Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 30 vom 28.06.1990  - Seite 1163 bis 1195 - Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)

Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1163 Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) Vom 26. Juni 1990 Inhaltsübersicht Erster Teil Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe 2 Aufgaben der Jugendhilfe 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe 5 Wunsch- und Wahlrecht 6 Geltungsbereich 7 Begriffsbestimmungen 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen Zweites Kapitel Leistungen der Jugendhilfe Erster Abschnitt Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 11 Jugendarbeit §12 Förderung der Jugendverbände § 13 Jugendsozialarbeit §14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 15 Landesrechtsvorbehalt Zweiter Abschnitt Förderung der Erziehung in der Familie § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge § 19 Vater-/Mutter-Kind-Einrichtungen § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht Dritter Abschnitt Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege § 22 Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen § 23 Tagespflege § 24 Ausgestaltung des Förderungsangebots § 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern § 26 Landesrechtsvorbehalt Vierter Abschnitt Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige § 27 Hilfe zur Erziehung § 28 Erziehungsberatung § 29 Soziale Gruppenarbeit § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe § 33 Vollzeitpflege § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung § 36 Mitwirkung, Hilfeplan 1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 38 Ausübung der Personensorge § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen § 40 Krankenhilfe § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung Drittes Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe Erster Abschnitt Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen § 43 Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten Zweiter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 44 Pflegeerlaubnis § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung § 46 Örtliche Prüfung § 47 Meldepflichten § 48 Tätigkeitsuntersagung § 49 Landesrechtsvorbehalt Dritter Abschnitt Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz Vierter Abschnitt Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern § 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften § 55 Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft § 56 Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft § 57 Mitteilungspflichten des Standesbeamten § 58 Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts Fünfter Abschnitt Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden § 59 Beurkundung und Beglaubigung § 60 Vollstreckbare Urkunden Viertes Kapitel Schutz personenbezogener Daten § 61 Anwendungsbereich § 62 Datenerhebung § 63 Datenspeicherung § 64 Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe § 66 Datenlöschung, Datensperrung § 67 Auskunft an den Betroffenen § 68 Personenbezogene Daten im Bereich der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft Fünftes Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung Erster Abschnitt Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts § 71 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß § 72 Mitarbeiter, Fortbildung Zweiter Abschnitt Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit § 73 Ehrenamtliche Tätigkeit § 74 Förderung der freien Jugendhilfe § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten § 78 Arbeitsgemeinschaften Dritter Abschnitt Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung § 80 Jugendhilfeplanung § 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Sechstes Kapitel Zentrale Aufgaben § 82 Aufgaben der Länder § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium § 84 Jugendbericht Siebtes Kapitel Zuständigkeit § 85 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen und andere Aufgaben § 86 Besondere örtliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben § 87 Örtliche Zuständigkeit für Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft § 88 Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung § 89 Sachliche Zuständigkeit Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1165 Achtes Kapitel Heranziehung zu den Kosten, Kostenerstattung § 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen § 91 Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten § 92 Kostentragung, Kostenbeitrag § 93 Umfang des Kostenbeitrags § 94 Überleitung von Ansprüchen § 95 Feststellung der Sozialleistungen § 96 Auskunftspflichten § 97 Kostenerstattung zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Neuntes Kapitel Kinder- und Jugendhilfestatistik § 98 Zweck und Umfang der Erhebung § 99 Erhebungsmerkmale § 100 Hilfsmerkmale § 101 Periodizität und Berichtszeitraum § 102 Auskunftspflicht § 103 Übermittlung Zehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften § 104 Bußgeldvorschriften § 105 Strafvorschriften Artikel 2 Änderung des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - Artikel 3 Änderung des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - Zweiter Teil Änderung weiterer Gesetze Artikel 4 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 6 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Artikel 9 Änderung sonstigen Bundesrechts Dritter Teil Überleitungs- und Schlußvorschriften Erster Abschnitt Überleitungs Vorschriften Artikel 10 Übergangsfassung einzelner Vorschriften Artikel 11 Übergangsvorschrift für Leistungen an seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Artikel 12 Fortführung einer Einrichtung Artikel 13 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß Artikel 14 Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung Artikel 15 Sachliche Zuständigkeit des Landesjugendamts Artikel 16 Fortgeltung von Verwaltungsakten Artikel 17 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten Artikel 18 Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht Artikel 19 Eintragungen im Erziehungsregister Zweiter Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 20 Einschränkung von Grundrechten Artikel 21 Zuständigkeit für die Kostenerstattung auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung Artikel 22 Stadtstaatenklausel Artikel 23 Berlin-Klausel Artikel 24 Inkrafttreten 1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften §1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhiife (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. §2 Aufgaben der Jugendhilfe (1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25), 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 37, 39, 40), 5. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41). (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), 2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43), 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44), 4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47), 5. die Tätigkeitsuntersagung (§ 48), 6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschaftsund den Familiengerichten (§ 50), 7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), 9. die Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53), 10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54), 11. Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58), 12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59), 13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60). §3 Freie und öffentliche Jugendhilfe (1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden. §4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1167 (2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken. §5 Wunsch- und Wahlrecht Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Die Leistungsberechtigten sind auf dieses Recht hinzuweisen. §6 Geltungsbereich (1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. (3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. (4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. §7 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Buches ist 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, 2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, 3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, 4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, 5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, 6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. (2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Nichteheliches Kind im Sinne dieses Buches ist, wer nichtehelicher Abstammung und noch nicht 18 Jahre alt ist. (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. §8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. §9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind 1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten, 2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewußten Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfhisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen, 3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. §10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. (2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Soweit junge Men- 1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I sehen wegen einer körperlichen oder geistigen wesentlichen Behinderung oder weil sie von einer solchen Behinderung bedroht sind, Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz bedürfen, gehen diese Leistungen vor; das Jugendamt wirkt bei der Aufstellung des Gesamtplans nach § 46 des Bundessozialhilfegesetzes und der Durchführung der Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe mit. Zweites Kapitel Leistungen der Jugendhilfe Erster Abschnitt Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz §11 Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. arbeitsweit-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. innerdeutsche und internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen über 27 Jahre in angemessenem Umfang einbeziehen. § 12 Förderung der Jugendverbände (1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern. (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. § 13 Jugendsozialarbeit (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden. § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2) Die Maßnahmen sollen 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. § 15 Landesrechtsvorbehalt Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Zweiter Abschnitt Förderung der Erziehung in der Familie § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1169 Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind inbesondere 1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten, 2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen, 3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen. (3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht. §17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (1) Müttern und Vätern soll im Rahmen der Jugendhilfe Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, 2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, 3 im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. (2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung dienen kann. § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Perscnensorge (1) MjTtor und Vror, "io elosn fjr cm Kind oder einen J^-..-" :\-n zu zcy,-. \ -jV_n oder tatsächlich sorgen, r-v -, p_r,r -,,?n r ; - ,- rhjng jjrjj ij, «,: -tijtzung bei der /" "-."¦ ^ c<.-r Pr"- —,-.-- -30 ( --zK ". ch der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen. (2) Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren wird, so hat die Mutter einen Anspruch darauf, daß vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet wird; dies gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für das noch nicht geborene Kind betraut ist oder wenn das Vor- mundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine Pflegschaft nicht eintritt. (3) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615 k und auf Unterhalt nach § 1615 I des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Herstellung von Besuchskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. §19 Vater-/Mutter-Kind-Einrichtungen Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen Betreuung und Unterkunft gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform angeboten werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, daß sie eine schulische oder berufliche Ausbildung aufnehmen oder fortführen und eine Berufstätigkeit aufnehmen können. §20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, 3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen. (2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteiie aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist. §21 Unterstützung bei netwendiger Unterbringung zyr Erfüllung der Schulpflicht Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugend- 1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I liehen geeigneten Wohnform übernommen werden, wenn und soweit dies den Eltern aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Dritter Abschnitt Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege §22 Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten, (Tageseinrichtungen) soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. (2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen. §23 Tagespflege (1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflege-person). (2) Die Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege. (3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden. (4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten und unterstützt werden. §24 Ausgestaltung des Förderungsangebots Alle Kinder, für deren Wohl eine Förderung in Tageseinrichtungen (§ 22) oder in Tagespflege (§ 23) erforderlich ist, sollen eine entsprechende Hilfe erhalten. Die Länder regeln die Verwirklichung dieses Grundsatzes durch Landesrecht und tragen für einen bedarfsgerechten Ausbau Sorge. §25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden. §26 Landesrechtsvorbehalt Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt. Vierter Abschnitt Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige §27 Hilfe zur Erziehung (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. (3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen. (4) Hilfe zur Erziehung umfaßt auch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes. §28 Erziehungsberatung Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind. §29 Soziale Gruppenarbeit Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Ent- Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1171 Wicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern. §30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer Der Erziehungsbeistand und der Betreuungsheifer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. §31 Sozialpädagogische Familienhilfe Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. §32 Erziehung in einer Tagesgruppe Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden. §33 Vollzeitpflege Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. §34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll durch eine Verbindung von Alltagserleben und pädagogischen und therapeutischen Angeboten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern und entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie oder familienähnlichen Lebensform vorbereiten oder 3. die Verselbständigung des Jugendlichen fördern und begleiten. Die Jugendlichen sollen auf ein selbständiges Leben vorbereitet und in Fragen der Lebensführung, der Ausbildung und Beschäftigung beraten und unterstützt werden. §35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. §36 Mitwirkung, Hilfeplan (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe zur Erziehung voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. (3) Erscheinen Hilfen nach § 27 Abs. 4 erforderlich, so sind bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes sowie bei der Durchführung der Hilfe auch der behandelnde Arzt, das Gesundheitsamt, der Landesarzt nach §126a des Bundessozialhilfegesetzes, der Träger der Sozialhilfe und die Bundesanstalt für Arbeit zu beteiligen, §37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 soll darauf hingewirkt werden, daß die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen 1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, daß sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen können. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, daß die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. (2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen keine Hilfe zur Erziehung gewährt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. §38 Ausübung der Personensorge (1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas anderes angeordnet hat, sind die Pflegeperson und die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 33 oder § 34 berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbesondere 1. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind oder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen, 2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten, 3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen geltend zu machen und zu verwalten, 4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personensorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der Schule oder mit der Aufnahme eines Berufsausbil-dungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen, 5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch Willenserklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. (3) In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, haben die in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des Jugendlichen einzuholen. Bedarf der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm gegenüber zu erteilen. § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. §39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen (1) Wird Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Bei Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ist der Unterhalt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 zu bemessen. (2) Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung nach § 34 oder § 35 umfassen auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen, dessen Höhe von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt wird. Die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. (3) Der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in Vollzeitpflege umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden. (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten. (5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht. (6) Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile, bei deren Festsetzung das Kind oder der Jugendliche berücksichtigt wird, sind in der Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Buches ergibt, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1173 §40 Krankenhilfe Kindern und Jugendlichen, für die Leistungen zum Unterhalt nach § 39 zu gewähren sind, ist Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 36 und 37 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 37a, 37 b und 38 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Das Jugendamt kann statt dessen in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind. §41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) Können durch die Hilfe nach Absatz 1 die Voraussetzungen 1. für ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 des Jugendgerichtsgesetzes) oder 2. für die Einstellung des Verfahrens (§ 47 des Jugendgerichtsgesetzes) geschaffen werden, so setzt die Gewährung der Hilfe in den Fällen der Nummer 1 die Zustimmung des Staatsanwalts, in den Fällen der Nummer 2 die Zustimmung des Richters und des Staatsanwalts voraus. (3) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28, 29, 30, 33, 34, 35, 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. (4) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. Drittes Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe Erster Abschnitt Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen §42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (1) Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen bei 2. in einer Einrichtung oder 3. in einer sonstigen betreuten Wohnform. Mit der Inobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. (2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich 1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge-oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder 2. eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend. (3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. §43 Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen Person oder in einer Einrichtung auf und werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den Personensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorgeberechtigte nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen. 1. einer geeigneten Person oder (2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Zweiter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 44 Pflegeerlaubnis (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, 2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, 3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, 4. bis zur Dauer von acht Wochen, 5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, 6. während des Tages, es sei denn gewerbsmäßig, betreut oder ihm Unterkunft gewährt. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. §45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, 3. eine Einrichtung betreibt, die a) außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder b) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. (2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet, und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Besteht für eine Einrichtung neben der Aufsicht nach Absatz 1 eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor m>t der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen. (4) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit der Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung. §46 Örtliche Prüfung (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den Kindern und Jugendlichen in Verbindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und der Jugendlichen können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten werden. Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. §47 Meldepflichten (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie 2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1175 unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden. (2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, in der Kinder dauernd ganztägig betreut werden, hat der zuständigen Behörde jeweils bei der Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung 1. Angaben zur Person, 2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt, 3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person sowie 4. eine Äußerung, ob für das Kind die Annahme als Kind in Betracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen bereits unternommen werden, zu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich einmal für alle Kinder zu wiederholen. (3) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen oder Gruppen von Einrichtungen von der Meldepflicht nach Absatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner bestimmen, daß von der wiederholten Meldung desselben Kindes abgesehen werden kann. §48 Tätig keitsu ntersag u ng Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. §49 Landesrechtsvorbehalt Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht. Dritter Abschnitt Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren §50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschaftsund dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind. (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. (3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend. §51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, daß das Vormundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. (2) Das Jugendamt soll den Eltemteil mit der Belehrung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt und bei seiner Herausgabe an den Eltemteil eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Verfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen wurde. (3) Das Jugendamt hat den Vater eines nichtehelichen Kindes bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der Vater sich, ehe das Kind in Adoptionspflege gegeben wird, entscheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragen oder ob er auf den Antrag verzichten will, spätestens jedoch vor der Anhörung des Jugendamts oder der Abgabe der gutachtlichen Äußerung durch das Jugendamt. §52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im jugendrichterlichen Verfahren mitzuwirken. Es hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. (2) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen. Er hat entsprechend dem Stand des Verfahrens den Staatsanwalt oder den Richter über das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 zu unterrichten. 1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Vierter Abschnitt Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen. (2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung. (3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, daß die Vormünder und Pfleger für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, daß festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger behoben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht erfolgt, hat es dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das persönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen. (4) Für die Beistandschaft nach § 1690 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 3, für die Beistandschaft nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein Verein Vormund, so findet Absatz 3 keine Anwendung. §54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften übernehmen, wenn ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein gewährleistet, daß er 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, 2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern, Einzelpflegern und Beiständen bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät, 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. (3) Die Er;-HJv:i. •. j^il ¦¦..;¦ das jo.vci^D Bundesland, in d.iT. il-.-rV;.,-;: r- ¦:¦ r. \: \..A ..-; ! .,.ur. auf den Bereich G;fi03 Lii:"i0,^l,ju^_,;u^>. slu bCC<C!~ii ul i!U V.Os JCii. (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. § 55 Amtspflcgscltaft und Amtsvormundschaft (1) Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft). (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen. §56 Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft (1) Auf die Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. (2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3 und der §§ 1811 und 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In den Fällen des § 1803 Abs 2 und des § 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Amtspfleger oder als Amtsvormund weitergehende Ausnahmen von der Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen. (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist. Die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat. (4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. § 57 Mltteilungspflichten des Standesbeamten Der Standesbeamte hat die nach § 48 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Vormundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über die Geburt eines nichteheüchen Kindes unverzüglich dem Jugendamt zu übersenden. In der Anzeige ist das religiöse Bekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im Geburtseintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat die Anzeige unverzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzuteiten und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder der Vormundschaft mitzuteilen. Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1177 §58 Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts Für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand oder Gegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend. Fünfter Abschnitt Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden §59 Beurkundung und Beglaubigung (1) Das Jugendamt kann Beamte und Angestellte, die die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst besitzen, ermächtigen, 1. die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, die Zustimmungserklärung des Kindes, des Jugendlichen oder der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden oder, soweit die Erklärung auch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden kann, zu beglaubigen. 2. die Erklärung, durch welche die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 29b des Personenstandsgesetzes), 3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes oder eines Jugendlichen oder zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu beurkunden, 4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau auf Zahlung von Entbindungskosten und Unterhalt zu beurkunden (§§ 1615k und 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 5. die Erklärungen zum Familiennamen und zur Ein-benennung des nichtehelichen Kindes (§ 1617 Abs. 2 und § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beglaubigen, 6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, 7. die Verzichtserklärung des Vaters des nichtehelichen Kindes auf Ehelicherklärung oder Annahme des Kindes (§ 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt. (2) Der Beamte oder Angestellte soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihm in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt. §60 Vollstreckbare Urkunden (1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 212 b Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist. 2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstrek-kungsklausel betreffen, und über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht. (2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, gelten § 642c Nr. 2 und § 642d der Zivilprozeßordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag zum Regelunterhalt) entsprechend. Viertes Kapitel Schutz personenbezogener Daten §61 Anwendungsbereich (1) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85 des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68. (3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, daß der Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist. §62 Datenerhebung (1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. 1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung und über den Verwendungszweck aufzuklären, soweit dieser nicht offenkundig ist. (3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn 1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder 2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder c) für die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48 oder d) für eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch ist, oder 3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. (4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 entsprechend. §63 Datenspeicherung (1) Personenbezogene Daten dürfen in Akten aufgenommen und auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen in Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2 Abs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. §64 Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis (1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind. (2) Eine Offenbarung im Sinne des § 69 des Zehnten Buches ist nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. (3) Die Verwendung personenbezogener Daten zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur zur jeweiligen Aufsichts- oder Kontrollmaßnahme, zum jeweiligen Prüfvorgang oder zur jeweiligen Organisationsuntersuchung verwendet werden. (4) Personenbezogene Daten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 verwendet werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren. §65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe Personenbezogene Daten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen nur offenbart werden 1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder 2. dem Vormundschafts- oder dem Famiiiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder 3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre. §66 Datenlöschung, Datensperrung (1) § 84 des Zehnten Buches gilt auch für personenbezogene Daten, die in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeichert sind. (2) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder 2. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. §67 Auskunft an den Betroffenen Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3 des Bundesdatenschutzgesetzes zu erteilen. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt für die Auskunft entsprechend. §68 Personenbezogene Daten im Bereich der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft (1) Die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit als Amtspfleger oder als Amtsvormund Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1179 ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Aufgabe übertragen ist, darf diese Daten nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden. (2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 66 entsprechend. (3) Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informationen bekanntgegeben werden, soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen. (4) Personen oder Stellen, an die personenbezogene Daten weitergegeben worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 Satz 2 befugt weitergegeben worden sind. (5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand oder als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Fünftes Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung Erster Abschnitt Träger der öffentlichen Jugendhilfe §69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter (1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer überörtlicher Träger ist. (2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger das gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger. (3) Jeder örtliche Träger errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt. Jeder überörtliche Träger errichtet ein Landesjugendamt. (4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten. (5) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend. Landesrecht kann Näheres regeln. §70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts (1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt. (3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt. §71 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß (1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an 1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, 2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe. (3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach 1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. (4) Dem Landesjugendhiffeausschuß gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist. §72 Mitarbeiter, Fortbildung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert. (2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen. Zweiter Abschnitt Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit §73 Ehrenamtliche Tätigkeit In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden. §74 Förderung der freien Jugendhilfe (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, 3. gemeinnützige Ziele verfolgt, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus. (2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignetsind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen. (4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. (5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten. (6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben-und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen. §75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Als Träger der freien Jugendhilfe kann anerkannt werden, wer 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig ist, 2. gemeinnützige Ziele verfolgt, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten läßt, daß er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1181 (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. §76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52 und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. §77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben; das Nähere regelt das Landesrecht. §78 Arbeitsgemeinschaften Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. Dritter Abschnitt Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung §79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. §80 Jugendhilfeplanung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, daß insbesondere 1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können, 2. ein möglichst wirksames vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, 3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebensund Wohnbereichen besonders gefördert werden, 4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen. §81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, 4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit, 5. den Trägern anderer Sozialleistungen, 6. der Gewerbeaufsicht, 1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 7. den Polizei- und Ordnungsbehörden und 8. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. Sechstes Kapitel Zentrale Aufgaben §82 Aufgaben der Länder (1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. (2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. §83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium (1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. (2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nährere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften. §84 Jugendbericht (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln. (2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte jeweils eine Kommission, der bis zu sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission) angehören. Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei. Siebtes Kapitel Zuständigkeit §85 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen und andere Aufgaben (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von anderen Aufgaben gegenüber Kindern und Jugend- lichen und ihren Eltern ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Haben Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche sich in den letzten drei Monaten vor Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat. (2) Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder hat das Kind oder der Jugendliche mit keinem Elternteil in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum zusammengelebt, so ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche in den letzten drei Monaten vor Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat. (3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird das zuständige Jugendamt nicht tätig, so ist das Jugendamt vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. (4) Trennen sich die Eltern nach der Einleitung der Maßnahme, so wird das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der Personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt. Üben beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge aus, so wird das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt, bei dem sich das Kind oder der Jugendliche überwiegend aufhält. (5) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so wird das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jugendamt hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. §86 Besondere örtliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben (1) Für Aufgaben nach den §§ 42 und 43 ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. (2) Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist jedes Jugendamt zuständig. (3) Ändern sich im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht die für die örtliche Zuständigkeit nach § 85 maßgebenden Umstände, so bleibt für dieses Verfahren das zuletzt angehörte Jugendamt allein zuständig, bis es den Wegfall seiner Zuständigkeit dem Gericht schriftlich anzeigt. (4) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von anderen Aufgaben der Jugendhilfe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs ist das Landesjugendamt zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist; liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Landesjugendamt Berlin zuständig. Wurde bereits vor der Ausreise Jugendhilfe geleistet, so bleibt das Jugendamt zuständig, das bisher tätig geworden ist. Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1183 (5) Für Leistungen an junge Volljährige ist das Jugend-. amt örtlich zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde eine Leistung der Jugendhilfe bereits vor Eintritt der Volljährigkeit eingeleitet, so bleibt das Jugendamt zuständig, das bisher tätig geworden ist. § 87 Örtliche Zuständigkeit für Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft (1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der Geburt, eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich später aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht festzustellen, so ist ihr tatsächlicher Aufenthalt maßgebend. In den Fällen des § 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt; Satz 3 gilt entsprechend. (2) Sobald das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bezirks die Weiterführung der Amtspflegschaft oder Vormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem anderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse des Kindes oder Jugendlichen geltend macht, bei dem die Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft führenden Jugendamt gestellt werden. Die Pflegschaft oder die Vormundschaft geht mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende Jugendamt hat den Übergang dem Vormundschaftsgericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Vormundschaftsgericht angerufen werden. (3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, so hat das Jugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Entlassung zu stellen. § 88 Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis,.........Meldepflichten und Untersagung (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§ 44) ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§ 45 Abs. 1 und 2), die örtliche Prüfung von Einrichtungen (§ 46), die Entgegennahme von Meldungen (§47 Abs. 1 und 2) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Abs. 3) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§ 48) ist das Landes- jugendamt oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Einrichtung gelegen ist. (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung in einer Einrichtung (§ 46) ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. (4) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist das Landesjugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat. §89 Sachliche Zuständigkeit (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch sachlich zuständig ist das Jugendamt, soweit nicht das Landesjugendamt, die oberste Landesjugendbehörde oder die oberste Bundesbehörde sachlich zuständig ist. (2) Das Landesjugendamt ist sachlich zuständig für 1. die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch, 2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, 3. die Anregung oder Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltung sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten, 4. Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 5. die Beratung des Jugendamts bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 34, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen, 6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48), 7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung, 8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe, 9. Leistungen für Deutsche außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Weitergewährung einer Hilfe handelt, 10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54). (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom Jugendamt wahrgenommen werden. 1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (4) Unberührt bleiben am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende landesrechtliche Regelungen, nach denen die in den §§ 45 bis 48 bestimmten Aufgaben durch mittlere oder für Kindergärten und Horte durch untere Landesbehörden wahrgenommen werden. (5) Durch Landesrecht kann die Förderung der Jugendarbeit, soweit für sie nach Absatz 2 das Landesjugendamt zuständig ist, auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden. Achtes Kapitel Heranziehung zu den Kosten, Kostenerstattung §90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit (§ 11), 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16) und 3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§§ 22, 24) können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden. Landesrecht kann für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder pauschale Beträge festsetzen und diese nach Einkommensgruppen oder Kinderzahl staffeln. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist und die Hilfe gemäß der landesrechtlichen Regelung nach Maßgabe des § 24 erforderlich ist. (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. §91 Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten (1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern haben zu den Kosten 1. der Unterbringung eines Jugendlichen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3), 2. der Betreuung und Unterkunft eines Elternteils zusammen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform (§19), 3. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20), 4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21), 5. der Hilfe zur Erziehung einschließlich der Leistungen nach den §§ 39 und 40 in a) einer Tagesgruppe (§ 32), b) Vollzeitpflege (§ 33), c) einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34), d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), 6. der Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen (§ 42), 7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen (§ 43) beizutragen. (2) Die Eltern haben zu den Kosten der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege (§§ 23, 24) beizutragen. Landesrecht kann die Beteiligung an den Kosten auch entsprechend den Bestimmungen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4 regeln. (3) Der junge Volljährige hat zu den Kosten 1. der Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3) und 2. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41) beizutragen. (4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht. §92 Kostentragung, Kostenbeitrag (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nicht nach Maßgabe des § 93 zuzumuten ist. (2) In begründeten Fällen können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als den Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe des § 93 zuzumuten ist; in diesem Umfang haben sie zu den Kosten beizutragen. (3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 6, 7 und Abs. 3 Nr. 2 genannten Leistungen und anderen Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch insoweit, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe des § 93 zuzumuten ist; in diesem Umfang haben sie zu den Kosten beizutragen. (4) Der Kostenbeitrag wird durch Leistungsbescheid festgesetzt. (5) Zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuldner. Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1185 § 93 Umfang des Kostenbeitrags (1) Für die Ermittlung des Einkommens und Vermögens und die Bemessung des Kostenbeitrages gelten die §§ 76 bis 79, 84, 85, 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend; leben die Eltern oder ein Elternteil nicht mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so wird für diese Eltern oder den Elternteil der Kostenbeitrag so ermittelt, wie wenn sie oder er selbst Hilfeempfänger wären. (2) Der Beitrag zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung, der Inobhutnahme und der vorläufigen Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen ist wie folgt zu bemessen: 1. Das Kind oder der Jugendliche soll nach Maßgabe des § 79 Abs. 1 sowie der §§ 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen werden. 2. Eltern oder Elternteile sollen nur in Höhe der Unterhaltsaufwendungen herangezogen werden, die von ihnen zu tragen wären, wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere erzieherische Bedarf außer Betracht bleibt. Eltern oder Elternteile, mit denen das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Hilfe zusammenlebte, sind in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen heranzuziehen; bei der Ermittlung der Ersparnis ist die Verpflichtung des anderen Elternteils und des Kindes oder des Jugendlichen zu berücksichtigen. Die Ersparnis kann nach Einkommensgruppen gestaffelt pauschal festgesetzt werden, sofern im Einzelfall keine abweichende Beurteilung geboten ist. Der Einsatz von Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe, kann in jedem Fall verlangt werden. (3) Von der Erhebung eines Kostenbeitrags soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. § 94 Überleitung von Ansprüchen (1) Haben das Kind, der Jugendliche, dessen Eltern oder der junge Volljährige für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Kind oder dem Jugendlichen die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den Übergang eines Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken, wenn Hilfe für junge Volljährige geleistet wird und der Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger nicht im zweiten oder in einem entfernteren Grade verwandt ist. (3) Hinsichtlich des überleitungsfähigen Betrages gilt § 93 Abs. 1 entsprechend. Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Der öffentliche Träger soll von der Überleitung absehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der mit der Inanspruchnahme verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Unterhaltsleistung stehen würde. §95 Feststellung der Sozialleistungen Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt. §96 Auskunftspflichten (1) Über Einkommen und Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen und seiner Eltern sowie des jungen Volljährigen haben auf Ersuchen des Jugendamts diese selbst, ihre Unterhaltsverpflichteten sowie die jeweiligen Arbeitgeber Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über den Einsatz des Einkommens und Vermögens oder die Bemessung des Aufwendungsersatzes erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder eine der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden. §97 Kostenerstattung zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (1) Das nach § 85 Abs. 1 und 2 zuständige Jugendamt hat einem anderen Jugendamt die Kosten zu erstatten, die dieses 1. für die Erfüllung der Aufgabe nach § 42 oder 2. im Rahmen seiner Verpflichtung zum Tätigwerden nach § 85 Abs. 3 aufgewendet hat. (2) Das Landesjugendamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Jugendamt die Kosten zu erstatten, die dieses auf Grund von § 85 Abs. 2 und 3 für den Aufenthalt in Vollzeitpflege, einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform oder für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, die mit einer Unterbringung verbunden ist, deshalb aufgewendet hat, weil der Hilfeempfänger keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder ein solcher nicht zu ermitteln war. 1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil ! (3) Ein Jugendamt hat einem anderen Jugendamt die Kosten zu erstatten, wenn von ihm oder seiner beauftragten Stelle eine Hilfe verzögert, unzureichend gewährt oder versagt worden ist und deshalb das andere Jugendamt Hilfe gewähren mußte. Die Erstattungspflicht besteht nicht oder fällt weg, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war. (4) Tritt ein Kind oder ein Jugendlicher aus einem anderen Staat in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs über und nimmt es oder er innerhalb eines Monats nach dem Übertritt eine Leistung der Jugendhilfe in Anspruch, so sind die aufgewendeten Kosten von dem Landesjugendamt oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu erstatten, in dessen oder in deren Bereich das Kind oder der Jugendliche geboren ist. § 108 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend. (5) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Hilfe den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen Jugendamts zur Zeit der Hilfegewährung angewandt werden. Kosten unter 2000 Deutsche Mark werden nicht erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden. Neuntes Kapitel Kinder- und Jugendhilfestatistik §98 Zweck und Umfang der Erhebung Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über 1. die Empfänger a) der Hilfe zur Erziehung und b) der Hilfe für junge Volljährige, 2. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind, 3. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen, 4. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist, 5. sorgerechtliche Maßnahmen, 6. Vaterschaftsfeststellungen, 7. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit, 8. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie 9. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe als Bundesstatistik durchzuführen. §99 Erhebungsmerkmale (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sind 1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 29 bis 31 sowie junge Volljährige nach § 41 gegliedert a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat, Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses, b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des Aufenthaltes während der Hilfe, c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Zusammensetzung der Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen, Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der Familie lebenden Kindes oder Jugendlichen, 2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach § 28 oder § 41 eine Beratung durch Beratungsdienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert a) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle, Form und Schwerpunkt der Beratung und der Therapie, Monat und Jahr des Beratungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund sowie Art des Beratungsanlasses, b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, derentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu Beginn der Beratung, 3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35 sowie junge Volljährige nach § 41, gegliedert a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Kindschaftsverhältnis, b) nach Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder Tod der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul- und Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung, c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns, d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur Unterbringung, e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfegewährung zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Datum des Unterbringungswechseis, bisheriger und gegenwärtiger Form der Unterbringung sowie Art der Hilfe, f) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen nach letztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhältnisses sowie Änderung der Form der Unterbringung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art des anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung in einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die Zahl und Dauer der Unterbringungen. (2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1187 1. angenommene Kinder und Juqendliche, gegliedert a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes, b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmenden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind, 2. die Zahl der a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes, b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten und in Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes. (3) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft nach § 55 und die Beistandschaft des Jugendamts nach § 58 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen 1. unter gesetzlicher und bestellter Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft sowie 2. unter Beistandschaft des Jugendamts, gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer). (4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44 erteilt worden ist, ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege. (5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorge-rechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen 1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet, b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind, 2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen worden ist, gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen Angelegenheit. (6) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Vaterschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschaftsfeststellungen nach ihrer Art sowie die Zahl der nicht festgestellten Vaterschaften. (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich 1. der außerschulischen Jugendbildung (§11 Abs. 3 Nr. 1), 2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5), 3. der innerdeutschen und internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4) sowie 4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74 Abs. 6), gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei der innerdeutschen und internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. (8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind 1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrichtung, der Art des Trägers und der Zahl der verfügbaren Plätze sowie die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe nach Art des Trägers, 2. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person die Art der Einrichtung, Behörde, Geschäftsstelle, die Art des Trägers der Einrichtung und die dort verfügbaren Plätze sowie Geschlecht, Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, die Art der Beschäftigung und des Arbeitsbereichs. (9) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind 1. die Art des Trägers, 2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach Einnahmeart, 3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart, 4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtlicher Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt. § 100 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 und 2 Nr. 1 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle, 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. §101 Periodizität und Berichtszeitraum (1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 6 und 9 sind jährlich durchzuführen. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre, die Erhebungen nach Absatz 7 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1994 durchzuführen. (2) Die Angaben für die Erhebung nach 1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, in dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember, 1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende, 3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis d sind zum Zeitpunkt des Beginns einer Hilfeart, 4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des Unterbringungswechsels während der Hilfegewährung, 5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des Endes einer Hilfeart, 6. § 99 Abs. 2 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind, 7. § 99 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 5 bis 7 und 9 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, 8. § 99 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3, 4 und 8 zum 31. Dezember zu erteilen. (3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungsmerkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis d fünfjährlich, beginnend 1991 erfaßt. Die Bestandserhebung wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995 jeweils zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischenjahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungsmerkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f. § 102 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 9, nach Absatz 7 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden, 2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 2 und 7 bis 9, nach Absatz 7 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden, 3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 bis 9, 4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Abs. 9, 5. die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 bis 9, 6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 7 und 8, 7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 8. (3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2, 7 und 8 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen. §103 Übermittlung An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla- nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind. Zehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften §104 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt, 2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder 3. entgegen § 96 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 105 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder 2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. Artikel 2 Änderung des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert: 1. Artikel I § 8 wird wie folgt gefaßt: ..§8 Kinder- und Jugendhilfe Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Lei- Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1189 stungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen." 2. Artikel I § 27 wird wie folgt gefaßt: "§27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige einschließlich der Nachbetreuung. (2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen." 3. In Artikel II § 1 Nr. 16 werden die Worte "das Gesetz für Jugendwohlfahrt" durch die Worte "das Adoptionsvermittlungsgesetz" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren Artikel I § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlaß der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden,". Zweiter Teil Änderung weiterer Gesetze Artikel 4 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes In § 104 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, werden die Worte "unter 16 Jahren" gestrichen. Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert: 1. § 1709 wird wie folgt gefaßt: .,§ 1709 (1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt Rieger für die Wahrnehmung der in § 1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und nach § 1705 unter der elterlichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf. § 1791 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist, tritt die gesetzliche Riegschaft erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche Pflegschaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft besteht." 2. In § 1791 a Abs. 3 werden 1. in Satz 1 nach dem Wort "Mitglieder" die Worte "oder Mitarbeiter" eingefügt und die Worte "ein Mitglied, das" durch die Worte "eine Person, die" ersetzt, 2. in Satz 2 nach dem Wort "Mitglieds" die Worte "oder des Mitarbeiters" eingefügt. 3. In § 1791c Abs. 1 Satz 1 sind nach den Worten "wird das Jugendamt Vormund" die Worte ", wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat" einzufügen. 4. Die §§ 1838, 1849, 1850 und 1851 a werden aufgehoben. 5. Dem § 1851 wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt: "(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden." Artikel 6 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert: 1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "der Fürsorgeerziehung" durch die Worte "von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt gefaßt: "§9 Arten Erziehungsmaßregeln sind 1. die Erteilung von Weisungen, 2. die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12." 3. § 12 wird wie folgt gefaßt: "§ 12 Hilfe zur Erziehung Der Richter kann den Jugendlichen im Einvernehmen mit dem Jugendamt auch verpflichten, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung 1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder 2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch zu nehmen." 4. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Zitat "1838," gestrichen. b) Die Nummer 3 wird gestrichen und der Beistrich nach der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt. 5. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 6. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter den Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen." 7. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen." b) Satz 2 wird gestrichen. 8. In § 76 Satz 1 werden die Worte "die Erziehungsbeistandschaft" durch die Worte "Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1" ersetzt. 9. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der Fürsorgeerziehung" durch die Worte "von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt. 10. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Fürsorgeerziehung" durch die Worte "Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt. 11. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Soziaigesetzbuch." 12. § 90 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen. 13. § 112a Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden." Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), werden nach § 48 folgende Vorschriften eingefügt: "§49 (1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung 1. nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs a) Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung (§ 1597 Abs. 1 und 3, § 1600 k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3), b) Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3), c) Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3), d) Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1705, 1800, 1915), e) Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§1632), f) Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666), g) Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2), h) Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1680), i) elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1681 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1), j) Nichteintritt, Aufhebung oder Beschränkung der gesetzlichen Amtspflegschaft (§ 1707), k) persönlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kinde (§1711 Abs. 2), I) Ehelicherklärung (§§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und § 1740 a), Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1191 m) Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat, Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und 1763) und Rückübertragung der elterlichen Sorge (§§ 1751 Abs. 3, 1764 Abs. 4), 2. nach folgenden Vorschriften des Ehegesetzes a) Befreiung von dem Hindernis der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2), b) Ersetzung der Einwilligung zur Eheschließung (§ 3 Abs. 3). (2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hört das Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe m Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das eine gutachtliche Äußerung nach § 56 d abgegeben hat. (3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren. (4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des Jugendamts treffen. § 49a (1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1. Umgang mit dem Kind (§ 1634 Abs. 2 und 4), 2. elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671 und 1672), 3. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2). (2) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des 2. Statistikbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. S. 2555), wird wie folgt geändert: 1. Das Gesetz erhält die Überschrift "Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge". 2. § 1 erhält folgende Fassung: ..§1 (1) Auf den Gebieten der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zusatzstatistiken über Sonderfragen auf diesen Gebieten anzuordnen. Zusatzstatistiken dürfen 1. auf dem Gebiet der Sozialhilfe höchstens einmal jährlich, 2. auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge höchstens einmal in zwei Jahren durchgeführt werden." 3. § 4 wird gestrichen. 4. In § 5 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen und das Komma am Ende der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt. Artikel 9 Änderung sonstigen Bundesrechts (1) In § 60 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) werden in Absatz 1 die Nummer 8, in Nummer 9 die Worte "und nach § 1838" sowie die Absätze 3 und 4 gestrichen. (2) § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a eingefügt: "6a. die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". 2. Die bisherige Nummer 6 a wird neue Nummer 6b. 3. Die Nummer 22 wird gestrichen. (3) § 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945,1160), das zuletzt durch die Artikel 1 und 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist." (4) In § 55 a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701) geändert worden ist, 1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I wird das Zitat "§ 49 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch das Zitat "§ 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. (5) In § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetze vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, werden in Nummer 3 die Worte "oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt" gestrichen und das Komma nach dem Wort "Sicherung" durch das Wort "oder" ersetzt. (6) Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. IS. 1142), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 2 wird das Wort "Fürsorgeerziehungsanstalten" durch die Worte "Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt. 2. § 19 wird wie folgt gefaßt: "§19 Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburten schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter." 3. § 34 wird wie folgt gefaßt: "§34 Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend." (7) Die Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3270) wird wie folgt geändert: 1. In § 27 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "und bei Jugendlichen in Fürsorgeerziehung auch der Fürsorgeerziehungsbehörde" gestrichen. 2. § 28 wird gestrichen. (8) In § 18 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfür-sorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, werden die Worte "Maßnahmen der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen Erziehungshilfe" durch die Worte "Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. (9) In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von den Gebühren befreit." (10) Die auf Absatz 8 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Dritter Teil Überleitungs- und Schlußvorschriften Erster Abschnitt Überleitungsvorschriften Artikel 10 Übergangsfassung einzelner Vorschriften (1) Bis zum 31. Dezember 1994 sind abweichend von Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden: 1. § 17 Abs. 1 Satz 1: "(1) Müttern und Vätern kann im Rahmen der Jugendhilfe Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen." 2. § 17 Abs. 2: "(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung können Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung dienen kann." 3. § 20 Abs. 1: "(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit oder Krankheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, 3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen." 4. § 20 Abs. 2: "(2) Fällt ein alleinerziehender Eltemteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann unter der Voraus- Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1193 Setzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl förderlich ist." 5. § 41 Abs. 1 Satz 1: "(1) Einem jungen Volljährigen kann Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist." 6. § 41 Abs. 4: "(4) Der junge Volljährige kann auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten werden." (2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist Artikel 1 § 27 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden: "Wenn und soweit die in den §§ 31 und 32 genannten Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 33 oder § 34 gewährt werden müßte." Artikel 11 Übergangsvorschrift für Leistungen an seelisch behinderte junge Menschen (1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 27 gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für junge Menschen, die, weil sie seelisch wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Maßnahmen der Eingliederungshilfe bedürfen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. (2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen. Fortführung einer Einrichtung (1) Für Einrichtungen, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften. (2) Für Einrichtungen, die nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), das zuletzt durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, von der Anwendung des § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der genannten Fassung widerruflich befreit sind, gilt die Befreiung als Erlaubnis nach Artikel 1 § 45. (3) Eine am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer Erlaubnis, nach Artikel 1 § 45 bedarf, darf ohne diese Erlaubnis weiterbetrieben werden, sofern die Erlaubnis unverzüglich beantragt wird. Bis zum Abschluß des Erlaubniserteilungsverfahrens kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den Betrieb einer solchen Einrichtung untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist. Artikel 13 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß (1) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 14 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß gilt als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstituiert hat. (2) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Landesjugendwohl-fahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landesjugendhilfeausschuß gebildet wird. Artikel 14 Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung (1) Abweichend von Artikel 1 § 85 bleibt bis zum 31. Dezember 1994 für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet war, das Jugendamt, das die Hilfe zur Erziehung eingeleitet hat, solange örtlich zuständig, bis das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt wechselt. (2) Abweichend von Artikel 1 § 97 sind bis zum 31. Dezember 1994 im Falle dieses Zuständigkeitswechsels auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Regelungen weiter anzuwenden. (3) Landesrecht kann die Geltung der Absätze 1 und 2 ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen. Artikel 15 Sachliche Zuständigkeit des Landesjugendamts (1) Abweichend von Artikel 1 § 89 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1994 für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach Artikel 1 §§ 32 bis 35 und ihre Weiterführung nach Artikel 1 § 41 das Landesjugendamt oder die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständige Behörde sachlich zuständig, wenn die leibliche, geistige oder seelische Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen gefährdet oder geschädigt ist und zur Abwendung der Gefahr oder zur Beseitigung des Schadens eine besondere erzieherische Hilfe notwendig ist, die nur durch das Landesjugendamt sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht in den Ländern, in denen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund Landesrechts das Jugendamt für die Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung nach den §§ 62 bis 77 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zuständig war. (2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 Satz 1 ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen. 1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (3) Bis zum 31. Dezember 1994 ist der überörtliche Träger auskunftspflichtig für Erhebungen nach Artikel 1 § 99 Abs. 1 Nr. 3, sofern nicht Landesrecht nach Absatz 2 eine andere Regelung trifft. Artikel 16 Fortgeltung von Verwaltungsakten Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten fort: 1. eine aufgrund des § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe als Anerkennung nach Artikel 1 § 75 Abs. 1 dieses Gesetzes, 2. eine aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Zulassung eines kreisangehörigen Jugendamts als Zulassung nach Artikel 1 § 69 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes, 3. eine aufgrund der §§ 28 und 29 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 § 44 dieses Gesetzes, 4. eine aufgrund des § 53 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Eignungserklärung als Erlaubnis nach Artikel 1 § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes. Artikel 17 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), die einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegebenen Verwaltungsakt betreffen oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten anhängig geworden sind und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geändert worden oder erloschen ist, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften. (2) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden und auf die eine Entscheidung noch nicht ergangen ist, wird wieder eröffnet. (3) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, können noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich der neuen Tatsache eine Beweisaufnahme erforderlich wird. (4) in der Hauptsache als erledigt anzusehen sind Verfahren über 1. die widerrufliche Befreiung eines Pflegekindes von der Beaufsichtigung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, 2. die Übertragung der Überprüfung von Einrichtungen auf einen zentralen Träger der Freien Jugendhilfe nach § 78 Abs. 6 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, 3. die Erteilung oder Aufhebung einer Pflegeerlaubnis für Minderjährige in Einrichtungen nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und 4. die widerrufliche Befreiung einer Einrichtung von der Anwendung des § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt. §161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Artikel 18 Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht (1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Vormundschaftsgerichten anhängig geworden sind und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geändert oder erloschen ist, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften. (2) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, können noch im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgebracht werden. Das Gericht, das über die weitere Beschwerde zu entscheiden hat, verweist die Sache an das Beschwerdegericht zurück, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich wird. (3) Ein Verfahren auf Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt oder auf Anordnung der Fürsorgeerziehung nach den §§ 65 und 67 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt ist in der Hauptsache als erledigt anzusehen. (4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 57 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt angeordnete Erziehungsbeistandschaft und eine nach den §§ 65 und 67 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt angeordnete Fürsorgeerziehung hebt das Vormundschaftsge.richt von Amts wegen auf und prüft gleichzeitig, ob Maßnahmen nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich sind. Artikel 19 Eintragungen im Erziehungsregister Eintragungen über die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft oder der Fürsorgeerziehung durch den Vormundschaftsrichter werden aus dem Erziehungsregister entfernt. Zweiter Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 20 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1195 Artikel 21 Zuständigkeit für die Kostenerstattung aufgrund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung Deutsche Fürsorgestelle im Sinne der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 II S. 32) ist für Leistungen der Jugendhilfe das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche geboren ist. Liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Landesjugendamt Berlin zuständig. Artikel 22 Stadtstaatenklausel Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über 1. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zuständigkeiten, 2. die Errichtung von Jugendämtern und 3. die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen; dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen. Artikel 23 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 24 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), 2. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichs-jugendwohlfahrtsgesetzes vom 28. August 1953 (BGBl. I S. 1035). Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 26. Juni 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm