Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1989  Nr. 61 vom 29.12.1989  - Seite 2406 bis 2407 - Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)

Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 – BeschFG 1990) 2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990) Vom 22. Dezember 1989 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Änderung des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung, des Arbeitsförderungsgesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes (1) Das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "I.Januar 1990" durch die Angabe "31. Dezember 1995" ersetzt. (2) Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398), wird wie folgt geändert: a) In § 40a Abs. 1 a werden die Jahreszahl "1992" durch die Jahreszahl "1995" und die Jahreszahl "1993" durch die Jahreszahl "1996" sowie in § 40b die Jahreszahl "1992" durch die Jahreszahl "1995" ersetzt. In § 44 Abs. 2 b Satz 1, § 97 Abs. 3 Satz 1 sowie den §§ 119a und 155a wird jeweils die Jahreszahl "1989" durch die Jahreszahl "1995" ersetzt. In § 44 Abs. 2 b Satz 4, § 97 Abs. 3 Satz 2, § 105c Abs. 1 Satz 3 und §242e wird jeweils die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1996" ersetzt. b § 63 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Bis zum 31. Dezember 1995 wird Kurzarbeitergeld auch an Arbeitnehmer gewährt, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer schwerwiegenden strukturellen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweiges beruht und der hiervon betroffene Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse aufweist; die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 brauchen nicht vorzuliegen. Der Betrieb soll den in der betrieblichen Einheit (Satz 1 erster Halbsatz) zusammengefaßten Arbeitnehmern eine berufliche Qualifizierung ermöglichen." c) § 67 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1995 in den Fällen des § 63 Abs. 4 bis auf vierundzwanzig Monate verlängert wird." d) Dem § 105c wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist." (3) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330), wird wie folgt geändert: a) Nach Artikel 1 § \ wird eingefügt: "§ 1a Anzeige der Überlassung (1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber desselben Wirtschaftszweigs im selben oder im unmittelbar angrenzenden Handwerkskammerbezirk einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von drei Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt angezeigt hat. (2) In der Anzeige sind anzugeben 1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers, 2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung, 3. Beginn und Dauer der Überlassung, 4. Firma und Anschrift des Entleihers." b) In Artikel 1 § 12 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 317 a der Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung "§ 28 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. c) Artikel 1 § 16 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt: "2 a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,". bb) In Absatz 2 werden vor der Zahl "3" die Zahl "2 a" und ein Komma eingefügt. d) Artikel 6 § 3a wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Mit Wirkung vom I.Januar 1996 werden Artikel 1 § 1 a, Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2 a und in Artikel 1 § 16 Abs. 2 die Zahl "2 a" und das nachfolgende Komma gestrichen sowie in Artikel 1 § 1 Abs. 2, in Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 und in Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 9 jeweils das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt." bb) In Absatz 2 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1996" ersetzt. (4) In § 8 und § 10 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird die Jahreszahl "1989" jeweils durch die Jahreszahl "1995" ersetzt. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2407 (5) In Artikel 2 § 7 Abs. 3 Satz 3 des Arbeiterrentenver-sicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1996" ersetzt. (6) In Artikel 2 § 7a Abs. 4 Satz 3 des Angestelltenver-sicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 {BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1996" ersetzt. (7) In Artikel 2 § 4 Abs. 6 Satz 3 des Knappschafts-rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1996" ersetzt. (8) In Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) wird § 237 wie folgt gefaßt: "§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumuf-baren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeitragszeiten sein müssen, verlängert sich auch um 1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1, 2. Ersatzzeiten, soweit diese Zeiten nicht auch Pfiichtbeitragszeiten sind. Vom 1. Januar 1996 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat." §2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 22. Dezember 1989 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm