Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 3 vom 26.01.1990  - Seite 127 bis 131 - Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung

Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 127 Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung Vom 23. Januar 1990 Auf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) wird verordnet: Artikel 1 Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2665), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt gefaßt: "Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als". b) In Absatz 2 wird der Einleitungssatz wie folgt gefaßt: "Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als". c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden." d) In Absatz 4 Satz 1 wird "und 11" gestrichen. e) In Absatz 7 werden "und 11" gestrichen sowie "Bundesbaugesetzes" durch "Baugesetzbuchs" ersetzt. f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt: "(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muß in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen." b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "ausschließlich" gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: "(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Anlagen für Verwaltungen,". bb) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 6 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird "im wesentlichen" durch "überwiegend" ersetzt. b) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke." 128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kemgebieten allgemein zulässig sind,". d) In Absatz 4 wird "Bundesbaugesetzes" durch "Baugesetzbuchs" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,". cc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. sonstige Gewerbebetriebe,". dd) Nummer 7 wird gestrichen. ee) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden Nummern 7 bis 9. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen werden." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt: "8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden." 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentra- len Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: "3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,". bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird "Bundesbaugesetzes" durch "Baugesetzbuchs" ersetzt. bb) In Satz 2 wird "Wirtschaft und Verwaltung" durch "Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur" ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird "soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können," gestrichen. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. Anlagen für sportliche Zwecke." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird folgender Satzteil angefügt: "die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,". cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Vergnügungsstätten." 10. Dem § 9 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satzteil angefügt: "die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,". 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 129 Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete, Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen." b) In Absatz 3 Satz 2 wird "vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)," gestrichen. 12. In § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils "Bundesbaugesetzes" durch "Baugesetzbuchs" ersetzt. 13. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet." 14. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden." b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: "(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen. (3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen." 15. § 16 wird wie folgt gefaßt: .,§ 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung 1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, 2. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, 3. der Zahl der Vollgeschosse, 4. der Höhe baulicher Anlagen. (3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen 1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, 2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. (4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschoßflächenzahl oder die Größe der Geschoßfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden. (5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. (6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden." 16. § 17 wird wie folgt gefaßt: "§17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: 1 2 3 4 Baugebiet Grundflächenzahl (GRZ) Geschoßflächenzahl (GFZ) Baumassenzahl (BMZ) in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 _ in reinen Wohngebieten (WR) allgem. Wohngebieten (WA) Ferienhaus- gebieten 0,4 1,2 in besonderen Wohn- gebieten (WB) 0,6 1,6 - in Dorf- gebieten (MD) Misch- gebieten (MI) 0,6 1,2 - in Kern- gebieten (MK) 1,0 3,0 - in Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (Gl) sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0 in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 - 130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete. (3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden." 17. § 18 wird wie folgt gefaßt: "§ 18 Höhe baulicher Anlagen (1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden." 18. § 19 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von 1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 2. Nebenanlagen im Sinne des § 14, 3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden 1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder 2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde." § 20 wird wie folgt gefaßt: "§20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind. (3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoßflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden." 21. § 21 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird "Bundesbaugesetzes" durch "Baugesetzbuchs" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Soweit § 19 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden 1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, 2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Im Einleitungssatz werden "(§ 20)" und "(§ 21)" gestrichen. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,". 19. 20. 21. 20. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird "§ 19 Abs. 4" durch "§ 20 Abs. 4" ersetzt. Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 131 d) In Absatz 5 werden "(§ 20)" und "(§ 21)" gestrichen. 22. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: "(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muß." 23. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 5 Satz 2 wird "im Bauwich oder" gestrichen. 24. § 24 wird aufgehoben. 25. Nach § 25 b wird folgender § 25c eingefügt: "§ 25 c Überleitungsvorschrift aus Anlaß der Vierten Änderungsverordnung (1) Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt. (2) Wird in Gebieten mit Bebauungsplänen, auf die § 20 Abs. 2 Satz 2 in einer früheren Fassung anzuwenden ist, die zulässige Geschoßfläche durch Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen überschritten, kann die Überschreitung zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (3) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Baugebieten sind auch in Gebieten mit Bebauungsplänen anzuwenden, die auf der Grundlage einer früheren Fassung dieser Verordnung aufgestellt worden sind; besondere Festsetzungen in diesen Bebauungsplänen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bleiben unberührt. In den im Zusammenhang bebauten Gebieten, auf die § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs Anwendung findet, können in einem Bebauungsplan aus besonderen städtebaulichen Gründen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung 1. von Wohnnutzungen oder 2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten, oder 3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend gewerblicher Nutzung können solche Bestimmungen nur zum Schutz der in Nummer 2 bezeichneten Anlagen oder zur Verhinderung einer städtebaulich nachteiligen Massierung von Vergnügungsstätten festgesetzt werden. Von den Sätzen 1 und 2 unberührt bleiben am 27. Januar 1990 vorhandene, baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätten einschließlich notwendiger Änderungen, die sich aus behördlichen Auflagen oder gewerberechtlichen Bestimmungen ergeben." 26. In § 26 werden die Worte "§ 187 des Bundesbaugesetzes" durch die Worte "§ 247 des Baugesetzbuchs" ersetzt. Artikel 2 Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau kann den Wortlaut der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 247 des Baugesetzbuchs auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Januar 1990 Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Gerda Hasselfeldt