Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1989  Nr. 61 vom 29.12.1989  - Seite 2408 bis 2420 - Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz – WoBauFG) 2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG) Vom 22. Dezember 1989 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 62 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen. 2. In § 3b Abs. 3 wird der erste Satzteil wie folgt gefaßt: "Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 folgendes:". 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird der Betrag "50 Deutsche Mark" durch den Betrag "75 Deutsche Mark" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11 a und 11 b entsprechend." 4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, angesetzt werden." bb) In Nummer 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Herstellungskosten" die Worte "oder der nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert" eingefügt. cc) Nummer 2 a wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Worte ", diese Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge auch für den Wertansatz in der handeis- Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2409 rechtlichen Jahresbilanz unterstellt wird" gestrichen. bbb) In Satz 2 wird das Wort "Durchschnittswert" durch das Wort "Bilanzsansatz" ersetzt. ccc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Auf einen im Bilanzansatz berücksichtigten Bewertungsabschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m ist Satz 2 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden." dd) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt: "Werden Gebäude, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, und der in angemessenem Umfang dazugehörende Grund und Boden entnommen und im Anschluß daran vom Steuerpflichtigen in den folgenden zehn Jahren unter den Voraussetzungen des § 7 k Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 3 vermietet, so kann die Entnahme bis zum 31. Dezember 1992 mit dem Buchwert angesetzt werden." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 6b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefaßt: "bei Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden, Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden kann ein Betrag bis zur vollen Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abgezogen werden; letzteres gilt auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des Satzes 2 Nr. 5." bb) Am Ende von Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie das Wort "oder" und folgende Nummer 5 angefügt: "5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft angeschafft hat, die nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488) anerkannt ist, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist. Der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung haben Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden sind. Bescheide über die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung und über die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" und die Worte "Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4" durch die Worte "Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier", das Wort "vier" durch das Wort "sechs" und das Wort "zweiten" durch das Wort "vierten" ersetzt; die Worte "und Schiffen" werden gestrichen. cc) In Satz 5 wird das Wort "zweiten" durch das Wort "vierten" und das Wort "vierten" durch das Wort "sechsten" ersetzt; die Worte "oder Schiffen" werden gestrichen. dd) Satz 6 wird aufgehoben. c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Abs. 2 im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten. In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend." d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: "(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen." e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Worten "Herstellungskosten von" die Worte "Anteilen an Kapitalgesellschaften oder" eingefügt. 7. Dem § 7a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten." 8. Dem § 7b wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahme dazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den restlichen Begünstigungszeitraum unter Einbeziehung der Herstellungskosten für die Baumaßnahme nach § 7c 2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I in Anspruch nehmen, soweit er diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 7c einbezogen hat." 9. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt: ,,§ 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen (1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. (2) Begünstigt sind Wohnungen, 1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht erforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, 2. die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind und 3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden. (3) Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstanden sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche Mark je Wohnung. Sind durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile hergestellt worden, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten, für die keine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, § 7 Abs. 4; § 7b Abs. 8 bleibt unberührt. (4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des Begünstigungszeitraums fremden Wohnzwecken dient. (5) Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden." 10. Nach § 7g werden die folgenden §§ 7h bis 7k eingefügt: "§7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren absetzen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der "Maßnahme und in den folgenden 9 Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Hersteilungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Hersteilungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. (2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. §7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen (1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren absetzen. Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entspre- Nr. 61 - Tag der Ausgabe: chend anzuwenden. Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden 9 Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. § 7h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. (3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. §7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung (1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert und in den folgenden 5 Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten oder Anschaffungskosten abgesetzt werden. Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für die veräußerte Wohnung weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser 10 Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 3 % vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland, 1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obli- , den 29. Dezember 1989 2411 gatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, 2. die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind, 3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden, 4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren (Verwendungszeitraum) dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken dienen und 5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Verwendungszeitraums, in dem er die Wohnungen vermietet hat, durch eine Bescheinigung nachweist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. (3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zuständigen Stelle, im Saarland von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle (zuständige Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begünstigungszeitraums für Wohnungen zu erteilen, 1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet hat, für die aa) eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, im Saarland eine Mieteranerkennung, daß die Voraussetzungen des § 14 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland erfüllt sind, ausgestellt worden ist, oder bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, daß sie die Voraussetzungen des § 88 a Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland des § 51 b Abs. 1 Buchstabe b des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, erfüllen, und wenn die Größe der Wohnung die in dieser Bescheinigung angegebene Größe nicht übersteigt, oder b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne des Buchstabens a gefunden hat und für die ihm die zuständige Stelle nicht innerhalb von 6 Wochen nach seiner Anforderung einen solchen Mieter nachgewiesen hat, und 2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach § 72 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland durch Rechtsverordnung festzusetzen. In der Rechtsverordnung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an die Erhöhung der Mieten im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zuzulassen. § 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bleibt unberührt." 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 Satz 2 wird gestrichen. 2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 5 wird nach dem Zitat "§ 4 Abs. 5 Nr. 8" das Zitat "und 8a" eingefügt. 12 § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 27 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend;". b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Worte "oder einer Ersatzkasse" gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 3 Abs. 5 Wohnungsbau-Prämiengesetz)" durch den Klammerzusatz "(§ 3 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz)" ersetzt. 13. In § 10e Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: "§ 6b Abs. 6 gilt sinngemäß." 14. Nach § 10e wird folgender § 10f eingefügt: "§ 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen. Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e einbezogen hat. Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. (2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7h Abs. 2 oder des § 11 b Sätze 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorliegen. Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 abgezogen hat. Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen. Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind. (4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen. § 10e Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden." 15. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b eingefügt: "§ 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festge- Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2413 legten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-rungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. (2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftser-zielung genutzt wird. (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen. (4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. § 7h Abs. 3 und § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11 a Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden." 16. In § 12 Nr. 3 werden die Worte "mit Ausnahme der Zinsen auf Steuerforderungen nach den §§ 233 a, 234 und 237 der Abgabenordnung" gestrichen. 17. § 22 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen § 3 Nr. 62,". In § 25 Abs. 1 werden die Worte "den §§ 46 jnd 46a" durch "§ 46" ersetzt. § 32 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Überbrückungsgeld" ein Komma und das Wort "Eingliederungsgeld" eingefügt. bbb) In Buchstabe g werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt: ,,h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, oder Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,". b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die dort bezeichneten Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte." § 33 b Abs. 6 wird wie folgt geändert; a) In Satz 2 wird das Wort "Behinderten" durch das Wort "Pflegebedürftigen" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort "Behinderter" durch das Wort "Pflegebedürftiger" ersetzt. Am Ende des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt: ,,f) wenn die Einnahmen bei der Veranlagung nicht erfaßt werden." § 37 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden fünfzehnten Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf einundzwanzig Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden." 19. 20. 21 22. 2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I 23. Dem § 40 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: "Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Die nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Werbungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des § 40a Abs. 1 bis 4 außer Ansatz." 24. § 40b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 120 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Dem neuen Absatz 4 werden in Satz 2 nach den Worten "im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" die Worte "und des Absatzes 3" angefügt. 25. In § 41 Abs. 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt: "Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in denen des Satzes 5 der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu vermerken." 26. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Am Ende des Buchstabens b wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: "Die Bildung der Rücklage setzt nicht voraus, daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechender Passivposten ausgewiesen wird;". bb) Buchstabe n wird wie folgt geändert: aaa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Die Sonderabschreibungen können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden. Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so können die Sonderabschreibungen auch für nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden." bbb) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen. ccc) Im letzten Satz wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" ersetzt. cc) Nach Buchstabe r Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, daß der Erhaltungsaufwand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist." dd) Am Ende des Buchstabens y Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "Voraussetzung ist, daß die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden sind." b) Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a wird aufgehoben. 27. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 c wird folgender neuer Absatz 2d eingefügt: "(2d) § 3 Nr. 62 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden." b) Die bisherigen Absätze 2d und 2 e werden Absätze 2e und 2f. c) In Absatz 5 wird das Zitat "§ 4 Abs. 5 Nr. 2, 5 und 8a" durch das Zitat "§ 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 5 und 8a" ersetzt. d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5 a und 5b eingefügt: "(5a) § 4 Abs. 8 ist erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1989 entstanden ist. (5 b) § 5 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet." e) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: "(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988 endet. § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet." f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: "§ 6 b Abs. 3 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet." Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2415 g) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 12a und 12b eingefügt: "(12a) § 7b Abs. 8 und die §§ 7c und 7k sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. (12b) Die §§ 7h und 7i sind erstmals auf Maßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaffungskosten begünstigt werden, sind die Vorschriften auch auf Maßnahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden sind." h) Nach Absatz 14 werden folgende neue Absätze 14a und 14b eingefügt: "(14a) § 10f Abs. 1 ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaffungskosten begünstigt werden, ist § 10f Abs. 1 auch auf Baumaßnahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden sind. (14b) Die §§ 11a und 11b sind erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1989 entstanden ist." i) Der bisherige Absatz 14a wird Absatz 14c. k) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt: "Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des Betriebsvermögens, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch über das in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwenden." I) Nach Absatz 21 wird folgender neuer Absatz 21 a eingefügt: "(21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden." m) Der bisherige Absatz 21 a wird Absatz 21 b. n) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt: "§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1990 anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "wenn sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt" durch die Worte "soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt" ersetzt. b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt: "Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen übersteigen. Bei Genossen- schaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchquali-täts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitglie-dern bei der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze außer Ansatz;". 2. In § 50 Abs. 1 Nr. 3 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 6" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. 3. Dem § 54 wird folgender Absatz 12 angefügt: "(12) § 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist §50 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) anzuwenden." Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 8 werden die Worte "wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen" durch die Worte "soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind" ersetzt. 2. In § 9 Nr. 6 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 6" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. 3. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "§ 3 Nr. 5, 6, 9, 15 und 17" durch die Worte "§ 3 Nr. 5, 6, 8, 9,15 und 17" ersetzt. 4. Am Ende von § 12 Abs. 4 Nr. 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze angefügt: "Bei Luftverkehrsunternehmen, deren Flugbetriebsleistung überwiegend nicht im Inland erbracht wird, sind die überwiegend nicht im Inland eingesetzten Luftfahrzeuge den ausländischen und den inländischen Betriebsstätten anteilig zuzurechnen. Für die Zurechnung sind die Zerlegungsvorschriften (§§ 28 bis 34) sinngemäß anzuwenden;". 5. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "laufenden" gestrichen. b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: "Die Anpassung kann bis zum Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. Das Finanzamt kann bis zum Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer- 2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermeßbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird." 6. In § 31 Abs. 3 werden die Worte "des § 3 Nr. 5, 6, 8 und 15" durch die Worte "des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15 und 17" ersetzt. 7. § 36 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: "(4a) § 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 9 Nr. 6 in der Fassung des Artikels 3 Nr. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) anzuwenden." b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: "(6a) § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 und 3 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 1986." Artikel 4 Änderung des Berlinförderungsgesetzes Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212), wird wie folgt geändert: 1. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die erhöhten Absetzungen bemessen sich nach den Herstellungskosten für die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile oder nach den Anschaffungskosten, die auf diese Gebäudeteile entfallen, soweit die Ausbauten oder Erweiterungen nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichgestellten Rechtsakts durchgeführt worden sind." b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: "Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend." c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 können bereits für Teilherstellungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 14 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen nicht übersteigen darf." d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: "(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Eigentumswohnungen, die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung fremden Wohnzwecken dienen, entsprechend anzuwenden." 2. In § 14b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Satz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind." 3. Nach § 14b werden folgende §§ 14c und 14d eingefügt: "§ 14c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7c des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. § 7c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden ist, 2. die Bemessungsgrundlage höchstens 75 000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 331/3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen kann, 3. bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrundlage höchstens 100 000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hundert vornehmen kann; § 14a Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres fremden Wohnzwecken dient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen, die durch den Umbau bisher gewerblich oder landwirtschaftlich genutzter Räume geschaffen worden sind. § 14d Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung (1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von § 14a 1. Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 5,5 vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vornehmen kann; § 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend, 2. bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, abweichend von Nummer 1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2417 vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vornehmen kann; von dem Jahr an, in dem die Absetzungen nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom fünften auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. (2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können abweichend von § 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für die Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden. (3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstellungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen nicht übersteigen darf." 4. In § 15a werden die Worte "§§ 14, 14a, 14b oder 15" durch die Worte "§§ 14, 14a bis 14d oder 15" ersetzt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungkosten verwendet werden, die auf Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind." b) in Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Ersterwerber" durch das Wort "Erwerber" ersetzt. 6. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 a werden die Worte "erstmals auf Gebäude" durch die Worte "vorbehaltlich der Absätze 5 b und 6 a erstmals auf Gebäude, Eigentumswohnungen" und das Wort "Dachgeschoßausbauten" durch das Wort "Eigentumswohnungen" ersetzt. b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt: "(5b) § 14a Abs. 2 und 5 und § 14b sind, soweit Anschaffungskosten begünstigt werden, auch anzuwenden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile vor dem 1. Januar 1990 fertiggestellt oder die Modernisierungsmaßnahmen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind." c) In Absatz 6 werden die Worte "Herstellungskosten" jeweils durch die Worte "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" ersetzt. d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt: "(6a) § 14a Abs. 6 sowie die §§ 14c, 14d und 15a sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden." e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt: "(9a) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzuwenden, wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990 gewährt worden sind." Artikel 5 Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz vom 30. Mai 1985 (BGBl. ! S. 845), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei der Ermittlung des Vermögens sind Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes bewertet worden sind, mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Grundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben." 2. § 103a Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums sind nur abzugsfähig, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt ist; § 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden." 3. § 109 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Kapitalforderungen, der für Zölle und Steuern angesetzte Aufwand (§ 98 a Satz 2), der Geschäftsoder Firmenwert, Rückstellungen für Preisnachlässe, für Wechselhaftung und für Jubiläumszuwendungen sowie Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes bewertet worden sind, sind mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Grundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben." 4. § 124 wird wie folgt gefaßt: "§ 124 Anwendung des Gesetzes Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1990 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1986 anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3 und § 103 a in der Fassung des Artikels 10 Nr. 3 des Steuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989 anzuwenden. § 11 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezem- 2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I ber 1990 anzuwenden. § 104 Abs. 12 und § 109 Abs. 4, soweit dieser die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens regelt, sind erstmals zum 1. Januar 1991 anzuwenden. § 103a Satz 2 und § 109 Abs. 4, soweit dieser die Bewertung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen regelt, sind erstmals zum 1. Januar 1994 anzuwenden." Artikel 6 Änderung des Vermögensteuergesetzes Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 558), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: "7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;". 2 § 24 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 24 Neufassung Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuern Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei offenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen." Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212), wird wie folgt geändert: 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für Geldgeschenke und für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen ausschließt;". 2 § 10 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: , .. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;". 3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) in Satz 1 wird das Zitat "§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch das Zitat "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3" ersetzt. b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: "In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt." 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben. b) Absatz 8 wird Absatz 5; in dessen Nummer 3 wird der Klammerhinweis "(Absätze 4 und 5)" durch den Klammerhinweis "(Absatz 4)" ersetzt. 5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird der Klammerhinweis "(§§ 15 und 15a)" durch den Klammerhinweis "(§ 15)" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: "§ 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz 1 nicht erhoben wird." 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 14 Abs. 3 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muß außerdem hervorgehen, welche Umsätze der Unternehmer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt." bb) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;". cc) Nummer 3 wird aufgehoben. dd) Nummer 4 wird Nummer 3. ee) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. die wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten Steuerbeträge;". Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2419 ff) Am Ende der Nummer 5 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: "Sind steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt worden, so sind die Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und die darauf entfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen;". c) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben. 7. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln." 8. Dem § 27 wird folgender Absatz 9 angefügt: "(9) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen für Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990 ausgeführt werden, soweit beim leistenden Unternehmer die Steuerfestsetzungen für die betreffenden Besteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind." Artikel 8 Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes Am Ende des § 22 Nr. 6 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBl. I S. 2129), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: "7. Anschaffungsgeschäfte über Wertpapiere, die mit der Vereinbarung übereignet werden, Wertpapiere gleicher Art und Güte nach Ablauf einer vereinbarten Frist zurückzuübereignen." Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung In § 233a Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird das Wort "Einkommensteuer" durch die Worte "Einkommen- und Körperschaftsteuer" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung In Artikel 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 1093)" folgende Worte eingefügt: "und Artikel 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)". Artikel 11 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes In § 10 Abs. 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2098) werden die Worte "Abs. 1" gestrichen. Artikel 12 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Nach § 114 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284, 1661), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird folgender § 115 eingefügt: "§ 115 Überleitungsvorschriften für § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist (§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Wohnungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung vorliegen." Artikel 13 Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Nach § 53d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird folgender § 53e eingefügt: "§ 53e Überleitungsvorschriften für § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist (§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Wohnungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung vorliegen." Artikel 14 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I 2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I S. 1472), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBL I S. 1093) geändert worden ist, werden die Worte "Absatz 1 gilt nicht für von der Körperschaftsteuer befreite, eingetragene Genossenschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren," durch die Worte "Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossenschaften, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren und deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist," ersetzt. Artikel 15 Saar-Klausel Artikel 12 gilt nicht im Saarland. Artike! 16 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 17 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkühdung in Kraft. (2) Die Artikel 7 und 8 treten vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 1990 in Kraft. Artikel 7 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft, soweit darin Bewirtungsaufwendungen vom Eigenverbrauch ausgenommen werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 22. Dezember 1989 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Waigel