Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 34 vom 14.07.1990  - Seite 1354 bis 1387 - Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts

Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts 1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts Vom 9. Juli 1990 Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AusIG) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Einreise und Aufenthalt von Ausländern § 2 Anwendungsbereich § 3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung § 4 Paßpflicht Zweiter Abschnitt Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung 1. Aufenthaltsgenehmigung § 5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung § 6 Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung § 7 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen § 8 Besondere Versagungsgründe § 9 Ausnahmen und Befreiungen von Versagungsgründen § 10 Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme § 11 Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag § 12 Geltungsbereich und Geltungsdauer § 13 Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung § 14 Bedingungen und Auflagen 2. Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung §15 Aufenthaltserlaubnis § 16 Recht auf Wiederkehr § 17 Familiennachzug zu Ausländern § 18 Ehegattennachzug § 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten § 20 Kindernachzug § 21 Aufenthaltsrecht der Kinder § 22 Nachzug sonstiger Familienangehöriger § 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis § 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten § 26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder § 27 Aufenthaltsberechtigung 3. Aufenthaltsbewilligung § 28 Aufenthaltsbewilligung § 29 Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige 4. Aufenthaltsbefugnis § 30 Aufenthaltsbefugnis § 31 Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige § 32 Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden § 33 Übernahme von Ausländern § 34 Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis § 35 Daueraufenthalt aus humanitären Gründen Dritter Abschnitt Aufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften § 36 Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung § 37 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1355 § 38 Aufenthaltsanzeige § 39 Ausweisersatz § 40 Ausweisrechtliche Pflichten § 41 Identitätsfeststellung Vierter Abschnitt Beendigung des Aufenthalts 1. Begründung der Ausreisepflicht Sechster Abschnitt Verfahrensvorschriften § 63 Zuständigkeit § 64 Beteiligungserfordernisse § 65 Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis § 66 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen § 67 Entscheidung über den Aufenthalt § 68 Handlungsfähigkeit Minderjähriger § 69 Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung § 70 Mitwirkung des Ausländers § 71 Beschränkungen der Anfechtbarkeit § 72 Wirkungen von Widerspruch und Klage § 73 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer § 74 Sonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer § 75 Erhebung personenbezogener Daten § 76 Übermittlungen an Ausländerbehörden § 78 § 79 § 80 § 81 «75 82 § 83 § 84 §42 Ausreisepflicht §43 Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung §44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen § 85 §45 Ausweisung § 86 §46 Einzelne Ausweisungsgründe §47 Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit § 87 §48 Besonderer Ausweisungsschutz 2. Durchsetzung der Ausreisepflicht § § § § 88 89 90 §49 Abschiebung 91 §50 Androhung der Abschiebung §51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter §52 Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung §53 Abschiebungshindernisse § 92 §54 Aussetzung von Abschiebungen «73 93 § 55 Duldungsgründe § 56 Duldung § 57 Abschiebungshaft «73 94 Fünfter Abschnitt § 95 Grenzübertritt § 96 §58 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum «73 97 § 59 Grenzübertritt § 98 §60 Zurückweisung «73 i 99 §61 §62 Zurückschiebung Ausreise § § 100 101 § 77 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen Übermittlungen durch Ausländerbehörden Speicherung und Löschung personenbezogener Daten Kosten Kostenschuldner; Sicherheitsleistung Umfang der Kostenhaftung; Verjährung Haftung für Lebensunterhalt Siebenter Abschnitt Erleichterte Einbürgerung Erleichterte Einbürgerung junger Ausländer Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit Entscheidung bei Straffälligkeit Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts Einbürgerungsgebühr Geltung der allgemeinen Vorschriften Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften Strafvorschriften Bußgeldvorschriften Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende § 102 Übergangsregelung für Verordnungen und Gebühren § 103 Einschränkung von Grundrechten § 104 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 105 Stadtstaatenklausel § 106 Berlin-Klausel Artikel 2 bis 12 Änderung anderer Gesetze Artikel 13 Bekanntmachung des Aufenthaltsgesetzes/EWG una Ces Asylverfahrensgesetzes Artikel 14 Berlin-Klausel Artikel 15 Inkrafttreten 1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AusIG) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Einreise und Aufenthalt von Ausländern (1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin (Bundesgebiet) einreisen und sich darin aufhalten, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. §2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, 1. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, 2. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können. (2) Auf die Ausländer, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichenden Bestimmungen enthalten. §3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Der Bundesminister des Innern sieht zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor. (2) Einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. (3) Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann. (4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. (5) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. §4 Paßpflicht (1) Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, müssen einen gültigen Paß besitzen. (2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, von der Paßpflicht befreien, 2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen oder zulassen. Zweiter Abschnitt Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung 1. Aufenthaltsgenehmigung §5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als 1. Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17), 2. Aufenthaltsberechtigung (§ 27), 3. Aufenthaltsbewillägung (§§ 28, 29), 4. Aufenthaltsbefugnis (§ 30). §6 Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigut (1) Ausländern ist auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wenn sie darauf einen Anspruch haben. Die Aufenthaltsgenehmigung darf nur versagt werden, soweit der Anspruch auf Grund des § 10 Abs. 2 ausgeschlossen oder wenn es ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Nr. 34 - tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1357 (2) Soweit ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung von der Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet oder des Besitzes einer Aufenthaltungsgenehmigung abhängig ist, werden die Zeiten nicht angerechnet, in denen der Ausländer sich in Strafhaft befunden hat. §7 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung In sonstigen Fällen (1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, kann Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. (2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt, wenn 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt, 2. der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann oder 3. der Aufenthalt des Auslanders aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. (3) Absatz 2 steht der Erteilung eines Visums ausschließlich für den Zweck der Durchreise durch das Bundesgebiet (Transit-Visum) nicht entgegen, wenn die Ausreise des Ausländers gesichert ist und die Durchreise Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. §8 Besondere Versagungsgründe (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn 1. der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist, 2. er mit einem Visum eingereist ist, das auf Grund seiner Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist, 3. er keinen erforderlichen Paß besitzt, 4. die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt. (2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten; ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Diese Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. §9 Ausnahmen und Befreiungen von Versagungsgründen (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann erteilt werden abweichend von 1. § 8 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind und der Ausländer nur wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts visumspfiichtig ist, 2. § 8 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind, 3. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Paß oder eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann. (2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnahmen von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen. (3) Einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer kann ausnahmsweise vor Ablauf der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. (4) Der Bundesminister des Innern bestimmt, wenn es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, zur Erleichterung des vorübergehenden Aufenthalts von Ausländem durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß Ausländem die Einreise und ein Aufenthalt von längstens drei Monaten abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 erlaubt werden kann. §10 Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme (1) Ausländem, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, wird eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erteilt. (2) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und Begrenzungen für Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, soweit es zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr eingegangenen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Verordnung kann Beschränkungen auf bestimmte Berufe, Beschäftigungen und bestimmte Gruppen von Ausländem vorsehen, Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung festlegen und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung beschränken oder ausschließen. (3) Auf Verlangen des Bundestages ist die Rechtsverordnung aufzuheben. 1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I §11 Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluß des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. (2) Eine nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilte oder verlängerte Aufenthaltsgenehmigung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, daß der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. § 12 Geltungsbereich und Geltungsdauer (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird für das Bundesgebiet (§ 1 Abs. 1) erteilt. Sie kann, auch nachträglich, räumlich beschränkt werden. (2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder, wenn es gesetzlich bestimmt ist, unbefristet erteilt. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden. § 13 Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Ein Visum, das auf Grund der Angaben des Ausländers im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt wurde, kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf Verlängerung nach diesem Gesetz nicht über eine Geltungsdauer von insgesamt sechs Monaten hinaus verlängert werden. § 9 Abs. 1 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung. § 14 Bedingungen und Auflagen (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie kann insbesondere von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß ein Dritter die erforderlichen Ausreisekosten oder den Unterhalt des Ausländers für einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, ganz oder teilweise zu tragen bereit ist. (2) Die Aufenthaltsgenehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit kann nicht der Arbeitserlaubnis zuwider beschränkt oder untersagt werden, solange der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Satz 3 findet auf eine erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit entsprechende Anwendung. (3) Auflagen können schon vor Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung angeordnet werden. 2. Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung § 15 Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird. § 16 Recht auf Wiederkehr (1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist abweichend von § 10 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat, 2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird. (2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluß erworben hat. (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, 1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ, 2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder 3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist. (4) Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verlängern, auch wenn der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist. (5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. §17 Familiennachzug zu Ausländern (1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1359 Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden. (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn 1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und 3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist. (3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. (4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf nicht mehr gefordert werden, als für die Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezählt. (5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der Ausländer für sonstige ausländische Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß. § 18 Ehegattennachzug (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer 1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 2. als Asylberechtigter anerkannt ist, 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder 4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 erteilt werden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Ehegatten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist; der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Das gleiche gilt, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 der Ausländer sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehefrau schwanger ist. (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. (5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem einen Ehegatten der weitere Aufenthalt nach § 19 erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn er ausgereist war, ohne daß für ihn die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen war. §19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, 2. sie seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, oder 3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn 4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 wird auch berücksichtigt, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. (3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt. (4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht. 1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I §20 Kindernachzug (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. (2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und 2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Einem Kind, das sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden. (4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, daß es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann oder 2. es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. (5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. (6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert. §21 Aufenthaltsrecht der Kinder (1) Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 zu verlängern, solange die Mutter oder der allein Personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Sie wird abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert. (2) Auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis findet, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 und der §§ 17 und 20 nicht vorliegen, § 16 entsprechende Anwendung. (3) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht, wenn sie unbefristet oder in entsprechender Anwendung des § 16 verlängert wird oder wenn das Kind volljährig wird. (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen. §22 Nachzug sonstiger Familienangehöriger Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige finden § 18 Abs. 4 und § 19 und auf minderjährige Familienangehörige § 20 Abs. 6 und § 21 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung. §23 Ausländische Familienangehörige Deutscher (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, 2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, 3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen. (3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet. (4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechende Anwendung. §24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer 1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, 2. eine besondere Arbeitserlaubnis besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist, 3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, 4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, 5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und wenn 6. kein Ausweisungsgrund vorliegt. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1361 (2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers 1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder 2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. §25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten (1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden. (2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. (3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung. §26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder (1) Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 24 unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer 1. volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, 2. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und 3. seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann oder sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt. (2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat. (3) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt, 2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder 3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt. In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit befristet verlängert. §27 Aufenthaltsberechtigung (1) Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 37 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn 1. er seit a) acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder b) drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, 2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist, 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen nachweist für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, 4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist und 5. die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (3) In begründeten Fällen kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei 1. ehemaligen deutschen Staatsangehörigen, 2. Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, 1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 3. Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Ausländern. (4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden. (5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft. 3. Aufenthaltsbewilligung §28 Aufenthaltsbewilligung (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. § 10 bleibt unberührt. (2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet. Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann um jeweils längstens zwei Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. (3) Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten. (4) Einem Ausländer, der sich aus beruflichen oder familiären Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten will, kann ein Visum mit der Maßgabe erteilt werden, daß er sich bis zu insgesamt drei Monaten jährlich im Bundesgebiet aufhalten darf. Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein Visum nach Satz 1 erteilt. §29 Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige (1) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltsbewilligung für die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden, wenn 1. der Lebensunterhalt des Ausländers und des Ehegatten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist und 2. ausreichender Wohnraum (§ 17 Abs. 4) zur Verfügung steht. (2) Einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, wird in entsprechender Anwendung der für die Erteilung der Aufent- haltserlaubnis an ein minderjähriges lediges Kind geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 2 bis 4 und des § 21 Abs. 1 Satz 1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Als gesicherter Lebensunterhalt genügt, daß dieser ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist. (3) Die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und eines Kindes kann nur verlängert werden, solange der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihm fortbesteht. Von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts kann bei der Verlängerung abgesehen werden. 4. Aufenthaltsbefugnis §30 Aufenthaltsbefugnis (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder ihr einer der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Versagungsgründe entgegensteht. (2) Einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn 1. die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und 2. auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde; soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen. (3) Einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. (4) Im übrigen kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. (5) Einem Ausländer, bei dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 festgestellt hat, ist eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Im übrigen darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1363 §31 Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige (1) Dem Ehegatten und einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, darf nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 und abweichend von § 30 Abs. 5 Satz 2 eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden. (2) Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von Amts wegen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Die Aufenthaltsbefugnis ist zu verlängern, solange die Mutter oder der allein Personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. §32 Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden Die oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß Ausländern aus bestimmten Staaten oder daß in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird und daß erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. §33 Übernahme von Ausländern (1) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann einen Ausländer zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung in das Bundesgebiet übernehmen, wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder politische Interessen des Bundes es erfordern. (2) Einem nach Absatz 1 übernommenen Ausländer wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. §34 Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis (1) Die Aufenthaltsbefugnis kann für jeweils längstens zwei Jahre erteilt und verlängert werden. (2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nicht verlängert werden, wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. §35 Daueraufenthalt aus humanitären Gründen (1) Einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eige-. nem Vermögen gesichert ist. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens wird auf die acht Jahre angerechnet. (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wird dem Ehegatten und den minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind. Für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wird die Dauer des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet. Dritter Abschnitt Aufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften §36 Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen. §37 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung (1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie 1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet, 2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann, 3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder 4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind. (2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht, 2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder 3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlaßt, befürwortet oder angedroht haben. 1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I §38 Aufenthaltsanzeige Der Bundesminister des Innern kann zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausländer, die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer anderen Behörde zur Unterrichtung der Ausländerbehörde den Aufenthalt anzuzeigen haben. §39 Ausweisersatz (1) Ein Ausländer, der einen Paß weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht im Bundesgebiet mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen ist (Ausweisersatz). (2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausländern, die einen Paß oder Paßersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können, ein Reisedokument als Paßersatz ausgestellt, die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt werden kann. §40 Ausweisrechtliche Pflichten (1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Paß, seinen Paßersatz oder seinen Ausweisersatz und seine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. (2) Der Bundesminister des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Paßersatzes und Ausweisersatzes. §41 Identitätsf eststel I ung (1) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, sind die zur Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn 1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung erteilt werden soll oder 2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. (2) Zur Feststellung der Identität können die in § 81 b der Strafprozeßordnung bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. (3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, können erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden, wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Paß oder Paßersatz einreisen will oder eingereist ist oder wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, daß der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will. (4) Der Ausländer hat die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. Vierter Abschnitt Beendigung des Aufenthalts 1. Begründung der Ausreisepflicht §42 Ausreisepflicht (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer 1. unerlaubt eingereist ist, 2. nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder 3. noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen ist. Im übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach Absatz 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. (3) Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen befristet verlängert werden. (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. (5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. (6) Der Paß oder Paßersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1365 §43 Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen werden, wenn der Ausländer 1. keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, 2. seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert, 3. noch nicht eingereist ist oder wenn 4. seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling oder die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen, erlischt oder unwirksam wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann auch die Aufenthaltsgenehmigung der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf die Aufenthaltsgenehmigung zusteht. §44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen (1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer 1. ausgewiesen wird, 2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, 3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist; ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 2 und 3. (2) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. (3) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. (4) Einem Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Monaten auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn er sich länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, ohne daß seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist. (5) Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben wird; § 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Im Falle der zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts nach § 3 Abs. 5 entfällt die Befreiung mit Ablauf der Frist. (6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist. §45 Ausweisung (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. (2) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen 1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, 2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, und 3. die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe. (3) Eine Verwaltungsvorschrift eines Landes, Ausländer oder bestimmte Gruppen von Ausländern bei Vorliegen der in Absatz 1 und in § 46 bezeichneten Gründe oder einzelner dieser Gründe nicht oder in der Regel nicht auszuweisen, bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern. §46 Einzelne Ausweisungsgründe Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht, 2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist, 3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt, 4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, 5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist, 1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 6 für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß oder 7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein Personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. §47 Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit (1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist oder 2. mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von zusammen mindestens acht Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. (2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, 2. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet. (3) Ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten Ausweisungsschutz genießt, wird in den Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen. In den Fällen des Absatzes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. §48 Besonderer Ausweisungsschutz (1) Ein Ausländer, der 1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 2. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, 3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und mit einem der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, 4. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, 5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung für Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. (2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein Personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Das gleiche gilt für einen Heranwachsenden, der im Bundesgebiet geboren oder aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. (3) Ein Ausländer, der einen beachtlichen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, daß das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn 1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder 2. der Asylantrag nach § 11 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. 2. Durchsetzung der Ausreisepflicht §49 Abschiebung (1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. (2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam, bedarf seine Ausreise einer Überwachung. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer 1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, 2. nach § 47 ausgewiesen worden ist, 3. mittellos ist, 4. keinen Paß besitzt, 5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder 6. zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. §50 Androhung der Abschiebung (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, es sei denn, der Ausländer besitzt dessen Staatsangehörigkeit. Die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird. (2) In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1367 öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. §51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter (1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor bei 1. Asylberechtigten und 2. sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. In den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Entscheidung des Bundesamtes ist für alle mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden verbindlich. Sie kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden. (3) Ein Ausländer, bei dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Voraussetzungen nach Absatz 1 unanfechtbar festgestellt hat, erfüllt zugleich die Voraussetzungen des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchlinge vom 28. Juli 1951. (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. (5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen, eine angemessene Frist zu setzen und in der Androhung die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. §52 Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung § 51 findet entsprechende Anwendung auf Ausländer, die einen beachtlichen Asylantrag gestellt haben, solange der Antrag nicht unanfechtbar oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder zurückgenommen ist. §53 Abschiebungshindernisse (1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. (2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung. (3) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden. (4) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist. (5) Die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können, und, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen. (6) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt. §54 Aussetzung von Abschiebungen Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Soll die Abschiebung für länger als sechs Monate ausgesetzt werden, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern. §55 Duldungsgründe (1) Die Abschiebung eines Ausländers kann nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung). (2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll. (3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. (4) Ist rechtskräftig entschieden, daß die Abschiebung eines Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 54 ausgesetzt werden soll. 1368 Bundesgesetzblatt, §56 Duldung (1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt. (2) Die Duldung ist befristet; die Frist soll ein Jahr nicht übersteigen. Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach Maßgabe des § 55 erneuert werden. (3) Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden. (4) Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. (5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. (6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen der Duldung ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Duldung wird erneuert. Ist der Ausländer länger als ein Jahr geduldet, ist die Abschiebung drei Monate vorher anzukündigen, es sei denn, daß die Aufnahmebereitschaft des anderen Staates vorher endet. §57 Abschiebungshaft (1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung. (2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. (3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. Fünfter Abschnitt Grenzübertritt §58 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er 1. eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt, Jahrgang 1990, Teil I 2. einen erforderlichen Paß nicht besitzt oder 3. nach § 8 Abs. 2 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) oder ihm ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4 die Einreise erlaubt worden. (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Paßersatzpapiere ausstellen, soweit sie hierzu vom Bundesminister des Innern ermächtigt sind. §59 Grenzübertritt (1) Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind, sind die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig und Ausländer verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen gültigen Paß oder Paßersatz mitzuführen, sich damit über ihre Person auszuweisen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen. (2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Im übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat. §60 Zurückweisung (1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen. (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt, 2. der begründete Verdacht besteht, daß der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient. (3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, kann unter denselben Voraussetzungen zurückgewiesen werden, unter denen eine Aufenthaltsgenehmigung versagt werden darf. (4) Die Zurückweisung erfolgt in den Staat, aus dem der Ausländer einzureisen versucht. Sie kann auch in den Staat erfolgen, in dem der Ausländer die Reise angetreten hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder der den Paß ausgestellt hat, oder in einen sonstigen Staat, in den der Ausländer einreisen darf. (5) § 51 Abs. 1, 2 und 4, §§ 52, 53 Abs. 1, 2 und 4 und. § 57 finden entsprechende Anwendung. §61 Zurückschiebung (1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Ist ein anderer Staat auf Grund einer Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1369 zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Rückübernahme des Ausländers verpflichtet, so ist die Zurückschiebung zulässig, solange die Rückübernahmeverpflichtung besteht. (2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar. (3) § 51 Abs. 1, 2 und 4, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 4 und §§ 57 und 60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. §62 Ausreise (1) Ausländer können aus dem Bundesgebiet frei ausreisen. (2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) untersagt werden. Im übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. (3) Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt. Sechster Abschnitt Verfahrensvorschriften §63 Zuständigkeit (1) Für aufenthalts- und paßrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Für die Einbürgerung sind die Einbürgerungsbehörden zuständig. (2) Der Bundesminister des Innern kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige Ausländerbehörde für die Fälle bestimmen, in denen 1. der Ausländer sich nicht im Bundesgebiet aufhält, 2. nach landesrechtlichen Vorschriften Ausländerbehörden mehrerer Länder zuständig sind oder jede Ausländerbehörde ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Zuständigkeit der Ausländerbehörde eines anderen Landes verneinen kann. (3) Im Ausland sind für Paß- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. (4) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für 1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung, die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft, 2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 58 Abs. 2 sowie die Durchführung des § 74 Abs. 2 Satz 2, 3. den Widerruf eines Visums im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung, auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte, 4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 82 Abs. 5 an der Grenze, 5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben, sowie 6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesminister des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind. (5) Für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 und 3 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 6 erforderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig. (6) Für die Zurückschiebung, die Festnahme sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 36 und die Durchführung der Abschiebung sind auch die Polizeien der Länder zuständig. §64 Beteiligungserfordernisse (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen. (2) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Anordnungen nach § 37 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, dürfen von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Ausländer auf Grund einer Zuweisungsentscheidung nach § 22 des Asylverfahrensgesetzes im Bezirk der anderen Ausländerbehörde aufhält. (3) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. (4) Der Bundesminister des Innern kann, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. 1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I §65 Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis (1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Verlängerung des Visums und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen; die Erteilung einer Duldung bedarf keiner Beteiligung, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. (2) Der Bundesminister des Innern kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern, 2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden, 3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Personen gehört. (3) Die Durchführung von Einzelweisungen im Land Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin. §66 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen (1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Paßersatz, ein Ausweisersatz oder eine Aufenthaltsgenehmigung versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung, die Duldung und Beschränkungen der Duldung bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach § 3 Abs. 5, die Anordnungen nach § 37 und den Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz. (2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Paßersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. §67 Entscheidung über den Aufenthalt (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der im § 53 bezeichneten Abschiebungshindernisse entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse. (2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über die Aufenthaltsgenehmigung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. §68 Handlungsfähigkeit Minderjähriger (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und der nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig ist oder auch ungeachtet seiner Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wäre. (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt. (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Paßersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen. §69 Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung (1) Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen. (2) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der Geltungsdauer des Visums beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde als geduldet, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Diese Wirkung der Antragstellung tritt nicht ein, wenn der Ausländer 1. unerlaubt eingereist ist, Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1371 2. ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist oder 3. nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Ausreise einen neuen Antrag stellt. (3) Beantragt ein Ausländer, der 1. mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist oder 2. sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. In den Fällen des Absatzes 1 gilt der Aufenthalt des Ausländers bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. §70 Mitwirkung des Ausländers (1) Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer soll auf seine Obliegenheiten nach Satz 1 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung. (3) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt. (4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann das persönliche Erscheinen des Ausländers angeordnet werden. §71 Beschränkungen der Anfechtbarkeit (1) Die Versagung eines Visums und eines Paßersatzes an der Grenze ist unanfechtbar. Der Ausländer wird auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen. (2) Gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den §§ 8 und 13 Abs. 2 Satz 1 können vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 wird vermutet, daß schon im Zeitpunkt der Einreise der Ausländer visumspflichtig und das Visum zustimmungsbedürftig war. (3) Gegen die Versagung einer Duldung findet kein Widerspruch statt. §72 Wirkungen von Widerspruch und Klage (1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. §73 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer (1) Wird ein Ausländer, der mit einem Luft-, See- oder Landfahrzeug einreisen will, zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer unverzüglich außer Landes zu bringen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen, in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder auf die in § 53 Abs. 1 oder 4 bezeichneten Umstände berufen; die Verpflichtung erlischt, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz erteilt wird. (3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Herkunftsstaat oder in den Staat zu bringen, der den Paß ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde. §74 Sonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer auf dem Luft- oder Seeweg nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen. Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer auf einem 1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I sonstigen Wege in das Bundesgebiet zu befördern, wenn sie nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und eines Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen. (2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr einem Beförderungsunternehmer 1. aufgeben, Ausländer nicht dem Absatz 1 Satz 1 zuwider in das Bundesgebiet zu befördern, und 2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung oder gegen das nach Absatz 1 Satz 2 angeordnete Beförderungsverbot das Zwangsgeld nach Satz 2 androhen. Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 1 Satz 2 zuwider befördert, einen Betrag von mindestens fünfhundert Deutsche Mark und höchstens fünftausend Deutsche Mark, im Falle der Beförderung auf dem Luftoder Seeweg jedoch nicht unter zweitausend Deutsche Mark zu entrichten. (3) Die Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn der Beförderungsunternehmer trotz Abmahnung Ausländer ohne erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum befördert hat oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß solche Ausländer befördert werden sollen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. §75 Erhebung personenbezogener Daten (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. (2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn 1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. es im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausgegangen werden kann, daß dieser in Kenntnis des Verwendungszwecks seine Einwilligung erteilt hätte, 3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, 4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder 5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist. Nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist der Betroffene auf diese Rechtsvorschrift hinzuweisen. Werden personenbezogene Daten bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die der Erhebung zugrundeliegende Rechtsvorschrift, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. §76 Übermittlungen an Ausländerbehörden (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 75 Abs. 1) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen. (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von 1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt, 2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund; in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 63 Abs. 6 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde. (3) Der Beauftragte der Bundesregierung für die Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Ausländerbeauftragte des Landes und die Ausländerbeauftragten von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind. (4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf-und eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einem Bußgeld bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden kann. (5) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß die 1. Meldebehörden, 2. Staatsangehörigkeitsbehörden, 3. Paß- und Personalausweisbehörden, Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1373 4. Sozial- und Jugendämter, 5. Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, 6. Arbeitsämter, 7. Finanz- und Hauptzollämter und 8. Gewerbebehörden ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind. Die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die zu übermitteln sind. §77 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 76 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt werden, 1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder 2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die im § 46 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens tausend Deutsche Mark verhängt worden ist. In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 62 Abs. 2 Satz 1 erlassen werden soll. (4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. §78 Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 41 Abs. 2. und 3 gewonnenen Unterlagen. (2) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt. (3) Die Nutzung der nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen werden. (4) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu vernichten, wenn 1. dem Ausländer ein gültiger Paß oder Paßersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist oder 2. seit der letzten Ausreise des Ausländers und seiner letzten versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind. Das gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. §79 Übermittlungen durch Ausländerbehörden (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Arbeitserlaubnis, 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, 3. für die in § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Arbeitsförderungsgesetzes bezeichneten Verstöße, unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden. (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit und den in § 233 b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Behörden zusammen. §80 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten (1) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß 1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, 1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten Visa führen und 3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei führen. Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nur erfaßt werden die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Paß, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. (2) Die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 8 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Frist zu vernichten. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu vernichten, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen. (3) Mitteilungen nach § 76 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten. §81 Kosten (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. (3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen: 1. für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis: 150 Deutsche Mark, 2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: 100 Deutsche Mark, 3. für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und einer Aufenthaltsberechtigung: 250 Deutsche Mark, 4. für die befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: die Hälfte der für die Erteilung bestimmten Gebühren, 5. für die Erteilung eines Visums und einer Duldung und die Ausstellung eines Paßersatzes und eines Ausweisersatzes: 50 Deutsche Mark, 6. für sonstige Amtshandlungen: 50 Deutsche Mark, 7. für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr. (4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für die Erteilung eines Visums und eines Paßersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Deutsche Mark erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens 50 Deutsche Mark erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden. (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, daß für die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr darf höchstens die Hälfte der für die Amtshandlung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt. (6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen 1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr, 2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 100 Deutsche Mark. Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im übrigen zurückzuzahlen. §82 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung (1) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. (3) In den Fällen des § 73 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Abschluß der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 73 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 73 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen. (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1375 haftet, wer eine nach § 92 Abs. 2 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können. (5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird. §83 Umfang der Kostenhaftung; Verjährung (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung umfassen 1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, 2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie 3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 82 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen 1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, 2. die bis zum Abschluß der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und 3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt. (3) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 81 und 82 wird auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. §84 Haftung für Lebensunterhalt (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Auf- wendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1. (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen oder, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, ohne Ersuchen unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden. Siebenter Abschnitt Erleichterte Einbürgerung §85 Erleichterte Einbürgerung junger Ausländer Ein Ausländer, der nach Vollendung seines 16. und vor Vollendung seines 23. Lebensjahres die Einbürgerung beantragt, ist in der Regel einzubürgern, wenn er 1. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, 2. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, 3. sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule, davon mindestens vier Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht hat und 4. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. §86 Erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt (1) Ein Ausländer, der seit 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und bis zum 31. Dezember 1995 die Einbürgerung beantragt, ist in der Regel einzubürgern, wenn er 1. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, 2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann; von der in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht 1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. §87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (1) Von der Voraussetzung des § 85 Nr. 1 und des § 86 Abs. 1 Nr. 1 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, 2. der Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der Einbürgerungsbehörde einen Entlassungsantrag zur amtlichen Weiterleitung an seinen Heimatstaat übergeben hat, 3. der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit willkürhaft versagt oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, 4. bei Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere politischen Flüchtlingen, die Forderung nach Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eine unzumutbare Härte bedeuten würde. (2) Von der Voraussetzung des § 85 Nr. 1 und des § 86 Abs. 1 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und wenn der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist. (3) Erfordert die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers, erhält dieser, wenn er nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung. §88 Entscheidung bei Straffälligkeit (1) Nach § 85 Nr. 4 und § 86 Abs. 1 Nr. 2 bleiben außer Betracht 1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, 2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und 3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann. (2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird. (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist. §89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet. (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden. (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, daß der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder nicht im Besitz eines gültigen Passes war. §90 Einbürgerungsgebühr Die Gebühr für die Einbürgerung nach den §§ 85 bis 89 beträgt 100 Deutsche Mark. §91 Geltung der allgemeinen Vorschriften Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts. § 68 findet keine Anwendung. Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften §92 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 besitzt, Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1377 2. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 sich ohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 2 zuwiderhandelt, 4. wiederholt einer vollziehbaren Anordnung nach § 37 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 41 Abs. 4 eine erkennungsdienstliche Maßnahme nicht duldet, 6. entgegen § 58 Abs. 1 in das Bundesgebiet einreist, 7. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht oder 8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheimgehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer zu einer der in Absatz 1 Nr. 1 oder 6 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dabei Beihilfe leistet und 1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder 2. dabei wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Ausländern handelt. (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar. (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 7 bezieht, können eingezogen werden. (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. §93 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer in den Fällen des § 92 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fahrlässig handelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt, aushändigt oder überläßt oder 2. entgegen § 59 Abs. 1 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entzieht. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder § 56 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6, zuwiderhandelt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 37 oder b) § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, 3. einer Rechtsverordnung nach § 38 oder § 40 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. entgegen § 59 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen gültigen Paß oder Paßersatz nicht mitführt oder 5. entgegen § 68 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 4 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden. (6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften §94 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigung gilt fort als 1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn dem Ausländer Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG gewährt wird. 2. Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist. (2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als 1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, 2. unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist. (3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als 1. Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, 2. Aufenthaltsbewilligung, wenn sie einem Ausländer für einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck oder als Familienangehörigen eines solchen Ausländers erteilt worden ist, 3. Aufenthaltsbefugnis, wenn sie dem Ausländer aus humanitären oder politischen Gründen oder wegen eines Abschiebungshindernisses oder als Familienan- 1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I gehörigen eines solchen Ausländers oder eines Ausländers erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder eine Duldung besitzt, 4. befristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist. (4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks gilt als Visum nach diesem Gesetz fort. §95 Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie Duldungen und sonstige begünstigende Maßnahmen bleiben wirksam. (2) Auflagen zur Aufenthaltsberechtigung sind auf Antrag aufzuheben. Die Aufhebung ist gebührenfrei. §96 Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer (1) Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, erhalten nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsgenehmigung kann abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und auch dann erteilt werden, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nach diesem Gesetz nicht vorliegt. (2) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. Bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat, fort, es sei denn, der Ausländer ist auf Grund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig geworden. (3) Soweit für den Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder für eine Vergünstigung die Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung maßgebend ist, sind für Ausländer, die vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres eingereist sind, der rechtmäßige Aufenthalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und der rechtmäßige Aufenthalt nach Absatz 2 Satz 2 als Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen. Das gleiche gilt für Ausländer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen ihres Alters nach Maßgabe einer Rechtsverordnung oder einer anderen Rechtsvorschrift vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind. §97 Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben. §98 Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis (1) Auf Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer Arbeitserlaubnis und einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, findet § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet eines ergänzenden Bezuges von Sozialhilfe befristet verländert werden kann, solange dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zusteht. (2) Dem Ehegatten eines Ausländers, dessen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz fortgilt, wird abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 3 nach Maßgabe der §§ 17 und 18 Abs. 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn der Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und diese nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Aufenthaltserlaubnis verlängert wird. §99 Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis (1) In den Fällen des § 94 Abs. 3 Nr. 3 kann die Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 34 Abs. 2 verlängert werden. Bei der Anwendung des § 35 ist die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis anzurechnen. (2) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 zur Ausführung des Absatzes 1 bedarf nicht des Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern. § 100 Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber (1) Einem Ausländer, 1. dessen Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen ist, 2. der auf Grund einer Verwaltungsvorschrift des Landes oder einer Entscheidung im Einzelfall aus rechtlichen oder humanitären Gründen wegen der Verhältnisse in seinem Herkunftsland nicht abgeschoben worden ist oder 3. dessen Aufenthalt wegen eines sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Ausreise- und Abschiebungshindernisses nicht beendet werden kann, kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn er sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit mindestens acht Jahren auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1379 Bundesgebiet aufhält; Aufenthaltszeiten vor Stellung des Asylantrages bleiben außer Betracht. § 30 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Dem Ehegatten und den ledigen Kindern eines Ausländers, dem nach Absatz 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird, wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die ausgewiesen sind oder die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. (4) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 zur Ausführung der Absätze 1 und 2 bedarf nicht des Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern. § 101 Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende (1) Einem Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht in seinem Heimatstaat nicht im Bundesgebiet aufhält, wird unbeschadet des § 16 und abweichend von § 10 in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zur Rückkehr ins Bundesgebiet erteilt, wenn 1. ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder 2. er zu seinem Ehegatten, seinem minderjährigen ledigen Kind, seinen Eltern oder einem Elternteil, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, zurückkehren will. (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Ausländer den Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst stellt und wenn seine Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich wegen Ablaufs der Geltungsdauer oder wegen der Dauer des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets erlischt oder erloschen ist. § 102 Übergangsregelung für Verordnungen und Gebühren (1) In der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 881), tritt an die Stelle des Wortes "Aufenthaltserlaubnis" jeweils das Wort "Aufenthaltsgenehmigung". (2) Die Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2840) wird mit Ausnahme von § 2 Abs. 2 und §§ 3 und 4 aufgehoben. Bis zum Erlaß einer Gebührenordnung auf Grund des § 81 Abs. 2 werden für die in § 81 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Amtshandlungen Gebühren in Höhe der Hälfte, für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger in Höhe eines Viertels der dort genannten Höchstbeträge erhoben. § 103 Einschränkung von Grundrechten (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 185 des Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581). § 104 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. §105 Stadtstaatenklausel Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. §106 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG Das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), geändert durch Gesetz vom 11. September 1981 (BGBl. I S. 949), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Ausländer, denen nach diesem Gesetz Freizügigkeit gewährt wird, erhalten nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 a die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Aufenthaltserlaubnis-EG)." 1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 2. Im § 2 wird im Absatz 1 der Satz 2 gestrichen und folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die in § 1 genannten Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, bedürfen für die Einreise keines Visums." 3. In den Überschriften zu den §§ 3 bis 7 werden jeweils die Worte "Aufenthaltserlaubnis für" gestrichen. 4. In den §§ 3 bis 7,11 und 12 sowie in der Überschrift zu § 11 wird jeweils das Wort "Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort "Aufenthaltserlaubnis-EG" ersetzt. 5. Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt: "(10) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht nachträglich zeitlich beschränkt und ihre Verlängerung kann nicht versagt werden, weil die in Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung einer angemessenen Wohnung entfallen ist. Das gilt nicht, wenn diese Voraussetzung innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG entfallen und den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis-EG erfüllt werden sollte." 6. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: "§ 7a Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG (1) Die Aufenthaltserlaubnis-EG der in § 1 Abs. 1 genannten Personen wird unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn der Ausländer 1. sich seit mindestens fünf Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, 2. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, 3. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4 des Ausländergesetzes) verfügt und 4. in eigenständig und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. (2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG des Ehegatten eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn 1. die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten fortbesteht und 2. der Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eigenständig oder durch Mittel des anderen Ehegatten gesichert ist. (3) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Aufenthaltserlaubnis-EG der nach § 6a Abs. 2 bis 5 verbleibeberechtigten Personen und der nach § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigten Familienangehörigen. (4) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG ist räumlich unbeschränkt. Sie ist nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkbar." 7. In den §§ 8 und 9 sowie in der Überschrift zu § 8 wird jeweils das Wort "Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt. 8. Im § 8 Abs. 2 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt: "Das gleiche gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2) der in Satz 1 genannten Personen, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 werden "§ 7 des Ausländergesetzes" durch "§ 3 Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des Ausländergesetzes" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt: "Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen, dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden." b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 66 Abs. 1 des Ausländergesetzes bleibt unberührt." c) Im Absatz 9 wird " § 21 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes" durch "§ 72 Abs. 1 des Ausländergesetzes" ersetzt. 10. § 12a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, ohne den erforderlichen Paß oder Paßersatz (§ 10) oder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) zu besitzen, oder". 11. Im § 13 wird das Wort "Aufenthaltserlaubnis" durch die Worte "Aufenthaltserlaubnis-EG oder eines Visums" ersetzt. 12. § 15 wird wie folgt gefaßt: "§ 15 Geltung des Ausländergesetzes Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Ausländergesetz und die auf Grund des Ausländergesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung." 13. Im § 15b werden das Wort "nur" vor dem Wort "Anwendung" gestrichen und der folgende Satz 2 angefügt: "Soweit Freizügigkeit noch nicht gewährt wird, findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1381 über die Erteilung, die Verlängerung und die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG nach Ermessen entschieden wird." Satz 1 gilt entsprechend für die zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits geborenen minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten." Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Das Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2362), wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 a werden nach dem Wort "Entscheidung" die Worte "über die Anerkennung als Asylberechtigter" eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen. Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt." b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 2 angefügt: "Das gilt nicht, wenn die Rückführung des Ausländers in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, nicht möglich ist." 3. § 7a wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 2 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Worte "hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter nur" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Dem Ehegatten eines Asylberechtigten wird die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt, wenn 1. die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Herkunftsstaat), bestanden hat, 2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht nach § 16 zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. 4. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt: "§8a Anhörung über sonstige Abschiebungshindernisse (1) Bei der Anhörung nach § 8 Abs. 2 obliegt es dem Ausländer, auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Ein späteres Vorbringen kann unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer ist darauf hinzuweisen. (2) Unberührt bleibt das Recht des Ausländers, sich nach der Anhörung im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach-der Verwaltungsgerichtsordnung auf Tatsachen und Umstände zu berufen, die nach Absatz 1 unberücksichtigt geblieben sind." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 werden die Worte "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ist der Ausländer nach Absatz 1 zur Ausreise verpflichtet, droht die Ausländerbehörde ihm die Abschiebung unter Bestimmung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich an." c) Im Absatz 3 wird folgender Satz 8 angefügt: "Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ausgeschlossen." 6. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 6 Satz 2 werden jeweils die Worte "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die persönliche Anhörung nach Absatz 1 kann in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung (§ 8) vorgenommen werden. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der Asylantragstellung ist auch gewahrt, wenn die Anhörung nicht an demselben Tag, sondern innerhalb einer Woche nach der Asylantragstellung erfolgt. In diesen Fällen brauchen der Ausländer und sein Bevollmächtigter nicht geladen zu werden. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen. Macht der Bevollmächtigte unverzüglich glaubhaft, an der Wahrnehmung des Termins gehindert zu sein, soll ein neuer Ter- 1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I min bestimmt werden, soweit dies innerhalb der Frist des Satzes 2 möglich ist." b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "In der Entscheidung ist ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird; von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt war. Jede der beiden Feststellungen ist selbständig anfechtbar." c) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Der Asylantrag ist abgelehnt, wenn der Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. Sofern der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt war, ist der Asylantrag abgelehnt, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vorliegen." 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird als neuer Absatz 2 folgende Vorschrift eingefügt: "(2) Stellt der Ausländer innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine nach Stellung seines Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nach Absatz 1 unbeachtlich ist, so bedarf es zur Durchführung der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies gilt auch dann, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. § 10 Abs. 5 findet keine Anwendung." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Ist der Ausländer nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk der Aufenthalt des Ausländers beschränkt ist oder zuletzt beschränkt war." 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 werden die Worte "Die Anerkennung erlischt," durch die Worte "Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Vor- -aussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, erlöschen," ersetzt. b) Im Absatz 2 werden die Worte "Ist die Anerkennung erloschen," durch die Worte "In den Fällen des Absatzes 1" ersetzt. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Die Anerkennung ist zu widerrufen," durch die Worte "Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststel- lung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, sind zu widerrufen," ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 2 angefügt: "Satz 1 findet auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, entsprechende Anwendung." § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Den in Satz 1 bezeichneten Ausländern und den Ausländern, deren Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 erloschen ist, wird zur Durchführung des Asylverfahrens eine Duldung erteilt, solange ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; § 20 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2 bis 4, 6 und 7, Abs. 4 bis 6 und die §§ 23 bis 28 gelten sinngemäß." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Eine von der Ausländerbehörde aus anderen Gründen erteilte Aufenthaltsgenehmigung und die Vorschriften in anderen Gesetzen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bleiben unberührt." c) Im Absatz 5 werden die Worte "Eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks" durch die Worte "Ein Visum" ersetzt. b) Im Absatz 4 werden die Worte "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt. b) Im Satz 3 wird "(§ 20 Abs. 2)" durch "(§ 20 Abs. 3)" ersetzt. § 28 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt: "Von der Androhung der Abschiebung ist abzusehen, wenn das Bundesamt festgestellt hat, daß 12. 13. 14. 15. 16. 12. § 20 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 3 werden in Nummer 6 das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 7 gestrichen. 13. § 21 wird aufgehoben. 14. In § 23 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 wird jeweils der folgende Satz 2 angefügt: "Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, und wenn die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist." 15. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satz 1 werden die Worte "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt. Nr. 34 - Tag der Ausgabe; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, und wenn die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist." b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: "(7) Ist eine Ausreiseaufforderung nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder besteht eine Ausreiseverpflichtung nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 und beantragt der Ausländer danach für den Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Aufenthaltsgenehmigung, so findet § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Ausländergesetzes keine Anwendung." c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: "(8) § 11 bleibt unberührt." 17. Nach § 28 wird der folgende § 28 a eingefügt: "§ 28a Aufenthalt bei Beschränkung des Asylantrages auf die Feststellung politischer Verfolgung Auf Ausländer, deren Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt ist und die vor der Antragstellung im Besitz einer von der Ausländerbehörde erteilten oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung waren, finden die Vorschriften dieses Unterabschnittes mit Ausnahme der §§ 24 und 28 keine Anwendung." 18. Im § 30 Satz 1 werden die Worte "gegen die Entscheidung des Bundesamtes" durch die Worte "gegen eine oder gegen beide Feststellungen des Bundesamtes (§ 12 Abs. 6 Satz 3)" ersetzt. 19. Im § 36 Abs. 1 werden nach dem Wort "Asylberechtigter" folgende Worte eingefügt: "oder die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,". 20. Nach § 43 wird der folgende § 43 a eingefügt: "§ 43 a Übergangsvorschrift für Folgeanträge Ein Asylantrag ist hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des Artikels 1 § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts kein Folgeantrag nach § 14 Abs. 1, wenn der frühere Asylantrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts gestellt und 1. aus den Gründen des § 1 a oder des § 2 Abs. 1 abgelehnt oder 2. von dem Ausländer zurückgenommen worden ist. Dies gilt nicht, wenn unanfechtbar festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9 Bonn, den 14. Juli 1990 1383 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), oder des Artikels 1 § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts nicht vorliegen." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefaßt: "(2) Wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableitet und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gleich." 2. Dem § 12 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Sie bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung. Ausländischen Familienangehörigen heimatloser Ausländer wird nach den für ausländische Familienangehörige Deutscher geltenden Vorschriften eine Aufenthaltserlaubnis erteilt." 3. § 21 wird wie folgt gefaßt: "§21 (1) Ein heimatloser Ausländer wird auf Antrag eingebürgert, wenn er 1. seit sieben Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und 2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist; außer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Ehegatte und minderjährige ledige Kinder eines heimatlosen Ausländers werden nach Maßgabe des Satzes 1 mit ihm eingebürgert, auch wenn sie noch nicht seit sieben Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Für die Einbürgerung wird eine Gebühr in Höhe von 100 Deutsche Mark erhoben. (2) Im übrigen gelten für heimatlose Ausländer die allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung. Bei der Prüfung der Einbürgerungsanträge soll das besondere Schicksal der heimatlosen Ausländer berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung der Gebühr für die 1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Einbürgerung soll auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers Rücksicht genommen werden." 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Heimatlose Ausländer dürfen nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 3 und des § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Sie dürfen nur abgeschoben werden, wenn sie unanfechtbar ausreisepflichtig sind." b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefügt: "§ 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes findet entsprechende Anwendung." Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 wird "§ 22 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353)" durch "§ 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes" ersetzt. b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort "Lebensjahres" die Worte "und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts" eingefügt. c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt: "(3) Dem Ausländer wird eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt." Rechtsstellung und den Reiseausweis bei der Ausländerbehörde abzugeben." Artikel 6 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 wird nach dem zweiten Satz der folgende Satz eingefügt: "Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Beschäftigung ausüben wollen, darf die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt." b) Im Absatz 1 a werden aa) im Satz 1 die Worte "Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte" durch das Wort "Asylantrag" und nach dem Wort "(Wartezeit)" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefügt: "das gilt nicht für Ausländer, deren Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt ist und die vor der Antragstellung im Besitz einer von der Ausländerbehörde erteilten oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung waren." bb) im Satz 2 die Worte "von vornherein" durch die Worte "auf Grund einer Anordnung nach § 32 oder § 54 Satz 2 des Ausländergesetzes" ersetzt sowie 2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: "§2a Erlöschen der Rechtsstellung (1) Die Rechtsstellung nach § 1 erlischt, wenn der Ausländer 1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder 2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder 3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Ausländer unverzüglich die amtliche Bescheinigung seiner cc) der folgende Satz 3 angefügt: "Die Wartezeiten nach den Sätzen 1 und 2 enden vorzeitig, wenn dem Asylbewerber nach der Stellung des Antrags eine Aufenthaltsgenehmigung oder wenn ihm nach der unanfechtbaren Ablehnung des Antrags nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes eine Duldung erteilt wird." c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Er kann durch Rechtsverordnung 1. für einzelne Berufs- und Personengruppen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 bis 3 zulassen, 2. die in den Absätzen 1 a und 1 b bestimmten Wartezeiten verkürzen und bestimmen, daß vor Ablauf der Wartezeiten Erlaubnisse für Beschäftigungen von jeweils längstens drei Monaien jährlich erteilt werden dürfen; die Regelungen können auf einzelne Berufs- oder Personengruppen beschränkt werden." Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1385 d) Der folgende Absatz 6 wird angefügt: "(6) Die Erlaubnis wird unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne Beschränkung auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige für den Geltungsbereich dieses Gesetzes unbefristet erteilt (besondere Arbeitserlaubnis), wenn der Arbeitnehmer in den letzten acht Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Erlaubnis insgesamt fünf Jahre eine unselbständige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt hat. Auf die Beschäftigungszeit nach Satz 1 werden nicht angerechnet Zeiten, 1. in denen der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung eines Werkvertrages beschäftigt wird, der zwischen seinem ausländischen Arbeitgeber und einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Unternehmen abgeschlossen worden ist, 2. in denen der Arbeitnehmer auf Grund der Arbeitserlaubnisverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vom Erfordernis der Erlaubnis befreit war, 3. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war, 4. einer Beschäftigung, durch die der Arbeitnehmer auf eine Tätigkeit im Ausland vorbereitet wird, und 5. einer beitragsfreien Beschäftigung im Sinne des § 169 a." 2. Im § 62c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden a) das Wort "Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" und b) die Worte "§ 22 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2362)," durch die Worte "§ 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes" ersetzt. 3. Im § 233 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils "§ 20 des Ausländergesetzes" durch "§ 63 des Ausländergesetzes" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes § 120 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Absatz 2 werden in der Nummer 1 die Worte "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" und in der Nummer 2 "§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes" durch "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" ersetzt. 2. Der folgende Absatz 4 wird angefügt: "(4) Ausländern darf in den Teilen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das gleiche gilt für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist." Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Eine Offenbarung personenbezogener Daten eines Ausländers ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden nach § 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe, daß über § 68 hinaus mitgeteilt werden können a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines Familienangehörigen des Ausländers die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das Nichtbestehen einer Versicherung, b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschrän-kung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers auch Daten über die Arbeitserlaubnis oder eine sonstigo Berufsausübungserlaubnis, c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Aus länders auch Angaben darüber, ob die in § 46 Nr. * des Ausländergesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und d) durch die Jugendämter für die Entscheidung übe den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung de* Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Auswei sungsgrund nach den §§ 45 bis 48 des Ausländer gesetzes vorliegt, auch Angaben über das zu erwar tende soziale Verhalten, 1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 2. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 2 des Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder 3. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung den Wegfall oder Beschränkungen der Arbeitserlaubnis, einer sonstigen Berufsausübungserlaubnis oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft. Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden, 1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder 2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen des § 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes vorliegen." Artikel 9 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn sie nach den §§ 51, 53 oder 54 des Ausländergesetzes auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können, frühestens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr." Artikel 10 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550) wird wie folgt gefaßt: "Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung, daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist." Artikel 11 Änderung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (1) Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), wird wie folgt geändert: Im Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird "§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch "§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes" ersetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 12 Änderung weiterer Gesetze (1) Im § 100a Nr. 1 Buchstabe c der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422) geändert worden ist, wird "§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch "§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes" ersetzt. (2) Im § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 185 des Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) geändert worden ist, wird "§ 16 des Ausländergesetzes" durch "§ 57 des Ausländergesetzes" ersetzt. (3) Im § 2a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 109), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) geändert worden ist, wird jeweils "§ 20 des Ausländergesetzes" durch "§ 63 des Ausländergesetzes" ersetzt. (4) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert: 1. Im § 139 b Abs. 7 und 8 Nr. 5 wird jeweils "§ 20 des Ausländergesetzes" durch "§ 63 des Ausländergesetzes" ersetzt. 2. Im § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird "§ 47 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch "§ 92 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes" ersetzt. (5) Im Artikel 1 § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068), das zuletzt durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406) geändert worden ist, wird jeweils "§ 20 des Ausländergesetzes" durch "§ 63 des Ausländergesetzes" ersetzt. (6) Im § 1543e Satz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird jeweils "§ 20 des Ausländergesetzes" durch "§ 63 des Ausländergesetzes" ersetzt. (7) Im § 107 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden ist, Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1387 wird "§ 20 des Ausländergesetzes" durch "§ 63 des Ausländergesetzes" ersetzt. (8) Im § 306 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird jeweils "§ 20 des Ausländergesetzes" durch "§ 63 des Ausländergesetzes" ersetzt. Artikel 13 Bekanntmachung des Aufenthaltsgesetzes/EWG und des Asylverfahrensgesetzes Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des Aufenthaltsgesetzes/EWG und des Asylverfahrensgesetzes in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 14 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 15 Inkrafttreten (1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 9. Juli 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Schäuble