Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 32 vom 30.06.1990  - Seite 1221 bis 1246 - Drittes Rechtsbereinigungsgesetz

Drittes Rechtsbereinigungsgesetz Bundesgesetzblatt 1221 Teil I Z 5702 A 1990 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1990 Nr. 32 Tag Inhalt Seite 28. 6. 90 Drittes Rechtsbereinigungsgesetz ................................................... 1221 neu: 2330-28; 2030-25, 2180-1, 224-3, 2032-1, 241-1, 240-1, 7134-2, 114-1, 315-18, 4100-1, 251-1, 653-3, 7611-1, 7822-6, 7823-5, 790-1, 792-1, 7100-1, 810-1, 871-1, 2161-5, 2163-1, 2184-1, 2170-1, 188-15, 911-1, 912-4, 9240-1, 9240-1-10, 9241-1, 931-1, 940-9, 9510-1, 9514-1, 9516-1, 9241-23, 96-1, 9021-1, 9021-2, 2330-2, 806-3, 7110-1 28. 6. 90 Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG)............................................................................ 1247 240-1, 621-1 28. 6. 90 Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG).......................... 1249 7631-1, 7632-1, 7632-2, 611-15, 611-18, 792-1 27. 6. 90 Siebzehnte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (17. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG-17. UhAnpV).............................. 1262 neu: 621-1-12-17 27. 6. 90 Verordnung zum Schutz gegen eine Einschleppung von Tierseuchen beim Verbringen von Waren aus der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) (DDR-Tierseuchenschutzverordnung)..... 1264 neu: 7831-1-45-3; 7831-1-45-1 30. 6. 90 Siebente Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ................ 1313 611-10-14-1 30. 6. 90 Fünfundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-Verordnung 1990/91 - AnrV 1990/91) ................................. 1316 neu: 830-2-9-25 30. 6. 90 Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64e des Bundesversorgungsgesetzes (Auslandsversorgungsverordnung - AusIVersV)........................................................ 1321 neu: 830-2-17 30. 6. 90 Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Deutsche Einheit" in das Schuldbuch des Fonds "Deutsche Einheit"................................... 1322 neu: 651-12 18. 6. 90 Berichtigung der Vierten Verordnung zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen ......... 1323 9241-23-12 Drittes Rechtsbereinigungsgesetz Vom 28. Juni 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern Artikel 1 Beamtenversorgungsgesetz Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), wird wie folgt geändert: In § 105 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte "§ 158 Abs. 3 Satz 1 und" gestrichen. Artikel 2 Vereinsgesetz Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teil- 1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I verein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht." 2. An § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Feststellung ist im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes Berlin bekanntzumachen." 3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen." 4. § 11 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen." Artikel 3 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Nr. 2 und 3 wird das Wort "Kurator" durch das Wort "Präsident" bzw. "Präsidenten" ersetzt. 2. In § 7 wird das Wort "Kurator" durch das Wort "Präsident" ersetzt. 3. § 11 wird ein Absatz 3 angefügt, der folgenden Wortlaut hat: "(3) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Benutzung von Einrichtungen der Stiftung durch Benutzungsordnung zu regeln. In den Benutzungsordnungen kann die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt." 4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Kurator" durch das Wort "Präsident" ersetzt. 5. In § 13 Abs. 3 wird das Wort "Kurator" durch das Wort "Präsidenten" bzw. "Präsident" ersetzt. 6. § 14 erhält folgenden Wortlaut: "§ 14 Mit Ausnahme des Präsidenten werden die Beamten der Stiftung von der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts vom Vorsitzenden des Stiftungsrates ernannt. Die Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 14 werden vom Präsidenten ernannt." 7. In § 21 Satz 1 wird das Wort "Kurator" durch das Wort "Präsident" ersetzt. Artikel 4 Bundesbesoldungsgesetz Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 10 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) wird wie folgt geändert: Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert: 1. In Besoldungsgruppe B 3 werden a) die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz - als der Stellvertreter des Kurators -" gestrichen, b) nach der Amtsbezeichnung "Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information" die Amtsbezeichnung "Direktor des Hauptprüfungsamtes in der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" eingefügt, c) nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident" die Amtsbezeichnung "Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz" eingefügt. 2. In Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche Bundesbahn" gestrichen. 3. In Besoldungsgruppe B 8 wird bei der Amtsbezeichnung "Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz" der Funktionszusatz "- als Kurator -" gestrichen. 4. In Besoldungsgruppe B 9 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche Bundesbahn" gestrichen. Artikel 5 Bundesevakuiertengesetz Das Bundesevakuiertengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 241-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben. Artikel 6 Bundesvertriebenengesetz Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I 5. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 4 sind nach den Worten "niederlassen wollte" die Worte "oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat" einzufügen. 2. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) oder die von ihnen bestimmten Behörden" durch die Worte "nach Landesrecht bestimmten Stellen" ersetzt. 8 In §22 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Kurator" durch das 3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "von den Wort "Präsidenten" ersetzt. zentralen Dienststellen der Länder (§21) bestimmten Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1223 Behörden" durch die Worte "nach Landesrecht bestimmten Stellen" ersetzt. 4. § 91 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Worten "des Bundessozialhilfegesetzes" die Worte "während der ersten zehn Jahre nach der erstmaligen Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt. Artikel 7 Sprengstoffgesetz Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577) wird wie folgt geändert: In § 42 wird nach der Zahl "11" die Zahl ",13" eingefügt. Zweiter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz Artikel 8 Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht im Bundesanzeiger oder in den Amtsblättern nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden." 2. § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die im Bundesanzeiger bis zum 30. Juni 1990 vorgenommenen Verkündungen von Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt gelten als wirksam erfolgt." 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: ..§5 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin." Artikel 9 Schiffsregisterordnung Die Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden hinter der Angabe "§ 2 Abs. 2" die Worte "Buchstabe b" eingefügt. 2. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt." 3. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Zur Löschung eines am 1. Juli 1990 im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes, für das der Eigentümer nachweist, daß die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, ist unerheblich, ob der Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter übersteigt." Artikel 10 Handelsgesetzbuch Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910), wird wie folgt geändert: § 726 a Abs. 1 Satz 2 und § 752a Abs. 1 Satz 2 werden gestrichen. Dritter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen Artikel 11 Bundesentschädigungsgesetz Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 §2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), wird wie folgt geändert: In § 141 a Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "oder den Träger der Tuberkulosenhilfe" gestrichen. Artikel 12 Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen § 9 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 30. Juli 1965 (BGBl. I S. 650), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben. b) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Auf den Namen von Zentralinstituten des Sparkassen- und des Genossenschaftssektors ein- 1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I getragene Ausgleichsforderungen angeschlossener Kreditinstitute, die auf Grund einer nicht mehr der Berichtigung unterliegenden Rechnung gewährt worden sind und die auf einen Betrag bis zu sechzigtausend Deutsche Mark lauten." c) Satz 2 wird gestrichen. 2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch für den in Absatz 2 bezeichneten Zweck nicht benötigt werden, soll die Deutsche Bundesbank alle Gläubiger von Ausgleichsforderungen in Höhe eines einheitlichen Hundertsatzes der Ausgleichsforderungen befriedigen; Ausgleichsforderungen, die aufgrund einer nicht mehr der Berichtigung unterliegenden Rechnung gewährt worden sind und die auf einen Betrag bis zu sechzigtausend Deutsche Mark lauten, sollen dabei in voller Höhe übernommen werden. Die Deutsche Bundesbank soll die Befriedigung mindestens einen Monat vor der Zahlung im Bundesanzeiger ankündigen. Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung erfolgen. Soweit die Deutsche Bundesbank den Gläubiger befriedigt, geht die Ausgleichsforderung auf sie über." Artikel 13 Gesetz über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten Das Gesetz über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten vom 24. Januar 1935 (RGBl. I S. 45; BGBl. III 7611-1) wird aufgehoben. Vierter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Artikel 14 Saatgutverkehrsgesetz In § 19 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) wird folgender Satz vorangestellt: "Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft überwacht die Einfuhr von Saatgut." Artikel 16 Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242) wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Satz wird vorangestellt: "Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft überwacht die Einfuhr von Vermehrungsgut." bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Sätze 2 bis 5. cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Zolldienststellen" durch das Wort "Zollstellen" ersetzt. dd) In dem neuen Satz 4 werden die Worte "vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)," gestrichen. b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Zolldienststellen" durch das Wort "Zollstellen" ersetzt. 2. In Anlage I wird der Abschnitt C aufgehoben. Artikel 17 Bundesjagdgesetz Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert gemäß Artikel 20 der Dritten Zuständigkeitsan-passungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 werden a) in Absatz 1 die Worte "Möweneiern und" gestrichen; b) in Absatz 5 die Worte "des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1037)" und in Absatz 7 die Worte "des Bundeswaldgesetzes" jeweils durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt. Artikel 15 Pflanzenschutzgesetz Das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 493), wird wie folgt geändert: 1 § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "I.Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 20 e des Bundesnaturschutzgesetzes,". 2. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte "nach § 3 des durch § 44 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes aufgehobene«" Pflanzenschutzgesetzes oder" angefügt. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt; b) in Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte "des Bundeswaldgesetzes" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt; c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. a) wegen eines Verbrechens, b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1225 c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder nach den im Land Berlin geltenden entsprechenden Vorschriften zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Voll-ziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 40 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;"; bb) in Nummer 2 wird die Angabe "Buchstabe e" durch die Angabe "Buchstabe d" ersetzt; d) dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen."; e) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben." 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 Buchstabe a werden nach den Worten "bestimmt sind," die Worte "Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte" eingefügt; bb) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;" cc) in Nummer 17 werden die Worte "Möweneier oder" gestrichen; b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erwei- tern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig." 4. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Äst-lingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben genehmigen." b) Satz 6 wird wie folgt gefaßt: "Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silberund Lachmöwen aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben erlauben." 5. Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse." 6. In § 36 Abs. 5 werden in den Sätzen 1 und 5 jeweils das Wort "Zolldienststellen" durch das Wort "Zollstellen" und in Satz 3 die Worte "des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I 5. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Einführungsgesetzes zum Körperschaftssteuergesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641)," durch die Worte "des Finanzverwaltungsgesetzes" ersetzt. 7. § 36 a wird aufgehoben. 8. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt: "§ 44 a Unberührtheitsklausel Vorschriften des Lebensmittelrechts, Seuchenrechts, Fleischhygienerechts und Tierschutzrechts bleiben unberührt." Fünfter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Artikel 18 Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt 1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I geändert durch das Gesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "§§ 24 bis 24 d und 120 c Abs. 5" durch die Worte "§§ 24 bis 24 d, 25 und 120 c Abs. 5" ersetzt. 2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Privatkranken-, Privat-entbindungs- und Privatnervenkliniken" durch die Worte "Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken" ersetzt. b) In Satz 2 werden in den Nummern 1 bis 4 nach dem Wort "Anstalt" jeweils die Worte "oder Klinik" eingefügt. c) In Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt: "1a. Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen." 3. § 105 h Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort "Landeszentralbehörden" durch das Wort "Landesregierungen" ersetzt und nach der Angabe "§ 105 b" die Worte "durch Rechtsverordnung" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt: "Sie können die Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen." 4. § 114 c wird wie folgt gefaßt: ,,§ 114 c Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen nach § 114 a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. Für diesen Fall kann die Landesregierung auch Bestimmungen nach § 114 b Abs. 2 durch Rechtsverordnung erlassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen." 5. In § 114 d wird das Wort "Landeszentralbehörde" durch das Wort "Landesregierung" ersetzt. 6. Dem § 120 a wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe betreiben." 7. § 120 e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung solche Vorschriften nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. Vor dem Erlaß solcher Rechtsver- ordnungen ist den beteiligten Berufsgenossenschaften Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 und ihrer Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in den §§ 120 a und 120 b genannten Rechtsgüter erforderlich ist." 8. § 124 b wird aufgehoben. 9. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder den nach § 124 b an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Betrag" gestrichen. 10. In § 133 e werden die Worte "der §§ 124 b und 125" durch die Worte "des § 125" ersetzt. 11. § 134 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 12. In § 139 aa wird in der Überschrift und im Text jeweils die Paragraphenangabe ", 124 b" gestrichen. 13. § 139 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren." b) In Absatz 5 wird das Wort "Landeszentralbehörde" durch das Wort "Landesregierung" ersetzt. 14. In § 142 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Zentralbehörde" durch das Wort "Landesregierung" ersetzt. Artikel 19 Arbeitsförderungsgesetz Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), wird wie folgt geändert: § 91 Abs. 5, § 113 Abs. 3 und 4, § 138 Abs. 5, § 139, § 141 b Abs. 6 und 7, § 141 e Abs. 4, § 141 n Abs. 3, § 166 b Abs. 2 und 3, § 239, § 241, § 242 Abs. 4, 6 bis 35, 37 bis 51, § 242 a und § 242 b werden aufgehoben. Artikel 20 Schwerbehindertengesetz § 66 Satz 4 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 des Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "Von den eingegangenen übrigen Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen in Höhe des Vomhundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekanntgemacht wird, an den Bund abzuführen." Sechster Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Artikel 21 Jugendschutzgesetz Das Jugendschutzgesetz vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) wird wie folgt geändert: 1. In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter auf die Alterseinstufung hinzuweisen." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "unter sechzehn Jahren" gestrichen. b) In Absatz 1 wird nach Nummer 17 folgende Nummer 17 a eingefügt: "17a. entgegen § 11 Satz 3 einen Film für eine öffentliche Filmveranstaltung weitergibt, ohne den Veranstalter auf die Alterseinstufung hinzuweisen." c) In Absatz 1 Nr. 18 wird die Angabe "§ 11 Satz 3" durch die Angabe "§ 11 Satz 4" ersetzt. d) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort "Zuwiderhandlung" die Worte "aus Gewinnsucht begeht oder" eingefügt. Artikel 22 Unterhaltsvorschußgesetz Das Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184), geändert durch Artikel II § 19 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Nummer 2 das Wort "und" angefügt, in Nummer 3 das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt sowie die Nummer 4 aufgehoben. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz nur, wenn ihre Abschiebung auf unbestimmte Zeit unzulässig ist oder wenn sie aufgrund landesrechtlicher Verwaltungsvorschriften auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden, frühestens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr." Bonn, den 30. Juni 1990 1227 c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 2. In § 4 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: "dies gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen." Artikel 23 Gräbergesetz Das Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechtsentschädigung sind mit 5 v. H. zu verzinsen." 2. Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt: "Bei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebührenordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs durch die öffentliche Last 5 v. H. der im Jahr der Belegung mit Gräbern nach § 1 oder bei einer späteren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebühren nicht übersteigt." 3. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben. 4. In § 6 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden a) die Worte "im Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" sowie b) das Wort "unabweisbar" gestrichen. Artikel 24 Bundessozialhilfegesetz Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401, 494), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert: 1. In § 69 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "bis zum 31. Dezember 1983 mit 25 vom Hundert, im Jahre 1984 mit 50 vom Hundert und vom 1. Januar 1985 an" gestrichen. 2. § 82 wird wie folgt gefaßt: "§82 Änderung der Grundbeträge Die Grundbeträge nach den §§ 79 und 81 Abs. 1 und 2 verändern sich jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich die allgemeine Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) verändert; ein nicht auf 1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden." 3. Dem § 116 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen." Siebter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr Artikel 25 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container Dem Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBl. 1976 II S. 253), das durch das Gesetz vom 17. April 1985 (BGBl. II S. 626) geändert worden ist, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: "(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (4) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung eines Containers auf der Straße in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr." Artikel 26 Bundesfernstraßengesetz Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413, 2908), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 4 und in § 9 a Abs. 1 wird jeweils die Angabe "(§ 18 Abs. 7)" gestrichen. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschieden- heiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministers für Verkehr einzuholen." d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im übrigen unberührt." e) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden." 3. Die §§ 18 bis 18 e werden aufgehoben. 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "nach § 18 a Abs. 1" durch die Worte "nach § 17" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "nach § 18 a Abs. 1" gestrichen. 5. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: "§ 19a Entschädigungsverfahren Soweit der Träger der Straßenbaulast nach den §§ 8 a, 9 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17) verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend." Artikel 27 Fernstraßenausbaugesetz § 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 558) erhält folgende Fassung: ..§1 (1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn den 30. Juni 1990 1229 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich." Artikel 28 Personenbeförderungsgesetz Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Genehmigung bedarf auch 1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, 2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie 3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist." c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: "(6) Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, können nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. (7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen." 2. In § 3 Abs. 2 werden die Worte "der Betrieb" durch die Worte "die Betriebsführung" ersetzt, und die Angabe "(§ 2 Abs. 2)" wird gestrichen. 3. In § 8 Abs. 3 Nr. 2 wird das Klammerzitat "(§ 20 a)" ersetzt durch das Klammerzitat "(§ 21 Abs. 3)". 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 erhält folgende Fassung: "3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb, 4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen." b) Satz 2 wird gestrichen. c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 5. In § 10 wird Satz 2 gestrichen. 6. § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird Satz 3 gestrichen. b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. c) In Absatz 5 Nr. 1 wird das Wort "Taxigewerbe" ersetzt durch das Wort "Taxengewerbe". d) In Absatz 6 werden die Worte "der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen. e) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden." 8. Die §§ 14 bis 18 werden aufgehoben und an ihrer Stelle wird eingefügt: "§ 14 Anhörverfahren (1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde 1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören; 2. die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreis, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen; 3. die Industrie- und Handelskammern, die Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören. (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmers liegt, 123C Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören. (3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich binnen zwei Wochen, nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. (5) Bei Anträgen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Ausland haben, auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung (1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. (2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist. (3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. (4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. (5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 661 der Reichsversicherungsordnung bleibt unberührt. § 16 Geltungsdauer der Genehmigung (1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr ist so zu bemessen, daß sie mindestens der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Betriebsanlagen entspricht. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, daß sie mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Abs. 2 und 5 in Einklang steht; sie beträgt höchstens 25 Jahre. (2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens acht Jahre. (3) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen beträgt höchstens vier Jahre. §17 Genehmigungsurkunde (1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: 1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, 2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr auch der Verkehrsform, 3. Geltungsdauer der Genehmigung, 4. etwaige Bedingungen und Auflagen, 5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, 6. bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt, 7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung, 8. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge. (2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr einsetzt. (3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung nachgewiesen werden. (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält. (5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären." 9. In § 19 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "und 3" durch die Worte "und 4" ersetzt. (2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten 10. § 20 erhält folgende Fassung: "§20 Einstweilige Erlaubnis (1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben. Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1231 1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, 2. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, 3. Geltungsdauer, 4. etwaige Bedingungen und Auflagen, 5. Linienführung. (3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. (4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend." 11. § 20 a wird aufgehoben. 12. Die §§ 21 bis 23 erhalten folgende Fassung: "§21 Betriebspflicht (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen. (3) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend. (4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn 1. die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen oder 2. dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. §22 Beförderungspflicht Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn 1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, 2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. §23 Haftung für Sachschäden Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 2 000 Deutsche Mark übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht." "§25 Widerruf der Genehmigung (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. (2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat. (3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen; die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden. §26 Erlöschen der Genehmigung Die Genehmigung erlischt 1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer a) den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder b) von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird, 2. beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt. 13. § 24 wird aufgehoben. 14. Die §§ 25 bis 27 erhalten folgende Fassung: 1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I §27 Zwangsmaßnahmen Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften." 15. Die §§ 28 bis 35 werden aufgehoben und an ihrer Stelle wird eingefügt: "§28 Planfeststellung (1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. (2) Die Planfeststellung kann bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben, wenn 1. Rechte anderer nicht berührt werden oder 2. die Betroffenen zugestimmt haben. (3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. (4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder vorbehaltlich einer nach Absatz 2 Nr. 2 gegebenen Zustimmung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. §29 Planfeststellungsbehörden (1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach §11. (2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. (3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen. §30 Enteignung Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten Bauvor- habens notwendig ist. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder. §31 Benutzung öffentlicher Straßen (1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast beizubringen, wenn 1. eine öffentliche Straße von der Straßenbahn benutzt werden soll, 2. Betriebsanlagen von Straßenbahnen eine öffentliche Straße höhengleich kreuzen. (2) Vereinbarungen über die Höhe eines Entgelts für die Benutzung einer öffentlichen Straße bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Bestehende Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast bleiben unberührt. (3) Wird eine öffentliche Straße, die von einer Straßenbahn benutzt wird, erweitert oder verlegt, kann der Träger der Straßenbaulast von dem Unternehmer einen Beitrag zu den Kosten der Erweiterung oder Verlegung der Straße verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Erweiterung oder Verlegung der Straße durch die Straßenbahn, den sonstigen Straßenverkehr oder andere Gründe veranlaßt ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast hat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die Betriebsanlagen der Straßenbahn zu beseitigen und die Straße wiederherzustellen. (5) Kommt in den Fällen der Absätze 1 und 3 eine Einigung nicht zustande, entscheiden die von der Landesregierung bestimmten Behörden. (6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit dem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung öffentlicher Straßen ist im Planfeststellungsbeschluß hinzuweisen. §32 Duldungspflichten Dritter (1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben 1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt, 2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebsoder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmittelbar und in den Gemeinden, in deren Gebiet Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1233 Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben. (2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1. (3) Über eine Verpflichtung zur Duldung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten technischen Einrichtungen ist beim Bau neuer Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden. Im übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde. (4) Für Schäden, die durch Vorarbeiten, das Anbringen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtungen verursacht worden sind, hat der Unternehmer Entschädigung zu leisten. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben." 16. Die §§ 36 und 37 erhalten folgende Fassung: "§36 Bau- und Unterhaltungspflicht (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten. (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind. §37 Aufnahme des Betriebs Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde." 17. § 38 wird aufgehoben. 18. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift: "Beförderungsentgelte und -bedingungen". b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "(§ 58 Abs. 1 Nr. 3)" durch die Angabe "(§ 57 Abs. 1 Nr. 6)" ersetzt. 19. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift: "Entsprechend anwendbare Vorschriften". b) In Absatz 1 wird die Angabe "§§ 28 bis 31 und der §§ 34 bis 37" durch die Angabe "§§ 28 bis 30 und der §§ 32, 36 und 37" ersetzt. c) In Absatz 2 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung: "§ 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden." d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden." 20. § 44 wird aufgehoben. 21. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 35" durch die Angabe "§ 32" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden." d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen" durch die Worte "Beförderungsentgelte und -bedingungen" ersetzt. e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. f) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 22. § 45 a Abs. 6 wird aufgehoben. 23. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Verkehr mit Taxen (§ 47),". b) In Absatz 3 wird das Wort "Kraftdroschkenverkehr" ersetzt durch das Wort "Taxenverkehr". 24. In der Überschrift des § 47 wird die Angabe "(Kraftdroschken)" gestrichen. 25. § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen. Dies gilt nicht für benachbarte Orte oder in ländlichen Räumen für bis zu 30 km voneinander entfernte Orte. Im übrigen kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen gestatten, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden." 26. § 50 wird aufgehoben. 27. § 51 erhält folgende Fassung: "§51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise, 2. Zuschläge, 3. Vorauszahlungen, 4. die Abrechnung, 5. die Zahlungsweise und 6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. 1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn 1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, 2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, 3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und 4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist. (3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren. (5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend." 28 Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt: "§ 51 a Beförderungsentgelte und -bedingungen im Krankentransport (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Krankentransport festzusetzen. § 51 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung kann ferner Regelungen über Pauschalentgelte vorsehen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. (2) Vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen ist den Verbänden der Krankenkassen und den vorhandenen Sanitätsorganisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; im übrigen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (3) § 51 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend." 29. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ", für Anträge der Deutschen Bundespost auch im Benehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen" gestrichen. b) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. c) In Absatz 4 wird aa) das Wort "Zollstellen" durch die Worte "Grenzpolizei und die Zollstellen an den Grenzen" ersetzt, bb) folgender Satz angefügt: "Der Bundesminister für Verkehr kann Unternehmen mit Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sowie gegen Vorschriften der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften und internationalen Übereinkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr dauernd oder vorübergehend vom Verkehr in oder durch die Bundesrepublik Deutschland ausschließen." § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte ", bei Anträgen der Deutschen Bundespost auch im Benehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen" gestrichen. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird Absatz 3. § 54 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird Absatz 2. Der Abschnitt VI erhält folgende Fassung: "VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren §55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder der Bundesminister für Verkehr erlassen hat. §56 Gebühren Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind." 1. über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln a) Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise, 30. 31. 32. 33. 34. Der Abschnitt VII erhält folgende Fassung: "VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften §57 Rechtsverordnungen (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften, Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1235 b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen; 2. über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln a) Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge, b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs; 3. über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse; 4. über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden; 5. über den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransports, insbesondere über die Anwendung der §§ 4, 13, 14, 21, 22 und 49 auf diesen Verkehr sowie die Voraussetzungen für die erforderliche Fachkunde und die Bereitstellung ausreichenden und geschulten Personals; 6. über einheitliche allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen; 7. über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmern mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist; 8. durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird; 9. die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45 a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind; 10. die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 5 000 Deutsche Mark, im Gelegenheitsverkehr 3 000 Deutsche Mark nicht überschreiten. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind. (4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch eine nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird. §58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates." 35. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Kraftfahrlinienverkehr" durch die Worte "Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte "Vorzeigen von Urkunden (§ 17 Abs. 6, § 20 Abs. 2 Satz 3)" ersetzt durch die Worte "Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4)". c) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d werden die Worte "oder das Mitführen oder Vorzeigen der Bestimmungen über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 51 Abs. 5)" gestrichen. d) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt: ,,e) das Verbot der Vermietung von Taxen an Selbstfahrer (§ 47 Abs. 5),". e) Absatz 1 Nr. 5 wird aufgehoben. f) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Genehmigungsbehörde" die Worte "oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde" eingefügt; es wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen." 36. Die §§ 62 und 63 werden aufgehoben. 1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 37 § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145),". bb) Nummer 3 wird aufgehoben. cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) und". dd) In Absatz 1 wird im letzten Halbsatz die Angabe "Abs. 1" gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 38 § 65 Abs. 3 wird aufgehoben. 39. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 29 Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1547) wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird gestrichen. b) In Nummer 4 wird die Angabe "(§ 58 Abs. 1 Nr. 2)" ersetzt durch die Angabe "(§ 57 Abs. 1 Nr. 5)". c) Nummer 6 erhält folgende Fassung: "§ 51 a wird gestrichen." d) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "§ 57 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Die Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 5 bis 9." e) Nummer 8 wird gestrichen. Artikel 30 Güterkraftverkehrsgesetz Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 6 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der angenommene Standort darf nicht weiter als fünfzig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der Niederlassung entfernt liegen. Die Entfernung wird zum Ortsmittelpunkt des angenommenen Standortes sowie vom Ortsmittelpunkt der Ge- meinde aus gemessen, in der sich der Sitz oder die Niederlassung befindet." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Liegt der Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung des Unternehmers 1. im Zonenrandgebiet oder 2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als 40 Kilometer in der Luftlinie von der Westküste des Landes Schleswig-Holstein entfernt, darf abweichend von Absatz 3 Satz 1 auf Antrag des Unternehmers der angenommene Standort auch für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes oder der Niederlassung bestimmt werden." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bedingungen für den Berufszugang nach Absatz 1 sind gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die Person die Gewähr dafür bietet, daß der Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt bleibt. 2. Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs oder in einem Speditionsunternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen. 3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates." 4. § 12a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "25 Tonnen" durch die Angabe "30 Tonnen" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden die Worte "oder 2" gestrichen. d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Worte ", 2 oder 3" durch die Worte "oder 3" ersetzt. 5. § 22 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Beförderung von Gütern von und nach deutschen Seehäfen, die über See eingeführt worden sind oder über See ausgeführt werden, können ein oder mehrere in einer Bietergemeinschaft verbundene Unternehmer ohne Bindung an die Tarife Entgelte mit dem Vertragspartner schriftlich vereinbaren (Sonderabmachungen)." b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. wenn die Sonderabmachung eine Gütermenge von mindestens 500 Tonnen in drei Monaten Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1237 oder 1 000 Tonnen in sechs Monaten, bei Ausfuhren über See 250 Tonnen in drei Monaten oder 500 Tonnen in sechs Monaten umfaßt, und". 6. § 24 wird aufgehoben. 7. In § 39 wird der Satzteil "§ 10 Abs. 2 über den Nachweis der fachlichen Eignung" durch den Satzteil "§ 10 Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufszugang" ersetzt. 8. § 49 Abs. 2 wird aufgehoben. 9. § 55 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. Sie kann auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteiligten, insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Überwachungsmaßnahmen durchführen. Zu diesem Zweck dürfen die Beauftragten der Bundesanstalt Verkehrsteilnehmer und Lastkraftfahrzeuge anhalten. Die Zeichen und Weisungen der Beauftragten der Bundesanstalt sind zu befolgen, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht." 10. Dem § 56 wird folgender Satz 2 angefügt: "Soweit es zur Wahrnehmung der ihr nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesanstalt die Weiterfahrt eines Kraftfahrzeuges untersagen." 11. In § 80 Satz 1 werden die Worte "mit Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder mit Zugmaschinen" gestrichen. 12. In § 83 Abs. 1 wird der Satzteil "§ 10 Abs. 2 über den Nachweis der fachlichen Eignung" durch den Satzteil "§ 10 Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufszugang" ersetzt. 13. § 83a wird aufgehoben. 14. Der Wortlaut des § 89 wird Absatz 1, und folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Für den Güternahverkehr der Deutschen Bundesbahn gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 1 und 2 entsprechend." 15. § 98 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) die eine geringere Gütermenge als vorgeschrieben umfaßt, oder". 16. § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe d wird nach der Zahl "41" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Worte "oder nach § 103 Abs. 2 Nr. 4" gestrichen. b) In Nummer 5 werden die Worte ", § 89 letzter Halbsatz" durch die Worte "oder § 89 Abs. 1 letzter Halbsatz" ersetzt. 17. § 103 Abs. 2 Nr. 2 wird aufgehoben. 18. § 103 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. an Stelle von verbindlichen Tarifen nach diesem Gesetz Tariffreiheit eingeführt wird oder unverbindliche Empfehlungen für die Ermittlung von Beförderungsentgelten zugelassen werden sowie die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Beobachtung des Marktgeschehens entsprechend § 43 Abs. 2, § 58 geregelt wird." 19. § 103 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt: "(5) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem Gebiet des Kabotage-Verkehrs (innerstaatliche Beförderungen durch einen Unternehmer, der in einem anderen Staat niedergelassen ist) innerhalb der Europäischen Gemeinschaften zur Ordnung dieses Verkehrs und zur Durchführung von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen, durch die für diesen Verkehr 1. für Unternehmer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Sitz haben, a) das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Kabotage-Verkehr (Kabotage-Genehmigungen) geregelt wird, b) die Entziehung der Kabotage-Genehmigung entsprechend § 102 b vorgesehen wird, c) die Erteilung und die Entziehung der Kabotage-Genehmigung dem Bundesminister für Verkehr oder nach dessen Richtlinien der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übertragen werden, 2. die Pflicht zur Einhaltung von Ordnungsvorschriften für die Unternehmer mit Kabotage-Genehmigungen eingeführt wird, 3. die Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die den Unternehmern mit Kabotage-Genehmi-gungen obliegen, geregelt wird." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert: Nach den Worten "Absatz 4" werden die Worte "und 5" eingefügt. 20. In § 106 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Die ab 19. Oktober 1952 bis zum 30. Juni 1990 im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt veröffentlichten oder durch Nachweis der Fundstelle bekanntgemachten Änderungen und Ergänzungen des Reichskraftwagentarifs vom 30. März 1936 (Reichsverkehrsblatt B S. 71), in der am 18. Oktober 1952 geltenden Fassung, gelten als ordnungsgemäß verkündet im Sinne des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23)." Artikel 31 Bundesbahngesetz Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten berei- 1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Verkehrs-," das Wort "Umwelt-," eingefügt. 2. In § 32 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "prüft" die Worte "im Rahmen der Vorprüfung" eingefügt. 3. § 34 wird wie folgt gefaßt: "§34 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushaltsund Wirtschaftsführung der Deutschen Bundesbahn. (2) Das Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundesbahn und die Prüfungsämter sind Vorprüfungsstellen im Sinne der Bundeshaushaltsordnung. Das Hauptprüfungsamt ist Vorprüfungsstelle bei der Hauptverwaltung und dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn. Die Prüfungsämter sind Vorprüfungsstellen bei den Zentralstellen, den zentralen Stellen und den Bundesbahndirektionen. (3) Die Einzelheiten der Vorprüfung regelt eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (Prüfungsordnung für die Deutsche Bundesbahn). Sie wird vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des Vorstandes und des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesrechnungshof erlassen. (4) Der Bundesminister für Verkehr und im Einvernehmen mit ihm der Bundesminister der Finanzen können dem Hauptprüfungsamt und den Prüfungsämtern Prüfungsaufträge erteilen. Entsprechendes gilt für den Verwaltungsrat der Deutschen Bundesbahn." 4. § 35 wird wie folgt gefaßt: ,.§ 35 Geltung von Vorschriften Auf die Deutsche Bundesbahn finden die Teile I bis IV, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung und die sonstigen Vorschriften des Bundes über die Haushaltsund Wirtschaftsführung keine Anwendung; die in den genannten Teilen der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Bestimmungen, die den Bundesrechnungshof betreffen, sind jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Deutschen Bundesbahn entsprechend anzuwenden." 5. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Deutsche Bundesbahn hat die Pläne für den Bau neuer oder die Änderung bestehender Betriebsanlagen der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anlagen liegen, zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zuzuleiten, wenn die Pläne nicht nur den Geschäftsbereich der Deutschen Bundesbahn berühren." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Das Anhörungsverfahren richtet sich nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder mit der Maßgabe, daß Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen sind. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt." Artikel 32 Bundeswasserstraßengesetz Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. Februar 1990 (BGBl. I S. 222), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen." b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren." c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt: "Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden." 2. Dem § 12 wird folgender Absatz angefügt: "(7) Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren." 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion; sie ist auch Genehmigungsbehörde." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§19 Abs. 2, 3 und 5" durch die Angabe "§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 19 Nr. 1" ersetzt. 4. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1239 zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt." 5. § 17 erhält folgende Fassung: "§ 17 Anhörungsverfahren Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe: 1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4) erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen; Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geltend gemacht werden. 2. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 sind die Regelungen der Nummer 1 aufzuführen." 6. In § 18 Nr. 2 werden die Worte "in § 19 Abs. 5" durch die Worte "in § 19 Nr. 1" ersetzt und nach dem Wort "Auflagen" die Worte "(§ 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes)" eingefügt; die Angabe "(§ 19 Abs. 3 Satz 3)" wird gestrichen. 7. § 19 erhält folgende Fassung: "§ 19 Planfeststellungsbeschluß Für den Planfeststellungsbeschluß gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe: 1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen (§ 74 Abs. 2 Satz 2) auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, daß a) der Wasserstand verändert wird oder b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnissen beruht, beeinträchtigt wird. 2. Die Regelung der Entschädigung (§ 74 Abs. 2 Satz 3) bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. 3. Müssen vorhandene Anlagen infolge von Entscheidungen nach Nummer 1 oder nach § 74 Abs. 1 und 2 ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen. 4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung nach Nummer 1 oder nach § 74 Abs. 1 und 2 von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, können die erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. 5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen (§ 74 Abs. 3) ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden." 8. § 20 wird aufgehoben. 9. § 21 erhält folgende Fassung: "§21 Ausschluß von Ansprüchen Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, gilt § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654) entsprechend." Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung auf das Wasser- und Schiffahrtsamt übertragen." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: "(6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener bundeseigener Schiffahrtszeichen einschließlich Zubehör und Anlageteile sowie bundeseigener meereskundlicher Meßgeräte setzt das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt auf Antrag des Bergers dieser Gegenstände einen von dem Amt zu erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Post und Telekommunikation festgelegten Vergütungssätze fest." 13. § 45 Abs. 2 wird aufgehoben. Artikel 33 Seeaufgabengesetz Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort "seegängigen" und in § 8 Abs. 1 Satz 1 das Wort "seegängige" gestrichen. 2. § 4 wird aufgehoben. 3. § 5 erhält folgende Fassung: .-§5 (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers fü Verkehr. Es hat die Aufgaben 10. 11. 12. 11. § 30 Abs. 11 wird aufgehoben. 1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um die Prüfung nautischer Instrumente und Geräte der Schiffsausrüstung auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord und die Regulierung der Magnetkompasse handelt, 2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der Schiffahrts- und Schiffbauunternehmen, 3. nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden, 4. nach § 1 Nr. 9 bis 11, 5. der Förderung der Seeschiffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche und nautisch-technische Forschungen mit Ausnahme meeresbiologischer Forschungen sowie 6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem Bundesminister für Verkehr auf dem Gebiet der Schiffahrt obliegen und dem Bundesamt übertragen werden, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt. (2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann sich bei der Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 1 für bestimmte Fälle geeigneter Personen mit deren Zustimmung als Hilfsorgane bedienen. (3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie." 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "nach § 4 Abs. 1 Nr. 2" durch die Worte "nach § 5 Abs. 1 Nr. 1" und die Worte "dem Deutschen Hydrographischen Institut" durch die Worte "dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. 5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte "das Post-und Fernmeldewesen" durch die Worte "Post- und Telekommunikation" ersetzt. Artikel 34 Flaggenrechtsgesetz Das Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wfrd folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Beim Bestehen einer Partenreederei hat das Seeschiff die Bundesflagge zu führen, wenn ein Mitreeder Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist und die Mehrheit der Schiffsparten, nach der Größe berechnet, Deutschen zusteht." 2. In § 2 Abs. 2 erhalten der Einleitungssatz und Buchstabe a folgende Fassung: "(2) Das gleiche gilt im Falle von Partenreedereien und Erbengemeinschaften, wenn a) bei Partenreedereien, an denen mindestens ein deutscher Mitreeder beteiligt ist, eine Pflicht zur Führung der Bundesflagge nach § 1 nicht besteht,". 3. Der zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnitts erhält folgende Fassung: "2. Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge §3 Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge wird a) in den Fällen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszertifikat im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das Schiffsvorzertifikat (§ 5), b) in den Fällen der §§ 10 und 11 durch den Flaggenschein, c) für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes wahlweise durch eine Flaggenbescheinigung, d) für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahlweise durch das Flaggenzertifikat nachgewiesen. §4 (1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise darf die Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht. (2) Der Ausweis gemäß § 3 Buchstabe a bis c oder ein von dem Registergericht beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat ist während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen. §5 (1) Entsteht die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge bei einem Seeschiff, das sich im Ausland befindet, so kann anstelle des Schiffszertifikats ein Schiffsvorzertifikat erteilt werden. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 für das Entstehen der Befugnis zur Ausübung der in Satz 1 genannten Berechtigung, wenn der Zeitpunkt dieses Entstehens im Schiffsregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist. (2) Das Schiffsvorzertifikat hat nur für die Dauer von 6 Monaten seit dem Tage der Ausstellung Gültigkeit." 4. In § 6 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: "Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche a) die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzertifikat erteilt ist; Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1241 b) die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen dürfen und für die ein Flaggenschein oder ein Flaggenzertifikat erteilt ist." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Worten "höchstens jedoch" das Wort "jeweils" und nach den Worten "zwei Jahren" die Worte "unter dem Vorbehalt des Widerrufs" eingefügt. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: "(2) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Genehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam. (3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung ist vom Eigentümer unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt: "(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese hierzu nach den §§ 1, 2 und 10 oder § 11 berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst erlaubt ist." b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3. 7. § 9 wird wie folgt gefaßt: .§9 (1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muß seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist statt dessen außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 und der §§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der Registerhafen zu führen. (2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und gültig ist, muß den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. (3) Der Name eines Seeschiffes, für das die Ausstellung eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats beantragt wird, ist rechtzeitig vor der Namensführung vom Eigentümer oder Korrespondentreeder dem Bundesminister für Verkehr anzuzeigen; dieser kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses die Führung von bestimmten Schiffsnamen untersagen. Satz 1 gilt auch für die Änderung des Namens." 8. § 10 erhält folgende Fassung: ,.§ 10 Seeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann der Bundesminister für Verkehr die Befugnis hierzu für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen einschließlich der hierfür erforderlichen vorausgehenden Fahrten verleihen." 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt: "Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der §§1,2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann der Bundesminister für Verkehr einem ausländischen Eigentümer aufgrund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur Führung der Bundesflagge verleihen." b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2, der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt: "Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internationaler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereede-rung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des Widerrufs,". c) In Buchstabe c werden die Worte "mit Kapitän und Schiffsoffizieren" gestrichen. d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr anzuzeigen." 10. § 12 wird aufgehoben. 11. § 13 wird aufgehoben. 12. Die Bezeichnung "§ 13a" wird durch "§ 12" ersetzt. 13. In § 14 Abs. 2 werden die Worte "und § 8 Abs. 1" durch die Worte "und § 8 Abs. 2" ersetzt. 14. § 15 erhält folgende Fassung: "§15 (1) Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 über das Führen einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine Dienstflagge führt." 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Einleitungssatz werden die Worte "Kapitän eines Seeschiffes" durch die Worte "Führer 1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher" ersetzt. bb} In Nummer 1 werden die Angabe "§ 3 Abs. 2, 3 Satz 1," sowie die Worte "oder nach § 13" gestrichen. cc) In Nummer 2 werden die Worte "§ 8 Abs. 2 oder des § 13" durch die Angabe "§ 8 Abs. 3" ersetzt. dd) In Nummer 3 werden die Worte "§ 9 Abs. 1 oder des § 13" durch die Angabe "§ 9 Abs. 1 oder 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c werden die Worte "und die Schiffssicherheit" durch die Worte ", die Schiffssicherheit einschließlich der Seeunfalluntersuchung sowie die Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren" ersetzt. bb) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt: ,,e) die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,". cc) In Buchstabe f werden die Worte "als Standesbeamter und Nachlaßverwalter" gestrichen. aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher oder Schiffsführer eines Binnenschiffes einer Vorschrift des § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, über die Art und Weise der Flaggenführung zuwiderhandelt,". bb) In Nummer 2 werden das Wort "Schiffer" durch die Worte "Schiffsführer eines Binnenschiffes" und das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. die in § 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder". dd) Es wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-geldvorschrift verweist." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 16. § 17 wird aufgehoben. 17. In § 19 werden die Worte "das Post- und Fernmeldewesen" durch die Worte "Post und Telekommunikation" ersetzt. 18. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: "§ 19a (1) § 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen. (2) Die Gültigkeitsdauer der befristet ausgestellten Flaggenzeugnisse, die den Schiffsvorzertifikaten gleichstehen, wird durch § 5 Abs. 2 nicht berührt; § 9 Abs. 1 ist in bezug auf diese Zeugnisse entsprechend anzuwenden." 19. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "des § 4" durch die Worte "des § 3 Buchstabe c" ersetzt. 20. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Nummer 2 werden die Worte "§ 8 Abs. 1, § 13" durch die Worte "§ 8 Abs. 2" ersetzt. c) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird angefügt: "3. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz die Form und Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu regeln, 4. die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die die in § 3 genannten Ausweise ausgestellt werden, 5. das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Flaggenführung der Schiffe zu regeln, 6. folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete Bundesbehörde zu übertragen: a) die Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge und ihren Widerruf (§ 7), b) die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11, c) die Ausstellung, Einziehung und Registrierung der Flaggenscheine, Flaggenbescheinigungen und Flaggenzertifikate, d) die Registrierung der in Nummer 4 genannten Schiffe, e) die Einrichtung und Führung des Internationalen Seeschiffahrtsregisters nach § 12, f) die Registrierung und Untersagung von Schiffsnamen (§ 9)." 21. § 22 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden." 22. § 23 erhält folgende Fassung: "§23 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber- Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1243 lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." Artikel 35 Strandungsordnung Die Strandungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9516-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120), wird aufgehoben. Artikel 36 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Nummer 13 folgende Nummern 14 und 15 eingefügt: "14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, 15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die gefährliche Güter sind,". b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt werden, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung abzuschließen und nachzuweisen ist." Artikel 37 Luftverkehrsgesetz Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert: 1. § 27 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. § 27 Abs. 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden." 3. § 27 Abs. 4 wird Absatz 3, und in Satz 1 des neuen Absatzes 3 werden die Worte "Absatz 3" durch die Worte "Absatz 2" ersetzt. 4. § 61 wird aufgehoben. Achter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation Artikel 38 Telegraphenwegegesetz Das Telegraphenwegegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9021-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Telegraphenverwaltung" durch die Worte "Deutsche Bundespost TELEKOM" und das Wort "Telegraphenlinien" durch das Wort "Fernmeldelinien" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort "Telegraphenlinien" durch das Wort "Fernmeldelinien" und das Wort "Telegraphenverwaltung" durch die Worte "Deutsche Bundespost TELEKOM" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Bundesstaat" durch das Wort "Land" und das Wort "unteren" durch das Wort "zuständigen" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Telegraphenämtern" durch das Wort "Fernmeldeämtern", das Wort "Telegraphenlinie" durch das Wort "Fernmeldelinie", in Satz 2 das Wort "unteren" durch das Wort "zuständigen" und in Satz 3 das Wort "Telegraphenlinien" durch das Wort "Fernmeldelinien" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die §§ 75 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Träger des Vorhabens zugleich Planfeststellungsbehörde ist." 3. In § 9 werden die Worte "einer Landes-Zentral-behörde" durch die Worte "der zuständigen Landesbehörde" ersetzt. 4. Die §§ 8, 11, 13 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 14 und 16 werden aufgehoben. 5. In § 17 werden das Wort "Telegraphenlinien" durch das Wort "Fernmeldelinien", die Worte "die Militärverwaltung oder die Marineverwaltung" durch die Worte "der Bundesminister der Verteidigung" sowie das Wort "ihre" durch das Wort "seine" ersetzt. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler" werden durch die Worte "Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann" ersetzt. b) Die Nummern 1, 4 und 6 werden aufgehoben. c) In Nummer 2 wird das Wort "Telegraphenlinien" durch das Wort "Fernmeldelinien" ersetzt. 7. In § 19 Abs. 2 werden die Worte "Telegraphenverwaltung (§§ 16 und 17)" durch die Worte "Deutsche Bundespost TELEKOM und des Bundesministers der Verteidigung" ersetzt. 8. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 und 5, § 10 und § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 werden das Wort "Telegraphenlinien" durch das 1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Wort "Fernmeldelinien" und in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 das Wort "Telegraphenlinie" durch das Wort "Fernmeldelinie" ersetzt. 9. In § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und § 15 wird das Wort "Telegraphenverwaltung" durch die Worte "Deutsche Bundespost TELEKOM" ersetzt. Artikel 39 Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien Das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Worte "Deutsche Reichspost" durch die Worte "Deutsche Bundespost TELEKOM" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Linien oder Linienteile, für die eine Anordnung nach Absatz 1 ergangen ist, dürfen ausgeführt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Stellen zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert wird." 2. In § 3 wird das Wort "Reichspostminister" durch die Worte "Bundesminister für Post und Telekommunikation" ersetzt. Neunter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Artikel 40 Zweites Wohnungsbaugesetz Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284, 1661), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe k wird aufgehoben. bb) In Buchstabe I werden in dem Klammerzusatz die Worte "und 85" gestrichen. b) In Absatz 2 Buchstabe b werden im Klammerzusatz die Worte "bis 85" ersetzt durch die Worte "und 83". 2. § 6 Abs. 2 Buchstabe f wird aufgehoben. 3. In § 8 Abs. 3 sowie in § 45 Abs.1 Satz 4 werden die Worte "im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes" durch die Worte "im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Für Personen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 50 beträgt (Schwerbehinderte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Einkommensgrenze um je 4 200 DM; für Personen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt, erhöht sich die Einkommensgrenze um je 9 000 DM." b) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 5 werden die Worte "Nr. 1 Buchstabe a" nach "§ 22" ersetzt durch die Worte "Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a". 5. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und in § 45 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Abs. 2 Satz 1" durch die Zahl "2" ersetzt. 6. In § 69 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen. 7. § 83 Abs. 4 wird aufgehoben. 8. § 109 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Überleitungsvorschrift für öffentlich geförderte Ein-und Zweifamilienhäuser von Genossenschaften". b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. c) In dem bisherigen Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung "(5)" gestrichen. Artikel 41 Wohnungsbaugesetz für das Saarland Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 Buchstabe f wird aufgehoben. 2. In § 6 Abs. 3 sowie in § 27 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes" durch die Worte "im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Für Personen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 50 beträgt (Schwerbehinderte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Einkommensgrenze um je 4 200 Deutsche Mark; für Personen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt, erhöht sich die Einkommensgrenze um je 9 000 Deutsche Mark." Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1245 b) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 5 werden die Worte "Ziff. 1 Buchst, a" nach "§ 22" ersetzt durch die Worte "Nr. 1 Satz 3 Buchst, a". 4. In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz" ersetzt durch die Worte "Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen". 5. In § 18 a wird der eingeschobene Satzteil ", insbesondere auch unter Berücksichtigung des Bundesprogramms für städtebauliche Maßnahmen," gestrichen. 6. In § 25 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "Abs. 2 Satz 1" durch die Zahl "2" ersetzt; in § 27 Abs. 5 wird Satz 3 gestrichen. 7. In § 34 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen. 8. § 43 Abs. 4 wird aufgehoben. Elfter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft Artikel 43 Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) und durch die Verordnung vom 19. März 1989 (BGBl. I S. 551), wird wie folgt geändert: § 91 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: "8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen,". Zwölfter Abschnitt Schlußvorschriften Zehnter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft Artikel 42 Berufsbildungsförderungsgesetz Das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden bei der Erhebung für die Auszubildenden die Worte "Geburtsdatum,", "allgemeine und berufliche Vorbildung,", ", Ort der Ausbildungsstätte" gestrichen; bei der Erhebung der vorzeitig gelösten Berufsausbildungsverhältnisse werden die Worte "und Grund" gestrichen und stattdessen die Worte "Auflösung in der Probezeit" eingefügt; bei der Erhebung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge werden die Worte "oder Verlängerung" gestrichen sowie die Worte "Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung und Arbeitsamtsbezirk" nach dem Wort "Ausbildungszeit" eingefügt. b) In Nummer 2 werden die Worte "Geburtsdatum,", ", hauptberufliche Ausbildertätigkeit mit Angabe der Ausbildungsberufe" gestrichen. c) In Nummer 3 werden die Worte "Geburtsdatum,", "Staatsangehörigkeit, Vorbildung," sowie "und Verlängerung" gestrichen. d) In Nummer 4 werden das Wort "Geburtsdatum" durch die Worte "Alter nach Altersgruppen" und die Worte "hauptberufliche Tätigkeit" durch die Worte "Art der Beratertätigkeit" ersetzt sowie die Worte " , sonstige Beratertätigkeit" gestrichen. e) Nummer 5 wird aufgehoben. 2. § 22 Abs. 2 wird aufgehoben. Artikel 44 Neufassung von Gesetzen (1) Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des Personenbeförderungsgesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und des Flaggenrechtsgesetzes in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau kann den Wortlaut des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (3) Die Regierung des Saarlandes kann den Wortlaut des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekanntmachen. (4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann den Wortlaut des Telegraphenwegegesetzes in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Paragraphen und Untergliederungen mit neuen, durchlaufenden Ordnungszeichen versehen. Artikel 45 Saar-Klausel Artikel 40 gilt nicht im Saarland. Artikel 46 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Bodenschätzungsgesetzes, des Leuchtmittelsteuergeset-zes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, des Salzsteuergesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Telegraphenwegegesetzes oder des Gesetzes zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. 1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Artikel 47 (2) Artikel 34 Nr. 20 Buchstabe c tritt am Tage nach der Inkrafttreten Verkündung in Kraft. (1) Artikel 18 Nr. 8 bis 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des 1977 in Kraft. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 28. Juni 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Schäuble Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Finanzen Engelhard Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister H. Haussmann für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ignaz Kiechle Der Bundesminister Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Norbert Blüm Ursula Lehr Für den Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister Der Bundesminister für Post und Telekommunikation für Post und Telekommunikation Christian Schwarz-Schilling Christian Schwarz-Schilling Der Bundesminister Der Bundesminister f jr Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für Bildung und Wissenschaft Gerda Hasselfeldt Jürgen W. Möllemann