Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 20 vom 28.03.1991  - Seite 766 bis 789 - Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen

Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen 766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. Teil Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen Vom 22. März 1991 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1159) wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzesbezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung nebst Abkürzung angefügt: "(Vermögensgesetz - VermG)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach den Wörtern "juristische Personen" die Wörter "sowie Personenhandelsgesellschaften" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden das zweite Wort "sowie" durch einen Beistrich ersetzt und nach den Wörtern "bewegliche Sachen" die Wörter "sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte" eingefügt. c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. (4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die a) zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Mißstände und zur Behebung der Mängel oder b) zur Erhaltung und Vermögenswerts erforderlich sind." Bewirtschaftung des bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: "Ausgenommen sind ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 767 anderen Steile nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Abwendung der Gesamtvollstreckung nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist." c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt: "(6) Die für die Rückgabe zuständige Behörde hat dem Verfügungsberechtigten über ein Unternehmen, in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Treuhandanstalt, innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu gestatten, dieses trotz Vorliegens eines Antrags auf Rückgabe an einen Dritten zu veräußern oder langfristig zu verpachten, sofern über den Antrag des Berechtigten auf Rückgabe oder vorläufige Einweisung, wenn ein solcher Antrag nach §6a gestellt worden ist, noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist und wenn 1. die Maßnahme geeignet ist, a) Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder b) die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu ermöglichen oder 2. der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das Unternehmen fortführen oder sanieren wird. Dem Antrag des Verfügungsberechtigten nach Satz 1, der nur bis zum 31. Dezember 1993 gestellt werden kann, darf die Behörde nur entsprechen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Erwerber oder Pächter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichend Gewähr bietet, daß er das Unternehmen fortführen oder es sanieren wird. Die Behörde hat auf Antrag des Berechtigten die Rückabwicklung anzuordnen, wenn der Erwerber oder Pächter die für die ersten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt oder hiervon wesentlich abweicht, es sei denn, daß dies auf zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Verpachtung nicht vorhersehbare dringende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist. (7) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde dem Verfügungsberechtigten selbst zu erlauben, Maßnahmen zur Erreichung von in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Zwecken durchzuführen, wenn er bereit ist, dem Unternehmen das hierfür erforderliche Eigen- kapita! zuzuführen und er dieses innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist einbringt. Das zugeführte Eigenkapital ist in eine Kapitalrücklage einzustellen, die für die Dauer von fünf Jahren nach Einbringung nur zur Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen verwendet werden darf. Der Berechtigte ist von dem Antrag auf Investitionserlaubnis zu unterrichten. Sofern er im Rahmen eines Antrags nach § 6a die gleiche oder annähernd die gleiche Investitionsmaßnahme zusagt und deren Durchführung glaubhaft macht, ist die Investitionserlaubnis zu versagen. Der Anspruch auf Rückgabe entfällt mit der Bestandskraft der Investitionserlaubnis. Absatz 6 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Entfällt der Anspruch auf Rückübertragung, so hat der Berechtigte Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Unternehmens, das zurückzugeben gewesen wäre, im Zeitpunkt des Entfallens des Rückgabeanspruchs, sofern der Berechtigte nicht Entschädigung nach § 6 Abs. 7 verlangt. (8) Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung der Behörde nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung." 4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: "§3a Aussetzung der Verfügungsbeschränkung (1) § 3 Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt Verfügungsberechtiger über ein Grundstück, Gebäude oder Unternehmen ist und ein solcher Vermögenswert an einen Dritten oder einen Berechtigten für die nachstehend bezeichneten inve-stiven Zwecke veräußert, vermietet oder verpachtet wird. Investive Zwecke liegen vor, 1. bei Grundstücken und Gebäuden, wenn die Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung zur a) Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens, b) Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevölkerung oder c) Schaffung der für derartige Vorhaben erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen erfolgt und wenn das Grundstück diesem Vorhaben dienen soll und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Vorhaben steht; 2. bei Unternehmen, wenn die Veräußerung oder Verpachtung erfolgt, a) um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu ermöglichen oder b) weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das Unternehmen fortführen wird. Die Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten, die im Eigentum eines ihrer Tochterunternehmen stehen, als gesetzlicher Vertreter. Sie haftet im Verhältnis 768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I zu ihrem Tochterunternehmen nur, wenn sie ohne dessen Zustimmung verfügt. (2) Eine Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung nach Absatz 1 ist zu unterlassen, wenn vor Abschluß des Vertrags bestandskräftig entschieden ist, daß der Vermögenswert an den Berechtigten zurückzugeben ist, oder wenn der Berechtigte nach §6a vorläufig in das Unternehmen eingewiesen worden ist. (3) Der Verfügungsberechtigte hat die zuständige Behörde und ihr bekannte Berechtigte über die Absicht, zu veräußern, zu vermieten oder zu verpachten, zu unterrichten. Er hat dem Berechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Verfügungsberechtigte hat bei seiner Entscheidung über eine Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung nach Absatz 1 zu berücksichtigen, ob ein der Behörde bekannter Berechtigter im Rahmen eines Antrags nach § 6a gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der Dritte und deren Durchführung glaubhaft macht. Das Rückübertragungsver-fahren wird nicht unterbrochen. Über die Entscheidung ist die Behörde zu unterrichten. Dem Berechtigten ist die Entscheidung zuzustellen. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Verfügungsberechtigten haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung nicht möglich, weil er den Vermögenswert nach Absatz 1 veräußert hat, so kann der Berechtigte vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller Geldleistungen aus der Veräußerung verlangen. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert nicht unwesentlich, den der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Veräußerung hatte, so kann der Berechtigte Zahlung des Verkehrswertes verlangen. (6) Bei Vermietung und Verpachtung ist § 1 a Abs. 5 des Investitionsgesetzes entsprechend anzuwenden. (7) Der Vertrag ist nur wirksam, wenn er eine Verpflichtung des Erwerbers enthält, den Vermögenswert zurückzuübertragen, falls er die für die ersten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt oder hiervon wesentlich abweicht, es sei denn, daß dies auf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht voraussehbare dringende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist. § 1 d Abs. 5 des Investitionsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (8) Veräußerungen nach dieser Vorschrift bedürfen keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung; gegenüber dem Grundbuchamt genügt als Nachweis hierfür eine Bescheinigung des Verfügungsberechtigten . (9) Die Vorschrift ist auf Verträge anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden. Das Investitionsgesetz sowie § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes sind auf Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen, die nach dieser Vorschrift zulässig sind, für die Dauer ihrer Geltung nicht anzuwenden." 5. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: "Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde: a) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16), b) Beschluß zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107), c) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), d) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141). Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen." 6. In § 5 wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender Absatz angefügt: "(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: "der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten." bb) In Satz 2 werden das Wort "Wesentliche" durch die Wörter "Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche" sowie der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: "Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach §§6, 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 769 unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn er oder seine Gesellschafter oder seine Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "D-Markbilanzgesetz" die Wörter "oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz" eingefügt. bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: "Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, daß er das erforderliche Eigenkapital durch Erlaß oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Zahl "26" durch die Zahl "25" ersetzt und werden nach dem Wort "D-Markbilanzgesetz" die Wörter "oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz" eingefügt. bb) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: "bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt." cc) In Satz 2 wird das Wort "Unternehmens" durch die Wörter "Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder" ersetzt. dd) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: "Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert." e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Im bisherigen Satz 4 werden vor dem Wort "wirtschaftlich" die Wörter "unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten" eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie angefügt: "dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden." f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze eingefügt: "(5a) Zur Erfüllung des Anspruches auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, daß a) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder b) das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder c) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden. Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet. (5 b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, daß die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt. (5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so 770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, daß die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Inhaber der Beteiligung zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach Satz 1 bis 4 verlangen." g) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Ip Satz 1 wird das Wort "Berechtigten" durch die Wörter "Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten" ersetzt. bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte." h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt: "(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind. Diesem Anspruch gehen jedoch Ansprüche von Gläubigern des Verfügungsberechtigten vor, soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern, Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustehen. § 9 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück nicht zurückgegeben werden kann. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1 a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswertes verlangen. Ist die Gesamtvollstreckung eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen." i) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: "Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet." j) In Absatz 9 werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch die Wörter "Bundesminister der Justiz" und die Wörter "Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt. Nach dem Wort "Rechtsverordnung" werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. k) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz angefügt: "(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1 a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, daß der Berechtigte nicht fortgesetzt und daß in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird." 8. Nach § 6 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§6a Vorläufige Einweisung (1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unternehmens einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewiesen ist und kein anderer Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Vorrang hat. Wird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht, erfolgt die vorläufige Einweisung, wenn 1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Berechtigten oder die zur Leitung des Unterneh- Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 771 mens bestellten Personen die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäß ausführen werden, und 2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten über einen erfolgversprechenden Plan verfügen. (2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet über die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 3 innerhalb von drei Monaten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt die Einweisung nach Ablauf der Genehmigungsfrist als bewilligt. Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung der Behörde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten sind die Vorschriften über den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden, sofern sich der Berechtigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen Kauf entscheidet. Die Behörde hat auf Antrag für den Fall, daß dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe des entzogenen Unternehmens nicht stattgegeben wird, den Pachtzins oder den Kaufpreis zu bestimmen. Der Pachtzins oder der Kaufpreis bleiben bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Rückgabe gestundet; sie entfallen, wenn das Unternehmen an den Berechtigten zurückübertragen wird. Der Berechtigte hat dafür einzustehen, daß er und die zur Leitung des Unternehmens bestellten Personen bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden. (3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, daß eine wesentliche Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4 bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung ausgeglichen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht fortgeführt werden könnte. Der Verpflichtete kann die Fortführung des Unternehmens auch in anderer Form, insbesondere durch Bürgschaft, gewährleisten. (4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht, wenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte eine vorläufige Nutzung des zurückzugebenden Unternehmens vereinbaren. Die Vereinbarung ist der Behörde mitzuteilen. §6b Entflechtung (1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder mehrerer Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in rechtlich selbständige Unternehmen oder in Vermögensmassen (Betriebsstätten) ganz oder teilweise entflochten werden. § 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so gebildete Vermögensmasse gesondert anzuwenden. Über die Entflechtung entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Berechtigten oder des Verfügungsberechtigten durch Bescheid nach § 33 Abs. 3. Der Antragsteller hat der Behörde nachzuweisen, daß er den Antrag auf Entflechtung auch dem zuständigen Betriebsrat des zu entflechtenden Unternehmens zur Unterrichtung zugeleitet hat. (2) Die Entflechtung eines Unternehmens ist antragsgemäß zu verfügen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte allein zustehen und die Berechtigten zustimmen. Bei der Entflechtung von Genossenschaften ist antragsgemäß zu entscheiden, wenn deren Abwickler oder, falls solche nicht bestellt sind, die Generalversammlung mit der für die Auflösung der Genossenschaft erforderlichen Mehrheit der Entflechtung zustimmen. In allen anderen Fällen entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlußbilanz des zu entflechtenden Unternehmens einschließlich des dazu gehörenden Inventars für einen Zeitpunkt vorzulegen, der nicht länger als drei Monate zurückliegt. In der Schlußbilanz und im Inventar sind die Beträge aus der D-Markeröffnungsbilanz und dem dazu gehörenden Inventar jeweils anzugeben. (4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 4 muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu entflechtenden Unternehmens und der Personen, auf welche die durch die Entflechtung entstehenden Unternehmen, die hinsichtlich ihrer Betriebe und Betriebsteile sowie der Zuordnung der Arbeitsverhältnisse genau zu beschreiben sind, übergehen, sowie deren gesetzliche Vertreter; 2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene Anteile oder eine neu geschaffene Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil an dem Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch; 3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Unternehmens als für Rechnung jedes der übernehmenden Personen vorgenommen gelten; 4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passiwermögens des zu entflechtenden Unternehmens auf die verschiedenen Unternehmen oder Vermögensmassen. Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch hier anzuwenden. Bei Grundstücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; 5. die Ausgleichsforderung, Ausgleichsverbindlichkeit oder Garantien, die jeder einzelnen Vermögensmasse zugeordnet werden sollen. (5) Muß für die Zwecke der Rückgabe ein neues Unternehmen errichtet werden, so sind die für die jeweilige Rechtsform maßgeblichen Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Gründungsprüfung bedarf es nicht; die Prüfungsaufgaben des Registergerichts obliegen insoweit der zuständigen Behörde. Die D-Markeröffnungsbilanz des zu entflechtenden Unternehmens ist entsprechend der Bildung der neuen Vermögensmassen aufzuteilen; sie gilt mit dem Wirksamwerden der Entflechtung im Sinne der Aufteilung als berichtigt. (6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unternehmens von der Person, der die Verbindlichkeit im Rahmen der Vermögensaufteilung zugewiesen worden ist, keine Befriedigung erlangen, so haften auch die anderen an der Entflechtung beteiligten Personen für diese Verbindlichkeit als Gesamtschuldner. Ist eine 772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Verbindlichkeit keiner der neuen Vermögensmassen zugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die an der Entflechtung beteiligten Personen als Gesamtschuldner. Eine Haftung tritt nicht ein, wenn die Behörde festgelegt hat, daß für die Erfüllung von Verbindlichkeiten nur bestimmte Personen, auf die Unternehmen oder Betriebsstätten übertragen worden sind, oder die Treuhandanstalt einzustehen hat. Die Treuhandanstalt haftet nur bis zu dem Betrag, den die Gläubiger erhalten hätten, wenn die Entflechtung nicht durchgeführt worden wäre. (7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids nach § 33 Abs. 3 gehen je nach Entscheidung der Behörde die im Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände entsprechend der dort vorgesehenen Aufteilung entweder einzeln oder jeweils als Gesamtheit auf die bezeichneten Personen über. Gleichzeitig gehen die Anteilsrechte auf die im Bescheid bezeichneten Personen über. Das übertragende Unternehmen erlischt, sofern es nach dem Bescheid nicht fortbestehen soll. Stellt sich nachträglich heraus, daß Gegenstände oder Verbindlichkeiten nicht übertragen worden sind, so sind sie von der Behörde den im Bescheid bezeichneten Personen nach denselben Grundsätzen zuzuteilen, die bei der Entflechtung angewendet worden sind, soweit sich aus der Natur der Sache keine andere Zuordnung ergibt. (8) Die Behörde ersucht die für die im Entflechtungsbescheid bezeichneten Personen zuständigen Registergerichte und die für die bezeichneten Grundstücke zuständigen Grundbuchämter um Berichtigung der Register und Bücher und, soweit erforderlich, um Eintragung. (9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der Entflechtung des Unternehmens. Werden Betriebsteile, die bislang verschiedenen Betrieben zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusammengefaßt, so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betriebsteil zugeordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefaßt werden. Stehen die an der Entflechtung beteiligten Unternehmen im Wettbewerb zueinander, so sind die Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen beeinflussen können." 9. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 gilt entsprechend." 10. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltung" die Wörter "oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6 a" eingefügt. 11. § 18 Abs. 4 wird gestrichen. 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Bei Entscheidungen über die Gewährung eines Ersatzgrundstücks, über einen Wertausgleich oder über eine Entschädigung geschieht dies im Auftrag des Bundes." b) Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 1 wird alleiniger Inhalt. 13. Dem § 25 wird folgender Satz angefügt: "Für Maßnahmen nach § 3 Abs. 6 und 7, für die Rückgabe von Unternehmen nach § 6 und deren Entflechtung sowie für die vorläufige Einweisung nach § 6a ist das Landesamt ausschließlich zuständig." 14. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Landesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen lassen." b) Absatz 3 wird gestrichen. 15. § 29 erhält folgende Fassung: "§29 Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Zur Unterstützung der Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Beim Bundesamt ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem Vertreter der in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern der Interressenverbände und aus vier Sachverständigen besteht." 16. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt: "§ 29a Sondervermögen des Bundes (1) Aufwendungen für eine Entschädigung, einen Wertausgleich oder ein Ersatzgrundstück nach den §§ 7 oder 9 werden von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes erbracht. (2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen. (3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin. (4) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens." 17. § 30 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: 11. 12. 13. 14. 15. 16. Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 773 "Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden." b) Es wird folgender Absatz angefügt: "(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38 a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat." 18. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "die Antragstellung" die Wörter "unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen" eingefügt. b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können." c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt: "(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, daß eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so ist die Einigung auf Antrag durch Bescheid nach § 33 Abs. 3 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 4 , § 6b Abs. 4 festzustellen. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird. (6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden." 19. Dem § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Bei der Rückgabe von Unternehmen muß das Übergabeprotokoll die in § 6b Abs. 4 bezeichneten Angaben enthalten." Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Absatz 1 bis 4 ist auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über." § 35 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: "(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das Amt, dessen Zuständigkeit zunächst nach Absatz 1 begründet war, gibt sein Verfahren dorthin ab." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. "§ 37 Zulässigkeit des Gerichtsweges (1) Der Beschwerde kann gegen den Widerspruchsbescheid oder bei Ausschluß des Widerspruchsverfahrens nach § 36 Abs. 4 unmittelbar gegen den Bescheid der Behörde Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung." "§38a Schiedsgericht; Schiedsverfahren (1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende Entflechtung nach § 6b erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrags zwischen den Parteien (Berechtigter und Verfügungsberechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt haben muß, wird von den Beisitzern ernannt. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 20. 21. 22. 23. 22. Dem § 36 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Gegen die Entscheidung des Landesamts nach § 25 Satz 2 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt." 23. § 37 erhält folgende Fassung: 24. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt: 774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I 1047 der Zivilprozeßordnung Anwendung. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das nach § 37 zuständige Gericht. Die Niederlegung des Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen Vergleichs erfolgt bei der Behörde. (3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb von vier Wochen Aufhebungsklage bei dem nach Absatz 2 Satz 3 zuständigen Gericht erhoben werden. Wird die Aufhebungsklage innerhalb dieser Frist nicht erhoben oder ist sie rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Parteien nach Erlaß des Schiedsspruchs auf die Aufhebungsklage verzichtet oder liegt ein schiedsrichterlicher Vergleich vor, erläßt die Behörde einen Bescheid nach § 33 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 4, in dem der Inhalt des Schiedsspruchs oder des schiedsrichterlichen Vergleichs festgestellt wird; dieser Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkungen des § 34." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik Das Gesetz über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1157) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesetz über besondere Investitionen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Investitionsgesetz - BlnvG)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe "§ 2 Abs. 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "In der Bescheinigung ist eine Frist für die Durchführung des Vorhabens festzusetzen. Sie ist unter der Auflage zu erteilen, daß in den Veräußerungsvertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach das Grundstück oder Gebäude zurückzuübertragen ist, wenn die Investitionsbescheinigung unanfechtbar gemäß § 1 d widerrufen worden ist." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Anstelle der Veräußerung eines Grundstücks kann der gegenwärtig Verfügungsberechtigte auch ein Erbbaurecht an dem Grundstück bestellen oder Teil- oder Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) begründen und veräußern. Ist ein Erbbaurecht bestellt worden, so kann der Berechtigte anstelle der Rückgabe des Grundstücks die Zahlung des Verkehrswertes verlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts hatte. Ist Teil- oder Wohnungseigentum begründet worden, so kann der Berechtigte auf die Rückübertragung der nicht veräußerten Miteigentumsanteile und die Zahlung eines Geldbetrags nach § 3 für veräußertes Teil- oder Wohnungseigentum verzichten und stattdessen die Zahlung des Verkehrswertes verlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Begründung des Teil- oder Wohnungseigentums hatte." 3 Nach § 1 werden folgende §§ 1 a bis 1 e eingefügt: "§ 1a Vermietung und Verpachtung ehemals volkseigener Grundstücke und Gebäude (1) Unter den Voraussetzungen des § 1 ist dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten durch eine Investitionsbescheinigung abweichend von § 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Jahren zu gestatten, das Grundstück oder Gebäude oder Teile hiervon zum ortsüblichen Zins zu vermieten oder zu verpachten. Der gegenwärtig Verfügungsberechtigte kann den auf Grund der Investitionsbescheinigung geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Investitionsbescheinigung gemäß § 1 d unanfechtbar widerrufen worden ist. (2) Die Bestimmungen über die Beendigung von Mietverhältnissen über Wohnraum bleiben unberührt. (3) Ein besonderer Investitionszweck liegt in den Fällen des Absatzes 1 auch vor, wenn a) die Inanspruchnahme erforderlich ist, um die Überlebensfähigkeit eines bestehenden oder die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu sichern, b) an dem Betrieb mindestens ein ehemaliges Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft beteiligt ist und seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz in den Betrieb einbringt oder eingebracht hat und wenn c) der Inhaber des Betriebs nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Weiterführung oder Gründung des Betriebs bietet. Dem ehemaligen Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft steht jede andere Person gleich, die eigenen, auch staatlich verwalteten Grundbesitz in den Betrieb einbringt oder eingebracht hat. (4) Eine Bescheinigung darf für land- oder forstwirtschaftliche Vorhaben in den Fällen der Absätze 1 und 3 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben auch den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642), das nach Anlage II Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit dem Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1204) fortgilt, und dem jeweils geltenden gemeinsamen Rahmenplan nach § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) entspricht. Die Bescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn der Berechtigte glaubhaft macht, auf das Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 775 zur Vermietung oder Verpachtung vorgesehene Grundstück oder Gebäude für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes angewiesen zu sein. (5) Geht das Eigentum an einem gemäß Absatz 1 vermieteten oder verpachteten Grundstück oder Gebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder Pachtzeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berechtigten über, gelten §§ 571, 572, § 573 Satz 1, §§ 574 bis 576 und 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Jedoch hat der gegenwärtig Verfügungsberechtigte die bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Erträge aus der Vermietung oder Verpachtung vom Zeitpunkt der Vermietung oder Verpachtung an abzüglich der für die Unterhaltung des Grundstücks oder Gebäudes erforderlichen Kosten an den Berechtigten herauszugeben. Dieser Anspruch wird mit der Rückübertragung des Eigentums fällig. Jede Vertragspartei kann von der anderen für die Zukunft die Anpassung des Miet- oder Pachtzinses an die Entgelte verlangen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleichbare Grundstücke und Gebäude üblich sind. Ist eine Anpassung erfolgt, kann eine weitere Anpassung erst nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Anpassung verlangt werden. Ist das Miet- oder Pachtverhältnis auf eine bestimmte Zeit geschlossen, so kann der Mieter oder Pächter im Falle der Anpassung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. (6) Im übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des gegenwärtig Verfügungsberechtigten und des Berechtigten nach dem Vermögensgesetz unberührt. § 1b Bestellung beschränkter dinglicher Rechte Dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ist durch eine Investitionsbescheinigung die Bestellung einer darin näher festzulegenden Dienstbarkeit, insbesondere Wege- und Leitungsrechte, zu gestatten, wenn dies zur Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudes für ein Vorhaben, bei dem die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, erforderlich ist. Die Bescheinigung gemäß Satz 1 ist zu versagen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für den Berechtigten unbillig wäre. § 1c Eigeninvestitionen (1) Dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ist die Errichtung von Bauwerken oder der Ausbau einer vorhandenen Betriebsstätte auf einem Grundstück der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art durch eine Investitionsbescheinigung zu gestatten, wenn ein besonderer Investitionszweck (§ 1 Abs. 2) vorliegt; dies gilt entsprechend für den Ausbau einer vorhandenen Betriebsstätte in einem Gebäude der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art. Die Investitionsbescheinigung berechtigt auch zur Vornahme der für die Durchführung des bescheinigten Vorhabens erforderlichen Rechtsgeschäfte. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) In der Bescheinigung ist eine Frist für die Durchführung des Vorhabens festzusetzen. Bis zum Ablauf dieser Frist kann die Rückübertragung nicht begehrt werden. Wird das Vorhaben innerhalb dieser Frist durchgeführt, so entfällt der Anspruch auf Rückübertragung. § 1d Fristverlängerung, Widerruf (1) Die nach §§ 1 oder 1 c für die Durchführung des Vorhabens zu setzende Frist kann durch die gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Behörde auf Antrag des gegenwärtig Verfügungsberechtigten verlängert werden, wenn dieser nachweist, daß ohne Verschulden des Investors innerhalb der festgesetzten Frist das Vorhaben nicht durchgeführt werden kann und die Verlängerung der Frist vor ihrem Ablauf beantragt worden ist. Der Berechtigte ist vor der Verlängerung zu hören. Eine Mitteilung über die Verlängerung ist ihm zuzustellen. (2) Wird das Vorhaben nach §§ 1 oder 1c nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt oder das Grundstück oder Gebäude nicht oder nicht mehr für den in der Bescheinigung gemäß §§ 1 a oder 1 b genannten Zweck verwendet, so ist die erteilte Bescheinigung auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von der gemäß § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zu widerrufen. Die Bescheinigung kann in den Fällen des Satzes 1 nicht widerrufen werden, wenn das Vorhaben nachhaltig begonnen worden ist und seine Nichtdurch-führung oder wesentliche Änderung auf dringende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist. (3) Auf Antrag des Investors oder des gegenwärtig Verfügungsberechtigten stellt die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde fest, daß das Vorhaben innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt worden ist. Wird diese Feststellung unanfechtbar, kann die Bescheinigung nicht mehr nach Absatz 2 widerrufen werden. (4) Vor dem Erlaß einer Entscheidung nach Absatz 2 bis 3 sind der Berechtigte und ein Investor, Mieter oder Pächter zu hören. Sie ist diesen zuzustellen. (5) Wird eine Investitionsbescheinigung gemäß Absatz 2 unanfechtbar widerrufen, so ist der gegenwärtig Verfügungsberechtigte verpflichtet, von Rechten aus einer in einen Vertrag aufzunehmenden Rückfallklausel oder aus § 1 a Abs. 1 Gebrauch zu machen. (6) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3, des § 1 c Abs. 2 und der Absätze 2 und 3 gilt ein Vorhaben als durchgeführt, wenn es im wesentlichen fertiggestellt ist. § 1e Auswahl der Investitionsform Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 1 kann nicht allein mit der Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräußerung des Grundstücks eine Maßnahme nach § 1 Abs. 4 möglich wäre. Das gilt entsprechend für die Möglichkeit von Verkauf oder Verpachtung nach § 1 a, es sei denn, daß die Vermietung oder Verpachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art üblich ist." § 2 wird wie folgt gefaßt: ..§2 Erteilung der Investitionsbescheinigung (1) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat auf Antrag des gegenwärtig Verfügungsberechtigten eines Grundstücks oder Gebäudes nach Anhörung der Gemeinde die Investitionsbescheinigung nach §§ 1 bis 1 c zu erteilen, wenn die dort genannten Voraussetzun- 4. "T6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I gen vorliegen und solange keine auf Rückübertragung gerichtete behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder eine Mitteilung über die beabsichtigte Rückübertragung durch die zuständige Behörde ergangen ist. Für die Anhörung der Gemeinde ist eine angemessene Frist vorzusehen, die nicht mehr als einen Monat betragen soll. (2) Anträge auf Erteilung von Investitionsbescheinigungen nach §§ 1 bis 1 c können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 gestellt werden. (3) Die Investitionsbescheinigung nach § 1 ersetzt die Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I Nr. 5 S. 73), die nach Anlage II Kapitel IM Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1167) fortgilt. § 2 Abs. 2 der Grundstücksverkehrsverordnung gilt entsprechend. §§ 6 und 7 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) finden keine Anwendung. (4) Bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen ist für Zustellungen nach diesem Gesetz das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach Maßgabe des § 4 Verwaltungszustellungsgesetz vorzunehmen." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Im Falle der Bestellung einer Dienstbarkeit (§ 1 b) gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Erlöses das Entgelt für die Bestellung der Dienstbarkeit und an die Stelle des Verkehrswertes des Grundstücks die Wertminderung tritt, welche bei dem belasteten Grundstück durch die Bestellung der Dienstbarkeit entsteht." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: "(1 a) Entfällt der Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 1 c, so steht dem Berechtigten gegen den gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes zu, den das in Anspruch genommene Grundstück im Zeitpunkt der Inanspruchnahme für das bescheinigte Investitionsvorhaben hatte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Ist ein Erlös oder ein Entgelt nach Absatz 1 gezahlt oder Ersatz nach Absatz 1 a geleistet worden, so ist eine spätere Rückübertragung von der Rückerstattung des gezahlten Erlöses oder Entgelts oder des geleisteten Ersatzes abhängig zu machen." 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 2 Absatz 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: "Im Bundesanzeiger ist unbeschadet der sich aus Satz 1 ergebenden Pflicht zur Anhörung unter genauer Bezeichnung des Grundstücks oder Gebäudes und des Antragstellers öffentlich bekannt zu machen, daß ein Antrag auf Erteilung einer Investitionsbescheinigung gestellt worden ist. Das Verfahren nach § 2 Abs. 1 ist für die Dauer eines Monats seit der Bekanntmachung auszusetzen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Investitionsbescheinigung ist den bekannten Anmeldern zuzustellen. Ein Auszug aus der Investitionsbescheinigung, welcher das betroffene Grundstück bezeichnet und angibt, welchen der in §§ 1 bis 1 c genannten Inhalte die Bescheinigung hat, sowie die Rechtsmittelbelehrung enthält, ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gilt den nicht bekannten Anmeldern oder sonstigen Personen, denen sie nicht zuzustellen ist, nach Ablauf eines Monats seit ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger als zugestellt." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Widerspruch und Klage gegen die Investitionsbescheinigung haben keine aufschiebende Wirkung." e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit der sicheren Feststellung der Beteiligten zu erwarten ist. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, nach Anhörung des jeweils betroffenen Landes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen, in welchem der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dieser Zeitpunkt eingetreten ist. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates können die näheren Einzelheiten der Anhörung nach Absatz 1 bestimmt werden." "§5 Gerichtliche Zuständigkeit (1) Streitigkeiten über die Höhe eines Anspruchs nach § 3 sowie in den Fällen des § 1 a Abs. 5 entscheiden die ordentlichen Gerichte. Im übrigen ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 7. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 angefügt: Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 777 §6 Sicherung der Entschädigung In den Fällen der §§ 1, 1b und 1c ist, sofern der gegenwärtig Verfügungsberechtigte nicht eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde ist, die Investitionsbescheinigung nur zu erteilen, wenn für einen von der Behörde nach dem Verkehrswert vorläufig zu bestimmenden Betrag Sicherheit geleistet ist. Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts geleistet werden. Steht in den Fällen des Satzes 2 der Berechtigte nicht fest, so ist die Garantie oder das sonstige Zahlungsversprechen nach Satz 2 durch schriftlichen Vertrag zwischen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten und dem Kreditinstitut zugunsten des Berechtigten (§ 328 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu leisten. Der Vertrag kann vor unanfechtbarer Ablehnung des Antrags des Berechtigten im Verfahren nach dem Vermögensgesetz nur mit Zustimmung des Berechtigten geändert oder aufgehoben werden. Er ist bei der Behörde zu hinterlegen." Artikel 3 Änderung der Grundstücksverkehrsverordnung Die Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I Nr. 5 S. 73), die nach der Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1167) fortgilt, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: -.§1 Grundsätze In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Sie ist zu erteilen, wenn ein Versagungs- oder Aussetzungsgrund nach § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) nicht vorliegt." 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ..§2 Erfordernis der Genehmigung (1) Einer Genehmigung bedürfen a) die Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber, b) die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch das in Ausführung des Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt. (2) Das Grundbuchamt darf aufgrund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen die Bescheinigung ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist." Artikel 4 Änderung des D-Markbilanzgesetzes Das D-Markbilanzgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1169,1245) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Zeile "§ 3 Inventur" wird die Zeile "§ 3 a Nachholung der Inventur" eingefügt. b) Die Überschrift nach Abschnitt 9 wird wie folgt gefaßt: "Verfahren der Kapitalneufestsetzung. Sonstige Vorschriften". c) Nach der in Buchstabe b neu gefaßten Überschrift werden die folgenden Zeilen eingefügt: "§ 56 a Einfache Mehrheit § 56 b Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht § 56 c Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen § 56 d Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals". 2. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen, die bis 30. Juni 1991 durch Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Entflechtung entstehen, können für die Zwecke dieses Gesetzes als zum 1. Juli 1990 entstanden angesehen werden. Führen Maßnahmen nach Satz 1 dazu, daß ein Unternehmen nicht mehr besteht, so braucht dieses Gesetz auf das untergegangene Unternehmen nicht angewendet zu werden. Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn das Unternehmen, das eine Rechtsform im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 oder 3 hat, bis 30. Juni 1991 aufgelöst wird und die Fortsetzung des aufgelösten Unternehmens ausgeschlossen ist." 778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I 3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: "§3a Nachholung der Inventur (1) Ist die nach § 3 vorgeschriebene Inventur nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so ist eine den Anforderungen des § 3 Abs. 2 bis 6 genügende Inventur auf einen Stichtag innerhalb der Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 durchzuführen. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen muß der Prüfer bei der Inventur anwesend sein. Das Inventar und die Eröffnungsbilanz für den 1. Juli 1990 sind zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sich anhand der neuen Inventur unter Berücksichtigung der seit dem 1. Juli 1990 nach § 238 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs geführten Handelsbücher mengen- oder wertmäßige Abweichungen ergeben. Die Änderungen und Ergänzungen sind im Anhang betragsmäßig anzugeben und zu erläutern. (2) Bei prüfungspflichtigen Unternehmen ist im Falle des Absatzes 1 der Bestätigungsvermerk ohne den Hinweis auf die Ordnungsmäßigkeit von Inventar und Inventur zu erteilen und, soweit er aus anderen Gründen nicht einzuschränken oder zu versagen ist, wie folgt zu fassen: ,Die Buchführung, die Eröffnungsbilanz und der Anhang entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Eröffnungsbilanz und der Anhang vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage des Unternehmens. Die Inventur mußte gemäß § 3 a des D-Markbilanzgesetzes nachgeholt werden. Ihre Ordnungsmäßigkeit wird bestätigt." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben. b) In Absatz 3 werden die Wörter "innerhalb der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz nach Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "bis zum 30. Juni 1991" ersetzt. c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn alle Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens einschließlich der nach diesem Gesetz vorgesehenen Sonderposten übertragen werden. Auf das verbleibende Unternehmen braucht bei Vermögenslosigkeit dieses Gesetz nicht angewendet zu werden; ist es in einem Register eingetragen, so ist es von Amts wegen zu löschen." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Punkt folgende Wörter eingefügt: ", höchstens jedoch mit der Nutzungsdauer, die vor dem 1. Juli 1990 zulässig war". b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: "(6) Forderungen und Verbindlichkeiten nach dem Vermögensgesetz sind in die Eröffnungsbilanz mit dem Wert aufzunehmen, der dem rückgabepflichtigen Unternehmen nach § 11 oder zu- rückzugebenden Vermögensgegenständen nach den §§ 8 bis 10 zukommt. In Höhe des aktivierten Betrags ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu bilden, die bis zur Erfüllung des Anspruchs nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf." 6. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Aufwendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Bausubstanz" gestrichen und vor dem Punkt eingefügt: ", soweit eine Rückstellung nach § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet wird". c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Unterlassene Instandhaltungen und Großreparaturen zur Erhaltung des Vermögensgegenstandes dürfen bei Ansatz des Verkehrswerts nicht wertmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird." 8. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Eigenkapital" die Angabe "(§ 26 Abs. 1)" eingefügt. 9. § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Verbindlichkeiten, die bis zum 30. Juni 1991 erlassen oder von einem Dritten unentgeltlich übernommen werden, sind nicht zu bilanzieren." b) In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: "In Höhe des Sonderverlustkontos ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu bilden, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf. Der aktivierte Betrag ist nicht geeignet, Ausstehende Einlagen zur Bildung des gezeichneten Kapitals oder das Kapitalentwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu ersetzen." c) In Absatz 5 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: "Anstelle eines Wertabschlags nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 kann eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind." 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 24 Abs. 1 Satz 1" die Wörter "oder § 40" und vor dem letzten Beistrich folgende Wörter eingefügt: "oder soweit nicht ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist". Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 779 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Dem Anhang ist" durch die folgenden Wörter ersetzt: "Unternehmen, die Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, haben dem Anhang". b) In Absatz 1 wird die Klammerbezeichnung "(1)" gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs" durch die Wörter "spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Feststellungsfrist für kleine Unternehmen nach § 35 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "stellen" die Wörter "in den ersten zwei Monaten nach Ablauf der Feststellungsfrist für die Konzerneröffnungsbilanz nach § 35 Abs. 1 Satz 3" eingefügt. 13. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden aa) die Wörter "aus diesem Grunde" gestrichen, bb) nach den Wörtern "übertragen wurden" die Wörter "und sich am 1. Juli 1990 noch in deren alleinigem Anteilsbesitz befanden" eingefügt und cc) die Wörter "der Feststellungsfrist für die" durch die Wörter "von drei Monaten nach Einreichung der festgestellten" ersetzt. b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: "Die Ablehnung ist dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Ausgleichsforderung entfällt mit dem Zugang der Ablehnungserklärung." c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt folgende Wörter eingefügt: ", soweit nicht ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist". bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "In Höhe des Beteiligungsentwertungskontos ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu bilden, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf. Der aktivierte Betrag ist nicht geeignet, Ausstehende Einlagen zur Bildung des gezeichneten Kapitals oder das Kapitalentwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu ersetzen." 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: "Bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeiten sind Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, § 24 Abs. 5 Satz 3 und gezeichnetes Kapital, das über Ausstehende Einlagen oder ein Kapitalentwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 gebildet wird, nicht zu berücksichtigen." b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: "Der Anteilseigner kann als Gläubiger die Ausgleichsverbindlichkeit ganz oder teilweise erlassen. Der erlassene Betrag ist in der Eröffnungsbilanz des Mutterunternehmens dem Beteiligungsbuchwert nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zuzuschreiben." c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unentgeltlich übergegangen, so sind sie an die Treuhandanstalt zu übertragen, wenn sich innerhalb der Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens ergibt und das Unternehmen nicht sanierungsfähig ist oder wenn innerhalb dieser Frist die Auflösung des Unternehmens beschlossen wird. Soweit Gläubiger, deren Ansprüche nach dem 1. Juli 1990 entstanden sind, durch die Übertragung benachteiligt werden, sind sie von der Treuhandanstalt bis zur Höhe des Verkehrswerts der übertragenen Vermögensgegenstände schadlos zu stellen; im Falle der Eröffnung der Gesamtvollstreckung kann dieser Anspruch nur vom Verwalter geltend gemacht werden." 15. § 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Eigenkapital" die Wörter "abzüglich der Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, § 24 Abs. 5 Satz 3 und der vorläufigen Gewinnrücklage nach § 31 Abs. 1 Satz 2" eingefügt. b) In Satz 4 werden die Wörter "die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangt" durch die Wörter "innerhalb dieser Frist die Eröffnung der Gesamtvollstreckung beantragt wird" ersetzt. 16. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Dieser Unterabschnitt ist auf alle Unternehmen anzuwenden, auf die § 24 nach dessen Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden ist, auch wenn sie nach § 1 Abs. 5 als zum 1. Juli 1990 gegründet angesehen werden oder auf sie nach § 4 Abs. 3 das gesamte Vermögen eines Unternehmens als zum 1. Juli 1990 übergegangen gilt." b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Absatz" die Wörter "2 Satz 2 und 3 und Absatz" eingefügt. c) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz angefügt: "(8) Absatz 2 bis 7 ist auf ein Unternehmen in einer Rechtsform nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 jeweils entsprechend anzuwenden, wenn es nach dem für seine Rechtsform maßgeblichen Recht zwischen einem gezeichneten Kapital und Rücklagen unterscheidet; dabei ist jeweils die Regelung für diejenige Rechtsform anzuwenden, die der des Unternehmens am nächsten kommt." 17. In § 31 Nr. 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz wie folgt gefaßt: 780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I "Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf berücksichtigt werden." 18. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort "sind" die Wörter "oder Rechtsnachfolger eines prüfungs-pflichtigen Unternehmens nach § 1 Abs. 5 oder § 4 Abs. 3" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Ablauf der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz" durch die Wörter "30. Juni 1991" ersetzt. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: "(6) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 brauchen Genossenschaften jeder Art einschließlich kooperativer Einrichtungen, die nach dem für sie maßgeblichen Recht zu einem späteren Zeitpunkt aufzulösen sind, wenn sie nicht umgewandelt werden, und die in ihrer Eröffnungsbilanz eine Bilanzsumme von nicht mehr als ein-hunderfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen oder am Bilanzstichtag nicht mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigen und die nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, die Eröffnungsbilanz nicht prüfen zu lassen, wenn sie die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs auf eine Person übertragen haben, die als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer nach der Wirtschaftsprüferordnung öffentlich bestellt oder als Prüfungsgesellschaft anerkannt oder als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter nach dem Steuerberatergesetz bestellt oder als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt worden ist oder als Vereinigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" befugt oder Fachanwalt für Steuerrecht ist. Die Pflicht zur Prüfung entfällt jedoch nur, wenn die aufstellende Person schriftlich erklärt, daß 1. die Eröffnungsbilanz auf einer ordnungsgemäßen Inventur beruht oder die Inventur nach § 3a nachgeholt worden ist und 2. die Eröffnungsbilanz und der Anhang von ihr unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung so aufgestellt worden ist, daß diese Unterlagen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vermitteln. Der Eröffnungsbilanz ist die Erklärung nach Satz 2 und eine Erklärung der Geschäftsführung beizufügen, aus der sich ergibt, daß sie der aufstellenden Person alle Unterlagen vorgelegt und alle Auskünfte erteilt hat, die für die Aufstellung erforderlich waren. § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Haftung bei Fahrlässigkeit ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 bis 3 ist entsprechend auf die in § 34 Abs. 2 bezeichneten Prüfungsverbände anzuwenden." 19. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ist das Unternehmen eine Genossenschaft, so sind unter den folgenden Voraussetzungen die nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen statt von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen von einem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Prüfungsrecht nach § 63 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft verliehen worden ist." b) In Satz 2 wird das Wort "jedoch" gestrichen. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden das Wort "achten" durch das Wort "zwölften", das Wort "elften" durch das Wort "fünfzehnten" und die Wörter "vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag" durch die Wörter "innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Die Gesamteröffnungsbilanz und der Gesamtanhang sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist nach § 21 Abs. 5 festzustellen." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Wird die Eröffnungs- oder Konzerneröffnungsbilanz vor Ablauf einer Frist festgestellt, die die Berücksichtigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem späteren Zeitpunkt vorschreibt oder zuläßt, so ist eine sofortige Änderung nicht erforderlich. Die sich ergebenden Berichtigungen können nachträglich im Rahmen der Aufstellung des nächstfolgenden Abschlusses nach § 36 berücksichtigt werden." § 36 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn zum Zwecke der Sanierung nach Ablauf der Feststellungsfrist eine in der Eröffnungsbilanz berücksichtigte Schuld erlassen, von einem Dritten mit befreiender Wirkung unentgeltlich übernommen oder in eine nachrangige Schuld nach § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 5 Satz 4 umgewandelt wird." b) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Punkt die Wörter "oder die Anteile an dem Unternehmen auf eine andere Person übertragen worden sind" eingefügt. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Konzernanhang" die Wörter "innerhalb eines Monats nach Ablauf der jeweiligen Feststellungsfrist" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter "sowie neu gebildete Kapitalgesellschaften" sowie "und die vergleichende Darstellung nach § 20" werden gestrichen. bb) Die Wörter "der örtlich zuständigen Dienststelle des Statistischen Amtes der Deutschen Demokratischen Republik" werden durch die Wörter "der Treuhandanstalt" ersetzt. 20. 21. 22. Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 781 23. § 38 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 1 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4 Abs. 3 Satz 3 sind auf Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe nicht anzuwenden." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind spätestens vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag festzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Maßnahmen nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 berücksichtigt werden." 24. In § 46 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter "vergleichende Darstellung nach § 20" durch die Wörter "Schlußbilanz zum 30. Juni 1990", das Wort "siebenten" durch das Wort "elften", das Wort "elften" durch das Wort "siebzehnten" und in Satz 2 das Wort "achten" durch das Wort "zwölften" sowie das Wort "zwölften" durch das Wort "neunzehnten" ersetzt. 25. In § 48 Abs. 1 werden in Nummer 2 Buchstabe e das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt, in Nummer 3 nach dem Wort "Inhalt" das Wort "oder" sowie folgende Nummer eingefügt: "4. der Vorschrift des § 37 Abs. 4 über die Einreichung der D-Markeröffnungsbilanz". 26. § 50 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Ein Steuerpflichtiger, der Rechtsträger eines Unternehmens ist, das nach § 1 Abs. 5 als zum I.Juli 1990 entstanden angesehen wird, ist mit dem Unternehmen vom I.Juli 1990 an für die Steuern vom Einkommen und Ertrag steuerpflichtig. Wird die Übertragung von Vermögensgegenständen oder Schulden nach § 4 Abs. 3 bereits in der Eröffnungsbilanz der betroffenen Unternehmen zum 1. Juli 1990 berücksichtigt, so gilt dies auch für die Steuerpflicht der Rechtsträger der betroffenen Unternehmen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Ein nach § 9 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 und 3 gebildeter Aktivposten ist nicht anzusetzen; als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Aktivpostens nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 gilt ein Zeitraum von 15 Jahren." bb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: "§ 9 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 2 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Auf die Bildung von Pensionsrückstellungen ist § 54 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend anzuwenden." 27. In § 52 Abs. 2 werden nach der Angabe "Absatz 1 Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt und folgende Sätze angefügt: "Rückübertragungen nach dem Vermögensgesetz sind keine Anschaffungen. In diesen Fällen gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Werte, die sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und 3 ergeben." 28. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "nur gebildet" durch die Wörter "erstmals gebildet" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des am 31. Dezember 1990 endenden Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn des Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Erhöht sich am Schluß des Erstjahrs gegenüber dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die für das Erstjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Darf am Schluß des Erstjahrs mit der Bildung einer Pensionsrückstellung begonnen werden, darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs gebildet werden. Diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Endet das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft im Erstjahr oder tritt der Versorgungsfall in diesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden. Die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden." 29. Abschnitt 9 wird wie folgt geändert: a) Die Abschnittsüberschrift vor § 57 erhält folgende Fassung: "Verfahren der Kapitalneufestsetzung. Sonstige Vorschriften". b) Vor § 57 werden die folgenden Vorschriften eingefügt: "§ 56 a Einfache Mehrheit (1) Für den Beschluß der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung von Kapitalgesellschaften über die Neufestsetzung des gezeichneten Kapitals und die Einziehung von Anteilen genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen gezeichneten Kapi- 782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I tals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines Sonderbeschlusses der einzelnen Gattungen von Anteilen bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Für eine zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene Erhöhung des gezeichneten Kapitals gelten die für die Rechtsform maßgeblichen Vorschriften über die Kapitalerhöhung nur, wenn diese nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt. (2) Für den Beschluß der Mitgliederversammlung von Genossenschaften, durch den die Geschäftsguthaben, die Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festgesetzt werden, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, auch wenn gesetzliche Vorschriften oder das Statut etwas anderes bestimmen. Wird mit der Neufestsetzung gleichzeitig eine Erhöhung der neu festgesetzten Geschäftsanteile beschlossen, so sind die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nur anzuwenden, wenn die Erhöhung nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt. § 56b Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht (1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die Neufestsetzung sind die festgestellte Eröffnungsbilanz und der Bericht des Vorstands oder der Geschäftsführer zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; dies gilt bei Genossenschaften entsprechend für die Anmeldung zum Genossenschaftsregister. Bei der Anmeldung haben der Vorstand oder die Geschäftsführer zu erklären, daß die Beschlüsse über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und die Neufestsetzung nicht angefochten sind oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen ist. (2) Die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter beizufügen, aus der Name, Vorname, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre Stammeinlagen und die darauf noch zu leistenden Einzahlungen hervorgehen. (3) Das Registergericht kann die Eintragung der Neufestsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer den Bestätigungsvermerk für die Eröffnungsbilanz versagt haben. (4) Ist die Eröffnungsbilanz nicht geprüft worden, so kann das Gericht die Prüfung anordnen und einen Prüfer bestellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet wurden oder Unredlichkeiten vorgekommen sind. Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die Geschäftsführer zu hören (5) Der Vorstand oder die Geschäftsführer haben auch eine vorläufige Neufestsetzung nach § 28 zur Eintragung in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister anzumelden. Die Durchführung des Ausgleichs des Kapitalentwertungskontos durch Tilgung oder durch andere Maßnahmen ist gleichfalls zur Eintragung anzumelden. In der Anmeldung ist zu erklären, in welcher Weise der Ausgleich durchgeführt ist. (6) Die Kapitalneufestsetzung ist bewirkt, sobald sie in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister des Sitzes des Unternehmens eingetragen ist. § 56c Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen (1) Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Aktien sind in Aktien, die auf Deutsche Mark lauten, umzutauschen oder abzustempeln. Müssen Aktien zusammengelegt werden, so ist auf den Umtausch und die Abstempelung § 226 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, dürfen die sich aus ihr ergebenden neuen Geschäftsanteile nicht gebildet werden. Werden im Falle der Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile der Gesellschaft oder Genossenschaft Anteile nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt, so sind die anstelle der bisherigen Geschäftsanteile zu bildenden neuen Geschäftsanteile für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft oder Genossenschaft im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. § 56d Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals (1) Der Vorstand oder die Geschäftsführer sind bis zur Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung durch das dafür zuständige Organ nicht verpflichtet, wegen einer bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden Überschuldung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 99 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu beantragen. Während dieser Zeit sind der Vorstand und die Geschäftsführer auch von der Pflicht zur Einberufung einer Versammlung nach § 92 Abs. 1 des Aktiengesetzes oder § 49 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines Verlustes des gezeichneten Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 783 Kapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, befreit. (2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung im Handelsregister eingetragen, so sind der Vorstand oder die Geschäftsführer wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die zum Ausgleich des Kapitalentwertungskontos vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder befreit." c) § 58 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: "Der Beschluß über die Verlängerung des Geschäftsjahres kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 gefaßt werden. Einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages bedarf es nicht, wenn das Geschäftsjahr lediglich aufgrund dieser Vorschrift verlängert wird." 30. § 59 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "Minister der Finanzen" werden durch die Wörter "Bundesminister der Justiz" und die Wörter "Minister für Wirtschaft und dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik" durch die Wörter "Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt; die Angabe "20," wird gestrichen. b) Nach dem Wort "Rechtsverordnung" werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. 31. § 60 wird wie folgt gefaßt: "§60 Anwendung Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 im gesamten Bundesgebiet anzuwenden, die Bestimmungen des Abschnitts 7 jedoch erst vom 29. März 1991 an. Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sind die Bestimmungen des Abschnitts 7 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 29. September 1990 anzuwenden." Artikel 5 Änderung der Gesamtvollstreckungsordnung Die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), geändert durch Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153), wird wie folgt geändert: 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "vom Schuldner oder vom anderen Teil" durch die Worte "vom Schuldner und vom anderen Teil" ersetzt. bb) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: "Ist zur Sicherung eines Anspruchs eine Vormerkung eingetragen, so kann der Gläubiger vom Verwalter die Erfüllung des Anspruchs verlangen, auch wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind." b) Es wird folgender Absatz angefügt: "(3) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners bestehen fort. Ist der Schuldner der Mieter oder Pächter, so kann das Miet- oder Pachtverhältnis vom Verwalter, unabhängig von einer vereinbarten Kündigungsfrist, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "denen" die Worte "zur Zeit der Handlung" eingefügt. b) Es wird folgender Absatz angefügt: "(3) Ist für das Wirksamwerden einer Rechtshandlung eine Eintragung im Grundbuch erforderlich, so gilt die Handlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die vom Schuldner abgegebene Willenserklärung für ihn bindend geworden ist und der andere Teil die Eintragung beantragt hat." 4. § 19 wird wie folgt gefaßt: "§19 Einstellung der Gesamtvollstreckung (1) Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen: 1. nach Verteilung des Erlöses und nach Prüfung des Abschlußberichts des Verwalters; 2. nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbeschlusses; 3. wenn sich während des Verfahrens ergibt, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können; 4. wenn der Schuldner während des Verfahrens die Einstellung beantragt und entweder alle Gläubiger zustimmen oder der Eröffnungsgrund (§ 1 Abs. 1) beseitigt ist. 1. Der Gesetzesbezeichnung wird folgende Abkürzung (2) Der Einstellungsbeschluß ist dem Schuldner und anaefüat- (GesOV dem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzu- 784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I machen. Die in § 6 Abs. 2 genannten Behörden sind von der Einstellung zu benachrichtigen. (3) Der Beschluß ist unanfechtbar, wenn die Einstellung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt. (4) Den registerführenden Behörden ist der Einstellungsbeschluß mit dem Ersuchen zu übersenden, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen." Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren c) In Absatz 4 werden die Worte "der Gesellschaft" gestrichen. 4. § 5 wird gestrichen. 5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "des Schuldners" gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Verlängerung kann nur für einen Zeitraum von drei Monaten beantragt und beschlossen werden." Das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782), geändert durch Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1155), wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzesbezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung nebst Abkürzung angefügt: "(Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz -GUG)". 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,§2 Wirkung der Unterbrechung Die Unterbrechung bewirkt eine befristete Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke 1. der Sanierung durch Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nichtrechtsfähigen Personengesellschaft, 2. der Sanierung eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils durch dessen Übertragung auf einen anderen Rechtsträger." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Auf Antrag eines Garantiegebers beschließt das zuständige Gericht über die Unterbrechung des Verfahrens, wenn ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gestellt, über die Eröffnung aber noch nicht entschieden ist." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Unterbrechung kann nur für einen Zeitraum von drei Monaten beantragt und beschlossen werden." Artikel 7 Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) §1 Zuständigkeit (1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages fortgilt, und seinen Durchführungsverordnungen kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig 1. der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt kraft Gesetzes oder Verordnung Eigentum oder Verwaltung übertragen ist, 2. der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte a) als Verwaltungsvermögen, b) durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen, c) nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, d) nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke übertragen sind. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten richtet sich die Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 785 Klage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. (2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend. (3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Bund, Länder oder Kommunen Vermögenswerte zurückzuüber-tragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig. (5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. (6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten. §2 Verfahren (1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird. (2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem Berechtigten nur teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. §113 Abs. 4 Baugesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. (3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten. (4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist. (5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach §§ 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. (6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. §3 Grundbuchvollzug (1) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder Gebäude oder ein Recht an einem Grundstück oder Gebäude, so ersucht die zuständige Stelle das Grundbuchamt um Eintragung der insoweit in dem Bescheid getroffenen Feststellungen, sobald der Bescheid bestandskräftig geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 soll das Ersuchen dem Grundbuchamt erst zugeleitet werden, wenn das neu gebildete Grundstück vermessen ist; die Übereinstimmung des Vermessungsergebnisses mit dem Plan ist von der nach § 1 zuständigen Behörde zu bestätigen. (2) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides nach § 2 Abs. 1 hat die grundbuchführende Stelle nicht zu prüfen. Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde sowie der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) bedarf es nicht. (3) Auf Eintragungen auf Grund eines Ersuchens nach Absatz 1 findet § 39 der Grundbuchordnung keine Anwendung. (4) Gebühren für die Grundbuchberichtigung oder die Eintragung im Grundbuch auf Grund eines Ersuchens nach Absatz 1 werden nicht erhoben. §4 Grundvermögen von Kapitalgesellschaften (1) Der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person kann durch Bescheid feststellen, welcher Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden oder befunden haben, ein Grundstück oder Gebäude nach § 11 Abs. 2, § 23 des Treuhandgesetzes oder nach § 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1466), die nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1241) fortgilt, in welchem Umfang übertragen ist. In den Fällen des § 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz muß der Bescheid die in deren § 4 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Angaben enthalten. 786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I (2) Wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist, ersucht der Präsident der Treuhandanstalt die grundbuchführende Stelle nach Maßgabe von § 38 der Grundbuchordnung um Eintragung. (3) § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Befinden sich bei Erlaß des Bescheides nicht mehr sämtliche Anteile der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt, so sind die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft anzuhören. §5 Schiffe und Schiffsbauwerke Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 und des § 4 gelten entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke. §6 Verfügungsbefugnis (1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind befugt: a) die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind, b) die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind. (2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten. (3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn a) in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach §§ 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und b) eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist. § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzuneh- men, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist. (4) Die auf Grund der Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 veräußerten Grundstücke und Gebäude sowie das Entgelt sind in einer Liste von den Innenministerien der Länder zu erfassen. Das Entgelt ist bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über die Zuordnung nach §§ 1 und 2 dieses Gesetzes auf ein Sonderkonto des jeweils zuständigen Innenministeriums einzuzahlen. Es ist danach dem in dem Bescheid festgestellten Berechtigten unverzüglich auszuzahlen. §7 Investive Vorhaben (1) Zum Zweck der Veräußerung für einen besonderen Investitionszweck (§ 1 Abs. 2 des Investitionsgesetzes) kann ein ehemals volkseigenes Grundstück oder Gebäude ungeachtet der sich aus den in § 1 genannten Vorschriften ergebenden Zuordnung einer Gemeinde, einer Stadt oder einem Landkreis auf deren oder dessen Antrag als Eigentum zugewiesen werden. (2) § 1 Abs. 3 des Investitionsgesetzes sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2, § 3 und § 6 Abs. 4 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Befugnisse aus § 6 bleiben unberührt. (3) Handelt es sich um ein Grundstück oder Gebäude, das Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen ist oder sein kann, so gelten auch §§ 3 und 4 des Investitionsgesetzes entsprechend. Der Bescheid gilt als Investitionsbescheinigung. §8 Rechtsweg Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. §9 Schlußvorschrift (1) Das Vermögensgesetz bleibt unberührt. (2) Die §§ 7 und 8 des Kommunalvermögensgesetzes werden aufgehoben. Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 787 Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks Die Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164), die nach Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1201) fortgilt, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Der Umwandlungserklärung ist eine Abschlußbilanz in Deutscher Mark oder, falls eine solche noch nicht vorliegt, die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark beizufügen." b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Im Falle der Umwandlung der PGH in eine eingetragene Genossenschaft bedarf die Umwandlungserklärung keiner notariellen Beglaubigung." 2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Zum Nachweis des Vermögensübergangs genügt eine vom Gericht des Sitzes der Gesellschaft ausgestellte Bestätigung über die Umwandlung." band zu erwerben. § 54a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 5. Solange die Genossenschaft keinem Prüfungsverband angehört, ist die nach § 53 des Genossenschaftsgesetzes vorgeschriebene Prüfung von einem Prüfungsverband, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchzuführen. Der Prüfer ist vom Vorstand der Genossenschaft zu bestellen." 4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: "§9a (1) PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft spätestens zum 31. Dezember 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handelsoder Genossenschaftsregister angemeldet ist. (2) Bei PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gegründet worden sind, bestimmt sich das Rechtsverhältnis der PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften und ihrer Mitglieder mit Ausnahme des Arbeitsrechtsverhältnisses nach ihrem bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Statut und seinen Änderungen, soweit die §§ 4 bis 8 keine abweichenden Regelungen enthalten." 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: "§6a Im Falle der Umwandlung der PGH in eine eingetragene Genossenschaft ist das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz) mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Genossenschaftsgesetzes ist eine Unterzeichnung des Statuts durch die Genossen nicht erforderlich. 2. Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Genossenschaftsgesetzes ist nur eine gutachtliche Äußerung eines Prüfungsverbandes, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beizufügen, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. 3. Mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister erwerben die Mitglieder der PGH die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft und die ihnen nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses zustehenden Geschäftsguthaben. 4. Die Genossenschaft hat bis spätestens 31. Dezember 1992 die Mitgliedschaft bei einem Prüfungsver- Artikel 9 Änderung des Treuhandgesetzes Das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 897) mit der hier bezeichneten Maßgabe fortgilt, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Treuhandanstalt kann ihre Aufgaben in dezentraler Organisationsstruktur über Treuhand-Aktiengesellschaften verwirklichen,". b) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen. c) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter "der zuständigen Treuhand-Aktiengesellschaft" durch die Wörter "der Treuhandanstalt" ersetzt. c) Absatz 2 wird Absatz 1; Absatz 3 wird Absatz 2. 788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I 3. In § 23 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender neuer Satz angefügt: "§ 12 Abs. 2 gilt auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die durch eine Umwandlung im Sinne dieser Verordnung entstanden sind." Artikel 10 Änderung der Grundbuchordnung Die Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert: Nach § 124 wird folgender § 125 angefügt: "§ 125 (1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, gelten die Bestimmungen des Grundbuchrechts über die Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hiervon entsprechend. Über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften entscheidet der Leiter der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundakten, die bei den dort bezeichneten Stellen aufbewahrt werden." Artikel 11 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender neuer Absatz angefügt: "(3) Unbeschadet der im übrigen Bundesgebiet bestehenden Rechtslage wird die Abgeschlossenheit von Wohnungen oder sonstigen Räumen, die vor dem 3. Oktober 1990 bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken oder die entsprechenden Wände oder Decken bei sonstigen Räumen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 gelten. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1996." 2. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend." Artikel 12 Änderung des Umweltrahmengesetzes Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in der Fassung der Nummer 1 Buchstabe b der Anlage II Kapitel XII Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1226) erhält folgende Fassung: "(3) Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Die Freistellung kann mit Auflagen versehen werden. Der Antrag auf Freistellung muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen gestellt sein. Im Falle der Freistellung treten an Stelle privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück Ansprüche auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde kann vom Eigentümer, Besitzer oder Erwerber jedoch Vorkehrungen zum Schutz vor benachteiligenden Einwirkungen verlangen, soweit diese nach dem Stand der Technik durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Im übrigen kann die Freistellung nach Satz 1 auch hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz nach Satz 4 sowie nach sonstigen Vorschriften erfolgen; auch in diesem Falle ist das Land Schuldner der Schadensersatzansprüche." Artikel 13 Überleitungsbestimmungen Artikel 2, 3 und 7 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine Entscheidung der Behörde abgeschlossen worden sind. Bereits erteilte Genehmigungen, Bescheinigungen und Übergabeprotokolle haben die ihnen nach den bisherigen Vorschriften zukommende Wirkung. Übergabeprotokolle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Kommunalvermögensgesetzes erstellt wurden, sind wirksam. Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 789 Artikel 14 Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Neubekanntmachung Artikel 15 Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut i ir ftt t des Vermögensgesetzes, des Investitionsgesetzes, des inKrarnreten D-Markbilanzgesetzes, der Gesamtvollstreckungsordnung, des Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgeset- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in zes sowie der Grundstücksverkehrsverordnung in der vom Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 22. März 1991 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister der Justiz Kinkel Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft Jürgen W. Möllemann Der Bundesminister für Wirtschaft JürgenW. Möllemann Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I. Adam-Schwaetzer