlossen. Die Vorstände der Unternehmen und das Direktorium können Tarifgemeinschaften bilden. (2) Tarifverträge, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Tätigkeitsbereichen des öffentlichen Dienstes des Bundes zu beeinflussen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation abzuschließen, der hierzu das Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern herstellt. §54 Versorgungsrechtliche Regelungen (1) Die Generaldirektion des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten (§ 49 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) für die Versorgungsberechtigten der Deutschen Bundespost. Die Verwaltungskosten tragen die Unternehmen. (2) Die Ausgaben für die Versorgung der Beamten und Hinterbliebenen tragen im Innenverhältnis die Unternehmen nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Zuordnungskriterien. §55 Nachwuchssicherung (1) Der Vorstand erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation zur Gewinnung qualifizierten Nachwuchspersonals Richtlinien nach Maßgabe postspezifischer Belange 1. für die Gewährung von finanziellen Anreizen an Bewerber für Bereiche, bei denen ein in absehbarer Zeit auf andere Weise nicht zu beseitigender Bewerbermangel an vorgebildeten Nachwuchskräften besteht, 2. für andere Förderungsmaßnahmen für Schüler und Studenten, wenn ein Unternehmensinteresse an dauerhafter Sicherung der Nachwuchssituation besteht. (2) In den Richtlinien sind Rückzahlungsverpflichtungen und Rückzahlungsbedingungen vorzusehen. (3) Soweit in den Richtlinien des Vorstands nach Absatz 1 Einstellungsprämien vorgesehen werden, die den fiktiven Jahresbetrag der Anwärterbezüge für die entsprechende Laufbahn übersteigen, hat der Bundesminister für Post und Telekommunikation vor Erteilung seines Einvernehmens das Einvernehmen des Bundesministers des Innern herbeizuführen. Zehnter Abschnitt Sonderbestimmungen §56 Zulässigkeit der Enteignung Zu Gunsten der Deutschen Bundespost und ihrer Unternehmen ist eine Enteignung zulässig, soweit sie für die Wahrnehmung von Infrastrukturaufgaben erforderlich ist. Die sonstigen Voraussetzungen, die zuständige Behörde sowie Einleitung und Durchführung des Verfahrens bestimmen sich nach den Enteignungsgesetzen. §57 Planverfahren (1) Die im Telegraphenwegegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 9021-1, veröffentlichten bereinigten Fassung der Telegraphenverwaltung sowie die im Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten Fassung der Deutschen Reichspost zugewiesenen Rechte und Pflichten werden von dem Unternehmen Deutsche Bundespost TELEKOM wahrgenommen. (2) Für ein Vorhaben zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Fernmeldelinien außerhalb von öffentlichen Verkehrswegen kann das Unternehmen Deutsche Bundespoet TELEKOM ein Planverfahren durchführen, wenn zuvor für die erforderliche Benutzung fremden Eigentums eine Rechtsgrundlage geschaffen ist. Die Regelungen für das Planverfahren nach dem Telegraphenwegegesetz und dem Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien sind entsprechend anzuwenden. §58 Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Elfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen §59 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung für die Selbstverwaltungseinrichtungen, personalvertretungsrechtliche Übergangsregelung (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation regelt die Überleitung der Beschäftigten im Hinblick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. (2) Für die beim Bundesminister für Post und Telekommunikation beschäftigten Kräfte gilt § 10 entsprechend. (3) Bis zur Anpassung der Satzungen an die sich aus diesem Gesetz ergebende Gliederung der Deutschen Bundespost sind die gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrichtungen, die gemäß § 10 Abs. 1 und 2 als einheitliche Einrichtungen der Deutschen Bundespost bestehen bleiben, unter Betreuung des bislang erfaßten Personenkreises in der bisherigen Form weiterzuführen. (4) Bis zur Neuwahl der örtlichen Personalräte bei den Oberpostdirektionen, bei den Generaldirektionen der Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK, Deutsche Bundespost TELEKOM, beim Direktorium der Deutschen Bundespost und beim Bundesminister für Post und Telekommunikation, der Bezirkspersonalräte und Hauptpersonalräte bei den Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, 1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Deutsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundespost TELEKOM sowie der Hauptpersonalräte beim Direktorium der Deutschen Bundespost und beim Bundesminister für Post und Telekommunikation bleiben die zuletzt gewählten Personalvertretungen übergangsweise im Amt. Es sind zuständig: 1. der Hauptpersonalrat beim Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen jeweils als Hauptpersonalrat beim Bundesminister für Post und Telekommunikation, beim Direktorium der Deutschen Bundespost und bei den Generaldirektionen der im Satz 1 genannten Unternehmen, 2. die Bezirkspersonalräte und örtlichen Personalräte bei den Oberpostdirektionen als Bezirkspersonalräte und örtliche Personalräte bei den jeweiligen Bereichen der Oberpostdirektionen, 3. der örtliche Personalrat beim Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen jeweils als örtlicher Personalrat beim Bundesminister für Post und Telekommunikation, beim Direktorium der Deutschen Bundespost sowie bei den Generaldirektionen der genannten Unternehmen. (5) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Bis zur Neuwahl der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen bei den Oberpostdirektionen, bei den Generaldirektionen der Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK, Deutsche Bundespost TELEKOM, beim Direktorium der Deutschen Bundespost und beim Bundesminister für Post und Telekommunikation, der Bezirksschwerbehindertenvertretungen und der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Direktorium der Deutschen Bundespost, bei den Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundespost TELEKOM sowie beim Bundesminister für Post und Telekommunikation bleiben die zuletzt gewählten Schwerbehindertenvertretungen übergangsweise im Amt. Es sind zuständig: 1. die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen jeweils als Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundesminister für Post und Telekommunikation, beim Direktorium der Deutschen Bundespost und bei den Generaldirektionen der im Satz 1 genannten Unternehmen, 2. die Bezirksschwerbehindertenvertretungen und örtlichen Schwerbehindertenvertretungen bei den Oberpostdirektionen als Bezirksschwerbehindertenvertretung und örtliche Schwerbehindertenvertretung bei den jeweiligen Bereichen der Oberpostdirektionen, 3. die örtliche Schwerbehindertenvertretung beim Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen jeweils als örtliche Schwerbehindertenvertretung beim Bundesminister für Post und Telekommunikation, beim Direktorium der Deutschen Bundespost sowie bei den Generaldirektionen der genannten Unternehmen. §60 Übergangsregelung zu bestehenden Tarifverträgen (1) Die vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen abgeschlossenen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Deutschen Bundespost gelten weiter. Bis zum Neuabschluß entsprechender Tarifverträge nach § 53 treten insoweit an die Stelle des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen die Vorstände der Unternehmen sowie das Direktorium der Deutschen Bundespost jeweils für ihren Bereich. (2) Das Recht, die vom Bundesminister für das Post-und Fernmeldewesen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträge gegenüber den vertragschließenden Gewerkschaften zu kündigen oder mit den zuständigen Gewerkschaften ihre Änderung oder Aufhebung zu vereinbaren, geht auf die Vorstände der Unternehmen und das Direktorium der Deutschen Bundespost jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich über. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und den Gewerkschaften abgeschlossenen Vereinbarungen über Schlichtungsverfahren. (4) Für die Angestellten und Arbeiter im Bundesministerium für Post und Telekommunikation sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Bundes-Ange-stelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) oder der Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) anzuwenden. Soweit erforderlich werden für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Angestellten und Arbeiter Besitzstandsregelungen vereinbart. §61 Übergangsregelung zum öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Staatssekretäre, Ministerialdirektoren und Ministerialdirigenten beim Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen richten sich nach bisherigem Recht. Entsprechendes gilt für die Beamten auf Lebenszeit, denen ein Amt übertragen ist als 1. Präsident und Vizepräsident einer Oberpostdirektion und der Landespostdirektion Berlin, 2. Präsident und Vizepräsident einer zentralen Mittelbehörde. §62 Bildung der Organe (1) Der Aufsichtsrat ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Bis zur Bildung des Aufsichtsrats werden die diesem obliegenden Rechte und Pflichten vom Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost, der insoweit im Amt bleibt, wahrgenommen. Sobald der Aufsichtsrat gebildet ist, wird er vom Bundesminister für Post und Telekommunikation zu seiner ersten Sitzung einberufen. (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation veranlaßt die Bildung des Vorstands. Bis zur Bildung des Vorstands werden die diesem und dem Direktorium obliegenden Rechte und Pflichten vom Bundesminister für Post und Telekommunikation wahrgenommen. (3) Der vom Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost für das Haushaltsjahr 1989 festgestellte Haushaltsplan gilt Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1041 für den Bundesminister für Post und Telekommunikation und die Unternehmen weiter. Über Nachträge zum Haushaltsplan 1989 beschließt der Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost, der insoweit bis zum 31. Dezember 1989 im Amt bleibt, auf Vorschlag des Bundesministers für Post und Telekommunikation. (4) Für das Haushaltsjahr 1989 sind der Jahresabschluß, die Haushaltsrechnung und der Geschäftsbericht der Deutschen Bundespost vom Direktorium aufzustellen. Der Jahresabschluß bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation legt den genehmigten Jahresabschluß und die Haushaltsrechnung dem Bundesrechnungshof zur Prüfung vor. (5) Der Bundesrechnungshof übermittelt seine Prüfungsberichte für 1988 und 1989 der Bundesregierung, die über die Entlastung entscheidet. § 97 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. §63 Finanzwirtschaftliche Übergangsbestimmungen (1) Die Deutsche Bundespost zahlt dem Bund bis zum 31. Dezember 1993 eine Ablieferung in Höhe von 10 vom Hundert der Betriebseinnahmen. Im Jahre 1993 wird die Ablieferung nach Satz 1 um den Betrag von 300 Millionen DM gemindert. Für das Jahr 1994 zahlt die Deutsche Bundespost eine Ablieferung in Höhe von 70 vom Hundert und für das Jahr 1995 eine Ablieferung in Höhe von 50 vom Hundert der im Jahre 1993 gezahlten Ablieferung. (2) Bei der Feststellung der Betriebseinnahmen sind vorweg abzuziehen 1. die im Auslandsverkehr an fremde Verwaltungen oder Verkehrsunternehmen gezahlten Vergütungen und Gebührenanteile, 2. die im Inlandsverkehr an Eisenbahnen und Luftfahrtunternehmen weitergegebenen Gebührenanteile, 3. die zwischen den Unternehmen der Deutschen Bundespost gezahlten Vergütungen. (3) Auf die Ablieferung werden die im Geschäftsjahr nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 vorgenommenen Gewinnausschüttungen angerechnet. (4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation regelt, wie die Ablieferung erfolgswirksam von den Unternehmen aufzubringen ist. § 43 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Die Aufteilung des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Kapitals regelt der Bundesminister für Post und Telekommunikation. (6) Den Eröffnungsbilanzen der Unternehmen sind die Buchwerte der Bilanz der Deutschen Bundespost zum 31. Dezember 1989 zugrunde zu legen. §64 Überleitungsvorschriften (1) Soweit keine andere Regelung getroffen wird, gehen die in Rechtsvorschriften enthaltenen Rechte, Befugnisse oder Zuständigkeiten des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, des für das Post- und Fernmeldewesen zuständigen Ministers oder Fachministers oder der obersten Bundesbehörde für den Bereich der Deutschen Bundespost auf den Bundesminister für Post und Telekommunikation oder die von ihm ermächtigten Behörden über. In Rechtsvorschriften enthaltene Rechte, Befugnisse und Zuständigkeiten der Deutschen Bundespost gehen auf die Unternehmen der Deutschen Bundespost im Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben über. (2) Von dem Übergang nach Absatz 1 sind die bisher von der Deutschen Bundespost wahrgenommenen Rechte, Befugnisse oder Zuständigkeiten nach den folgenden Vorschriften ausgenommen; sie gehen auf den Bundesminister für Post und Telekommunikation oder die von ihm ermächtigten Behörden über: 1. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 6 des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-6 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 135 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch Hochfrequenzgeräte und Funkanlagen vom 4. August 1978 (BGBl. I S. 1180), geändert durch Gesetz vom 2. August 1984 (BGBl. I S. 1078). §65 Aufhebung von Rechtsverordnungen (1) Die auf Grund des § 14 und des § 35 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1986 (BGBl. I S. 946), vom Bundesminister für das Post-und Fernmeldewesen erlassenen Rechtsverordnungen treten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie nicht vorher aufgehoben worden sind. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, diese Rechtsverordnungen vorher ganz oder teilweise durch Rechtsverordnungen aufzuheben oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuändern. Satz 1 bleibt durch eine solche Änderung unberührt. (2) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost sind verpflichtet, bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 25 Abs. 2 die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angebotenen Dienstleistungen der Deutschen Bundespost uneingeschränkt weiterzuführen. (3) Artikel 2 Nr. 6 und 26 sowie Artikel 3 Nr. 7 gelten nach Maßgabe der Regelungen des Absatzes 1. Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Deutschen Bundespost bestehenden öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen bleiben nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen als privatrechtliche Rechtsbeziehungen bestehen. (4) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt nicht für die Fernmelde-zulassungsverordnung vom 15. April 1988 (BGBl. I S. 518). 1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I §66 Aufhebung von Vorschriften Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. das Postverwaltungsgesetz; 2. die Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. März 1984 (BGBl. I S. 494). §67 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Postwesen Das Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006), geändert durch Artikel 261 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4. b) In der neuen Nummer 3 wird das Wort "Postscheckdienst" durch das Wort "Postgirodienst" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort "Bundespost" das Wort "POSTDIENST" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "das Post-und Fernmeldewesen" durch die Worte "Post und Telekommunikation" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "das Post-und Fernmeldewesen" durch die Worte "Post und Telekommunikation" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Stempel, deren Abdrucke der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK zum Nachweis beweiserheblicher Tatsachen dienen können, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des jeweiligen Unternehmens hergestellt werden. Stempel, deren Abdrucke dem Postkunden zum Nachweis für die Entrichtung von Leistungsentgelten dienen können, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Deutschen Bundespost POSTDIENST hergestellt und verwendet werden." 4. § 4 wird wie folgt geändert: In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 sowie in den Absätzen 3 und 4 wird jeweils hinter dem Wort "Bundespost" das Wort "POSTDIENST" eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Postgiro- und Postsparkassengeheimnis". b) In § 6 werden die Worte "Postscheck- und Postsparguthaben" durch die Worte "Postgiro- und Postsparguthaben" und das Wort "Postscheckteilnehmers" durch das Wort "Postgiroteilnehmers" ersetzt. 6. § 7 erhält folgende Fassung: ..§7 Rechtsverhältnis zum Postkunden Die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Dies gilt nicht für die hoheitliche Tätigkeit der Deutschen Bundespost POSTDIENST im Rahmen des § 16." 7. § 8 erhält folgende Fassung: ¦>§8 Zulassungspflicht (1) Jedermann ist zur Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens berechtigt, wenn die für die einzelnen Dienste festgelegten Bedingungen erfüllt sind. (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST und die Deutsche Bundespost POSTBANK dürfen die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen verweigern, wenn die verlangte Leistung mit den zur Verfügung stehenden Beförderungs- und Verkehrsmitteln nicht erbracht werden kann oder wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift "Gebühren" wird durch die Überschrift "Leistungsentgelte" ersetzt. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens sind vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen die für die einzelnen Leistungen festgesetzten Leistungsentgelte zu entrichten." c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Leistungsentgelte werden in den in den Rechtsverordnungen und Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fällen erstattet." d) Absatz 3 wird gestrichen. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berechtigt, Sendungen, deren Inhalt eine auf andere Weise nicht zu beseitigende drohende Gefahr für Leib und Leben ihrer Beschäftigten oder Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1043 12. In § 13 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "§ 12 Abs. 3 und 5" durch die Angabe "§ 12 Abs. 3 und 4" ersetzt. 13. § 14 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 und in den Absätzen 2, 3 und 4 wird jeweils hinter dem Wort "Bundespost" das Wort "POSTDIENST" eingefügt. dritter Personen bildet, zu vernichten oder vernichten zu lassen." b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 wird jeweils hinter dem Wort "Bundespost" das Wort "POSTDIENST" eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Leistungsentgelte" ersetzt. d) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. e) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Postbenutzer" durch das Wort "Postkunden" ersetzt. 10. § 11 erhält folgende Fassung: "§11 Haftungsgrundsatz (1) Die Haftung der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK für Schäden aus der nicht ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Dienstleistungen ist auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt. (2) Soweit die Haftung der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK durch dieses Gesetz ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beschäftigten nur zu, wenn diese ihre Dienstpflichten vorsätzlich verletzt haben." 11. § 12 erhält folgende Fassung: "§ 12 Haftung im Brief- und Paketdienst (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Behandlung von gewöhnlichen Briefsendungen und von Postgut entstehen. (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender für den Verlust von eingeschriebenen Briefsendungen in Höhe von fünfzig Deutsche Mark je Sendung. Als Verlust der Sendung gilt auch der Verlust des gesamten Inhalts. (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von gewöhnlichen Paketen entstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Höchstbetrag von tausend Deutsche Mark je Sendung. (4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen mit Wertangabe entstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Betrag der Wertangabe. (5) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet in den Fällen der Absätze 2 bis 4 auch dann, wenn ein Verschulden ihrer Beschäftigten nicht vorliegt. (6) Für Sachschäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von Postsendungen entstehen, gelten die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 bis 4 nicht, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist." § 15 erhält folgende Fassung: .,§ 15 Haftung im Geldübermittlungsdienst (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender dafür, daß ein eingezahlter Betrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder auf einem Postgirokonto ordnungsgemäß gutgeschrieben wird. Im netzüberschreitenden Zahlungsverkehr haftet die Deutsche Bundespost POSTDIENST dem Absender dafür, daß ein eingezahlter Betrag im Bereich der Deutschen Bundespost ordnungsgemäß behandelt wird. (2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet dem Postgiroteilnehmer dafür, daß ein Zahlungsanweisungsbetrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gutgeschrieben wird. (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender einer Sendung mit Nachnahme dafür, daß der Nachnahmebetrag bei der Auslieferung der Sendung eingezogen und ordnungsgemäß übermittelt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet bei Postprotestaufträgen dem Auftraggeber dafür, daß der Betrag der eingezogenen Wechselsumme ordnungsgemäß übermittelt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend." § 17 erhält folgende Fassung: "§17 Haftung im Postzeitungsdienst Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet im Postzeitungsdienst nicht für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Postkunden entstehen." "§ 19 Haftung im Postgirodienst Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet im Postgirodienst für Schäden, die dem Postgiroteilnehmer durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge (Überweisungen, Schecks, Lastschrif- 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort "Bundespost" das Wort "POSTDIENST" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "Bundespost" das Wort "POSTDIENST" eingefügt und das Wort "Bediensteten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt. 17. § 18 wird aufgehoben. 18. § 19 erhält folgende Fassung: 1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I ten) durch das Postgiroamt entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Für die nicht rechtzeitige Ausführung der Aufträge haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, daß es sich um Daueraufträge oder Eilaufträge handelt." 19. § 20 erhält folgende Fassung: "§20 Haftung im Postsparkassendienst Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet im Postsparkassendienst für Schäden, die dem Postsparer durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Postsparverhältnis entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Sie haftet für die nicht rechtzeitige Erfüllung ihrer Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit." 20. § 21 erhält folgende Fassung: "§21 Haftung für unrichtige Auskünfte (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet für Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Auskünfte im Postdienst entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. (2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet für Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Auskünfte im Postgirodienst und im Postsparkassendienst entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten; im übrigen haftet sie für unrichtige Auskünfte der Postgiroämter und der Postsparkassenämter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit." 21. § 22 erhält folgende Fassung: "§22 Haftung des Absenders Der Absender einer Postsendung haftet der Deutschen Bundespost POSTDIENST für Schäden, die überwiegend durch die gefährliche Beschaffenheit oder den nicht ordnungsgemäßen Zustand der Sendung entstehen, in Höhe der von dem Unternehmen aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes geleisteten Ersatzbeträge. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt." 22. § 23 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils hinter dem Wort "Bundespost" das Wort "POSTDIENST" eingefügt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Anspruch des Postgiroteilnehmers auf Auszahlung des Guthabens kann nur abgetreten werden, wenn gleichzeitig das Postgirokonto übertragen wird. Der Anspruch des Postgiroteilnehmers auf Auszahlung des Guthabens kann gepfändet werden. Der Anspruch des Postgiroteilnehmers auf Löschung seines Postgirokontos ist der Pfändung nicht unterworfen. Die Verpfändung des Guthabens ist ausgeschlossen." c) In Absatz 4 Satz 3 wird hinter dem Wort "Bundespost" das Wort "POSTBANK" eingefügt und das Wort "Postscheckamt" durch das Wort "Postgiroamt" ersetzt. d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Ansprüche auf Schadenersatz aus der Inanspruchnahme der Dienste der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK und die Ansprüche auf Erstattung von Leistungsentgelten können abgetreten und gepfändet werden. Ihre Verpfändung ist ausgeschlossen." 23. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) In einem Jahr verjähren 1. die Ansprüche der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK auf Entrichtung von Leistungsentgelten, 2. die Ansprüche auf Erstattung von Leistungsentgelten, 3. die Ersatzansprüche des Postkunden aus dem Rechtsverhältnis zur Deutschen Bundespost POSTDIENST oder zur Deutschen Bundespost POSTBANK, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 4 eine längere Verjährungsfrist ergibt, 4. die Schadenersatzansprüche der Deutschen Bundespost POSTDIENST gemäß § 22." b) In Absatz 2 Nr. 1 werden das Wort "Postscheckteilnehmers" durch das Wort "Postgiroteilnehmers" und das Wort "Postscheckamt" durch das Wort "Postgiroamt" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "Postscheckteilnehmers" durch das Wort "Postgiroteilnehmers" ersetzt. d) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. die Ansprüche des Absenders wegen nicht ordnungsgemäßer Auszahlung oder Gutschrift eines eingezahlten Betrages sowie wegen nicht ordnungsgemäßer Behandlung eines eingezahlten Betrages im netzüberschreitenden Zahlungsverkehr,". e) In Absatz 2 Nr. 6 wird hinter dem Wort "Bundespost" das Wort "POSTBANK" eingefügt. f) In Absatz 3 Nr. 1 werden das Wort "Postscheckteilnehmers" durch das Wort "Postgiroteilnehmers" und das Wort "Postscheckguthabens" durch das Wort "Postgiroguthabens" ersetzt. g) In Absatz 4 Nr. 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. h) Absatz 4 Nr. 3 wird gestrichen. i) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte "die Gebühr" durch die Worte "das Leistungsentgelt" ersetzt. Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1045 j) In Absatz 5 Nr. 3 werden die Worte "oder das Gepäck zur Beförderung übergeben" gestrichen. k) In Absatz 5 Nr. 6 wird das Wort "Postscheckguthaben" durch das Wort "Postgiroguthaben" ersetzt. 24. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "gebührenpflichtigen" gestrichen; die Worte "von der Beförderungsgebühr" werden durch die Worte "vom Beförderungsentgelt" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. c) Absatz 1 Nr. 6 wird gestrichen. d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesminister für Post und Telekommunikation. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend." e) Absatz 5 wird gestrichen. 25. § 26 wird aufgehoben. 26. § 27 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund des § 30 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) erlassenen Rechtsverordnungen sowie die von der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK veröffentlichten Geschäftsbedingungen und Leistungsentgelte gelten auch für den Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBl. I S. 459, 573), geändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1986 (BGBl. I S. 948), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "ausschließlich" gestrichen. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt: "(2) Dem Bund steht das ausschließliche Recht zu, Übertragungswege einschließlich der zugehörigen Abschlußeinrichtungen zu errichten und zu betreiben (Netzmonopol) sowie Funkanlagen zu errichten und zu betreiben. (3) Zugelassene Endeinrichtungen darf jedermann im Rahmen der zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Fernmeldeverkehrs festgelegten Bedingungen errichten und betreiben. (4) Jedermann ist berechtigt, Telekommunikationsdienstleistungen für andere über Fest- und Wählverbindungen, die von der Deutschen Bundespost TELEKOM bereitgestellt werden, zu erbringen. Dies gilt nicht für das Betreiben von Fernmeldeanlagen, soweit es der Vermittlung von Sprache für andere dient; dieses Recht steht ausschließlich dem Bund zu (Telefondienstmonopol). (5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte des Bundes übt der Bundesminister für Post und Telekommunikation aus. Die Befugnis zur Ausübung dieser Rechte wird auf die Deutsche Bundespost TELEKOM weiterübertragen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) erforderlich ist. Für Anlagen, die zur Verteidigung des Bundesgebiets bestimmt sind, übt diese Rechte der Bundesminister der Verteidigung aus." 2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: "§ 1a (1) Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere erbringen, müssen die Aufnahme des Betriebs sowie Änderungen und Aufgabe desselben innerhalb eines Monats beim Bundesminister für Post und Telekommunikation schriftlich anzeigen. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation veröffentlicht die Anzeigen halbjährlich in seinem Amtsblatt. (2) Sofern die Erfüllung einer Pflichtleistung gemäß einer nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht mehr gewährleistet ist, weil 1. die Wettbewerbsmöglichkeiten der Deutschen Bundespost TELEKOM gegenüber Unternehmen, die gleiche oder gleichartige Dienstleistungen erbringen, durch die verordnete Struktur der Pflichtleistung oder die der Entgeltregelung in erheblicher Weise beeinträchtigt sind und 2. ein Ausgleich gemäß § 37 Abs. 4 des Postverfassungsgesetzes wegen nachhaltig fehlender Ertragskraft der Monopoldienste nicht möglich ist, wird der Bundesminister für Post und Telekommunikation ermächtigt, solchen Unternehmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verpflichtungen aufzuerlegen, die geeignet sind, die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Deutschen Bundespost TELEKOM zu beseitigen. Die nachhaltig fehlende Ertragskraft der Monopoldienste muß aus dem letzten Jahresabschluß gemäß § 44 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes erkennbar sein. Die Verpflichtungen dürfen nur die Angebotsbedingungen in räumlicher oder qualitativer Hinsicht sowie den Preis bestimmende Faktoren festlegen. Der erreichte Stand des Geschäftsbetriebs der Unternehmen darf hierbei nicht beeinträchtigt werden. Die Rechtsverordnung gilt nicht für Unternehmen, die im letzten vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung endenden Geschäftsjahr einen Marktanteil von weniger als drei vom Hundert erreicht haben. Bei der Berechnung der Marktanteile ist § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden." 1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I 3. § 2 erhält folgende Fassung: ,§2 (1) Soweit dem Bund ein ausschließliches Recht zusteht, kann der Bundesminister für Post und Telekommunikation die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen verleihen. Die Verleihung kann für bestimmte Strecken oder Bezirke erteilt werden. (2) Die Verleihung sowie die Festsetzung der Bedingungen und Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Verleihung und Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den von ihm hierzu ermächtigten Behörden zu. Sie muß für Fernmeldeanlagen, die von Elektrizitätsunternehmen zur öffentlichen Versorgung mit Licht und Kraft, die der allgemeinen Versorgung von Gemeinden oder größerer Gebietsteile zu dienen bestimmt sind, zum Zwecke ihres Betriebs verwendet werden sollen, erteilt werden, soweit nicht Betriebsinteressen der Deutschen Bundespost TELEKOM entgegenstehen; dies gilt nicht für Funkanlagen. Ferner muß sie für Satellitenfunkanlagen, die zur Übermittlung von Daten niedriger Bitraten bestimmt sind, erteilt werden, soweit Gründe des Funkverkehrs nicht entgegenstehen; für sonstige Satellitenfunkanlagen kann die Verleihung nach Absatz 1 erteilt werden." 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: "§2a (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen öffentlichen Fernmeldeverkehrs das Verfahren für die Zulassung von Endeinrichtungen und Funkanlagen zu regeln. Die Zulassung setzt voraus, daß durch die Anschal-tung oder den Betrieb der zuzulassenden Einrichtung weder Übertragungswege der Deutschen Bundespost TELEKOM noch Endeinrichtungen und Personen geschädigt oder gefährdet werden, je nach Verwendungsart der Einrichtung die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen der jeweiligen Telekommunikationsdienste erfüllt und insbesondere beim Betrieb von Funkanlagen vermeidbare Störungen anderer oder durch andere ausgeschlossen sind. Die Funktionsweise oder die vorgesehene Verwendung der Fernmeldeeinrichtung muß dem geltenden Fernmelderecht entsprechen. (2) Soweit es zur Vermeidung von Störungen und Gefährdungen des öffentlichen Fernmeldeverkehrs erforderlich ist, dürfen private Endeinrichtungen nur von Personen errichtet, geändert und instand gehalten werden, die aufgrund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Als Voraussetzungen für die Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM sowie des Fernmelderechts und eine für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche privaten Endeinrichtungen nur von zugelassenen Personen errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzulassung im einzelnen zu regeln. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit der zugelassenen Person ergibt. (3) In den Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist die Zulassung zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Zulassungsbehörde ist das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen. (4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, in den Verordnungen nach Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Gebührensätze und die Erstattung von Auslagen festzulegen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Daneben kann der wirtschaftliche Wert für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. (5) Diese Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." 5. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben. 6. In § 5 und § 6 Abs. 3 werden die Worte "das Post- und Fernmeldewesen" durch die Worte "Post und Telekommunikation" ersetzt. 7. § 9 erhält folgende Fassung: "§9 (1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Deutschen Bundespost TELEKOM entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Auch für Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung zur Benutzung der Einrichtungen des Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), kann die Deutsche Bundespost TELEKOM auch privatrechtliche Entgeltforderungen für Leistungen im Monopolbereich einschließlich erbrachter Nebenleistungen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz beitreiben. (3) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn 1. die Deutsche Bundespost TELEKOM nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer Forderung vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt hat oder Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1047 2. die Deutsche Bundespost TELEKOM mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt. (4) Die Entgeltforderungen der Deutschen Bundespost TELEKOM für andere als die in Absatz 2 genannten Leistungen können durch die Deutsche Bundespost TELEKOM beigetrieben werden, sofern ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt." 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Vorbehaltlich der durch Bundesgesetz festgestellten Ausnahmen ist jeder, der eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Fernmeldeanlage betreibt, beaufsichtigt, bedient oder sonst bei ihrem Betrieb tätig ist, zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Unter dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen auch die Mitteilungen, die auf den für den öffentlichen Verkehr bestimmten Funkanlagen befördert oder zur Beförderung auf ihnen aufgegeben worden sind. Der Schutz erstreckt sich auch auf die näheren Umstände des Fernmeldeverkehrs, insbesondere darauf, ob und zwischen welchen Personen ein Fernmeldeverkehr stattgefunden hat." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 9. Folgender § 14a wird eingefügt: "§ 14a (1) Beim Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbeitungstechnischen Gründen Bestandteil der Dienstleistung ist. (2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für Unternehmen, die nach § 1 Abs. 4 oder auf Grund einer Verleihung nach § 2 Telekommunikationsdienstleistungen erbringen. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung und Verarbeitung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind die berechtigten Interessen der Unternehmen und der Betroffenen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind insbesondere Vorschriften zu erlassen, soweit zur Sicherung der Richtigkeit des Leistungsentgelts, zur Störungsbeseitigung oder zur Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen der Unternehmen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet oder soweit nach Absatz 1 Nachrichteninhalte verarbeitet werden." 10. § 15 Abs. 2 Buchstabe a wird gestrichen. 11. In § 15 Abs. 3 werden die Worte "der Deutschen Bundespost" durch die Worte "des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der von ihm hierzu ermächtigten Behörden" ersetzt. 12. § 19a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: "1. entgegen § 1a Abs. 1 Satz 1 oder § 26 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht schriftlich oder nicht fristgerecht erstattet." bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesminister für Post und Telekommunikation. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 13. In § 5b Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben h und i sowie Nr. 3, § 8, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 13 Satz 1, § 15 Abs. 2 Buchstabe b, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 3 wird der Begriff "Deutschen Bundespost" durch den Begriff "Deutschen Bundespost TELEKOM" ersetzt. 14. Es wird folgender § 25 angefügt: "§25 Das ausschließliche Recht des Bundes, einfache Endeinrichtungen des Telefondienstes zu errichten und zu betreiben, bleibt bis zum 1. Juli 1990 bestehen." 15. Es wird folgender § 26 angefügt: "§26 Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere am 1. Juli 1989 erbringen, müssen den Betrieb bis zum 1. Januar 1990 beim Bundesminister für Post und Telekommunikation schriftlich anzeigen." Artikel 4 Änderung und Aufhebung sonstiger Gesetze (1) § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Wort "gebührenfrei" durch das Wort "unentgeltlich" ersetzt. 2. In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte "die jeweils gültige Briefgebühr" durch die Worte "das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt" ersetzt. 3. In Satz 3 werden die Worte "an die Deutsche Bundespost" durch die Worte "an das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST" ersetzt. 1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I (2) Nach § 89 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, wird folgender § 89 a eingefügt: "§ 89 a Für die Deutsche Bundespost gilt dieses Gesetz mit folgender Abweichung: 1. Für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei den Aufgaben des Direktoriums der Deutschen Bundespost gemäß §§ 9 und 10 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) wird beim Direktorium ein Hauptpersonalrat gebildet, der von den Beschäftigten der Deutschen Bundespost gewählt wird. 2. Soweit die Oberpostdirektionen als einheitliche Behörden der Mittelstufe der Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM geführt werden, werden zwei Bezirkspersonalräte gebildet. 3. Das Recht der Beschäftigten des jeweiligen Geschäftsbereichs der Oberpostdirektionen, den Bezirkspersonalrat des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST oderden Bezirkspersonalrat des Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM zu wählen, richtet sich nach der auf Grund des § 59 des Postverfassungsgesetzes getroffenen Überleitung. 4. Die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend für die Personalvertretungen, die für die Beschäftigten der Oberpostdirektionen zu bilden sind." (3) Nach § 27 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird folgender § 27a eingefügt: "§ 27 a Stufenvertretungen bei der Deutschen Bundespost Für die Deutsche Bundespost gilt dieses Gesetz mit folgender Abweichung: 1. Für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei den Aufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz im Rahmen des § 9 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) wird beim Direktorium der Deutschen Bundespost eine Hauptschwerbehindertenvertretung gebildet. Die Hauptschwerbehindertenvertretung wird von der örtlichen Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums, den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der Generaldirektionen, den Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Oberpostdirektionen, den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der Zentralen Mittelbehörden sowie den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der Postgiro- und Postsparkassenämter gewählt. 2. Soweit die Oberpostdirektionen als einheitliche Behörden der Mittelstufe der Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM geführt werden, werden zwei Bezirksschwerbehindertenvertretungen gebildet. 3. Das Recht der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen, die Bezirksschwerbehindertenvertretung des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST oder die Bezirksschwerbehindertenvertretung des Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM zu wählen, richtet sich nach der auf Grund des § 59 des Postverfassungsgesetzes getroffenen Überleitung. 4. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen, die bei den Oberpostdirektionen zu bilden sind." (4) In § 60 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) geändert worden ist, wird hinter Buchstabe c der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) für die Angehörigen der Post die Generaldirektion des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST." (5) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I 5. 2073), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) geändert worden ist, wird statt des Punktes ein Komma gesetzt und folgendes angefügt: "für die Geschädigten der Post die Generaldirektion des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST." (6) In § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2109) erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: "Die gleiche Aufgabe obliegt für ihren Bereich den übrigen bundesunmittelbaren Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost;" (7) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 873) geändert worden ist, erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: "Die gleiche Aufgabe obliegt für ihren Bereich den übrigen bundesunmittelbaren Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost;" (8) In § 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), das zuletzt durch Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird hinter Nummer 1 folgende neue Nummer eingefügt: "1 a. § 2 für die Geschäftsbedingungen und Leistungsentgelte der Deutschen Bundespost, sofern sie im Wortlaut amtlich veröffentlicht worden sind und bei den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;". (9) § 54 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1049 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Wort "gebührenfrei" durch das Wort "unentgeltlich" ersetzt. 2. In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte "die jeweils gültige Briefgebühr" durch die Worte "das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt" ersetzt. 3. In Satz 3 werden die Worte "an die Deutsche Bundespost" durch die Worte "an das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST" ersetzt. (10) § 8 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949 in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 135 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) geändert worden ist, werden aufgehoben. (11) § 6 Abs. 4 und 5 des Durchführungsgesetzes EG-Richtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBl. I S. 1180), das durch das Gesetz vom 2. August 1984 (BGBl. I S. 1078) geändert worden ist, werden aufgehoben. (12) § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden das Komma hinter den Worten "Bundesminister für Verkehr" und die Worte "der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen" gestrichen. 2. Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das gleiche gilt nach Weisung des Bundesministers für Verkehr für den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und nach Weisung des Bundesministers für Post und Telekommunikation für den Vorstand des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost." (13) § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das durch Artikel 266 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Worte "der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen" durch die Worte "der Bundesminister für Post und Telekommunikation" ersetzt. 2. Satz 2 erhält folgende Fassung: "Diese Befugnis kann vom Bundesminister für Verkehr auf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und vom Bundesminister für Post und Telekommunikation auf den Vorstand des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost übertragen werden." (14) § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "1. die Beförderung von Gütern durch den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und durch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung sowie auf die Beförderung von Gütern durch die Deutsche Bundespost im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens,". (15) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259; 1968 I S. 49, 253), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird aufgehoben. (16) Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), geändert durch das Gesetz vom 13. September 1978 (BGBl. I S. 1546), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt gefaßt: "§1 (1) Zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für den militärischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst berechtigt, dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen. (2) Die Deutsche Bundespost hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über den Postverkehr zu erteilen und Sendungen, die ihr zur Übermittlung auf dem Postweg anvertraut sind, auszuhändigen. Die Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, haben der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über den nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Fernmeldeverkehr zu erteilen, Sendungen, die ihnen zur Übermittlung auf dem Fernmeldeweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen. Sie haben für die Durchführung der vorstehend genannten Anordnungen das erforderliche Personal bereitzuhalten, das gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes überprüft und zum Zugang zu Verschlußsachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades ermächtigt ist." 2. Artikel 1 § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) bei Handlungen gegen die Bundeswehr das Amt für den militärischen Abschirmdienst durch seinen Leiter oder dessen Stellvertreter,". 3. Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Anordnung ergeht schriftlich; sie ist dem Antragsteller und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen." 4. Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen." 1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I 5. In Artikel 3 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 10 (1) Wird der Fernmeldeverkehr nach Artikel 1 dieses Gesetzes oder nach den §§ 100 a, 100 b der Strafprozeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von Personen, die eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost betriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind, anderen nicht mitgeteilt werden. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die Tatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs einem anderen mitteilt. §11 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten, nicht von der Deutschen Bundespost betriebenen Fernmeldeanlage entgegen 1. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht erteilt, Sendungen nicht aushändigt oder das Überwachen des Fernmeldeverkehrs nicht ermöglicht oder 2. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 das erforderliche überprüfte und zum Zugang zu Verschlußsachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades ermächtigte Personal nicht bereithält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 6. Artikel 3 §§ 10 bis 13 (alt) werden §§ 12 bis 15 (neu). 7. Artikel 3 § 13 (neu) wird wie folgt gefaßt: ,,§ 13 Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben die Leistungen der Deutschen Bundespost oder anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten." (17) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), wird wie folgt geändert: 1. In § 100 a Satz 1 werden die Worte "Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger" durch die Worte "Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs" ersetzt. 2. § 100b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger" durch die Worte "Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Auf Grund der Anordnung haben die Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend." c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: "Die Beendigung ist dem Richter und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen." (18) Nach § 17 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird folgender § 17a eingefügt: "§ 17a Herausgabe von Gegenständen, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Auskunftsersuchen (1) Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden, Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100 b Abs. 3 der Strafprozeßordnung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. Artikel 3 § 13 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses findet keine Anwendung. (2) Die Dritten werden wie Zeugen entschädigt. (3) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, so werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 11) im Rahmen des § 2 Abs. 2 und 5 ersetzt. (4) Für die Benutzung von Festverbindungen bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind auch die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu ersetzen." (19) Absatz 16 gilt nicht im Land Berlin. (20) § 354 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 Satz 1 wird hinter die Worte "Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für..." und vor dem Wort "Personen" das Wort "andere" eingefügt. 2. Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: "2. eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder sonst bei ihrem Betrieb tätig sind." Artikel 5 Neufassung des Gesetzes über das Postwesen und des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann den Wortlaut des Gesetzes über das Postwesen und des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para- Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1051 graphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlau- Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen fenden Ordnungszeichen versehen. werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 6 Artikel 7 Berlin-Klausel Inkrafttreten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 8. Juni 1989 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Christian Schwarz-Schilling Der Bundesminister des Innern Schäuble Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister der Finanzen Theodor Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft H. Haussmann