Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1989  Nr. 39 vom 29.07.1989  - Seite 1547 bis 1548 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1989 1547 Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Vom 25. Juli 1989 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen 1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt; 2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist." 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind." 3. In § 13 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 wird das Zitat "§ 58 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt durch das Zitat "§ 58 Abs. 1 Nr. 5". 4. In § 39 Abs. 6 Satz 1 wird das Zitat "(§ 58 Abs. 1 Nr. 3)" ersetzt durch das Zitat "(§ 58 Abs. 1 Nr. 2)". 5. § 47 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Worte "Kranken- und" gestrichen und nach dem Wort "Behindertenbeförderung" das Wort "und" angefügt. b) Es wird folgende neue Nummer 5 angefügt: "5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt." 6. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird gestrichen. • b) Absatz 7 wird Absatz 6. In Satz 1 werden das Zitat "§ 58 Abs. 1 Nr. 3" durch das Zitat "§ 58 Abs. 1 Nr. 2" und das Zitat "§ 58 Abs. 1 Nr. 4" durch das Zitat "§ 58 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt; der letzte Halbsatz "; Absatz 6 bleibt unberührt" wird gestrichen. c) Absatz 8 wird Absatz 7. In Satz 1 wird das Zitat "§ 58 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt durch das Zitat "§ 58 Abs. 1 Nr. 3". 7. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. Die Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5. b) In Absatz 2 werden die Worte "des Absatzes 1 Nr. 4" durch die Worte "des Absatzes 1 Nr. 3" ersetzt. 8. In § 66 wird in Absatz 2 Satz 2 das Zitat "§ 51 Abs. 7" ersetzt durch das Zitat "§ 51 Abs. 6". Artikel 2 Die Gewerbeordnung findet auf Beförderungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes keine Anwendung. Artikel 3 Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des 1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Postfach 13 20 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück Z 5702 A Gebühr bezahlt Personenbeförderungsgesetzes und der Gewerbeordnung nicht mehr anzuwenden. Artikel 5 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Artikel 4 (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1989 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Verkehr Dr. Zimmermann