Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 48 vom 21.09.1990  - Seite 2002 bis 2027 - Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG)

Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) 2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) Vom 12. September 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird aufgehoben. 2. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. 3. Die §§114 und 115 werden aufgehoben. 4. § 1411 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1: aa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: "Dies gilt auch für einen Betreuten, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist." bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; es werden darin nach dem Wort "Vormund" die Worte "oder Betreuer" eingefügt. cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; es werden darin nach den Worten "für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten" die Worte "oder einen geschäftsfähigen Betreuten" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Vormund" die Worte "oder Betreuer" eingefügt. 5. § 1436 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Worten "unter Vormundschaft" die Worte "oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers" und nach den Worten "der Vormund" die Worte "oder Betreuer" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Worten "zum Vormund" die Worte "oder Betreuer" eingefügt. 6. § 1447 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt." 7. § 1469 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. wenn die Wahrnehmung eines Rechtes des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfaßt wird." 8. In § 1484 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten." 9. In § 1491 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt auch für den Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings." 10. In § 1492 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt auch für die Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten." 11. § 1493 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "oder bevormundet wird" gestrichen. b) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört." 12. § 1495 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt;". 13. § 1600d wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 14. Dem § 1600 k Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Betreuer eines Geschäftsfähigen kann die Anerkennung nicht anfechten." Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2003 15. Dem § 1615e Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Betreuer des Berechtigten kann die Vereinbarung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts treffen." 16. § 1617 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Erklärung nur selbst abgeben; § 1903 bleibt unberührt." b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 und 3" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 und 4" ersetzt. 17. Dem § 1618 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Einwilligung nur selbst erteilen; § 1903 bleibt unberührt." 18. § 1625 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Gewährt der Vater einem Kinde, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er sie aus diesem Vermögen gewährt." 19. Nach § 1631 b wird folgender § 1631 c eingefügt: "§ 1631c Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung." 20. § 1673 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "oder wenn er nach § 1910 Abs. 1 einen Pfleger für seine Person und sein Vermögen erhalten hat" gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628." c) Satz 4 wird aufgehoben. 21. § 1720 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "§ 1617 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 22. Dem § 1728 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch erforderlich, wenn der Vater nach § 1903 zu dem Antrag der Einwilligung eines Betreuers bedarf." 23. In § 1729 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist" die Worte "oder seine Einwilligung einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 unterliegt" eingefügt. 24. In § 1740 c Satz 2 werden nach den Worten "in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist" die Worte "oder der Antrag einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 unterliegt" eingefügt. 25. In § 1748 Abs. 3 werden die Worte "besonders schwerer geistiger Gebrechen" durch die Worte "einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung" ersetzt. 26. § 1768 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 27. In § 1780 werden die Worte "oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt" gestrichen. 28. § 1781 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "oder nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt" gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist;". 29. § 1786 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, daß die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;". b) Nummer 6 wird aufgehoben. c) In Nummer 8 werden nach den Worten "mehr als eine Vormundschaft" ein Komma und das Wort "Betreuung" eingefügt. 30. In § 1807 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "ist" ein Komma und die Worte "oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört" eingefügt. 31. § 1808 wird aufgehoben. 32. In § 1809 werden die Worte "oder nach § 1808" gestrichen. 33. In § 1810 Satz 1 wird die Verweisung "§§ 1806 bis 1808" durch die Verweisung "§§ 1806,1807" ersetzt. 34. In § 1811 Satz 1 wird die Verweisung "§§ 1807,1808" durch die Verweisung "§ 1807" ersetzt. 35. In § 1813 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "dreihundert" durch das Wort "fünftausend" ersetzt. 36. In § 1814 Satz 1 werden die Worte "bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschafts-kasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank)" durch die Worte "bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute" ersetzt. 37. § 1822 Nr. 12 wird wie folgt geändert: a) Das Wort "dreihundert" wird durch das Wort "fünftausend" ersetzt. 2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I b) Nach dem Wort "übersteigt" werden die Worte "oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht" eingefügt. 38. § 1835 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, daß er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 erhält." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in seinem Satz 2 werden nach den Worten "Allgemeine Verwaltungskosten" die Worte "einschließlich der Kosten nach Absatz 2" eingefügt. 39. § 1836 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Werden jemandem Vormundschaften in einem solchen Umfang übertragen, daß er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, so ist ihm eine Vergütung auch dann zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 nicht vorliegen. Die Vergütung entspricht dem Höchstbetrag dessen, was einem Zeugen als Entschädigung für seinen Verdienstausfall gewährt werden kann. Die Vergütung kann bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit die Führung der Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist; sie kann bis zum Fünffachen erhöht werden, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die die Besorgung bestimmter Angelegenheiten außergewöhnlich erschweren. § 1835 Abs. 4 gilt entsprechend." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 40. Nach § 1836 wird folgender § 1836a eingefügt: "§ 1836 a Zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Fünfzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuß oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend. Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds. § 1835 Abs. 4 und § 1836 Abs. 4 gelten entsprechend." § 1837 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und um folgenden Satz 2 ergänzt: "Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. § 1840 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4. In § 1895 wird die Verweisung "1885" durch die Verweisung "1886" ersetzt. "ZWEITER TITEL Betreuung § 1896 (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, daß dieser seinen Willen nicht kundtun kann. (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 43. § 1844 wird aufgehoben. 44. In § 1846 wird das Wort "Mündels" durch das Wort "Betroffenen" ersetzt. 45. § 1885 wird aufgehoben. 47. Im Dritten Abschnitt des Vierten Buches wird der Zweite Titel wie folgt gefaßt: Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2005 (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfaßt, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. § 1897 (1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. (2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer). (3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. (4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, daß er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will. (5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. § 1898 (1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. (2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat. §1899 (1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen. (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, daß das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, daß der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist oder ihm die Besorgung überträgt. § 1900 (1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins. (2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat. (3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen. (4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden. § 1901 (1) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (2) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, daß er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. (3) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, daß Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildem. (4) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die 2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern. § 1901a Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. § 1902 In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. § 1903 (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, daß der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 206 gelten entsprechend. (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Vierten und Fünften Buches nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft. (4) § 1901 Abs. 4 gilt entsprechend. § 1904 Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, daß der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. § 1905 (1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn 1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht, 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird, 3. anzunehmen ist, daß es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde, 4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann. Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666 a), gegen sie ergriffen werden müßten. (2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisie-rung zuläßt. § 1906 (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. § 1907 (1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist. (2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormund- Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2007 schaftsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfaßt. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen. (3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll. § 1908 Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren. § 1908a Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam. § 1908b (1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. (2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann. (3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. (4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, daß dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend. (5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. § 1908c Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen. § 1908d (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken. (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, daß eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend. (3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend. (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. § 1908e (1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 verlangen. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. (2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836 a geltend machen. § 1908f (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät, 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. § 1908g (1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt. (2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist. § 1908h (1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 verlangen. § 1835 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 bewilligt werden. 2003 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836 a geltend machen. § 1908i (1) Im übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791 a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 1803, 1805 bis 1821,1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1825,1828 bis 1831,1833 bis 1836 a, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1841, 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890, 1892 bis 1894 sinngemäß anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Vorschriften, welche die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben. (2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857 a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet." 48. Die §§ 1910, 1920 werden aufgehoben. 49. Dem § 1999 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt auch, wenn die Nachlaßangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt." 50. In § 2201 werden die Verweisung "§ 1910" durch die Verweisung "§ 1896" und das Wort "Rieger" durch das Wort "Betreuer" ersetzt. 51. § 2229 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "oder ein unter vorläufige Vormundschaft gestellter Volljähriger" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 52. § 2230 wird aufgehoben. 53. § 2253 Abs. 2 wird aufgehoben; § 2253 Abs. 1 wird § 2253. 54. In § 2290 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten "unter Vormundschaft" die Worte "oder wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfaßt" eingefügt. 55. Dem § 2347 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch für den Verzicht durch den Betreuer erforderlich." 56. In § 2351 wird nach "§ 2347 Abs. 2" eingefügt "Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2". Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), wird wie folgt geändert: 1. In § 23b Abs. 2 Satz 1 und in § 23c Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftssachen" ersetzt durch die Worte "Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen". 2. In § 138 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "sowie in Entmündigungssachen" gestrichen. 3. § 171 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. IS. 1163), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort "Vormundschaftssachen" durch die Worte "Vormundschafts-, Familien- und Betreuungssachen" ersetzt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908 a, 1908 b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers, die Bestellung eines neuen Betreuers im Falle des Todes des Betreuers (§ 1908 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 69c des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen, Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Anordnung einer Vormundschaft, einer Betreuung oder einer Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln (Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) sowie die Anordnung einer Betreuung oder Riegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;". b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten, eines Sorgeberechtigten oder eines Abkömmlings zu einem Rechtsgeschäft mit Ausnahme der Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". c) Die Nummern 9 bis 11 und 17 werden aufgehoben. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2009 d) In Nummer 20 a wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. e) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt: "21. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3;". Artikel 4 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762), wird wie folgt geändert: 1. In § 53 werden vor dem Wort "Pfleger" die Worte "Betreuer oder" eingefügt. 2. § 313 a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4. 3. § 455 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "sowie Volljährige, die wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt sind oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind," gestrichen. b) In Satz 2 werden vor dem Wort "Pfleger" die Worte "Betreuer oder" eingefügt. 4. In § 572 Abs. 1 werden nach der Verweisung "§§ 380, 390, 409, 613" das Komma und die Verweisung "656, 678" gestrichen. 5. In der Überschrift des Sechsten Buches wird das Wort "Entmündigungssachen" gestrichen. 6. § 640 b Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "dies gilt nicht für das minderjährige Kind." 7. Der Vierte Abschnitt des Sechsten Buches wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Satz 2 werden nach dem Wort "Vormundschaftssachen" ein Komma und die Worte "der Betreuungssachen" eingefügt. 2. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) In Betreuungs- und Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird. Wird in den Fällen des Satzes 1 die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden. Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, daß für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlaß, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, so hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, aufzuerlegen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 3. In § 20 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Gegen die Auslagenentscheidung nach § 13a Abs. 2 findet jedoch die sofortige Beschwerde der Staatskasse, des Betroffenen, des Dritten oder der Körperschaft, deren Verwaltungsbehörde den Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gestellt hat, statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt." 4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: "Zweiter Abschnitt Vormundschafts-, Familien-, Betreuungsund Unterbringungssachen". 5. Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird folgende Überschrift eingefügt: "I. Allgemeine Vorschriften". 6. Nach § 35 wird der bisherige § 50 Abs. 1 als § 35 a eingefügt; der bisherige § 35 a wird § 35 b. 7. Vor § 35 b wird folgende Überschrift eingefügt: "II. Vormundschafts- und Familiensachen". 8. § 38 wird aufgehoben. 2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Tel i 9. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung "35 a" durch die Verweisung "35 b" ersetzt. b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Vormundschaft" ein Komma und das Wort "Betreuung" eingefügt. 10. § 46 a wird aufgehoben. 11. § 50 Abs. 2 wird nach § 74 als § 74 a eingefügt. 12. § 52 wird aufgehoben. 13. § 54 wird aufgehoben. 14. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Worten "des Mündels" das Komma und die Worte "es sei denn, daß die Verfügung eine vorläufige Vormundschaft betrifft" gestrichen. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) In Nummer 3 werden die Worte "in den Fällen der §§ 1909, 1910" durch die Worte "im Falle des § 1909" ersetzt und die Worte "diese Vorschrift gilt jedoch im Falle des § 1910 nur dann, wenn eine Verständigung mit dem Pflegebefohlenen nicht möglich ist;" gestrichen. d) In Nummer 8 werden die Worte "den §§ 1631b," durch "§" ersetzt. 15. § 60 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben. 16. § 61 wird aufgehoben. 17. Die §§ 64 a bis 64 i werden aufgehoben. 18. § 64 k wird § 64. 19. Nach § 64 wird eingefügt: "III. Betreuungssachen §65 (1) Für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hat der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist ein solcher nicht feststellbar, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. (3) Ist der Betroffene Deutscher und ergibt sich die Zuständigkeit weder aus Absatz 1 noch aus Absatz 2, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. (4) Ist für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt, so ist das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, auch für weitere die Betreuung betreffende Verrichtungen zuständig. (5) Für vorläufige Maßregeln nach Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie Maßregeln nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einstweilige Anordnungen nach § 69 f ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach den Absätzen 1, 3 und 4 zuständigen Gericht Mitteilung machen. §65a (1) Für die Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht gelten § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Als ein wichtiger Grund für die Abgabe ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Sind mehrere Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt, so kann das Gericht aus wichtigem Grund auch das nur einen Betreuer betreffende Verfahren abgeben. (2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspricht er der Abgabe, so gilt § 46 Abs. 2 entsprechend. §66 In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. §67 (1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn 1. nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, 2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. (2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfaßt jedoch auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels. §68 (1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2011 widerspricht. Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens. Verfahrenshandlungen nach Satz 1 dürfen nur dann durch einen ersuchten Richter erfolgen, wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das entscheidende Gericht das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag. Hat der Betroffene seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Ausland, so erfolgen Verfahrenshandlungen nach Satz 1 bis 3 im Wege der internationalen Rechtshilfe. (2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn 1. nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder 2. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. (3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuwirken. (4) Das Gericht kann einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn es den Betroffenen persönlich anhört und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschafft. Auf Verlangen des Betroffenen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. Anderen Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. (5) Das Ergebnis der Anhörung, das Gutachten des Sachverständigen oder das ärztliche Zeugnis, der etwaige Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, sind mit dem Betroffenen mündlich zu erörtern, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung erforderlich ist (Schlußgespräch). Die Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 und das Schlußgespräch können in einem Termin stattfinden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 68a Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gibt das Gericht der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Im Falle des § 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gibt das Gericht auch dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung. In der Regel soll auch dem Ehegatten des Betroffenen, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Auf Verlangen des Betroffenen ist einer ihm nahestehenden Person und den in Satz 3 genannten Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. § 68b (1) Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. Für die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betrof- fene auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre. Ein ärztliches Zeugnis genügt auch, wenn ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt wird. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Kommt nach Auffassung des Sachverständigen die Bestellung eines Betreuers in Betracht, so hat sich das Gutachten auch auf den Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Betreuungsbedürftigkeit zu erstrecken. (2) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gilt Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 entsprechend. (3) Das Gericht kann anordnen, daß der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Die Anordnung ist nicht anfechtbar. (4) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen anordnen, daß der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören. Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die Unterbringung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. Für die Vorführung gilt Absatz 3 entsprechend. §69 (1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, muß enthalten 1. die Bezeichnung des Betroffenen, 2. bei Bestellung eines Betreuers die Bezeichnung a) des Betreuers, b) seines Aufgabenkreises, 3. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers zusätzlich die Bezeichnung a) als Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer, b) des Vereins oder der Behörde, 4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen, 5. den Zeitpunkt, zu dem das Gericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf höchstens fünf Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen, 6. eine Rechtsmittelbelehrung. (2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung einer Maßnahme zu begründen. §69a (1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. Von der Bekanntmachung 2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I der Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit erforderlich ist. (2) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, ist auch der zuständigen Behörde bekanntzumachen. Entscheidungen sind ihr auch dann bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte. (3) Entscheidungen werden mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam. Ist die Bekanntmachung an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, so kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben werden; das Gericht hat den Zeitpunkt auf der Entscheidung zu vermerken. (4) Die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger oder im Falle des § 67 Abs. 1 Satz 3 an den Verfahrensbevollmächtigten sowie an den für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation bestellten Betreuer wirksam. § 69b (1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet. Er ist über seine Aufgaben zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine und die zuständige Behörde. (2) Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten 1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers, 2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde, 3. den Aufgabenkreis des Betreuers, 4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen. (3) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch. §69c (1) Hat das Gericht einen Verein oder die zuständige Behörde zum Betreuer bestellt, so prüft es in Abständen von höchstens zwei Jahren, ob anstelle des Vereins oder der Behörde eine oder mehrere natürliche Personen zum Betreuer bestellt werden können. (2) Gegen die Auswahl der Person, der ein Verein die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat, kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Vormundschaftsgericht kann dem Verein aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. § 33 ist nicht anzuwenden. (3) Ist die zuständige Behörde zum Betreuer bestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend. §69d (1) Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. Gleiches gilt im Falle des § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es sei denn, daß die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist. Vor einer Entscheidung nach den §§ 1904, 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Die persönliche Anhörung kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. (2) Vor der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich sein. § 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Für die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 2 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 68 a und 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Richter sind ausgeschlossen. Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem Gutachten von Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. §69e Im übrigen sind §§ 35 b, 47, 53 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 55 und 62 entsprechend anzuwenden. Das Vormundschaftsgericht kann im Fall des § 1901 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Besitzer einer Betreuungsverfügung durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Ablieferung der Betreuungsverfügung anhalten. Im übrigen gilt § 83 Abs. 2 entsprechend. §69f (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre, 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2013 3. im Falle des § 67 ein Pfleger für das Verfahren bestellt worden ist und 4. der Betroffene und der Pfleger für das Verfahren persönlich angehört worden sind. Die Anhörung des Betroffenen kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. § 69d Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die einstweilige Anordnung bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Pflegers für das Verfahren erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht den vorläufigen Betreuer auch abweichend von § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen. (2) Eine einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten; sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden. (3) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. (4) Die einstweilige Anordnung wird auch mit der Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Das Gericht hat den Zeitpunkt der Übergabe auf der Entscheidung zu vermerken. §69g (1) Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der zuständigen Behörde zu. (2) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betreuten Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen. (3) Der Betroffene kann, wenn er untergebracht ist, die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. (4) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen Entscheidungen, 1. durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet oder abgelehnt wird, 2. durch die die Weigerung, sich zum Betreuer bestellen zu lassen, zurückgewiesen worden ist, 3. durch die ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden ist. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Betreuer bekanntgemacht worden ist. Im Falle der Nummer 1 beginnt für den Betroffenen die Frist nicht vor der Bekanntmachung an ihn selbst, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach Bekanntmachung an den Betreuer. (5) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend. Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 sollen in der Regel nicht durch den beauftragten Richter vorgenommen werden. Das Beschwerdegericht kann von solchen Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auf im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten oder vorgelegte ärztliche Zeugnisse stützen. §69h Wird eine Entscheidung, durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund dieses Einwilligungsvorbehalts in Frage gestellt werden. §69i (1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers gelten die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers entsprechend. Wird der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert, so kann das Gericht von Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 und § 68 b absehen; in diesem Fall muß es den Betroffenen anhören. Eine unwesentliche Erweiterung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder wenn eine der in § 1896 Abs. 4, §§ 1904 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben in den Aufgabenkreis einbezogen wird. (2) Für die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Für die Aufhebung der Betreuung, die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers, die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts oder die Einschränkung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten §§ 68 a, 69 a Abs. 2 Satz 1 und § 69g Abs. 1, 4 entsprechend. (4) Hat das Gericht nach § 68b Abs. 1 Satz 2 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, so ist die Begutachtung nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder auf Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers erstmals abgelehnt werden soll. (5) Für die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt Absatz 1, soweit damit eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden ist; im übrigen gelten §§ 68 a und 69g Abs. 1 entsprechend. (6) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvor-behalts gelten die Vorschriften für die erstmalige Entscheidung entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, daß sich der Umfang 2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. (7) Widerspricht der Betroffene der Entlassung des Betreuers (§ 1908 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so hat das Gericht den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören. § 69d Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (8) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Betroffene persönlich anzuhören; im übrigen gelten §§ 68a, 69 d Abs. 1 Satz 4 und § 69g Abs. 1 entsprechend. §69k (1) Entscheidungen teilt das Vormundschaftsgericht anderen Gerichten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. (2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschluß des Verfahrens erfordern, so hat das Gericht unverzüglich Mitteilung zu machen. (3) Das Vormundschaftsgericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung den Betroffenen, seinen Pfleger für das Verfahren und seinen Betreuer über deren Inhalt und über den Empfänger. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn 1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde, 2. nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder 3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen. Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung nachzuholen. (4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, der Empfänger, die Unterrichtung des Betroffenen oder die Gründe für das Unterbleiben dieser Unterrichtung sowie die Unterrichtung des Pflegers für das Verfahren und des Betreuers sind aktenkundig zu machen. (5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem die Informationen übermittelt worden sind. (6) Der Empfänger löscht die mitgeteilte personenbezogene Information, soweit er sie zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht mehr benötigt. Stehen der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegen, ist die Information Bestandteil einer Akte geworden oder ist die Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, tritt an ihre Stelle eine Sperrung. § 69I (1) Wird einem Betroffenen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt oder der Aufgabenkreis hierauf erweitert, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen Behörde mit. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt. Eine Mitteilung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung nach den Sätzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den Tod des Betroffenen endet oder wenn sie eingeschränkt wird. (2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt. (3) § 69 k Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. § 69m (1) Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme sind die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeder Wechsel in der Person des Betreuers dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen, in der der Betroffene lebt. (2) § 69 k Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. IV. Unterbringungssachen §70 (1) Die folgenden Vorschriften gelten für Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen. Unterbringungsmaßnahmen sind 1. die Genehmigung einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, a) eines Kindes (§§ 1631 b, 1705,1800,1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und b) eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. die Genehmigung einer Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 3. die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker. Für Unterbringungsmaßnahmen sind die Vormundschaftsgerichte zuständig. (2) Für Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist das Gericht zuständig, bei dem eine Vormundschaft oder eine Betreuung oder Pflegschaft, deren Aufgabenbereich die Unterbringung umfaßt, anhängig ist. Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so finden § 65 Abs. 1 bis 3, § 65 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt für vorläufige Maßregeln § 65 Abs. 5 entsprechend. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 kann das Vormundschaftsgericht das Verfahren über die Unterbringungsmaßnahme aus wichtigen Gründen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach Anhörung des Betroffenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist, wenn Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2015 sich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird das gemeinschaftliche obere Gericht angerufen, so ist das Gericht, an das das Verfahren abgegeben werden soll, von dem Eingang der Akten bei ihm an bis zu der Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts für eine vorläufige Maßregel zuständig. Eine weitere Abgabe ist zulässig. Das nach der Abgabe zuständige Gericht ist auch für die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme zuständig. (4) Für Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten die §§ 35 b und 47 entsprechend. (5) Für eine Unterbringungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung hervortritt. Das Gericht kann das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluß an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist. (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung die Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (7) Ist für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Betreuung oder Pflegschaft anhängig ist, so teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungsmaßnahme zuständigen Gericht die Aufhebung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds, Betreuers oder Pflegers mit; das für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit. §70a Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. §70b (1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 gilt entsprechend. (2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen. (3) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, 1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder 2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens. §70c Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens. Verfahrenshandlungen nach Satz 1 sollen nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen. Im übrigen gilt § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 5 entsprechend. §70d (1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme gibt das Gericht Gelegenheit zur Äußerung 1. dem Ehegatten des Betroffenen, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 2. jedem Elternteil und Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, 3. dem Betreuer des Betroffenen, 4. einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens, 5. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, und 6. der zuständigen Behörde. Das Landesrecht kann vorsehen, daß weiteren Personen und Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. (2) Ist der Betroffene minderjährig, sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten und die Pflegeeltern persönlich anzuhören. §70e (1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen hat. Der Sachverständige soll in der Regel Arzt für Psychiatrie sein; in jedem Fall muß er Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Für eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis. (2) § 68 b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. §70f (1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, muß enthalten 1. die Bezeichnung des Betroffenen, 2. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme, 3. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet, wenn sie nicht vorher verlängert wird; dieser Zeitpunkt darf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit höchstens zwei Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen, 4. eine Rechtsmittelbelehrung. (2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen. 2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I §70g (1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. Von der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit erforderlich ist. (2) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, ist auch den in § 70d genannten Personen und Stellen sowie dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht werden soll, bekanntzumachen. Der zuständigen Behörde sind die Entscheidungen stets bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte. (3) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen oder abgelehnt wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben werden. (4) Eine Vorführung auf Anordnung des Gerichts ist von der zuständigen Behörde durchzuführen. (5) Die zuständige Behörde hat den Betreuer, die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf ihren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu unterstützen. Gewalt darf die zuständige Behörde nur auf Grund besonderer gerichtlicher Entscheidung anwenden. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. §70h (1) Durch einstweilige Anordnung kann eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden. § 69f Abs. 1 und § 70g gelten entsprechend. § 70d gilt entsprechend, sofern nicht Gefahr im Verzug ist. (2) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, so kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 70e Abs. 2) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn gemäß § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll. §70i (1) Die Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gibt das Gericht der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Äußerung, es sei denn, daß dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Aufhebung einer solchen Unterbringungsmaßnahme ist der zuständigen Behörde stets bekanntzumachen. (2) Für die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Maß- nahme entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht in der Regel keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder der Einrichtung angehört, in der der Betroffene untergebracht ist. §70k (1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Aussetzung soll in der Regel sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden. (2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert. (3) Für die Verfahren über die Aussetzung und ihren Widerruf gilt § 70d entsprechend. §701 (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden. (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. (3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen. (4) Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. §70m (1) Die sofortige Beschwerde findet gegen Entscheidungen statt, die erst mit Rechtskraft wirksam werden. (2) Die Beschwerde gegen Unterbringungsmaßnahmen, vorläufige Unterbringungsmaßnahmen oder die Ablehnung der Aufhebung solcher Maßnahmen steht unbeschadet des § 20 den in § 70d bezeichneten Personen oder Stellen zu. (3) § 69g Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. §70n Für die Mitteilung von Entscheidungen gilt § 69 k entsprechend." In § 97 Abs. 2 werden nach dem Wort "Vormund" ein Komma und das Wort "Betreuer" eingefügt. In § 199 Abs. 2 Satz 1 werden die Verweisung "§ 64" und das Wort "und" gestrichen. Artikel 6 Änderung des Ehegesetzes Das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten 20. 21. D Glie Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2017 Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte "oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt" gestrichen. 2. § 9 wird wie folgt gefaßt: "§9 Auseinandersetzungszeugnis des Vormundschaftsrichters Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung zu sorgen hat, oder wer mit einem minderjährigen Abkömmling oder einem Abkömmling, für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des Vormundschaftsgerichts darüber beigebracht hat, daß er dem Kind oder dem Abkömmling gegenüber die ihm aus Anlaß der Eheschließung obliegenden Pflichten erfüllt hat oder daß ihm solche Pflichten nicht obliegen." 3. In § 13a Abs. 4 wird die Verweisung "§ 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Verweisung "§ 1617 Abs. 2 Satz 2 bis 4" ersetzt. Artikel 7 Änderung sonstigen Bundesrechts §1 Änderung des Bundeswahlgesetzes § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,". §2 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes In § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: "Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht." Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "körperlicher oder geistiger Gebrechen" durch die Worte "einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines solchen" gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend." §4 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Abs. 2 werden die Nummer 1 und die Gliederungsnummer "2." gestrichen. 3. § 26 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. 4. § 42 Abs. 1 wird wie foigt geändert: a) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Ehrenämter" die Worte "sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen" eingefügt. b) Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,". §3 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des §5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), 2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1849), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 12 Abs. 2 werden die Nummer 1 und die Gliederungsnummer "2." gestrichen. 3. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 bis 5 wird das Wort "Rieger" jeweils durch das Wort "Vertreter" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 4. In § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Ehrenämter" die Worte "sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen" eingefügt. 5 § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,". §6 Änderung der Bundesdisziplinarordnung Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), wird wie folgt geändert: 1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Vormundschaftsgericht 1. im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten einen Betreuer, 2. wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muß Beamter sein. § 16 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend." 2. In § 111 Abs. 2 Nr. 8 werden vor dem Wort "Pflegers" die Worte "Betreuers oder" eingefügt. §7 Änderung des Paßgesetzes In § 6 Abs. 1 Satz 3 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) werden die Worte "oder aus anderen Gründen als wegen Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt" gestrichen. §8 Änderung des Transsexuellengesetzes § 3 Abs. 1 Satz 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird aufgehoben. §9 Änderung des Bundes-Seuchengesetzes Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer eines der in Absatz 1 genannten Ausscheider, soweit die Sorge für die Person des Ausscheiders zu seinem Aufgabenkreis gehört." 2. In § 10 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 betroffenen Person, soweit die Sorge für die Person des Betroffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört." 3. In § 45 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört." § 10 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Bei Minderjährigen soll der behandelnde Arzt außerdem die Eltern oder Erziehungsberechtigten von dem Krankheitsfall unterrichten und über dessen Ausheilung belehren, wenn dies zur Inanspruchnahme oder Fortsetzung der ärztlichen Behandlung notwendig erscheint und dieser Unterrichtung keine anderen schwerwiegenden Gründe nach ärztlichem pflichtgemäßem Ermessen entgegenstehen. Gleiches gilt bei Betreuten für die Unterrichtung und Belehrung des Betreuers, wenn die Sorge für die Person des Betreuten zu seinem Aufgabenkreis gehört." §11 Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert: Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2019 1. In § 4 Nr. 2 wird die Verweisung "54 a" durch die Verweisung "53" ersetzt. 2. Abschnitt Va wird aufgehoben. 3. § 69 Abs. 5 wird aufgehoben. § 12 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401, 494), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit" durch die Worte "nach Vollendung des 18. Lebensjahres" ersetzt. 2. § 124 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1: aa) Die Worte "die nicht unter Vormundschaft stehen" und das nachfolgende Komma werden gestrichen. bb) Nach den Worten "diesen Personen" werden die Worte "oder den für sie bestellten Betreuern" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Worten "dieser Personen" die Worte "oder ihrer Betreuer" eingefügt. § 13 Änderung des Asyl Verfahrensgesetzes § 6 des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: »§6 Handlungsfähigkeit Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre." § 14 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. 2. In § 19 Abs. 2 werden die Nummer 1 und die Gliederungsnummer "2." gestrichen. § 15 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 803), wird wie folgt geändert: 1. In § 39 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "ein nach §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger" durch die Worte "ein nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger" ersetzt. 2. § 54 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. wenn das Vormundschaftsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 69 k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;". § 16 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung § 48 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. 2. Nummer 4 wird aufgehoben. §17 Änderung des Zwangs Versteigerungsgesetzes In § 181 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Vormund" die Worte "oder dem Betreuer" eingefügt. § 18 Änderung der Konkursordnung In § 61 Abs. 1 Nr. 5 der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 36 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, werden nach den Worten "der Mündel" ein Komma und die Worte "der Betreuten" eingefügt. § 19 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt geändert: 2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 1. In § 22 Nr. 2 werden die Worte "Ehegatte oder Vormund" durch die Worte "Ehegatte, Vormund oder Betreuer" ersetzt. 2. § 52 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt." 3. In § 60 Nr. 1 wird das Wort "Verstandesschwäche" durch die Worte "einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung" ersetzt. 4. § 81 c Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend." §20 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I 5. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) In Nummer 6 wird die Verweisung "§ 9 Abs. 2," gestrichen. 2. § 9 wird aufgehoben. 3. § 19 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 19 Aufhebung von Entscheidungen (1) Wird eine nach § 10 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder durch eine neue Entscheidung gegenstandslos, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt. (2) Entsprechend wird verfahren, wenn 1. die Vollziehbarkeit einer nach § 10 eingetragenen Entscheidung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt, 2. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entscheidung erlassen oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist." 4. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "nach § 9, falls die Entmündigung wieder aufgehoben ist, sowie" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Worte "der §§ 9 und 11" durch die Worte "des §11" ersetzt. 5. § 32 Abs. 2 Nr. 10 wird aufgehoben. 6. § 41 Abs. 2 wird aufgehoben. 7. In § 60 Abs. 1 Nr. 9 wird die Verweisung "§ 1837 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 1837 Abs. 4" ersetzt. §21 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn eine Person auf Grund des Aufenthaltsbestimmungsrechts ihres gesetzlichen Vertreters untergebracht wird." §22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes In § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, werden nach den Worten "eines Vormundes" ein Komma und das Wort "Betreuers" eingefügt. §23 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung § 62 der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist." 2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. §24 Änderung der Finanzgerichtsordnung In § 58 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2021 "(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist." §25 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt geändert: 1. § 49 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 60 werden nach der Verweisung "§ 100 Abs. 4" das Komma und die Verweisung "§ 658 Abs. 2" gestrichen. 3. In § 65 Abs. 2 werden die Worte "und für Anfechtungsklagen in Entmündigungssachen nach §§ 664, 679, 684, 686 der Zivilprozeßordnung" gestrichen. 4. Im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) werden die Nummern 1141 und 1142 gestrichen. §26 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert: 1. § 92 wird wie folgt gefaßt: "§92 Vormundschaft, Dauerbetreuung, -Pflegschaft und -beistandschaft (1) Bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und Beistandschaften, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind, werden Kosten nur erhoben, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 50 000 Deutsche Mark beträgt; der in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 10 Deutsche Mark für jede angefangenen 10 000 Deutsche Mark erhoben, um die das reine Vermögen die in Satz 1 genannten Vermögenswerte übersteigt. Für das bei der Einleitung der Fürsorgemaßnahme laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Fürsorgemaßnahme und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. (2) Bei Dauerpflegschaften, die nicht minderjährige Personen betreffen, wird für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 10 Deutsche Mark für jede angefangenen 10 000 Deutsche Mark des reinen Vermögens erhoben. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden. (3) Erstreckt sich eine Fürsorgemaßnahme nach den Absätzen 1 und 2 auf mehrere Fürsorgebedürftige, so werden die Gebühren für jeden von ihnen besonders erhoben. (4) Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige oder kraft Gesetzes eine Vormundschaft in eine Pflegschaft oder eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über oder wird eine Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Beistandschaft von einem anderen Gericht übernommen, so bildet das Verfahren eine Einheit." 2. § 93 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Betreuung, Pflegschaft und Beistandschaft für einzelne Rechtshandlungen". b) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Pflegschaften" das Wort "Betreuungen," eingefügt. c) Absatz 1 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: "§ 92 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, bei Pflegschaften jedoch nur, sofern sie minderjährige Personen betreffen. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Vormundschaft, Dauerbetreuung, -Pflegschaft oder -beistandschaft besteht oder gleichzeitig anzuordnen ist." d) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben; Absatz 1 wird § 93. 3. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung "1631 b," gestrichen. b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "§ 92 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Vormundschaft, Dauerbetreuung, -Pflegschaft oder -beistandschaft besteht oder wenn die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts in den Rahmen einer Betreuung, Pflegschaft oder Beistandschaft für einzelne Rechtshandlungen fällt." 4. § 96 wird wie folgt gefaßt: "§96 Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen Wird a) die Bestellung eines Betreuers oder ihre Verlängerung, b) die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers, c) die Anordnung oder Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts, d) die Erweiterung des Kreises der einwiiligungsbe- dürftigen Willenserklärungen oder 2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I e) eine Genehmigung nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt oder das Verfahren ohne Entscheidung über die Maßnahme beendet oder wird eine dieser Maßnahmen als ungerechtfertigt aufgehoben oder eingeschränkt, so werden Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Erlaß der Entscheidung entstehen, von dem Betroffenen in keinem Fall erhoben." 5. § 97 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Verfügungen des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts, die sich nicht auf Minderjährige, Betreute oder Pflegebefohlene beziehen". b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. für sonstige Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf Minderjährige, Betreute oder Riegebefohlene beziehen." 6. § 119 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Sie gelten auch für die Festsetzung von Zwangsgeld gegen Vormünder, Betreuer, Rieger und Beistände." 7. Nach § 128 a wird folgender § 128 b eingefügt: "§ 128 b Unterbringungssachen In Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70 n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Kosten erhoben." 8. § 131 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts und ist sie von dem Minderjährigen, dem Betreuten oder dem Pflegebefohlenen oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist sie in jedem Fall gebührenfrei." 9. In § 136 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Vormundschaften" ein Komma eingefügt; die Worte "und Dauerpflegschaften" werden durch die Worte "Dauerbetreuungen und -Pflegschaften" ersetzt. 10. In § 139 Abs. 2 Satz 1 werden vor den Worten "und Pflegschaftssachen" ein Komma und das Wort "Betreuungs-" eingefügt; die Verweisung "§ 96" wird geändert in "§ 92 Abs. 1 Satz 1". §27 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung § 9 Nr. 6 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "6. für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft in Ehe- und Kindschaftssachen sowie im Aufgebotsverfahren." §28 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Vormund," das Wort "Betreuer," eingefügt. 2. § 33 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. der Kläger in Ehesachen oder in Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern nichtstreitig verhandelt." 3. § 44 wird aufgehoben. 4. § 112 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß im Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)." §29 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 wird aufgehoben. 2. In Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Verweisung "§ 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Verweisung "§ 1617 Abs. 2 Satz 2 bis 4" ersetzt. 3. Artikel 24 wird wie folgt gefaßt: "Artikel 24 Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden. (2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit maßgebend ist. (3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung und der angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates." Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2023 §30 Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen § 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§2 (1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund, Pfleger oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach §1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (2) Das Vormundschaftsgericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören." §31 Änderung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung In § 2 Abs. 3 Satz 4 und § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird jeweils die Verweisung "§ 1847 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 1779 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. §32 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. In § 37 Abs. 2 Satz 1, § 81 Abs. 3 Satz 1 sowie § 265 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Verweisung "§ 76 Abs. 3 Satz 2 und 3" durch die Verweisung "§ 76 Abs. 3 Satz 3 und 4" ersetzt. 2. In § 76 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Vorstands sein." 3. In § 100 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein." §33 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein." 2. In § 8 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie § 66 Abs. 4 wird jeweils die Verweisung "§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Verweisung "§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4" ersetzt. §34 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1764), wird wie folgt geändert: 1. § 77 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 247 werden die Worte "ein Angehöriger oder der Vormund" durch die Worte "ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer" ersetzt. §35 Änderung des Kastrationsgesetzes In § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) geändert worden ist, werden die Worte "Vormund oder Pfleger" durch das Wort "Betreuer" ersetzt. §36 Änderung des Wehrpflichtgesetzes (1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 879), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1292), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt gefaßt: "§ 9 Wehrdienstunfähigkeit Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist." 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. 2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I b) Nummer 3 wird aufgehoben. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §37 Änderung des Soldatengesetzes (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Ehrenämter" die Worte "sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen" eingefügt. 2. § 21 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Beistandes oder Testamentsvollstreckers der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §38 Änderung der Wehrdisziplinarordnung (1) Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229), wird wie folgt geändert: 1. § 78 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts bestellt das Vormundschaftsgericht 1. im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten einen Betreuer, 2. wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Soldaten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muß Soldat sein. § 16 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend." 2. § 100 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. wenn der Soldat nach § 78 durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird." 3. § 129 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: "8. die Auslagen des nach § 78 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §39 Änderung des Zivildienstgesetzes (1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt gefaßt: "§8 Zivildienstunfähigkeit Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist." 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Das Komma am Ende der Nummer 2 wird durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. 3. In § 43 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte "und 3" gestrichen. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §40 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408), wird wie folgt geändert: 1. § 79 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "körperlicher oder geistiger Gebrechen" durch die Worte "einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Für die Bestellung des Vetreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat; im übrigen ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2025 übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend." 3. Dem § 171 Abs. 11 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist." §41 Änderung des Waffengesetzes (1) In § 43 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die Worte "Vormund oder Pfleger" durch die Worte "Vormund, Betreuer oder Pfleger" ersetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §42 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag In § 159 Abs. 2 Satz 2 und § 179 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249) geändert worden ist, werden jeweils nach den Worten "in der Geschäftsfähigkeit beschränkt" die Worte "oder ist für ihn ein Betreuer bestellt" eingefügt. §43 Änderung des Heimarbeitsgesetzes In § 2 Abs. 5 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. 1 S. 1034) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Mündel" ein Komma und das Wort "Betreute" eingefügt. §44 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - § 50 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist." §45 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469,2218), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "körperlicher oder geistiger Gebrechen" durch die Worte "einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Worten "der Beteiligte" die Worte "seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines solchen" gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend." 3. Dem § 71 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist auch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend." Artikel 8 Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz - BtBG) I. Behörden §1 Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. 2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I §2 Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden. II. Örtliche Zuständigkeit §3 (1) Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein solcher nicht feststellbar oder betrifft die Maßnahme keine Einzelperson, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Maßnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem Aufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden ist. (2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebenden Umstände im Laufe eines gerichtlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens, so bleibt für dieses Verfahren die zuletzt angehörte Behörde allein zuständig, bis die nunmehr zuständige Behörde dem Gericht den Wechsel schriftlich anzeigt. III. Aufgaben der örtlichen Behörde §4 Die Behörde berät und unterstützt die Betreuer auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. §5 Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist. §6 Zu den Aufgaben der Behörde gehört es auch, die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern. §7 (1) Die Behörde kann dem Vormundschaftsgericht Umstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden. (2) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitteilungen anderer Behörden an das Vormundschaftsgericht. Eine Mitteilung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen oder wenn die Abwägung im Einzelfall ergibt, daß das Interesse des Betroffenen, eines Dritten oder der Allgemeinheit an dem Ausschluß der Mitteilung überwiegt. §8 Die Behörde unterstützt das Vormundschaftsgericht. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer. Wenn die Behörde vom Vormundschaftsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer eignet. §9 Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde. IV. Berlin-Klausel §10 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 9 Übergangsvorschriften §1 (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisherigen Vormundschaften über Volljährige und die Pflegschaften nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Betreuungen nach diesem Gesetz. Vorläufige Vormundschaften werden zu Betreuungen, bei denen der Betreuer als durch einstweilige Anordnung bestellt gilt. (2) Der bisherige Vormund oder Pfleger wird Betreuer; dies gilt auch dann, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zum Betreuer bestellt werden könnte. (3) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vormundschaft oder vorläufige Vormundschaft, so erfaßt der Aufgabenkreis des Betreuers alle Angelegenheiten des Betreuten mit Ausnahme der Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation. Außerdem gilt für den gesamten Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als angeordnet. (4) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, entspricht der Aufgabenkreis dem bisherigen Wirkungskreis mit Ausnahme der Entscheidung über eine Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten. §2 Das Vormundschaftsgericht hat über die Aufhebung oder Verlängerung von Betreuungen und Einwilligungsvorbehalten nach § 1 zu entscheiden, 1. wenn die Vormundschaft oder Pflegschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen bestanden hat, spätestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt, 2. im übrigen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. §3 Ist ein Verein oder eine Behörde Betreuer nach § 1 Abs. 2, so hat die in § 1900 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2027 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Mitteilung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. §4 Ist ein Verein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für geeignet erklärt worden, zum Vormund oder Pfleger bestellt zu werden, so gilt er als anerkannter Betreuungsverein im Sinne des § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs. §5 (1) Eine anhängige Entmündigungssache ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an das zuständige Vormundschaftsgericht abzugeben. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung auf im Entmündigungsverfahren eingeholte Gutachten oder vorgelegte ärztliche Zeugnisse stützen. Ist der Betroffene im Entmündigungsverfahren bereits angehört worden, so genügt es, wenn das Vormundschaftsgericht ihn im Rahmen eines Schlußgesprächs nach § 68 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erneut anhört. Für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen ist das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. (2) Ein Verfahren über die Anordnung oder Aufhebung der vorläufigen Vormundschaft oder der Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über die Bestellung oder Entlassung eines Vormunds für einen Volljährigen oder Pflegers nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird als Betreuungssache fortgeführt. Gleiches gut für Verfahren, die auf andere Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts gerichtet sind. Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet, so ist das Verfahren an dieses Gericht abzugeben. Ist die Sache bei einem Rechtsmittelgericht anhängig, so wird sie an das Vormundschaftsgericht zurückgegeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn nach einer Entmündigung oder Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft oder einer Pflegschaft nach § 1910 des Bügerlichen Gesetzbuchs ein Vormund oder Pfleger noch nicht bestellt ist. (4) Die Zulässigkeit eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegten Rechtsmittels beurteilt sich nach den bisherigen Vorschriften. (5) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem anhängigen Verfahren lediglich die Kostenentscheidung noch offen, so wird diese nach bisherigem Recht gefällt. §6 Eintragungen über Entmündigungen werden aus dem Zentralregister entfernt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet der Ausschluß vom Wahlrecht auf Grund der Anordnung einer Pflegschaft. Artikel 10 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 12. September 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung Stoltenberg Der Bundesminister der Justiz Engelhard