Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1989  Nr. 50 vom 31.10.1989  - Seite 1910 bis 1911 - Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter

Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter 1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter Vom 23. Oktober 1989 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 86 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam." 2. § 86 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt: "Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte." b) Nach Absatz 2 wird angefügt: "(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam." 3. § 87 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "wenn" die Worte "und soweit" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn 1. er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder 2. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1911 Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist. Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht." 4. § 87 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind." c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam." 5. § 89 wird wie folgt gefaßt: "§89 (1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. (2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist. (3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich." 6. § 89 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder 3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden." b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen." c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter." In § 90a Abs. 1 wird in Satz 2 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat." § 92c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden." In § 104 wird folgender Satz angefügt: "Auf Personen, welche die Vermittlung von Versiche-rungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch 1. In Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des für den Wohnsitz des Ehemannes zuständigen Registergerichts" durch die Worte "eines für den gewöhnlichen Aufenthalt auch nur eines der Ehegatten zuständigen Registergerichts" ersetzt. 7. 8. 9. Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), wird wie folgt geändert: