Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 63 vom 20.11.1990  - Seite 2476 bis 2478 - Dritte Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften 2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Dritte Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften Vom 7. November 1990 Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet auf Grund des § 34 Abs. 2, des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3 und des § 55d Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), auf Grund des § 9 Nr. 4 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), der durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Versteigererverordnung Die Versteigererverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom I.Juni 1976 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. August 1984 (BGBl. I S. 1154), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 bis 4 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt: "(2) In der Anzeige ist der Ort anzugeben, an dem sich das Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet. Bewegliche Sachen, die dem Versteigerer gehören, sind in der Anzeige im einzelnen nach Art, Beschaffenheit und Menge aufzuführen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 sind der Anlaß der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben. (3) Der Anzeige sind die Versteigerungsbedingungen beizufügen, soweit sie nicht der Behörde bekannt sind; gleichzeitig sind Wortlaut und Art der Bekanntmachung mitzuteilen. Auf Anforderung der Behörde innerhalb dreier Werktage nach Eingang der Anzeige sind gegebenenfalls weitere zur Überprüfung der Voraussetzungen der Versteigerung erforderliche Unterlagen vorzulegen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 sind der Anzeige ferner eine Aufstellung des Versteigerungsgutes nach Art, Beschaffenheit und Menge sowie Unterlagen beizufügen, die das Vorliegen eines der dort aufgeführten Ausnahmetatbestände belegen; in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Schätzgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder von der Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen einzureichen, sofern Gegenstand der Versteigerung Teppiche oder Pelzwaren sind. (4) Der Versteigerer hat zugleich mit der Anzeige der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer eine Abschrift der Anzeige mit den nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übersenden. Die Industrie- und Handelskammer kann zur Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme gegenüber der Behörde innerhalb dreier Werktage nach Eingang der Abschrift unmittelbar von dem Versteigerer weitere erforderliche Unterlagen anfordern. Die Behörde ist hiervon sowie von dem Eingang der Unterlagen unverzüglich von der Industrie-und Handelskammer zu unterrichten. (5) Die Versteigerung darf frühestens zwei Wochen, nachdem sämtliche in den Absätzen 2 bis 4 genannten Angaben und Unterlagen vorliegen, durchgeführt werden; Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Versteigerung darf nur an dem angezeigten Ort durchgeführt werden. (6) Während des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 und der Versteigerung hat der Versteigerer der für den Versteigerungsort zuständigen Behörde und in ihrem Auftrag der Industrie- und Handelskammer gemäß § 22 Auskünfte zu erteilen und die Nachschau zu dulden." 2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "dieser Verordnung und der Versteigerungsbedingungen" durch die Worte "dieser Verordnung, der Versteigerungsbedingungen sowie der Aufstellung des Versteigerungsgutes und des Schätzgutachtens nach § 5 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. 3. In § 7 werden die Worte "§ 5 Abs. 2 Satz 2" durch die Worte "§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2" ersetzt. 4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Absatzes 1 Nr. 1 und 2" durch die Worte "Absatzes 1 Satz 1" ersetzt. 5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Worte "§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte "§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 6. In § 23 werden die Worte "Abs. 1 bis 3" gestrichen. 7. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: "4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 die Versteigerung durchführt, 5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Angaben oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig anbringt, auslegt oder aushängt,". b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt: "14. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt." Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2477 Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I S. 1351), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind, 2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,". bb) In Satz 2 wird der Satzteil nach den Worten "vollendet wird," wie folgt gefaßt: "unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Besitzübergabe" die Worte "Zug um Zug gegen" eingefügt. bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: "Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt der Ratenplan des Satzes 1 entsprechend." 2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte "vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 132 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)" gestrichen. 3. In § 7 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt: "In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulässig." 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 5 erhält der Klammerhinweis folgende Fassung: "(§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen)". b) In Absatz 6 werden die Worte "vom I.Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449)" durch die Worte "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 5. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451)," gestrichen. 6. § 20 erhält folgende Fassung: "§20 Übergangsvorschriften (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln. (2) Betreuungsunternehmen im Sinne des §37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, die diese Eigenschaft verlieren, dürfen Vermögenswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen." Artikel 3 Änderung der Pfandleiherverordnung In § 3 Abs. 1 Satz 4 der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. IS. 1986) geändert worden ist, werden die Worte "§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte "§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bewachungsverordnung In § 11 Abs. 1 Satz 4 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1341), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, werden die Worte "§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte "§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Artikel 5 Ausländer-Reisegewerbeverordnung (AusIReiseGewV) §1 Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer gelten die Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung. Die Vorschriften des Ausländergesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes bleiben unberührt. §2 Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1635) wird aufgehoben. §3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin. vom 24. August 1984 (BGBl. I S. 1154) geändert worden ist, werden die Worte "§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte "§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt. Artikel 7 Neufassung der Makler- und Bauträgerverordnung Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der Makler- und Bauträgerverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung (Artikel 9 Satz 2) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 8 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 11. August 1965 (BGBl. I S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 und 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 7. November 1990 Der Bundesminister für Wirtschaft H. Haussmann