Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 42 vom 19.07.1991  - Seite 1509 bis 1509 - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1738 Abs. 1 des BGB)

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1738 Abs. 1 des BGB) Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1509 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 20 Anwenden von Gestaltungsgrundsätzen (§ 3 Nr. 20) a) Gestaltungsmerkmale der regionalen Volkskunst beachten 2 b) Arbeiten unter Anwendung eigener Gestaltungselemente ausführen 5 21 Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen (§3 Nr. 21) a) Qualität der Fertigungserzeugnisse hinsichtlich des Einhaltens der vorgegebenen Qualitätsmerkmale überprüfen b) Erzeugnisse säubern, verpacken und etikettieren 2 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1991 - 1 BvL 32/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 1738 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 9 § 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I Seite 1061) ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 2 und 5 des Grundgesetzes unvereinbar, als die Mutter das Recht und die Pflicht, die elterliche Sorge auszuüben, auch in den Fällen verliert, in denen Vater und Mutter mit dem Kind zusammenleben, beide die Ehelicherklärung mit der Maßgabe anstreben, daß das Sorgerecht ihnen gemeinsam zustehen soll, und diese Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl entspricht. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft. Bonn, den 27. Juni 1991 Der Bundesminister der Justiz Kinkel