Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1989  Nr. 59 vom 22.12.1989  - Seite 2212 bis 2217 - Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung (Vereinsförderungsgesetz)

Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung (Vereinsförderungsgesetz) 2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung (Vereinsförderungsgesetz) Vom 18. Dezember 1989 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt: "Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbständige Steuersubjekte." 2. In § 52 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservisten- betreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports." 3. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Worte "ein Viertel" durch die Worte "ein Drittel" ersetzt. b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: "9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert." 4. § 64 wird wie folgt gefaßt: "§64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist. (2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2213 (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt. (3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 60 000 Deutsche Mark im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. (4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42. (5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden." 5. § 67a wird wie folgt gefaßt: "§ 67a Sportliche Veranstaltungen (1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 60 000 DM im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. (2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume. (3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn 1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und 2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden." 6. § 68 wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt: "Zweckbetriebe sind auch:". b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken,". Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird folgender § 1 d eingefügt: "§ 1d Steuerbegünstigte Zwecke Die Vorschriften der §§ 51, 52, 58, 64, 67a und 68 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Vereinsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) sind erstmals ab 1. Januar 1990 anzuwenden." Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2210), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 26 werden nach den Worten "vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit" die Worte "oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen" eingefügt. 2. § 10 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "wissenschaftliche" ein Beistrich und das Wort "mildtätige" eingefügt. b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene 2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen." 3. In § 34 g Satz 3 werden nach der Bezeichnung "Abs. 3" die Worte "und 4" eingefügt. 4. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 13 b Satz 1 wird hinter die Bezeichnung "§ 10 b" die Bezeichnung "Abs. 2" eingefügt. b) In Absatz 24 a werden hinter die Bezeichnung "§ 34 g" die Worte "in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2615)" eingefügt. Artikel 4 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1239), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2301), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 48 Abs. 3 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt: "In Fällen der Durchlaufspende für Zwecke, die im Ausland verwirklicht werden, ist das Bundesministerium, in dessen Aufgabenbereich der jeweilige Zweck fällt, zur Spendenannahme verpflichtet." 2. In § 84 Abs. 1 wird die Jahreszahl "1988" durch die Jahreszahl "1990" ersetzt. 2. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: "§ 23 a Durchschnittsatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durchschnittsatz von 7 vom Hundert des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. (2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr, im vorangegangenen Kalenderjahr 60 000 DM überstiegen hat, kann den Durchschnittsatz nicht in Anspruch nehmen. (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erklären, daß er den Durchschnittsatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute Anwendung des Durchschnittsatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig." Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang § 48 Abs. 3 und § 84 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der durch Artikel 4 geänderten Fassung können auf Grund der Ermächtigungen des Einkommensteuergesetzes durch Rechtsverordnung wieder geändert werden. Artikel 6 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2262), wird wie folgt geändert: 1 § 12 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a. b) Folgender Buchstabe b wird angefügt: "bx die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;". Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2359), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 1988 (BGBl. I S. 204), wird wie folgt geändert: Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt: "§ 66 a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittsatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23 a des Gesetzes festgesetzten Durchschnittsatz berechnet." Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang § 66 a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung des Artikels 7 kann auf Grund des § 22 Abs. 6 Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2215 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 9 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2615), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Worten "die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein" die Worte ", die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft" eingefügt. b) In Nummer 9 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: "Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;". 2. § 9 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a Satz 2 werden nach dem Wort "wissenschaftliche" ein Beistrich und das Wort "mildtätige" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: "Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen." 3. § 24 wird wie folgt gefaßt: "§24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. Satz 1 gilt nicht 1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Ein- nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, 2. für Vereine im Sinne des § 25." 4. § 54 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor dem 1. Januar 1990 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen des Absatzes 4 bis zum 31. Dezember 1992, durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 dieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung verzichten. Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. Die Erklärung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden durch folgenden Absatz ersetzt: "(7) § 9 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2615) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989, Buchstabe c dieser Vorschrift erstmals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden. Für die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1988 ist § 9 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der Höchstbetrag für Spenden an politische Parteien auf 100 000 Deutsche Mark erhöht und sich der Betrag von 40 000 Deutsche Mark, ab dem eine Veröffentlichung im Rechenschaftsbericht Voraussetzung für den Abzug der Spenden ist, auf 20 000 Deutsche Mark vermindert. Für Spenden an politische Parteien, die vor dem 15. Juli 1986 geleistet worden sind, ist § 9 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) anzuwenden, wenn dessen Anwendung zu einer niedrigeren Steuer führt." f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden Absätze 8 bis 11. Artikel 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2262), wird wie folgt geändert: 2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Worten "die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein" die Worte ", die Niedersächsische Lan-destreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft" eingefügt. b) In Nummer 15 werden die Worte "soweit sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen" ersetzt durch die Worte "soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind". 2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABI. EG Nr. L 199 S. 1 - betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner." 3 § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden und 1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 36 000 Deutsche Mark, 2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 9, 15 und 17 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 7 500 Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen." b) Absatz 5 wird gestrichen. 4. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt: "(3 a) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1989 anzuwenden." Artikel 11 Änderung des Vermögensteuergesetzes Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 558), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), wird wie folgt geändert: 1 § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Worten "die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein" die Worte ", die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord--deutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft" eingefügt. b) Nummer 12 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Satz 2 gilt nicht für die selbstbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Bewertungsgesetzes) und für Nebenbetriebe im Sinne des § 42 des Bewertungsgesetzes, die dieser Nutzung dienen;". c) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt: "13. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind. In den Fällen des Verzichts nach § 54 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes besteht die Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr, für das auf die Steuerbefreiung verzichtet wird. In den Fällen des Widerrufs nach § 54 Abs. 5 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt die Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein, für das er gelten soll;". 2. In § 25 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die Vermögensteuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen." Artikel 12 Änderung des Berlinförderungsgesetzes Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1267), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zur Förderung des Baues von Wohnungen in Berlin (West)" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "zur Förderung des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der Modernisierung und der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West)" gestrichen. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen 1. in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung des Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in Berlin (West) verwendet werden, Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2217 2. in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und unmittelbar a) von einem Bauherrn zur Finanzierung des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der Modernisierung oder der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West) verwendet werden oder b) von einem Ersterwerber zur Finanzierung des Erwerbs von Kaufeigenheimen oder Kaufeigentumswohnungen in Berlin (West) verwendet werden, die er bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschafft." d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten "an Bauherren" die Worte "oder Ersterwerber" eingefügt und die Worte "zur Finanzierung der in Absatz 2 bezeichneten Bauvorhaben" durch die Worte "zu den in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Zwecken" ersetzt. 2. Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig." 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 5 wird das Zitat "§ 31 Abs. 9" durch das Zitat "§ 31 Abs. 3" ersetzt. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Herstellungskosten im Sinne des § 14 b bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus kann der Steuerpflichtige im Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen und in den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt 50 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Modernisierungsmaßnahmen nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem I.Januar 1992 beendet worden sind, die Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage des § 15 b einbezogen worden sind und für die Wohnung kein Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angesetzt wird." c) Folgender Absatz 11 wird angefügt: "(11) § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 1990 anzuwenden." Artikel 13 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 14 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 6, 7 und 8 treten am 1. Januar 1990 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 18. Dezember 1989 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Waigel