Fünfundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – § 201 StGB (25. StrÄndG)
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
Fünfundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201 StGB
(25. StrAndG)
Vom 20. August 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert:
§ 201 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene
Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird."
Artikel 2 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1990
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz Engelhard