Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 61 vom 10.11.1990  - Seite 2428 bis 2431 - Gesetz zur Verbesserung der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und zum Verbot von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen

Gesetz zur Verbesserung der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und zum Verbot von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen 2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz zur Verbesserung der Überwachung des Außen Wirtschaftsverkehrs und zum Verbot von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen Vom 5. November 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 19 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: "Der für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an den Bundesminister des Innern übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf- gaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind." 2. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt: "§ 24 a Informationsübermittlung Der für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister kann Informationen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln. Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Informationen aus der atomrechtlichen Genehmigung übermittelt werden. Die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind." Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990 2429 Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), wird wie folgt geändert: In § 12 Abs. 4 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: "1a. es wirkt bei der Überwachung des Wirtschaftsverkehrs mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit und kann anderen Behörden, die in der nach § 12 Abs. 5 zu erlassenden Rechtsverordnung einzeln zu benennen sind, über ihm vorliegende Erkenntnisse unterrichten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Zolldienststellen oder der anderen Behörden bei der Genehmigung, Überwachung oder Strafverfolgung in diesem Bereich erforderlich ist; die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 996), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 sowie für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21." 2. Nach § 15 wird folgender Dritter und Vierter Abschnitt eingefügt: "Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen §16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis Die Vorschriften dieses Abschnitts und die Strafvorschriften der §§19 und 21 gelten, um Vorbereitung und Durchführung der nuklearen Mitwirkung im Rahmen des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 oder für einen Mitgliedstaat zu gewährleisten, nur für Atomwaffen, die nicht der Verfügungsgewalt von Mitgliedstaaten dieses Vertrages unterstehen oder die nicht im Auftrag solcher Staaten entwickelt oder hergestellt werden. §17 Verbot von Atomwaffen (1) Unbeschadet des § 16 ist es verboten, 1. Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder 1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder 2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern. (2) Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können 2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind. Für die Begriffsbestimmung der Atomwaffen gelten außerdem Satz 2 der Einleitung und Abschnitt I Buchstabe c der Anlage II zum Protokoll Nummer III des revidierten Brüsseler Vertrages vom 23. Oktober 1954. Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen §18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen Es ist verboten, 1. biologische oder chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder 1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder 2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern." 3. Der bisherige Dritte und der bisherige Vierte Abschnitt werden Fünfter und Sechster Abschnitt. 4. In den neuen Fünften Abschnitt werden folgende §§ 19 bis 22 eingefügt: "§ 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, 1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder 2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert. (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer 1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder 2. durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung a) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, b) das friedliche Zusammenleben der Völker oder c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährdet. (3) In minder schweren Fällen 1. des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und 2. des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (5) Wer in den Fällen 1. des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Handlung, die 1. zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür zuständigen Stellen oder 2. zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen geeignet und bestimmt ist. §20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer 1. biologische oder chemische Waffen entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, 1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder 2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Handlung, die 1. zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die dafür zuständigen Stellen oder 2. zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen oder chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen geeignet und bestimmt ist. §21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes § 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6 sowie § 20 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist und 1. Inhaber eines Personaldokuments der Bundesrepublik Deutschland ist oder 2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besitzen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich dieser Vorschrift hätte. §22 Ausnahmen Die §§ 18, 20 und 21 gelten nicht für eine auf chemische Waffen bezogene dienstliche Handlung 1. des Mitglieds oder der zivilen Arbeitskraft einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 oder 2. eines Deutschen in Stäben oder Einrichtungen, die auf Grund des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 gebildet worden sind." Die bisherigen §§ 16 und 18 werden §§ 22a und 22b. Die Überschrift des neuen § 22 a wird wie folgt gefaßt: "Sonstige Strafvorschriften". In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 16" durch die Angabe "§§ 19, 20, 21 oder 22 a" ersetzt. § 28 wird wie folgt gefaßt: "§28 Berlin-Klausel Die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21 gegen Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 und gegen biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die nicht nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht mit Strafe bedroht sind." 5. 6. 7. 8. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990 2431 Artikel 4 Neufassung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 5 Änderung der Strafprozeßordnung In § 100 a Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, die zuletzt durch Artikel 7 § 19 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird die Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 5. November 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft H. Haussmann Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer Angabe "§ 16 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22 a Abs. 1 bis 3" ersetzt. Artikel 6 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.