Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 3 vom 22.01.1991  - Seite 46 bis 46 - Gesetz zur unterhaltsrechtlichen Berechnung von Aufwendungen für Körper- oder Gesundheitsschäden

Gesetz zur unterhaltsrechtlichen Berechnung von Aufwendungen für Körper- oder Gesundheitsschäden 46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Gesetz zur unterhaltsrechtlichen Berechnung von Aufwendungen für Körper- oder Gesundheitsschäden Vom 15. Januar 1991 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: 1. In § 1361 Abs. 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: "für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a." 2. Nach § 1578 wird eingefügt: "§ 1578 a Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a." 3. Nach § 1610 wird eingefügt: "§ 1610a Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 15. Januar 1991 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard