Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 70 vom 21.12.1990  - Seite 2775 bis 2778 - Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz)

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz) Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2775 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz) Vom 13. Dezember 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 26 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)." 2. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort "wissenschaftlicher" durch die Worte "mildtätiger, wissenschaftlicher oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: "Dies gilt auch, wenn das Gebäude umgebaut wird oder wenn infolge von Baumaßnahmen das Gebäude im Innern neu gestaltet wird und die Außenmauern erhalten bleiben." 3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 2 Buchstabe b werden folgende Sätze angefügt: "Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und vor dem I.Januar 1991 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt bis 31. Dezember 1996 folgendes: Hat der Steuerpflichtige zur Zeit des Vertragsabschlusses das 47. Lebensjahr vollendet, verkürzt sich bei laufender Beitragsleistung die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren um die Zahl der angefangenen Lebensjahre, um die er älter als 47 Jahre ist, höchstens jedoch auf 6 Jahre." b) Am Ende der Nummer 8 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: "9. 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung." 4. Dem § 10b Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: "Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung wissenschaftlicher oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, in den zwei vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. § 10d Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß." 5. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1990 endet." bb) Der bisherige Satz Z wird wie folgt gefaßt: "§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988 endet." b) Absatz 13a wird wie folgt gefaßt: "(13 a) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b vorletzter und letzter Satz ist erstmals für Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 2776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1987 ist letztmals für den Veraniagungszeitraum 1987 anzuwenden. § 10 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. § 10 Abs. 5 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist." Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2770), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze angefügt: "Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung wissenschaftlicher oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen abzuziehen. § 10d Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß;". 2. In § 13 Abs. 4 wird das Wort "wissenschaftlicher" durch die Worte "mildtätiger, wissenschaftlicher oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller" ersetzt. 3. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "nach § 5 Abs. 1 Nr. 10" werden durch die Worte "nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14" ersetzt. bb) Folgender Halbsatz wird angefügt: ", und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990." b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7 a eingefügt: "(7a) § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3 und 4 ist erstmals auf Einzelzuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 geleistet werden." Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Anlage i Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 20 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 977), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Nr. 9 werden nach den Worten "§ 9 Nr. 3" die Worte "Buchstaben b und c" eingefügt und die Worte "mit Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkommens abgezogenen Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke" gestrichen. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt: "2 b. die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;". b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke" durch die Worte "im Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. bb) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: "Soweit Ausgaben im Sinne des Satzes 1 nach § 10b des Einkommensteuergesetzes zurückgetragen worden sind, werden sie in dem Erhebungszeitraum berücksichtigt, in dem sie geleistet worden sind;". Artikel 4 Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl. I S. 845), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 26 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 981), wird wie folgt geändert: 1. Am Ende des § 101 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: "5. Kunstgegenstände und Handschriften, die nach § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 nicht zum sonstigen Vermögen gehören und nicht zur Veräußerung bestimmt sind." 2. § 110 Abs. 1 Nr. 12 wird wie folgt geändert: Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Nicht zum sonstigen Vermögen gehören auch Kunstgegenstände und Handschriften, deren Eigentümer gegenüber der von der Landesregierung bestimmten Stelle jeweils für mindestens fünf Jahre unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Ausstellungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, deren Träger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine regelmäßig öffentlich geförderte juristische Person des privaten Rechts ist, an den in diesen Zeitraum fallenden Stichtagen." Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2777 Artikel 5 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 28 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 985), wird wie folgt geändert: 1. In § 29 Abs. 1 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat, oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach §10b des Einkommensteuergesetzes oder § 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend." 2. Dem § 37 wird der folgende Absatz 5 angefügt: "(5) § 29 Abs. 1 Nr. 4 findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 22. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht. Auf Erwerbe, für die die Steuer vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, findet die Vorschrift Anwendung, wenn die Zuwendung noch innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer erfolgt." Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), wird wie folgt geändert: 1. In § 47 wird die Angabe "(§§ 224, 225)" durch die Angabe "(§§ 224, 224 a, 225)" ersetzt. 2. Dem § 63 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne daß die Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorlie- gen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet." 3. Nach § 224 wird folgender § 224 a eingefügt: "§ 224 a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs Statt (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, daß an Zahlungs Statt das Eigentum an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse besteht. Die Übertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht als Veräußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes. (2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Der Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten. Zuständig für den Vertragsabschluß ist die oberste Finanzbehörde des Landes, dem das Steueraufkommen zusteht. Der Vertrag wird erst mit der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde wirksam; diese Zustimmung wird von der obersten Finanzbehörde eingeholt. (3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der Übertragung des Eigentums an das Land, dem das Steueraufkommen zusteht. (4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestundet werden. Kommt ein Vertrag zustande, ist für die Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten." Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 24 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 978), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 wird folgende Nummer 7 eingefügt: "7. die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;". 2778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Buchstabe b gestrichen. Der bisherige Buchstabe a wird Nummer 4; das Komma am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt. b) Am Ende der Nummer 10 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 11 wird gestrichen. 3. In § 28 Abs. 4 wird am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Artikel 8 Änderung des Vermögensteuergesetzes Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 558), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 985), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird Nummer 7 wie folgt gefaßt: "7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind. In den Fällen des Verzichts nach § 54 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes besteht die Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr, für das auf die Steuerbefreiung verzichtet wird. In den Fällen des Widerrufs nach § 54 Abs. 5 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt die Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein, für das er gelten soll;". 2. Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1990 anzuwenden." Artikel 9 In vestitionszu läge § 2 der Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 621), die durch Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) übergeleitet worden ist, geändert durch die Verordnung vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1489), die durch Artikel 3 Nr. 13 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1241) übergeleitet worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: "5. die nicht Luftfahrzeuge sind,". 2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. 3. Folgender Satz wird angefügt: "Satz 1 Nummer 5 gilt nicht, wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen nach dem 4. Juli 1990 und vor dem 1. November 1990 begonnen hat." Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Dezember 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Th. Waigel