Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 18 vom 12.04.1990  - Seite 701 bis 705 - Gesetz zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen und zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie anderer Gesetze

Gesetz zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen und zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie anderer Gesetze Bu ndesgesetzblatt 701 Teil I Z 5702 A 1990 Ausgegeben zu Bonn am 12. April 1990 Nr. 18 Tag Inhalt Seite 5. 4. 90 Gesetz zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen und zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie anderer Gesetze................. 701 neu: 319-92; 315-1, 300-2, 302-2, 361-1, 401-6 5. 4. 90 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung............................................ 706 7100-1 29. 3. 90 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin ....................................................................... 707 neu: 806-21-7-36 5. 4. 90 Verordnung über das Verfahren zur Überwachung der Verwendung von Hartmais (Hartmaisüber- wachungsverordnung)............................................................... 713 neu: 7847-11-14 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11........................................................ 716 Gesetz zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen und zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie anderer Gesetze Vom 5. April 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (Sorgerechtsübereinkommens- Ausführungsgesetz - SorgeRÜbkAG) Erster Teil Zentrale Behörde §1 Bestimmung Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 6 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 [BGBl. 1990 II S. 206, 207] - im folgenden: Haager Übereinkommen -, Artikel 2 des Übereinkommens vom 20. Mai 1980 [BGBl. 1990 II S. 206, 220] - im folgenden: Europäisches Übereinkommen -) nimmt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahr. Er verkehrt unmittelbar mit den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Gerichten und Behörden. §2 Übersetzung bei eingehenden Ersuchen (1) Die zentrale Behörde, bei der ein Antrag aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind (Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 13 Abs. 2 des Übereinkommens). (2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 24 Abs. 1 des Haager Übereinkommens ausnahmsweise nicht von einer deutschen Übersetzung begleitet, so veranlaßt die zentrale Behörde die Übersetzung. §3 Maßnahmen der zentralen Behörde (1) Die zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einschaltung von Polizeibehörden, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, wenn dieser sich nicht aus dem Antrag ergibt. Soweit andere Stellen beteiligt werden, übermittelt sie ihnen insbeson- 702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I dere auch die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen personenbezogenen Informationen; diese dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Sie kann das Jugendamt, in dessen Bezirk sich das Kind aufhält, darum ersuchen, 1. Auskunft über die soziale Lage des Kindes zu geben, 2. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes zu bewirken, oder 3. die ungestörte Ausübung des Rechts zum persönlichen Umgang zu fördern. (2) Im übrigen leitet die zentrale Behörde unverzüglich Anträge aus einem anderen Vertragsstaat an das Gericht weiter, das nach den ihr vorliegenden Unterlagen zuständig ist, und unterrichtet es über bereits veranlaßte Maßnahmen. (3) Die zentrale Behörde gilt als bevollmächtigt, im Namen des Antragstellers zum Zweck der Rückgabe des Kindes selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden. Ihre Befugnis, zur Sicherung der Einhaltung der Übereinkommen im eigenen Namen entsprechend zu handeln, bleibt unberührt. §4 Anrufung des Oberlandesgerichts (1) Nimmt die zentrale Behörde einen Antrag unter Berufung auf Artikel 27 des Haager Übereinkommens nicht an oder lehnt sie es nach Artikel 4 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens oder aus anderen Gründen ab, tätig zu werden, so kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden. (2) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zentrale Behörde ihren Sitz hat. § 21 Abs. 2, die §§ 23 und 24 Abs. 3, die §§ 25 und 28 Abs. 2, 3, §30 Abs. 1 Satz 1 sowie § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Zweiter Teil Gerichtliches Verfahren §5 Örtliche Zuständigkeit Für die Anordnung von Maßnahmen in bezug auf die Rückgabe des Kindes oder die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses und in bezug auf das Recht zum persönlichen Umgang sowie für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens ist und bleibt, sofern beim Eingang des Antrags bei der zentralen Behörde eine Ehesache nicht anhängig ist, das Familiengericht örtlich zuständig, 1. in dessen Bezirk das Kind sich zur Zeit dieses Eingangs aufhält, sonst 2. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge besteht. §6 Allgemeine Verfahrensvorschriften (1) Das Gericht entscheidet über die in § 5 genannten Angelegenheiten, auch wenn sie ein nichteheliches Kind betreffen, als Familiensachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; § 621 Abs. 2 Satz 1, § 621 a Abs. 1 und § 621 c der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Das Gericht kann das Jugendamt mit geeigneten Maßnahmen betrauen, insbesondere 1. Auskunft über die soziale Lage des Kindes zu geben, 2. Anordnungen über den Umgang mit dem Kind auszuführen oder 3. Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Rückgabe des Kindes zu treffen. (2) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Interessen der Beteiligten zu vermeiden. Die Entscheidungen nach Satz 1 sind nicht anfechtbar. Im übrigen gelten die §§ 620a, 620b und 620d bis 620g der Zivilprozeßordnung sinngemäß. §7 Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach dem Europäischen Übereinkommen (1) Ein Titel, insbesondere auf Herausgabe des Kindes, der aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens stammt und dort vollstreckbar ist, wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, daß er auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird. (2) Liegt ein vollstreckungsfähiger Titel nach Absatz 1 nicht vor, so wird festgestellt, daß eine Sorgerechtsentscheidung oder eine von der zuständigen Behörde genehmigte Sorgerechtsvereinbarung aus einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen ist, und auf Antrag zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses angeordnet, daß der Antragsgegner das Kind herauszugeben hat. (3) Auf Antrag kann gesondert festgestellt werden, daß eine Sorgerechtsentscheidung aus einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen ist. (4) Die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat ist auch in den Fällen der Artikel 8 und 9 des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Abs. 1 Buchstabe a oder b des Übereinkommens vorliegen, insbesondere wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundrechten des Kindes oder eines Sorgeberechtigten unvereinbar wären. §8 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel (1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen. (2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 22 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 703 keit statt; § 28 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes gilt sinngemäß. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem mindestens 14 Jahre alten Kind persönlich und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. Dritter Teil Ausgehende Ersuchen §9 Besondere Vorschriften für Entscheidungen, die in einem anderen Vertragsstaat geltend gemacht werden sollen Sorgerechtsentscheidungen und Herausgabeentscheidungen einschließlich einstweiliger Anordnungen, die in einem anderen Vertragsstaat geltend gemacht werden sollen, sind zu begründen und, wenn auf ihrer Grundlage die Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens betrieben werden soll, mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Entscheidungen können auf Antrag zu diesen Zwecken auch nachträglich vervollständigt werden; § 32 des Anerken-nungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes gilt sinngemäß. § 10 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes festzustellen (Artikel 15 Satz 1 des Haager Übereinkommens), entscheidet das nach den allgemein geltenden Vorschriften sachlich zuständige Gericht, 1. bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst 2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, hilfsweise 3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. Die Entscheidung ist zu begründen. §11 Einreichung von Anträgen (1) Ein Antrag, der in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen ist, kann auch bei dem Amtsgericht als Justizverwaltungsbehörde eingereicht werden, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, seinen Aufenthalt hat. Das Gericht übermittelt den Antrag nach Prüfung der förmlichen Voraussetzungen unverzüglich der zentralen Behörde, die ihn an den anderen Vertragsstaat weiterleitet. (2) Erforderliche Übersetzungen veranlaßt die zentrale Behörde auf Kosten des Antragstellers. Das in Absatz 1 bezeichnete Gericht kann auf Antrag von einer Erstattungspflicht einstweilen befreien, wenn der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfüllt. (3) Für die Tätigkeit des Amtsgerichts und der zentralen Behörde bei der Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen werden im übrigen Kosten nicht erhoben. Vierter Teil Allgemeine Vorschriften § 12 Anwendbarkeit beider Übereinkommen Kommt im Einzelfall die Rückgabe des Kindes nach dem Haager und dem Europäischen Übereinkommen in Betracht, so sind zunächst die Bestimmungen des Haager Übereinkommens anzuwenden, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich die Anwendung des Europäischen Übereinkommens begehrt. §13 Prozeßkosten- und Beratungshilfe Abweichend von Artikel 26 Abs. 2 des Haager Übereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe statt. Fünfter Teil Schlußvorschrift § 14 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Bei der Anordnung von Zwangshaft (§ 33 Abs. 1) hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung." 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "Ist eine Person herauszugeben, kann das Gericht unabhängig von der Festsetzung eines Zwangs-, geldes die Zwangshaft anordnen. Bei Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen." 704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vorgelegt werden oder ist eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzuführen, so kann auf Grund einer besonderen Verfügung des Gerichts unabhängig von den gemäß Absatz 1 festgesetzten Zwangsmitteln auch Gewalt gebraucht werden." bb) Satz 4 wird aufgehoben; die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 4 und 5. cc) Im bisherigen Satz 6 wird die Verweisung auf § 912 der Zivilprozeßordnung gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt: "Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Die Festsetzung der Zwangshaft (Absatz 1) soll angedroht werden, wenn nicht die Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung besonders eilbedürftig ist oder die Befürchtung besteht, daß die Vollziehung der Haft vereitelt wird. Die besondere Eilbedürftigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn andernfalls die Anordnung im Ausland vollstreckt werden müßte. Für den Vollzug der Haft gelten die §§904 bis 906, 908 bis 910, 913 der Zivilprozeßordnung entsprechend." bb) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben, der bisherige Satz 3 wird Satz 6. Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422), wird wie folgt geändert: 1. In § 23b Abs. 1 Satz 2 wird am Ende der Nummer 10 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer angefügt: "11. Verfahren nach den §§ 5 bis 8 des Sorgerechts-übereinkommens-Ausführungsgesetzes." 2. In § 200 Abs. 2 wird die Nummer 5b wie folgt gefaßt: "5b. Familiensachen nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, 8, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind, und nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11;". Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch § 57 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird a) in Nummer 3 Buchstabe f der Klammerzusatz nach den Worten "die Genehmigung der Einwilligung des Kindes zur Annahme" wie folgt gefaßt: "(§ 1746 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)"; b) in Nummer 4 der Klammerzusatz nach den Worten "einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft über einen Ausländer einschließlich der vorläufigen Maßregeln" wie folgt gefaßt: "(Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)"; c) folgender Absatz angefügt: "(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 5 bis 10 des Sorgerechtsübereinkommens-Aus-führungsgesetzes bleiben dem Richter vorbehalten." 2. In § 29 wird nach den Worten "geltend gemacht werden soll," eingefügt: "sowie die Entgegennahme von Anträgen nach § 11 Abs. 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Sorgerechtsübereinkommens-Aus-führungsgesetzes". Artikel 5 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1989 (BGBl. I S. 1082), wird wie folgt geändert: 1. In § 94 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 8 durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer angefügt: "9. für Entscheidungen des Familiengerichts nach den §§ 6 bis 8 des Sorgerechtsübereinkommens-Aus-führungsgesetzes, soweit nicht die Erhebung von Gebühren nach den auszuführenden Übereinkommen ausgeschlossen ist." 2. Dem § 119 wird folgender neuer Absatz angefügt: "(6) Für die Anordnung von Zwangshaft (§ 33 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird in jedem Rechtszug das Dreifache der vollen Gebühr erhoben, neben einer Gebühr nach Absatz 5 gesondert. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2." Artikel 6 Änderung des Verschollenheitsgesetzes § 16 Abs. 4 des Verschollenheitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird aufgehoben. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 705 Artikel 7 Artikel 8 Berlin-Klausel Inkrafttreten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 5. April 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard