Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 36 vom 27.07.1990  - Seite 1456 bis 1456 - Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters bei Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters bei Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen 1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters bei Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen Vom 20. Juli 1990 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. In § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Es werden folgende Sätze angefügt: "Ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet, so verlängert sich die Frist nach Satz 2 auf fünf Jahre. Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung der Landesregierungen für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren bestimmt;". 2. In § 564b Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt: "Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber in Gebieten, die die Landesregierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Veräußerung an ihn darauf berufen, daß er die Mieträume veräußern will." Artikel 2 Übergangsregelung § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden, wenn der auf die Veräußerung des Wohnungseigentums gerichtete Vertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist. Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 1990 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Juli 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Gerda Hasselfeldt