Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 70 vom 21.12.1990  - Seite 2809 bis 2821 - Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG)

Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG) Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2809 Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOAndG) Vom 17. Dezember 1990 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 23 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Vorbescheiden" durch das Wort "Gerichtsbescheiden" ersetzt. 2. In § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) In den Fällen des § 48 Abs. 1 entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von fünf Richtern. Die Länder können durch Gesetz vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden." 3. § 41 wird gestrichen. 4. § 47 Abs. 7 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: "Für das Beschwerdeverfahren gilt § 133 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 Satz 3 entsprechend. In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, bezeichnet werden." 5. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen 1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Inne-habung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes, 2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), 3. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt, 4. die Errichtung von Freileitungen mit mehr als einhunderttausend Volt Nennspannung sowie die Änderung ihrer Linienführung, 5. Planfeststellungsverfahren nach § 7 des Abfallgesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die 2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes gelagert oder abgelagert werden, 6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Flughäfen, die dem allgemeinen Verkehr dienen, 7. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer Strecken von Straßenbahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau von Rangier- und Containerbahnhöfen, 8. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, 9. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen. Satz 1 gilt für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; nach dem Wort "Rechtszug" wird das Wort "ferner" eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 6. § 49 wird wie folgt gefaßt: "§49 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Revision gegen Urteile des Oberwaltungs-gerichts nach § 132, 2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135, 3. der Beschwerde nach § 47 Abs. 7, § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes." 7. § 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 wird gestrichen. 8. An § 52 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt: "Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat." 9. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt: "§ 56a (1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung anordnen. In dem Beschluß muß bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die Bekanntmachungen veröffentlicht werden; dabei sind Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, auf welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt werden und wann das Schriftstück als zugestellt gilt. Der Beschluß ist unanfechtbar. Das Gericht kann den Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen. (2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung ist das bekanntzugebende Schriftstück an der Gerichtstafel auszuhängen und im Bundesanzeiger sowie in den im Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen zu veröffentlichen. Bei der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung genügt der Aushang und die Veröffentlichung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des Schriftstückes kann eine Benachrichtigung ausgehängt oder veröffentlicht werden, in der angegeben ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muß im vollständigen Wortlaut ausgehängt und veröffentlicht werden. (3) Das Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in jeder Veröffentlichung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls hinzuweisen." 10. § 65 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 11. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "des § 99 Abs. 2 und des § 125 Abs. 2" durch die Worte "des § 47 Abs. 7 und des § 99 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2811 b) Folgender Satz wird angefügt: "Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen." 12. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: "§ 67a (1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als fünfzig Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann das Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn sonst die ordnungsgemäße Durchführung des Rechtsstreits beeinträchtigt wäre. Bestellen die Beteiligten einen gemeinsamen Bevollmächtigten nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter durch Beschluß bestellen. Die Beteiligten können Verfahrenshandlungen nur durch den gemeinsamen Bevollmächtigten oder Vertreter vornehmen. Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar. (2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt; der Vertreter kann die Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so erlischt die Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die Bestellung eines anderen Bevollmächtigten angezeigt wird." 13. § 80 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a)." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist." c) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt: "(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn 1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 2. eine Vollstreckung droht." d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefaßt: "(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen." e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. Nach § 80 wird folgender § 80 a eingefügt: "§ 80 a (1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen, 2. auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. (2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen. (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend." "§82 (1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend. §83 Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar. §84 (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides, 1. wenn die Berufung oder die Revision gegeben ist, das Rechtsmittel einlegen, 14. 15. 15. Die §§ 82 bis 84 werden wie folgt gefaßt: 2812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 2. wenn die nur kraft Zulassung statthafte Berufung oder die Revision nicht zugelassen worden ist, Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, 3. wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, mündliche Verhandlung beantragen. (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt." 16. § 86 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden." 17. § 87 wird wie folgt gefaßt: "§87 (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere 1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen; 2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; 3. Auskünfte einholen; 4. die Vorlage von Urkunden anordnen; 5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend; 6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. (2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. (3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag." 18. Nach § 87 werden folgende §§ 87 a und 87 b eingefügt: "§ 87a (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; 2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; 4. über den Streitwert; 5. über Kosten. (2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden. (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. §87b (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden. (2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, 2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln." (1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als fünfzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar. 19. § 90 Abs. 2 und 3 wird gestrichen. 20. An § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Der Beschluß ist unanfechtbar." 21. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt: "§ 93 a Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2813 (2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren." 22. § 106 wird wie folgt gefaßt: "§ 106 Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen." 23. § 113 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsaktes, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben." b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. §117 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt: "(5) Das Gericht kann vcn einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. § 121 wird wie folgt gefaßt: "§ 121 Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und 2. im Falle des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80 a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist." § 123 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung "§ 80 Abs. 7" durch die Verweisung "§ 80 Abs. 8" ersetzt. b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: "(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a." § 125 wird wie folgt gefaßt: "§ 125 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. 24. 25. 26. 27. 28. 26. § 122 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und Vorbescheide" gestrichen. 2814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren." 29. Nach § 128 wird folgender § 128 a eingefügt: "§ 128 a (1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87 b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87 b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. (2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen." 30. Nach § 130 werden folgende §§ 130 a und 130 b eingefügt: "§ 130 a Das Oberverwaltungsgericht kann, außer in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. § 130b Das Oberverwaltungsgericht kann im Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist." 31. In § 131 werden die bisherigen Absätze 2 bis 4 durch folgende Absätze 2 bis 8 ersetzt: "(2) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. (4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. (5) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie soll die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. (6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (7) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. (8) Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Beruf ungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen." Die §§ 132 bis 136 werden wie folgt gefaßt: "§132 (1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. § 133 (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, inner- 32. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2815 halb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. (6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. § 134 (1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen. (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar. (3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung. (4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. (5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat. § 135 Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bun- desverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend. § 136 Gegen Urteile nach § 47 ist die Revision nicht zulässig." "§ 139 (1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen. (2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen. (3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben." 34. An § 141 wird folgender Satz angefügt: "Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung." 35. § 142 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 142 (1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2. (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann, auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden." 33. § 139 wird wie folgt gefaßt: 35. 2816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil l 36. § 144 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfah- 44 ren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat." b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf 45. keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht 46. für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht." 37. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, f die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht ß . den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung . Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungs- 1 ? gericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas ande- . res bestimmt ist." 9 38. § 147 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 1- "Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen." 39. § 148 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen." 40. § 149 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist." 41. § 152 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 47 Abs. 7, des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden." 42. § 155 Abs. 4 wird gestrichen. 43. § 158 wird wie folgt gefaßt: "§ 158 (1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar." 44. In § 172 Satz 1 wird die Verweisung "§113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4" durch die Verweisung "§ 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5" ersetzt. 45. Die §§ 175, 177 und 188 Satz 3 werden gestrichen. 46. § 190 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 2 und 3" gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 17 und 17a werden wie folgt gefaßt: "§17 (1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. (2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt. §17a (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. (3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. (4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteilig- Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2817 ten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden. (5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist." 2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: "§ 17b (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt." Artikel 3 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), wird wie folgt geändert: 1. § 261 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Veränderung der Umstände nicht berührt." sie begründenden 2. § 567 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 519 b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, § 568a sowie § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt." Artikel 4 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 24 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 34, 66 Abs. 2 und 3 und § 136 Abs. 4 werden gestrichen. 2. § 70 wird wie folgt gefaßt: "§70 Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar." Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1032), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 52 und 94 Abs. 2 und 3 werden gestrichen. 2. § 98 wird wie folgt gefaßt: "§98 Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar." 3. § 177 wird wie folgt gefaßt: "§ 177 Entscheidungen des Landessozialgerichts oder seines Vorsitzenden können vorbehaltlich des §160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden." Artikel 6 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. In den Überschriften zu § 2 und § 2a wird jeweils das Wort "Sachliche" gestrichen. 2. § 48 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Rechtsweg und Zuständigkeit". b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. 2. Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer." 2818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 3. § 48a wird gestrichen. 4. § 65 wird wie folgt gefaßt: "§65 Beschränkung der Berufung Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrit-tene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind, ob das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen." 5. § 67a wird gestrichen. 6. In § 70 Satz 1 werden nach den Worten "§519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung" die Worte "sowie in den Fällen des § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" eingefügt. 7. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) § 65 findet entsprechende Anwendung." 8. In § 78 Abs. 2 werden nach dem Hinweis "(§ 568a der Zivilprozeßordnung)" die Worte "und in den Fällen des §17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" eingefügt. 9. An § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung." 10. § 88 wird wie folgt gefaßt: "§88 Beschränkung der Beschwerde § 65 findet entsprechende Anwendung." 11. § 93 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) § 65 findet entsprechende Anwendung." Artikel 7 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 25 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 80 Abs. 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Verweisung "§ 47 Abs. 8, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt. 2. Das Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1201 wird das Wort "Vorbescheides" durch das Wort "Gerichtsbescheides" ersetzt. b) Nach Nummer 1201 wird folgende Nummer 1201 a - neu - eingefügt: "1201 a Zurücknahme der Klage in einem Verfahren nach § 93 a Abs. 2 VwGO vor Ablauf einer Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO.......... Gebühr 1200 ermäßigt sich auf 1/2". c) Nummer 1203 wird wie folgt gefaßt: "1203 Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO), Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Grundurteil (§111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§173 VwGO in Verbindung mit §302ZPO)............. 1". d) In den Nummern 1204 und 1205 wird jeweils das Wort "Vorbescheid" durch das Wort "Gerichtsbescheid" ersetzt. e) Nach Nummer 1208 wird folgende Nummer 1209 eingefügt: "1209 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO, wenn das Verfahren vor Ablauf einer Erklärungsfrist nach §93a Abs. 2 Satz 1 VwGO beendet wird...... Gebühr 1208 ermäßigt sich auf 1/2". f) Nummer 1213 wird wie folgt gefaßt: "1213 Beschluß nach § 93 a Abs. 2 VwGO, Beschluß nach § 130a VwGO, Grundurteil (§111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 302 ZPO) ... 1". g) Nach Nummer 1221 wird folgende Nummer 1222 eingefügt: "1222 Beschluß nach § 93 a Abs. 2 VwGO....... 1 h) Nummer 1230 wird wie folgt gefaßt: "1230 Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8, §123 VwGO............ 1/2". i) Nummer 1232 wird wie folgt gefaßt: "1232 Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO........... 1/2". j) Die Nummern 1234, 1235, 1240 bis 1242 werden gestrichen. k) Nummer 1270 wird wie folgt gefaßt: "1270 Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen nach §123 VwGO......... 1". Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2819 Artikel 8 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 28 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Rechtsanwalt erhält auch Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen, die in derselben Angelegenheit zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern gefertigt werden." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt in seinem Auftrag tätig geworden wäre; Schreibauslagen schuldet jeder jedoch nur für Abschriften und Ablichtungen, die zu seiner Unterrichtung gefertigt werden. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die nach Absatz 2 berechneten Schreibauslagen fordern; die übrigen Auslagen kann er nur einmal fordern." 2. § 114 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Im Verfahren nach § 84 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und im Verfahren nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erhält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr." b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6. 3. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt: "§ 115 Vergütung des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67 a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuß verlangen. § 36a Abs. 2 gilt sinngemäß." Artikel 9 Änderung der Bundesdisziplinarordnung Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 6 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: "§ 70a (1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid 1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung verwirkt ist, 2. auf Freispruch erkennen oder 3. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 64 Abs. 1 in Betracht kommt. Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Bundesdisziplinaranwalt sowie der Beamte der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen. (2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluß und ist zu begründen. Er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Für die Zustellung und die Kostenentscheidung finden § 78 Abs. 3 und §§113 und 115 entsprechende Anwendung." 2. § 71 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ergeht kein Disziplinargerichtsbescheid, setzt der Vorsitzende nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 2 den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Bundesdisziplinaranwalt, die Einleitungsbehörde, den Beamten und seinen Verteidiger." 3. In § 121 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Verweisung "§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Wohngeldgesetzes § 33 Abs. 1 Satz 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 310), das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1127) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 11 Änderung des Wehrpflichtgesetzes § 34 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 879), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts 2820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung." Artikel 12 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes § 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung." Artikel 13 Änderung des Zivildienstgesetzes § 75 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung." Artikel 14 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes § 339 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), das zuletzt durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 919) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§ 339 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Die nach Absatz 1 zulässigen Beschwerden und die Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts stehen dem Antragsteller und dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zu. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Ausgleichsfonds und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung." Artikel 15 Änderung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes In § 39 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBl. I S. 629) geändert worden ist, werden die Worte "in Verbindung mit § 190 der Verwaltungsgerichtsordnung" gestrichen. Artikel 16 Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes § 23 Satz 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II 5. 885, 919) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung." Artikel 17 Änderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- Nr. 70 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 21. Dezember 1990 2821 düng mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1107), wird wie folgt geändert: 1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt: "dem Widerspruch gegen einen Spruch nach § 17 kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen." 2. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung." Artikel 18 Änderung des Wassersicherstellungsgesetzes § 23 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225,1817), das zuletzt durch Artikel 70 § 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 19 Änderung des Vereinsgesetzes In § 16 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird die Verweisung "§§ 48, 50 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung "§ 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. Artikel 20 Aufhebung des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, soweit es verwaltungsgerichtliche Verfahren betrifft Artikel 2, 4 und 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2587) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 21 Überleitungsvorschrift Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn der Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Artikel 22 Neubekanntmachung der Verwaltungsgerichtsordnung Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 23 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 17. Dezember 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard