Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 31 vom 29.06.1990  - Seite 1206 bis 1210 - Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz)

Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz) 1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz) Vom 26. Juni 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefaßt: "5. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;". b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wird wie folgt geändert: Vor dem Komma werden die Worte "und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen" eingefügt. 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. Ist zuständige oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so handelt sie im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Benehmen mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: "§ 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist ferner nicht anzuwenden, solange der Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht und der Rechtsstreit noch anhängig ist; § 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung 6 Monate geruht hat oder 6 Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist." b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts." 4. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. Ist zuständige oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so handelt sie im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Einvernehmen mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes. Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. Die, Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Ist zuständige oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so bedarf sie zum Erlaß der Rechtsverordnung des Einvernehmens mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so bedarf sie des Einvernehmens mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes." 5. § 15 wird wie folgt gefaßt: "§15 Verwaltung und Dienstaufsicht (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Vor Erlaß allge- Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 1207 meiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören. (2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern nach Anhörung der in §14 Abs. 5 genannten Verbände. §14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 14 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend." 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. § 7 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "obersten Arbeitsbehörde des Landes" durch die Worte "zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt. 8. In § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Worte "obersten Arbeitsbehörde des Landes" durch die Worte "zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt. 9. In § 21 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "obersten Arbeitsbehörde des Landes" durch die Worte "zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt. 10. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "oberste Arbeitsbehörde des Landes" durch die Worte "zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt. 11. In § 27 Satz 1 werden die Worte "obersten Arbeitsbehörde des Landes" durch die Worte "zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt. 12. § 34 wird wie folgt gefaßt: "§34 Verwaltung und Dienstaufsicht (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. (2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." 13. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt entsprechend." 14. § 36 wird wie folgt gefaßt: "§ 36 Vorsitzende Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. § 7 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend." 15. Nach § 50 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) § 211 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Gerichtswachtmeisters oder der Post der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder ein von ihm beauftragter Beamter oder Angestellter des Gerichts treten kann." 16. § 63 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "obersten Arbeitsbehörde des Landes" werden ersetzt durch die Worte "zuständigen obersten Landesbehörde". b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übersenden." 17. § 69 Abs. 2 wird gestrichen. 18. Nach § 121 wird folgender § 121a eingefügt: "§121a Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch Artikel 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet wird und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben diese Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zuständig. (2) Bis zur Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde im Sinne des Artikels 1 Nr. 2, 4 bis 14 und 16 bleibt die jeweilige oberste Arbeitsbehörde des Landes zuständig." Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten 1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert: In § 622 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort "fünfunddreißigsten" durch das Wort "fünfundzwanzigsten" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert: Nach Artikel 220 wird folgender Artikel 221 eingefügt: "Artikel 221 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 26. Juni 1990 zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften Bei einer vor dem 1. Juli 1990 zugegangenen Kündigung werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer auch Zeiten, die zwischen der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres liegen, berücksichtigt, wenn am 1. Juli 1990 1. das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist oder 2. ein Rechtsstreit über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anhängig ist." Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1282), wird wie folgt geändert: § 45 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit." Artikel 5 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) wird wie folgt geändert: 1. In § 9 wird jeweils das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierte" ersetzt. 2. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts wird das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierte" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierten" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierte" ersetzt. c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Wahlmännern" durch das Wort "Delegierten" ersetzt. 4. § 11 erhält folgende Fassung: "§11 Errechnung der Zahl der Delegierten (1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine Gruppe mehr als 1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen; 2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen; 3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen. Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen. (2) Die Arbeiter und die Angestellten müssen unter den Delegierten in jedem Betrieb entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Unter den Delegierten der Angestellten müssen die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu wählen, so entfällt auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Angestellte oder leitende Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 3 Delegierte entfallen, vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete Zahl der Delegierten des Betriebs entsprechend. (3) Soweit nach Absatz 2 auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens. Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten des Betriebs der Hauptniederlassung nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des Unternehmens. Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 1209 (4) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegierter der Arbeiter oder der Angestellten bleibt bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit erhalten. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Delegierter der Angestellten seine Eigenschaft als in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter Angestellter oder leitender Angestellter wechselt." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 wird jeweils das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierte" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierten" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Das Wort "Wahlmänner" wird jeweils durch das Wort "Delegierten" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort "Ersatzmänner" durch das Wort "Ersatzdelegierten" ersetzt. 7. § 14 erhält folgende Fassung: "§14 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten (1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 13 bezeichneten Zeitpunkt 1. durch Niederlegung des Amtes, 2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist, 3. durch Verlust der Wählbarkeit. (2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 sowie in Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierten" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Wahlmännern" durch das Wort "Delegierten" ersetzt. 9. In § 16 Abs. 1 wird das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierten" ersetzt. 10. In § 18 Satz 2 wird jeweils das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierten" ersetzt. 11. In § 21 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierten" ersetzt. 12. In § 23 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: "Ein durch Delegierte in getrennter Wahl (§ 15 Abs. 3 Satz 1) gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der Delegierten seiner Gruppe abberufen. Ein durch Delegierte in gemeinsamer Wahl (§15 Abs. 3 Satz 2) gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der Delegierten abberufen." 13. § 34 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt, so werden abweichend von § 10 in einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb keine Delegierten gewählt. Abweichend von § 15 Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe, 1. daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein Sechzigstel der Stimme eines Delegierten zu zählen ist; § 11 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden; 2. daß diese Arbeitnehmer an Abstimmungen über die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teilnehmen und für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von Delegierten der Arbeiter und Delegierten der Angestellten außer Betracht bleiben." 14. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierte" ersetzt. b) In Nummer 5 wird das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierten" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl. IS. 545), wird wie folgt geändert: In § 76 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Wahlmänner" durch das Wort "Delegierte" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312), wird wie folgt geändert: 1. In § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils die Worte "selbst, durch Delegierte oder durch Wahlmänner" durch die Worte "selbst oder durch Delegierte" ersetzt. 2. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Worte "selbst, durch Delegierte oder durch Wahl- 1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I männer" durch die Worte "selbst oder durch Delegierte" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die Worte "oder durch Wahlmänner" sowie die Worte "oder Wahlmänner" gestrichen. Artikel 8 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. In § 250 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Worte "selbst, durch Delegierte oder durch Wahlmänner" durch die Worte "selbst oder durch Delegierte" ersetzt. In § 252 Abs. 1 werden die Worte "selbst, durch Delegierte oder durch Wahlmänner" durch die Worte "selbst oder durch Delegierte" ersetzt. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 26. Juni 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Post und Telekommunikation Christian Schwarz-Schilling Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Justiz Engelhard