Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 46 vom 05.09.1990  - Seite 1853 bis 1859 - Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG)

Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1853 Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (LJGGÄndG) Vom 30. August 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 3 wird das Wort "Lehr-" durch das Wort "Ausbildungs-" ersetzt; b) nach der Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt: "5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, 6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, 7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),"; c) die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 8 und 9; d) in der Nummer 9 werden die Worte "bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften" gestrichen. 2. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen." 3. § 11 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt." 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird aa) in der Nummer 2 das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt; bb) nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: "3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder"; cc) die bisherige Nummer 3 Nummer 4. b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist." 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen."; b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen. 6. § 19 wird gestrichen. 7. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "bestimmten" gestrichen; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Richter setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist." 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "für die Dauer der Bewährungszeit" durch die Worte "in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre" ersetzt; b) in Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: "§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."; c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: "(2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden."; d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; e) in Absatz 3 Satz 5 werden die Worte "Lehrherrn oder dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung" durch das Wort "Ausbildenden" ersetzt. 9. In § 25 Satz 2 wird die Angabe "§ 24 Abs. 2" durch die Angabe "§ 24 Abs. 3" ersetzt. 1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 10. § 26 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist."; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, 1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen, 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder 3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen." 11. § 29 erhält folgende Fassung: "§29 Bewährungshilfe Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden." 12. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 13. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Minderjährigen über vierzehn Jahre" durch das Wort "Jugendlichen" ersetzt; b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Nummer 1 werden das Wort "Maßregeln" durch das Wort "Maßnahmen" und die Angabe "§ 1631 Abs. 2" durch die Angabe "§ 1631 Abs. 3" ersetzt; bb) in der Nummer 2 werden das Wort "Minderjährigen" durch das Wort "Jugendlichen" und die Angabe "§§ 1666," durch die Angabe "§§1666, 1666a," ersetzt. 14. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt: "In Haftsachen berichten sie beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nachforschungen angestellt hat."; bb) die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6; cc) nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: "Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 üben sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut."; dd) die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 8 und 9; b) in Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll." 15. In § 39 Abs. 2, erster Halbsatz, werden die Worte "oder von unbestimmter Dauer" gestrichen. 16. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: "Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte."; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wird dem Beschuldigten Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung gewährt, so soll dem Leiter der Einrichtung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Befindet sich der Beschuldigte in freiwilliger Erziehungshilfe oder in Fürsorgeerziehung, so erhält außerdem die zuständige Behörde Gelegenheit zur Äußerung."; c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "kriminalbiologischen" gestrichen. 17. § 45 erhält folgende Fassung: "§45 Absehen von der Verfolgung (1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. (3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1855 Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung." 18. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen, 2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist, 3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder 4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist. In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden."; b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat." 19. § 48 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten und, falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen." 20. Dem § 50 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört werden. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend." 21. § 52a Abs. 2 wird gestrichen. 22. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe "23," durch die Angabe "23, 24," ersetzt; b) nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben."; c) der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 23. § 59 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungszeit (§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisungen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewäh-rungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlängert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist." 24. In § 60 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: "Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn zugleich über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung. Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wechsel seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes während der Bewährungszeit anzuzeigen." 25. § 62 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 sinngemäß." 26. In § 64 Satz 2 wird das Wort "Bewährungszeit" durch die Worte "Bewährungs- und Unterstellungszeit" ersetzt. 27. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt: "Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu hören. Wenn die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben."; b) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5; c) in Satz 4 wird das Wort "Er" durch die Worte "Der Richter" ersetzt. 1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 28. § 68 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt; b) in der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt; c) nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt: "4. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß §126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt." 29. § 70 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter und die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet." 30. § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten die§§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen." 31. § 72 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist."; b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: "(2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er 1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat."; c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; d) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6; e) in Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Erziehungsheim" durch die Worte "Heim der Jugendhilfe" ersetzt. 32. Nach § 72 wird folgender § 72 a eingefügt: ,,§ 72 a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird." 33. In § 73 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "kriminalbiologischen" gestrichen. 34. § 76 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen wird." 35. In § 83 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 86 bis 89" durch die Angabe "§§ 86 bis 89 a" ersetzt. 36. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: "(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafanstalt die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Jugendstrafanstalt liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Jugendstrafanstalt unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Jugendstrafanstalt unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1857 (4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstrek-kung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches."; b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; c) nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: "(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden. (7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend." 37. § 87 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstrek-kung des Jugendarrestes ganz oder, ist Jugendarrest teilweise verbüßt, von der Vollstreckung des Restes ab, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung aus Gründen der Erziehung rechtfertigen. Sind seit Eintritt der Rechtskraft sechs Monate verstrichen, sieht er von der Vollstreckung ganz ab, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist."; b) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4; c) Satz 4 erhält folgende Fassung: "Vor der Entscheidung hört der Vollstreckungsleiter nach Möglichkeit den erkennenden Richter, den Staatsanwalt und den Vertreter der Jugendgerichtshilfe." 38. § 88 wird wie folgt geändert: a) In der Paragraphenüberschrift werden die Worte "einer bestimmten Jugendstrafe" ersetzt durch die Worte "der Jugendstrafe"; b) in Absatz 1 werden die Worte "einer bestimmten Jugendstrafe" ersetzt durch die Worte "der Jugendstrafe"; c) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "einer bestimmten Jugendstrafe" gestrichen; d) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: "(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Jugendstrafvoli-zugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird."; e) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6; f) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26 a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung." "§ 89 a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe (1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstrek-kungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind. Er kann die Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbrechen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Betracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Widerrufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbrochen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine erneute Aussetzung in Betracht kommt. § 454 b Abs. 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. (2) Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft, die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung begangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Wird die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt, so erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe für erledigt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vollstrek-kungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abge- 39. In § 89 Abs. 3 wird die Angabe "§ 88 Abs. 3 bis 5 durch die Angabe "§ 88 Abs. 3 bis 6" ersetzt. 40. § 89 wird aufgehoben. 41. Nach § 89 wird folgende Vorschrift eingefügt: 1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I ben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat." 1988 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 42. § 90 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: "Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben."; b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 43. In § 91 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Lehrwerkstätten" durch das Wort "Ausbildungsstätten" ersetzt. 44. § 93 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ", wenn Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist," gestrichen; b) in Absatz 3 werden die Worte "eines Bewährungshelfers" durch die Worte "eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers" ersetzt. 45. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "50 Abs. 3," durch die Angabe "50 Abs. 3 und 4," ersetzt; b) in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "47 Abs. 1 Nr. 1, 2," durch die Angabe "47 Abs. 1 Satz Nr. 1,2 und 3," ersetzt. 46. § 110 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der zur Tatzeit Heranwachsende das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Heranwachsenden, die einundzwanzig, aber noch nicht vierundzwanzig Jahre alt sind, kann die Untersuchungshaft nach den Vorschriften des § 93 vollzogen werden." 47. § 116 Abs. 3 wird gestrichen. 48. § 121 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 121 Übergang der Vollstreckung Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem Gebiet eines anderen Landes (§ 85 Abs. 3 in der vom 1. Dezember 1990 an geltenden Fassung), so ist bis zum Ablauf des 4. September 1991 für die Vollstrek-kung einer Jugendstrafe der Jugendrichter des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die für die Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat." 1. In § 91 und § 97 Abs. 1 wird jeweils die Verweisung "§§ 84 und 85 Abs. 3" durch die Verweisung "§§ 84 und 85 Abs. 5" ersetzt; 2. § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Arbeitsleistungen zu erbringen,". 3. § 98 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben." 4. In § 98 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrests ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären." 5. Der bisherige Absatz 3 wird mit der Maßgabe Absatz 4, daß die Worte "Absätze 1 und 2" durch die Worte "Absätze 1 bis 3" ersetzt werden. Artikel 3 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) wird wie folgt geändert: 1. Am Ende des § 13 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend." 2. In § 60 Abs. 2 wird die Angabe "§ 45 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1989 (BGBl. I S. 1082), wird wie folgt geändert: Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1859 1. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird mit der Maßgabe gestrichen, daß die Vorschrift weiterhin bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer anzuwenden ist, wenn das Urteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet wurde; b) die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5. 2. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 40 Abs. 6" geändert in "§ 40 Abs. 5". 3. In § 48 wird die Verweisung "§ 40 Abs. 1, 6, §§ 42, 43 und 47 sinngemäß" geändert in "§ 40 Abs. 1 und 5, §§ 42, 43 und 47 sinngemäß". 4. Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert: In Nummer 1910 wird die Verweisung "(§71 Abs. 2, § 72 Abs. 3 JGG)" durch die Verweisung "(§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG)" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen In § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) wird die Verweisung "§ 72 Abs. 1, 3 Satz 1" ersetzt durch die Verweisung "§ 72 Abs. 1, 4 Satz 1". Artikel 6 Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Jugendgerichtsgesetzes in der vom 1. Dezember 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 7 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt, am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 36 Buchstaben a bis c tritt, soweit sie Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vorsehen, am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 21 und Nr. 40 tritt am 1. Januar des sechsten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 30. August 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister des Innern Schäuble Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr