Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 10 vom 13.03.1990  - Seite 422 bis 433 - Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG)

Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) 422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) Vom 7. März 1990 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Warenzeichengesetzes Das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446) und durch Verordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2248), wird wie folgt geändert: 1. § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 werden gestrichen. 2. Nach § 25 werden eingefügt: "§ 25 a (1) Der Verletzte kann in den Fällen der §§ 24 und 25 verlangen, daß die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden. §25b (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Kennzeichnung versieht oder wer derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Waren in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren. (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden. (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt. §25c Die Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 423 §25d (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen widerrechtlich 1. mit dem Namen oder der Firma eines anderen oder mit einem nach diesem Gesetz geschützten Warenzeichen oder 2. mit einer Ausstattung, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleicher oder gleichartiger Waren eines anderen gilt, versieht oder wer derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 25a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." 3. § 26 wird wie folgt gefaßt: "§26 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit einer falschen Angabe über den Ursprung, die Beschaffenheit oder den Wert der Waren versieht, die geeignet ist, einen Irrtum zu erregen, oder wer die so bezeichneten Waren in Verkehr bringt oder feilhält oder die irreführende Angabe auf Ankündigungen, Geschäftspapieren oder dergleichen anbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden. (4) Als falsche Angaben über den Ursprung im Sinne des Absatzes 1 sind Bezeichnungen nicht anzusehen, die zwar einen geographischen Namen enthalten oder von ihm abgeleitet sind, in Verbindung mit der Ware jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und im geschäftlichen Verkehr ausschließlich als Warenname oder Beschaffenheitsangabe dienen." 4. Dem § 27 wird nach Absatz 2 angefügt: "(3) § 26 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden." 5. § 28 wird wie folgt gefaßt: "§28 (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Kennzeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an. (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhält. 1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. 2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahm- 424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I ten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüg- Ges lieh erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den wie dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. 1. (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. 2. (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie 3 entscheidet das Oberlandesgericht. (8) In Verfahren nach der in Absatz 1 genannten Verordnung sind die vorstehenden Absätze entspre- 4. chend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist." 5. 6. § 30 wird gestrichen. 7. § 32 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: "(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Warenzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Warenzeichenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." b) In Absatz 3 werden die Worte "die bei dem sonst zuständigen Landgericht zugelassen sind" durch die Worte "die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Worte "durch eine Verweisung nach Absatz 2 oder" gestrichen. 8. In § 33 wird die Angabe "vom 7. Juni 1909 (Reichs-gesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625)," gestrichen. 9. In § 34 Satz 2 wird die Angabe "§ 28 Abs. 3" durch die Angabe "§ 28 Abs. 7" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 54 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: "In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach Absatz 2 Satz 1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung hinzuweisen." 2. In § 54 Abs. 5 wird Satz 3 gestrichen; der folgende Satz wird angefügt: "Kommt der Auskunftspflichtige seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden." 3. In § 70 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "zehn" jeweils durch das Wort "fünfundzwanzig" ersetzt. 4. In § 71 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "zehn" durch das Wort "fünfundzwanzig" ersetzt. 5. § 82 erhält folgende Fassung: "§82 Dauer der Rechte Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen." 6. Die §§ 98 und 99 werden wie folgt gefaßt: "§98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verietzers stehen, vernichtet werden. (2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf. (3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 425 §99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden." 7. In § 101 Abs. 1 werden die Worte "auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung (§ 98) oder auf Überlassung (§ 99)" durch die Worte "auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder der Vorrichtungen (§ 99)" ersetzt. 8. Nach § 101 wird eingefügt: "§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke. (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden. (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt." 9. § 102 wird wie folgt gefaßt: "§ 102 Verjährung Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu- wenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet." b) Satz 1 wird Absatz 1. c) Nach Absatz 1 wird angefügt: "(2) Der Versuch ist strafbar." § 108 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." § 110 wird wie folgt gefaßt: "§ 110 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 und 108a bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden." Nach § 111 wird eingefügt: "3. Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde § 111a (1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. 10. 11. 12. 13. 10. Die §§ 106, 107 und 108 werden jeweils wie folgt geändert: a) Die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" werden durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt. 426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke an. (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält. 1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. 2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht." 14. Nach § 137a werden eingefügt: "§ 137b Bestimmte Ausgaben (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. (2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist. (3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. §137c Ausübende Künstler (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bildoder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung. (2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes verlängert worden ist. (3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend." Artikel 3 Änderung des Geschmacksmustergesetzes § 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche ohne Genehmigung des Berechtigten (§§ 1 bis 3) in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, hergestellt wird, sowie die Verbreitung einer solchen Nachbildung sind verboten." § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe im privaten Bereich ohne die Absicht der gewerblichen Verbreitung und Verwertung angefertigt wird;". §14 wird wie folgt gefaßt: "§ 14 (1) Wer entgegen §5 ohne Genehmigung des Berechtigten die Nachbildung eines Musters oder Modells in der Absicht herstellt, diese zu verbreiten, C bla ber 18. gei Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501), wird wie folgt geändert: Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 427 oder wer eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (5) Die Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes über die Einziehung (§110) ist entsprechend anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." 4. § 14a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über den Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen (§§ 98 bis 101), den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§101a), die Verjährung (§ 102), die Bekanntmachung des Urteils (§ 103) und über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 111 a) sind entsprechend anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Patentgesetzes Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 140 werden eingefügt: "§ 140 a (1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 139 verlangen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehende, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte oder bestimmte Vorrichtung anzuwenden. § 140b (1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebs- weg des benutzten Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden. (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt." 2. § 142 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt: "(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 140a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406 c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." 3. Nach § 142 wird eingefügt: "§ 142 a (1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei sei- 428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I ner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an. (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhält. 1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. 2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeugnisses oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag- steller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht." Artikel 5 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind." 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: 1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Satz 1 schließt den Schutz für eine unter §9 fallende Erfindung nicht aus; 2. Pflanzensorten oder Tierarten; 3. Verfahren." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Patentamt schriftlich anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich." b) Nummer 4 des Absatzes 2 wird wie folgt gefaßt: "4. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen." 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "denselben Gegenstand" durch die Worte "dieselbe Erfindung" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort "achten" durch das Wort "zehnten" ersetzt. 5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "desselben Gegenstandes" durch die Worte "derselben Erfindung" ersetzt. 6. Nach § 12 wird eingefügt: "§ 12a Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen." Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 429 . 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif zunächst um drei Jahre, sodann um jeweils zwei Jahre bis auf höchstens zehn Jahre verlängert." bb) In Satz 3 wird das Wort "erste" durch das Wort "vorangegangene" ersetzt. cc) In Satz 6 werden nach dem Wort "ersten" die Worte "oder einer folgenden" eingefügt. b) Absatz 6 wird gestrichen. c) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7. . § 24 Abs. 3 wird §24c. . Nach § 24 werden eingefügt: "§ 24a (1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 24 verlangen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehende, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte oder bestimmte Vorrichtung anzuwenden. §24b (1) Wer den Vorschriften der §§11 bis 14 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden. (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt." a) In Absatz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt: "(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 24a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." "§ 25a (1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Gebrauchsmuster verletzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an. 10. § 25 wird wie folgt geändert: 11. Nach § 25 wird eingefügt: 430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhält. 1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. 2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeugnisses oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht." Artikel 6 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Topographien" durch das Wort "Gebrauchsmuster" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird die Angabe "§ 24 Abs. 3" durch die Angabe "§ 24 c" ersetzt. b) Die Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1. c) Nach Absatz 1 wird angefügt: "(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über den Anspruch auf Vernichtung (§ 24a), über den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§24b) und über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 25a) sind entsprechend anzuwenden." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt: "(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (5) Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes über die Einziehung (§ 25 Abs. 5) ist entsprechend anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." Artikel 7 Änderung des Sortenschutzgesetzes Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 wird jeweils das Wort "gewerbsmäßig" durch die Worte "zu gewerblichen Zwecken" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich nicht auf Handlungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden." 3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "gewerbsmäßig" durch die Worte ", außer im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken," ersetzt. 4. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergütung". b) Absatz 4 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 431 5. Nach § 37 werden eingefügt: "§ 37a Anspruch auf Vernichtung (1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 37 Abs. 1 verlangen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Material, das Gegenstand der Verletzungshandlung ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehende, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung des Materials benutzte oder bestimmte Vorrichtung anzuwenden. §37b Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers eine der in § 10 bezeichneten, dem Sortenschutzinha-ber vorbehaltenen Handlungen vornimmt oder die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des Materials, das Gegenstand einer solchen Handlung ist, in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Erzeugers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Materials, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge des erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Materials. (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden. (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt. §37c Verjährung Die Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet." 6. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Sortenschutzstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Förderung" die Worte "oder schnelleren Erledigung" eingefügt. 7. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Strafvorschriften". b) In Absatz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt. c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt: "(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 37a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 8. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Bußgeldvorschriften". 432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 9. Nach § 40 wird eingefügt: "§ 40 a Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde (1) Material, das Gegenstand der Verletzung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilten Sortenschutzes ist, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Sortenschutzinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Materials sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Material zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Materials an. (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Material aufrechterhält. 1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. 2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Materials oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Material aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht." Artikel 8 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb In § 4 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch §16 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514) geändert worden ist, werden vor den Worten "dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb," die Worte "dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Warenzeichengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechtsgesetz," eingefügt. Artikel 10 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1989 (BGBl. I S. 1082), wird wie folgt geändert: 1. § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: "8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, §10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, §39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 25d Abs. 1 und § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und §33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie." 2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird vor der Angabe "§ 108a des Urheberrechtsgesetzes" die Angabe "§ 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, § 25d Abs. 2 des Warenzeichengesetzes, § 14 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und" eingefügt. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 433 Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 122 102 und 122 200 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) werden wie folgt gefaßt: Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark ,122 102 für die zweite Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2) 122 200 b) Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern 122101 bis 122103 (§ 23 Abs. 2 Satz 4 und 6) 2. Nach der Nummer 122 102 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) wird folgende Nummer eingefügt: 600 10 vom Hundert der nachzuzahlenden Gebühr". Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark "122 103 für die dritte Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2) 900". Artikel 12 Übergangsvorschriften 1. § 32 des Warenzeichengesetzes ist in seiner bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Klage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden ist. 2. War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht, bei einer Straftat nach § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes und § 14 des Geschmacksmustergesetzes einen Strafantrag zu stellen, bereits erloschen, so bleibt die Strafverfolgung ausgeschlossen. 3. Artikel 5 Nr. 1 bis 7 ist nur auf die nach seinem Inkrafttreten beim Deutschen Patentamt eingereichten Gebrauchsmusteranmeldungen und die darauf eingetragenen Gebrauchsmuster anzuwenden. Artikel 13 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 7. März 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle