Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG)
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Gesetz
zur Herstellung der Rechtseinheit
in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
(Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
Vom 25. Juli 1991
Det Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das fügende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 19901 S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1065), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht des Sechsten Buches wird wie folgt gefaßt:
"Sozialgesetzbuch (SGB)
Sechstes Buch (VI)
Gesetzliche Rentenversicherung
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes § 1 Beschäftigte § 2 Selbständig Tätige § 3 Sonstige Versicherte § 4 Versicherungspflicht auf Antrag § 5 Versicherungsfreiheit § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht
Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung § 7 Freiwillige Versicherung
Dritter Abschnitt
Nachversicherung und Versorgungsausgleich
§ 8 Nachversicherung und Versorgungsausgleich
Zweites Kapitel Leistungen
Erster Abschnitt Rehabilitation
Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen § 9 Aufgabe der Rehabilitation § 10 Persönliche Voraussetzungen
11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
12 Ausschluß von Leistungen
Zweiter Unterabschnitt Umfang und Ort der Leistungen
Erster Titel Allgemeines
13 Leistungsumfang
14 Ort der Leistungen
Zweiter Titel
Medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
Leistungen an Arbeitgeber
Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
Dauer berufsfördernder Leistungen
15 16 17 18 19
20 21
§ 22
23 24 25 26 27
§ 28 § 29 § 30
§ 31
§ 32
Dritter Titel Übergangsgeld Anspruch
Berechnungsgrundlage bei medizinischen Leistungen
Berechnungsgrundlage bei berufsfördemden Leistungen
Weitergeltung der Berechnungsgrundlage
Höhe
Dauer
Anpassung
Anrechnung von Einkommen
Vierter Titel Ergänzende Leistungen Art der Leistungen Haushaltshilfe Reisekosten
Fünfter Titel Sonstige Leistungen Sonstige Leistungen
Sechster Titel
Zuzahlung bei medizinischen und bei sonstigen Leistungen
Zuzahlung bei medizinischen und bei sonstigen Leistungen
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1607
Zweiter Abschnitt Renten
Erster Unterabschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 33 Rentenarten
§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
Zweiter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel
Renten wegen Alters
§ 35 Regelaltersrente
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
§ 37 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige
§ 38 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
§ 39 Altersrente für Frauen
§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
§ 41 Stufenweise Anhebung und Flexibilisierung der Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren
§ 42 Vollrente und Teilrente
Zweiter Titel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 43 Rente wegen Berufsunfähigkeit § 44 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit § 45 Rente für Bergleute
Dritter Titel Renten wegen Todes § 46 Witwenrente und Witwerrente § 47 Erziehungsrente § 48 Waisenrente § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
Vierter Titel Wartezeiterfüllung § 50 Wartezeiten § 51 Anrechenbare Zeiten
§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Fünfter Titel
Rentenrechtliche Zeiten
§ 54 Begriffsbestimmungen
§ 55 Beitragszeiten
§ 56 Kindererziehungszeiten
§ 57 Berücksichtigungszeiten
§ 58 Anrechnungszeiten
§ 59 Zurechnungszeit
§ 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 61 Ständige Arbeiten unter Tage
§ 62 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Erster Titel Grundsätze § 63 Grundsätze
Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente § 65 Anpassung der Renten § 66 Persönliche Entgeltpunkte § 67 Rentenartfaktor § 68 Aktueller Rentenwert § 69 Verordnungsermächtigung
Dritter Titel Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§ 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
§ 72 Grundbewertung
§ 73 Vergleichsbewertung
§ 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
§ 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
§ 76 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
§ 77 Zugangsfaktor
§ 78 Zuschlag bei Waisenrenten
Vierter Titel
Knappschaftliche Besonderheiten
§ 79 Grundsatz
§ 80 Monatsbetrag der Rente
§ 81 Persönliche Entgeltpunkte
§ 82 Rentenartfaktor
§ 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§ 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
§ 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
§ 86 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
§ 87 Zuschlag bei Waisenrenten
Fünfter Titel
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
§ 88 Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
Vierter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
§ 89 Mehrere Rentenansprüche
§ 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
§ 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten
auf mehrere Berechtigte § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§ 94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
§ 95 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld
§ 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher
§ 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
§ 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten § 99 Beginn §100 Änderung und Ende §101 Beginn und Änderung in Sonderfällen § 102 Befristung und Tod
Sechster Unterabschnitt Ausschluß und Minderung von Renten § 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit §104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat § 105 Tötung eines Angehörigen
Dritter Abschnitt
Zusatzleistungen
§106 Zuschuß zur Krankenversicherung
§107 Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
§ 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
Vierter Abschnitt Rentenauskunft § 109 Rentenauskunft
Fünfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§110 Grundsatz
§111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuß
§ 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
§113 Höhe der Rente
§114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche
Sechster Abschnitt Durchführung
Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens §115 Beginn
§116 Besonderheiten bei Rehabilitation §117 Abschluß
Zweiter Unterabschnitt
Auszahlung und Anpassung
§118 Auszahlung im voraus
§119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Bundespost
§ 120 Verordnungsermächtigung
Dritter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze § 122 Berechnung von Zeiten § 123 Berechnung von Geldbeträgen §124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt Organisation
Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung §125 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger § 126 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
Zweiter Unterabschnitt
Rentenversicherung der Arbeiter
§ 127 Versicherungsträger
§ 128 Beschäftigte
§ 129 Selbständig Tätige
§ 130 Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten
§ 131 Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen
Dritter Unterabschnitt
Rentenversicherung der Angestellten
§ 132 Versicherungsträger
§ 133 Beschäftigte
§ 134 Selbständig Tätige
§ 135 Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bundesbahn-Versicherungsanstalt
Vierter Unterabschnitt
Knappschaftliche Rentenversicherung
§136 Versicherungsträger
§ 137 Beschäftigte
§138 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
§ 139 Nachversicherung
§140 Sonderzuständigkeit für Leistungen
§141 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte § 142 Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger § 144 Bundesbahn-Versicherungsanstalt und Seekasse §145 Landesunmittelbare Versicherungsträger
Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger §146 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1609
Zweiter Abschnitt
Datenschutz
§ 147 Versicherungsnummer
§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger
§ 149 Versicherungskonto
§ 150 Dateien bei der Datenstelle
§ 151 Auskünfte der Deutschen Bundespost
§ 152 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Erster Unterabschnitt Umlageverfahren § 153 Umlageverfahren
Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat § 154 Rentenversicherungsbericht § 155 Aufgabe des Sozialbeirats § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge
Erster Titel
Allgemeines § 157 Grundsatz § 158 Beitragssätze § 159 Beitragsbemessungsgrenzen § 160 Verordnungsermächtigung
Zweiter Titel
Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 161 Grundsatz
§ 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
§ 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
§ 164 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen
§ 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
§ 167 Freiwillig Versicherte
Dritter Titel Verteilung der Beitragslast § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten § 171 Freiwillig Versicherte § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
Vierter Titel
Zahlung der Beiträge
§ 173 Grundsatz
§ 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
§ 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen
§ 177 Beitragszahlung von Pflegepersonen
§ 178 Verordnungsermächtigung
Fünfter Titel
Erstattungen § 179 Erstattung von Aufwendungen § 180 Verordnungsermächtigung
Sechster Titel
Nachversicherung
§ 181 Berechnung und Tragung der Beiträge
§ 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
§ 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungsausgleich
§ 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
§ 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung
§ 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
Siebter Titel Versorgungsausgleich § 187 Zahlung von Beiträgen § 188 Verordnungsermächtigung
Achter Titel Berechnungsgrundsätze § 189 Berechnungsgrundsätze
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Erster Titel Meldungen
§ 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
§ 194 Vorausbescheinigung über Arbeitsentgelt
§ 195 Verordnungsermächtigung
Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung § 197 Wirksamkeit von Beiträgen § 198 Unterbrechung von Fristen § 199 Vermutung der Beitragszahlung
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
§ 200 Änderung der Beitragsberechnungsgruncllageri
§ 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung
§ 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
§ 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
§204
Vierter Titel Nachzahlung Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus
einer internationalen Organisation
§ 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
§ 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten
§ 208 Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
Fünfter Titel
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§210 Beitragserstattung
§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
§212 Beitragsüberwachung
Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
§213 §214 §215
§216 §217 §218
§219
§ 220
§ 221 § 222
§ 223
§224 §225 § 226
§227
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes
Bundeszuschuß
Liquiditätssicherung
Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Zweiter Unterabschnitt
Schwankungsreserve und Finanzausgleich
Schwankungsreserve
Anlage der Schwankungsreserve
Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter
Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung und Verfahren
Ausgaben für das Anlagevermögen §244
Ermächtigung §245
§ 245 a
Dritter Unterabschnitt
Erstattungen §246
Wanderversicherungsausgleich und Wanderungs- §247
ausgleich §248
entfallen §249
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
Verordnungsermächtigung §249a
Vierter Unterabschnitt §250
Abrechnung der Aufwendungen §251
Abrechnung der Aufwendungen §252
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt Grundsatz § 228 Grundsatz
§ 228 a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet § 228 b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
Zweiter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 229 Versicherungspflicht
§ 229 a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
§ 230 Versicherungsfreiheit
§ 231 Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 231 a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
§ 232 Freiwillige Versicherung
§ 233 Nachversicherung
§ 233 a Nachversicherung im Beitrittsgebiet
§ 234 Höherversicherung
Dritter Unterabschnitt Rehabilitation Rehabilitation
Anpassung des Übergangsgeldes im Beitrittsgebiet
Vierter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Hinzuverdienstgrenze
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Knappschaftsausgleichsleistung
Rente wegen Berufsunfähigkeit
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Rente für Bergleute
Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
Anrechenbare Zeiten
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
Beitragsgeminderte Zeiten
Beitragszeiten
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
Ersatzzeiten
Ersatzzeiten bei Handwerkern
Anrechnungszeiten
§235 § 235 a
§ 236 §237 §238
§239 §240 §241 §242 §243
§ 243 a
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1611
§ 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
§ 253 Pauschale Anrechnungszeit
§ 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 254 a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Fünter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 254 b Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
§ 254 c Anpassung der Renten
§ 254 d Entgeltpunkte (Ost)
§ 255 Rentenartfaktor für Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
§ 255 a Aktueller Rentenwert (Ost)
§ 255 b Verordnungsermächtigung
§ 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§ 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
§ 256 b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
§ 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
§ 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
§ 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
§ 259 a Besonderheiten bei Rentenbeginn vor 1996
§259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
§ 259 c Verordnungsermächtigung
§ 260 Beitragsbemessungsgrenzen
§ 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
§ 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
§ 263 a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)
§ 264 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
§ 264 a Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet
§ 264 b Zuschlag bei Waisenrenten
§ 265 Knappschaftliche Besonderheiten
§ 265 a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost) bei Hinterbliebenenrenten
§ 265 b
§ 266 Erhöhung des Grenzbetrags
Sechster Unterabschnitt
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Siebter Unterabschnitt
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
§ 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen § 269 Steigerungsbeträge § 270 Kinderzuschuß § 270 a Rentenauskunft
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland § 271 Höhe der Rente § 272 Besonderheiten für berechtigte Deutsche
Zehnter Unterabschnitt
Organisation
§ 273 Zuständigkeit der Bundesknappschaft
§ 273 a Zuständigkeit in Zweifelsfällen
§ 274 Besonderheiten bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
§ 274 a Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Erster Titel Sozialbeirat § 275 Sozialbeirat
Zweiter Titel
Beiträge
§ 275 a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet
§ 275 b Verordnungsermächtigung
§ 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
§ 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung
§ 277 a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet
§ 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung
§ 278 a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
§ 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern
§ 279 a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
§ 279 b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
§ 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet
§ 279 d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 280 Beiträge zur Höherversicherung
§ 281 Nachversicherung
§ 281 a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet
§ 281 b Verordnungsermächtigung
Dritter Titel
Verfahren
§ 281 c Meldepflichten im Beitrittsgebiet
§ 282 Nachzahlung bei Heiratserstattung
§ 283 Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
§ 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
§ 284 a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
§ 284 b Nachzahlung für Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet
§ 285 Nachzahlung bei Nachversicherung
§ 286 Versicherungskarten
§ 286 a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen
§ 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 286 d Beitragserstattung
§ 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
Vierter Titel
Berechnungsgrundlagen
§ 287 Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze und Bundeszuschuß
§ 287a Berechnungsgrundlage für die Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet
§ 287 b Berechnung der Ausgaben für Rehabilitation, Verwaltung und Verfahren
§ 287 c Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet
§ 287 d Bundeszuschuß im Beitrittsgebiet und Erstattungen
§ 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet
§ 287f Getrennte Abrechnung
§ 288 Verordnungsermächtigung
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 289 Wanderversicherungsausgleich
§ 289 a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich
§ 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
§ 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet
§ 291 Erstattung für Kinderzuschüsse
§ 291 a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit
§ 292 Verordnungsermächtigung
§ 292 a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet
Sechster Titel Vermögensanlagen der Bundesknappschaft § 293 Vermögensanlagen der Bundesknappschaft
Zwölfter Unterabschnitt
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 294 Anspruchsvoraussetzungen
§ 294 a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 295 Höhe der Leistung
§ 295 a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
§ 296 Beginn und Ende
§ 296 a Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet
§ 297 Zuständigkeit
§ 298 Durchführung
§ 299 Anrechnungsfreiheit
Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt Grundsatz § 300 Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Rehabilitation § 301 Leistungen zur Rehabilitation
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 302 Anspruch auf Regelaltersrente in Sonderfällen
§ 302 a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten
§ 303 Witwerrente
§ 304 Waisenrente
§ 305 Wartezeit
Vierter Unterabschnitt
Rentenhöhe
§ 306 Grundsatz
§ 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
§ 307 a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
§ 307 b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
§ 308 Umstellungsrenten
§ 309 Aktueller Rentenwert für 1992
§ 310 Verordnungsermächtigung
§ 310 a Verordnungsermächtigung
Fünfter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§311 §312
§313
Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute und Arbeitslosengeld
§ 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
§ 314 a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet
Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen § 315 Zuschuß zur Krankenversicherung § 315 a Auffüllbetrag § 315 b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitritts-
§316
gebiets
Unterbringung von Rentenberechtigten
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991
1613
Siebter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§317 Grundsatz
§318 Ermessensleistungen an besondere Personengruppen
§319 Zusatzleistungen
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen bei Anspruch auf Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319 a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften
§320
Anlagen
Anlage 1 Durchschnittsentgelt in DM/RM
Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in DM/RM
Anlage 2 a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in DM
Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark
Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
Anlage 9 Hauerarbeiten
Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen
Anlage 14 Bereich
Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung
Anlage 17 Faktoren für die pauschalierte Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte aus überführten Bestandsrenten des Beitrittsgebiets (§ 307 b Abs. 5)"
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird eingefügt:
"Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind."
b) In Satz 3 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
bb) Die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" werden durch die Worte "im Inland" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt gefaßt: "§14 Ort der Leistungen
Leistungen zur Rehabilitation werden im Inland erbracht. Die Träger der Rentenversicherung können nach gutachterlicher Äußerung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für bestimmte Erkrankungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Ausnahmen hiervon zulassen, wenn Leistungen im Ausland aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse für diese Erkrankungen einen besseren Rehabilitationserfolg erwarten lassen. Im Rahmen der Vorbereitung einer gutachterlichen Äußerung können Leistungen im Ausland erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um diese Äußerung zu ermöglichen."
6. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Für Versicherte, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden."
§ 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage zu erbringen, wenn die stationäre Heilbehandlung der Krankenhausbehandlung vergleichbar ist oder sich an diese ergänzend anschließt."
1614
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
8. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Eltemteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war."
c) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
9. § 75 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "und nicht in einem Verfahren, das nach § 198 zur Fristunterbrechung führt," gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dies gilt nicht für
1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist."
10. § 90 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Wird die Rente verspätet beantragt, mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte."
14. § 110 wird wie folgt gefaßt:
"§110 Grundsatz
(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist."
15. In § 112 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
16. § 114 wird wie folgt gefaßt:
"§ 114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten Deutschen werden zusätzlich ermittelt aus
1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 2 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von berechtigten Deutschen wird zusätzlich aus
1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und
2. Berücksichtigungszeiten im Inland ermittelt."
11. In § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
12. In § 98 Satz 1 werden jeweils die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
13. Die Überschrift nach § 109 wird wie folgt gefaßt:
"Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland".
17. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1615
18. In § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
19. In § 131 werden die Worte "bei diesem Versicherungsträger haben" durch die Worte "aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zurückgelegt haben" ersetzt.
20. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und der Bundesbahn-Versicherungsanstalt" angefügt.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(3) Für bei der Deutschen Bundesbahn oder einer in § 3 Abs. 2 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt genannten Stelle beschäftigte Angestellte führt die Bundesbahn-Versicherungsanstalt die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
(4) Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist für Leistungen zuständig, wenn für den Versicherten zuletzt Beiträge als Angestellter aufgrund einer Beschäftigung bei der Deutschen Bundesbahn oder einer in § 3 Abs. 2 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt genannten Stelle gezahlt worden sind und nicht die Bundesknappschaft oder die Seekasse zuständig ist."
21. In § 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
22. In § 154 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
"(3 a) Der Bericht stellt bis zur Angleichung der Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die Lohn- und Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet auch die Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet dar."
23. In § 156 Abs. 3 werden die Worte "Westdeutsche Rektorenkonferenz" durch das Wort "Hochschul-rektorenkonferenz" ersetzt.
24. In § 163 Abs. 2 wird nach Satz 3 eingefügt:
"§ 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend."
25. § 165 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,"
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
"5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen,".
26. In § 166 Nr. 4 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
27. In § 170 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
28. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Der folgende Absatz wird angefügt:
"(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären."
29. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und Arbeitseinkommen" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Durchschnittsentgelt" durch das Wort "Arbeitseinkommen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
30. In § 177 Abs. 1 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
31. § 178 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die Worte "Bundesminister für Frauen und Jugend" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
32. In § 179 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
33. § 181 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
"Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war."
34. § 187 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
b) Dem Satz 1 wird angefügt:
"Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich."
35. In § 191 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
36. Dem § 200 wird angefügt:
"Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird."
37. § 206 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt haben, können, sofern sie eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1943 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind."
b) In Absatz 3 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
38. § 210 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten "Waisen, wenn" die Worte "wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
"Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind."
c) In Absatz 5 werden die Worte "Versicherten, die eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen haben," durch die Worte "Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen," ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort "Erstattung" die Worte "nach Absatz 1" eingefügt.
39. § 221 wird wie folgt gefaßt:
"§ 221 Ausgaben für das Anlagevermögen
Für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfül-
lung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, daß diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger stellen gemeinsam im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sicher, daß die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird."
40. § 222 wird wie folgt gefaßt:
"§ 222 Ermächtigung
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang des Verwaltungsvermögens abzugrenzen."
41. § 223 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "Wanderversicherungsausgleich" wird um die Worte "und Wanderungsausgleich" ergänzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden."
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(6) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zahlen der Bundesknappschaft einen Wanderungsausgleich. Der auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Für die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden miteinander vervielfältigt:
1. die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem Jahr, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991 in der knappschaftlichen Rentenversicherung Versicherten,
2. das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, wobei für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch den Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt wird,
3. der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1617
Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte (§ 166). Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigender die längerfristigen Veränderungen der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt."
42. § 224 wird gestrichen.
43. § 226 wird wie folgt gefaßt:
"§ 226 Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu bestimmen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223 Absatz 6 zu bestimmen."
44. In § 228 werden die Worte "nicht mehr eintreten können" durch die Worte "nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können" ersetzt.
45. Nach § 228 wird eingefügt:
"§ 228 a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen
1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]),
2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze [Ost], Anlage 2 a)
maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 44 Abs. 2 ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.
(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten
1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]),
2. an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost)
maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt, ist bei der Hinzuverdienstgrenze die Bezugsgröße und der aktuelle Rentenwert maßgebend.
(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat."
46. Nach § 228 a wird eingefügt:
"§ 228 b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolohn- und-gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist."
47. Nach § 229 wird eingefügt:
"§ 229 a
Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht nach §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig sind, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Selbständig Tätige und mitarbeitende Familienangehörige können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, daß die Versicherungspflicht nach Satz 1 endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom I.Januar 1992 an ein, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllen und in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert sind, sind versicherungspflichtig. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie Beiträge zur Altershilfe für Landwirte zahlen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die selbständige Tätigkeit als Landwirt beschränkt."
48. Nach § 231 wird eingefügt:
"§ 231 a
Befreiung von der Versicherungspflicht
im Beitrittsgebiet
Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren, blei-
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
ben in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Sie können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Befreiung endet vom Eingang des Antrags an."
49. In § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte ..außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
50. In § 233 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
.Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen."
51. Nach § 233 wird eingefügt:
"§ 233 a Nachversicherung im Beitrittsgebiet
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie
1 ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und
2. einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden (§ 307 a Abs. 9 bis 11, § 307 b Abs. 1);
Zeiten einer Beschäftigung außerhalb des kirchlichen Dienstes vor dem 9. Mai 1945 werden jedoch nur berücksichtigt, soweit sie auch bei einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente berücksichtigt würden. Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt wird.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift
sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
(4) Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterhäusern und Diakonie-werken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der Gewährung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, werden für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. Dies gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikel 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes erworben worden sind."
52. Nach § 235 wird eingefügt:
"§ 235a
Anpassung des Übergangsgeldes
im Beitrittsgebiet
Ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ein im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, erhöht sich das Übergangsgeld nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie die Renten im Beitrittsgebiet."
53. In § 236 wird nach Absatz 2 eingefügt:
"(2 a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach den bis dahin im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften, besteht eine Hinzuverdienstgrenze nicht."
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54. § 239 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich."
b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
"Für den Hinzuverdienst gilt § 34 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend."
55. § 240 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Worte "nach Nummer 4 oder 5" durch die Worte "nach Nummer 4, 5 oder 6" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
c) Der Nummer 5 wird das Wort "oder" angefügt.
d) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
"6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992".
56. Nach § 243 wird eingefügt:
"§ 243 a
Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist."
57. Nach § 245 wird eingefügt:
,,§ 245 a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat."
58. § 248 wird wie folgt gefaßt:
"§ 248
Beitragszeiten
im Beitrittsgebiet und im Saarland
(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.
(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.
(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht
1. Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbii düng,
2. Zeiten, in denen wegen des Bezugs einer Rente oder einer Versorgung nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Versicherungs- oder Beitragsfreiheit bestanden hat,
3. Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.
(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschafi-lichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden
1. der Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art ausgeübt haben,
2. der Rentenversicherung der Angestellten, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art ausgeübt haben,
zugeordnet."
59. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich."
b) In Absatz 6 werden die Jahreszahl "1993" jeweils durch die Jahreszahl "1994" und die Jahreszahl "1994" durch die Jahreszahl "1995" ersetzt.
c) In Absatz 7 werden die Jahreszahl "1993" durch die Jahreszahl "1994" und die Jahreszahl "1994" jeweils durch die Jahreszahl "1995" ersetzt.
60. Nach § 249 wird eingefügt:
"§ 249 a
Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.
(2) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind vor dem 1. Januar 1992 in dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen, so können sie bis zum
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
31. Dezember 1994 übereinstimmend erklären, daß der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater zugeordnet. Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1994 gestorben, kann der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31. März 1995 allein abgeben. Die Erklärung ist nicht zulässig, wenn für die Mutter ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Altersrente oder Invalidenrente besteht oder aus deren Versicherung ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht oder bestanden hat.
(3) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind vor dem 1. Januar 1992 für einen Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit nicht anzurechnen ist, gemeinsam erzogen, können sie bis zum 31. Dezember 1994 durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, daß die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung dem Vater zuzuordnen ist; die Zuordnung kann auf einen Teil der Berücksichtigungszeit beschränkt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."
61. § 250 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland" und die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Worte "das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost)" durch die Worte "das Beitrittsgebiet" ersetzt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
"5. in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder".
dd) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
"5 a. im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluß an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,".
b) In Absatz 2 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt.
62. Nach § 252 wird eingefügt:
"§ 252 a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
(1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
1. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen und nicht ausgeübt haben,
2. vor dem 1. Januar 1992
a) Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
b) Vorruhestandsgeld oder
c) Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung
bezogen haben,
3. vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder
4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66% vom Hundert oder Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet bezogen haben.
Für Zeiten nach den Nummern 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit.
(2) Lassen sich im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als Arbeitsausfalltage eingetragene Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet zeitlich nicht zuordnen, zählen je 30 solcher Tage in einem Kalenderjahr als ein Kalendermonat mit beitragsfreien Anrechnungszeiten wegen Krankheit, ein verbleibender Rest als ein weiterer Kalendermonat solcher Anrechnungszeiten."
63. In § 253 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "spätestens vom Kalendermonat der Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten" durch die Worte "spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten fällt" ersetzt.
64. Nach § 254 wird eingefügt:
"§ 254 a
Ständige Arbeiten unter Tage
im Beitrittsgebiet
Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage."
65. Die Überschrift vor § 255 wird durch folgenden Text ersetzt:
"Fünfter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 254 b Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1621
aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.
(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt."
66. Nach § 254 b wird eingefügt:
"§ 254c Anpassung der Renten
Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepaßt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird."
67. Nach § 254c wird eingefügt:
,,§ 254 d Entgeltpunkte (Ost)
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund gesetzlicher Wehrpflicht oder Bezugs von Sozialleistungen,
3. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279 b) bei gewöhnlichem Aufenthalt
im Beitrittsgebiet und
5. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
6. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
7. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sie sich im Inland gewöhnlich aufhalten, oder
b) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das
Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286 d Abs. 2 nicht erfaßt werden.
(3) Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte."
68. Nach § 255 wird eingefügt:
"§ 255 a Aktueller Rentenwert (Ost)
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beätrittsgebiet vervielfältigt wird.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der erforderlich ist, um das Verhältnis zwischen einer verfügbaren Standardrente und dem durchschnittlichen Nettoentgelt im Beitrittsgebiet in der Höhe aufrechtzuerhalten, die dem Verhältnis der entsprechenden Werte im Gebiet der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet entspricht."
69. Nach § 255 a wird eingefügt:
"§ 255 b Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zur Aufrechterhaltung des in § 255 a Abs. 2 bestimmten Verhältnisses zwischen einer verfügbaren Standardrente und dem durchschnittlichen Nettoentgelt im Beitrittsgebiet erforderlichen aktuellen Rentenwert (Ost) und den Termin für seine Veränderung zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres
1. für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10
2. für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen."
70. In § 256 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte "für die eine Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen, für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte oder bei Nachversicherung erfolgt ist (§§ 283 bis 285)" durch die Worte "für die eine Nachzahlung nach §§ 283 bis 285 erfolgt ist" ersetzt.
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
71. Nach § 256 wird eingefügt:
"§ 256a
Entgeltpunkte für Beitragszeiten
im Beitrittsgebiet
(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(2) Als Verdienst zählen der beitragspflichtige Arbeitsverdienst, die versicherungspflichtigen Einkünfte sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst.
(3) Wird nachgewiesen, daß die jeweiligen Arbeitsverdienste und Einkünfte
1. in der Zeit vor dem 1. März 1971 den monatlich versicherten Betrag von 600 Mark,
2. in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1976 den monatlich versicherten Betrag von 1 200 Mark,
3. in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. November 1989 von Mitgliedern der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätigen Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, freiberuflich tätigen Kultur-und Kunstschaffenden, Inhabern von Handwerksund Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätigen und anderen selbständig Tätigen sowie deren ständig mitarbeitenden Ehegatten den monatlich versicherten Betrag von 1 200 Mark,
4. in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 30. Juni 1990 von den in Nummer 3 genannten Personen den monatlich versicherten Betrag von 2 400 Mark
überschritten haben, werden zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage auch die nachgewiesenen Arbeitsverdienste und Einkünfte oberhalb dieser Grenzen berücksichtigt. Werden die Arbeitsverdienste oder Einkünfte oberhalb dieser Grenzen glaubhaft gemacht, werden die überschreitenden Beträge zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(4) Für Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgelt-
punkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt."
72. Nach § 256a wird eingefügt:
"§ 256b
Entgeltpunkte
für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergebenden Werte ermittelt.
(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0625, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.
(4) Für glaubhaft gemachte Pfiichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1623
gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden."
73. § 257 wird wie folgt gefaßt:
"§ 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
(1) Für Zeiten, für die Beiträge zur
1. einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,
2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder
3. Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952
gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt
1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7 200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein Kalenderjahr.
(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt."
74. In § 259 Satz 1 werden nach den Worten "Anlage 8" die Worte " , für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil" eingefügt.
75. Nach § 259 wird eingefügt:
"§ 259 a
Besonderheiten bei
Rentenbeginn vor 1996
(1) Bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1996 werden für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
für Beitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a und 256 b zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die
Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,075 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Zeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfaßt werden."
76. Nach § 259 a wird eingefügt:
"§ 259 b
Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
(1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt.
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären."
77. Nach § 259 b wird eingefügt:
"§ 259 c Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchschnittsverdienste in Ergänzung der Anlage 14 festzusetzen."
78. In § 260 Satz 2 werden die Worte "saarländische Beitragszeiten" durch die Worte "Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland" ersetzt.
79. In § 262 Abs. 2 werden nach dem Wort "zugeordnet" die Worte " ; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet" eingefügt,
80. Nach § 263 wird eingefügt:
"§ 263 a
Gesamtleistungsbewertung
für beitragsfreie und beitragsgeminderte
Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)
Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254 d entsprechend anzuwenden."
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
81. Nach § 264 wird eingefügt:
"§ 264 a
Zuschläge oder Abschläge
bei Versorgungsausgleich
im Beitrittsgebiet
(1) Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat.
(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Liegt der Berechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit auf Anordnung des Familiengerichts vor der Durchführung der Teilung nach Satz 1 mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.
(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten."
82. Nach § 264a wird eingefügt:
"§ 264 b Zuschlag bei Waisenrenten
Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen."
83. Nach § 265 wird eingefügt:
"§ 265 a
Knappschaftliche Besonderheiten
bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
(1) Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.
(2) Sind Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich in Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen (§ 264 a), wird bei der Umrechnung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) der Monatsbetrag der Anwartschaften für den geschiedenen Ehegatten, für den die knappschaftliche Rentenversicherung die Versicherung durchführt, durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt."
84. Nach § 265 a wird eingefügt:
"§ 265 b
Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost)
bei Hinterbliebenenrenten
Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten vorläufig persönliche Entgeltpunkte für 35 Jahre mit
jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen, wenn Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt haben. Die Rente ist zu einem späteren Zeitpunkt nach den übrigen Vorschriften dieses Buches zu ermitteln. Der Anspruch des Berechtigten hierauf besteht nicht vor dem 1. Januar 1994."
85. In § 266 werden nach den Worten "Anspruch auf eine Rente" die Worte "nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" eingefügt.
86. § 269 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Höherversicherung" die Worte "und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3" eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Worte ", bei Beiträgen für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 dem Kalenderjahr der Entwertung der Beitragsmarke," gestrichen.
87. Nach § 270 wird eingefügt:
"§ 270 a Rentenauskunft
Versicherte, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, erhalten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1999 auf Antrag Rentenauskünfte, wenn sie das 59. Lebensjahr vollendet haben. Die Rentenauskünfte können auch von Amts wegen erteilt werden."
88. Die Überschrift nach § 270 a wird wie folgt gefaßt:
"Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland".
89. § 271 wird wie folgt gefaßt:
"§ 271 Höhe der Rente
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist."
90. § 272 wird wie folgt gefaßt:
"§ 272 Besonderheiten für berechtigte Deutsche
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten Deutschen, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen
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Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.
(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).
(3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen."
91. § 273 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch zuständig, wenn die Versicherten aufgrund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert."
92. Nach § 273 wird eingefügt:
"§ 273 a Zuständigkeit in Zweifelsfällen
Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Bundesknappschaft für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesversicherungsamt."
93. Nach § 274 wird eingefügt:
"§ 274a
Zuständigkeit für selbständig Tätige
im Beitrittsgebiet
Für selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nach § 229 a versicherungspflichtig sind, sind
1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art ausüben,
2. die Bundesversächerungsanstalt für Angestellte, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art ausüben,
zuständig."
94. Nach § 275 wird eingefügt:
"§ 275 a
Beitragsbemessungsgrenzen
im Beitrittsgebiet
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Beitrittsgebiet verändert. Die veränderten Beträge werden nur für den Zeitraum, für den die Beitragsbemessungsgrenzen gelten, auf das nächsthöhere Vielfache von 1 200 aufgerundet."
95. Nach § 275a wird eingefügt:
"§ 275 b Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a festzusetzen."
96. Nach § 277 wird eingefügt:
"§ 277 a
Durchführung der Nachversicherung
im Beitrittsgebiet
(1) Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht. § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt. Für Personen, die nach § 233 a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt.
(2) Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 3 als nachversi-
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
chert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind. Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.
(3) Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233 a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten
1. bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark,
2. vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
3. vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
4. vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und
5. vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.
Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt."
97. Nach § 278 wird eingefügt:
"§ 278 a
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet
1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich
aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht."
98. Nach § 279 wird eingefügt:
"§ 279 a
Beitragspflichtige Einnahmen
mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit."
99. Nach § 279 a wird eingefügt:
"§ 279 b
Beitragsbemessungsgrundlage
für freiwillig Versicherte
Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen und
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben sowie
2. vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den letzten 12 Kalendermonaten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben,
ist ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost). Im übrigen gilt die Beitragsbemessungsgrundlage des § 161 Abs. 2. § 228a gilt nicht."
"§ 279 c Beitragstragung im Beitrittsgebiet
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei der Beitragstragung an den Betrag von 610 Deutsche Mark oder den Betrag von 750 Deutsche Mark anknüpfen, ist dieser Betrag für das Beitrittsgebiet in dem Verhältnis zu mindern, in dem die Bezugsgröße (Ost) zu der Bezugsgröße steht. Der Betrag ist auf volle zehn Deutsche Mark aufzurunden. Besteht eine Beschäftigung innerhalb desselben Zeitraums im Beitrittsgebiet und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, sind die Beschäftigungen zusammenzurechnen. Für die Beitragstragung ist die für den jeweiligen Beschäftigungsort maßgebende Grenze anzuwenden.
(2) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.
(3) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen."
"§ 279 d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber."
100. Nach § 279 b wird eingefügt:
101. Nach § 279c wird eingefügt:
Nr. 46 - lag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1627
102. Nach § 281 wird eingefügt:
"§ 281a
Zahlung von Beiträgen im Rahmen
des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
1. Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
2. aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) in Entgeltpunkten (Ost) zu begründen,
3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264a).
(2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet. Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.
(3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen.
(4) § 187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet."
103. Nach § 281 a wird eingefügt:
"§ 281b Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des Durchschnittsentgelts zusätzlich Faktoren für die
1. Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt,
2. Ermittlung des Wertes von angleichungsdynami-schen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (Angleichungsfaktoren)
bekannt. Dabei kann er von Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere Ergebnisse zu erzielen."
104. Vor § 282 wird eingefügt:
"§ 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet
Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28 a Abs. 5 sowie die §§ 28 b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend."
Nach § 284 wird eingefügt:
"§ 284 a
Nachzahlung
bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und denen eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom 1. Januar 1993 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1986 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind."
"§ 284 b
Nachzahlung für Mitglieder
geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet
(1) Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233 a Abs. 4 nachversichert werden, können auf Antrag für Zeiten vom I.Januar 1985 bis 31. Dezember 1991, längstens aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
(2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden."
Nach § 286 wird eingefügt:
"§ 286 a
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
und Aufteilung von Beiträgen
(1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, daß die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und daß dafür Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der-Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
105.
106.
107. 108.
106. Nach § 284a wird eingefügt:
107. In § 286 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "der Regelungen in der Versicherungsunterlagen-Verordnung" durch die Worte "des § 286a Abs. 1" ersetzt.
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
(2) Sind in Unterlagen
1. Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
2. Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, daß die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, daß die Versicherung mit dem
1. Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente
geendet hat. Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet."
109. Nach § 286a wird eingefügt:
,,§ 286 b
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
im Beitrittsgebiet
Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig."
110. Nach § 286 b wird eingefügt:
"§ 286c
Vermutung der Beitragszahlung
im Beitrittsgebiet
Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, daß während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden
hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte."
Nach § 286c wird eingefügt:
"§ 286d Beitragserstattung
(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.
(2) Die Wirkung der Erstattung umfaßt nicht Beitragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist. Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten."
Nach § 286d wird eingefügt:
"§ 286 e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt,
1. in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder von Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und
2. diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen.
Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches."
"§ 287 a
Berechnungsgrundlage
für die Beitragsbemessungsgrenzen
im Beitrittsgebiet
Bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zum 1. Januar 1992 ist von dem Zwölffachen des nicht gerundeten Betrages auszugehen, der zur Festsetzung der zuletzt festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 1991 geführt hat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze (Ost)
111.
112. 113.
113. Nach § 287 wird eingefügt:
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1629
zum 1. Januar 1992 in dem Verhältnis zu erhöhen, in dem die knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenze über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten liegt. Bei der Verhältnisermittlung ist von den nicht gerundeten Beträgen in Deutsche Mark auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 1991 errechnet wurden. Die knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 1 200 aufzurunden."
114. Nach § 287a wird eingefügt:
"§ 287 b
Berechnung der Ausgaben
für Rehabilitation, Verwaltung und Verfahren
Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen und für das Beitrittsgebiet ab 1993 zugrunde zu legen. Ausgangswert für die Ausgaben der Träger der Rentenversicherung für Rehabilitation, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig sind, sind fünf vom Hundert ihrer Rentenausgaben im Jahr 1992, soweit sie den Berechnungen der Bundeszuschüsse-Beitrittsgebiet zugrunde zu legen sind."
115. Nach § 287 b wird eingefügt:
,,§ 287 c Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet
Bei der Anwendung von § 221 Satz 2 und 3 ist der Bedarf und die Notwendigkeit von Bauvorhaben für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu beurteilen."
116. Nach § 287c wird eingefügt:
"§ 287 d
Bundeszuschuß im Beitrittsgebiet
und Erstattungen
(1) § 287 Abs. 4 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(3) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 2, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden."
117. Nach § 287d wird eingefügt:
"§ 287 e
Veränderung des Bundeszuschusses
im Beitrittsgebiet
(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
(2) Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuß-Beitrittsgebiet), und der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuß-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 stehen. Die Zuschüsse des Bundes sind in dem Verhältnis auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu verteilen, das dem Verhältnis der Verteilung auf die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht."
118. Nach § 287e wird eingefügt:
"§ 287f Getrennte Abrechnung
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 219 Abs. 1 und 2 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt."
119. Nach § 289 wird eingefügt:
"§ 289 a
Besonderheiten
beim Wanderversicherungsausgleich
Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet der Bundesknappschaft den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 durch."
120. Nach § 290 wird eingefügt:
"§ 290 a
Erstattung durch den Träger
der Versorgungslast im Beitrittsgebiet
Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet."
1630 Bundesgesetzblatt,
121. Nach § 291 wird eingefügt:
"§ 291a
Erstattung von Invalidenrenten
und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten
bei Erwerbsunfähigkeit
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.
(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für Behinderte."
122. § 292 wird wie folgt gefaßt:
"§ 292 Verordnungsermächtigung
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Kinderzuschüssen zu bestimmen; dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die Abrechnung mit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das Bundesversicherungsamt; für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d zu bestimmen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291 a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann."
12C. Nach § 292 wird eingefügt:
"§ 292a
Verordnungsermächtigung
für das Beitrittsgebiet
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290 a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Abrechnung mit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das Bundesversicherungsamt; für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend."
Jahrgang 1991, Teil I 4
w
124. § 294 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
"Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die
1. zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich."
c) In Absatz 5 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
125. Nach § 294 wird eingefügt:
"§ 294 a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist."
126. Nach § 295 wird eingefügt:
"§ 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
Die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung beträgt für Mütter bei Geburten im Beitrittsgebiet und diesen gleichstehenden Geburten 75 vom Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
hatten. Die Leistung wird auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet."
Nr, 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1631
127. Nach § 296 wird eingefügt:
"§ 296 a Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet
Die Leistung für Kindererziehung beginnt für eine Mutter, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, frühestens am 1. Januar 1992."
128. In § 300 wird nach Absatz 3 eingefügt:
"(3a) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters oder wegen Todes nach dem 31. Dezember 1991 neu festzustellen ist.
(3 b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht."
129. § 302 wird wie folgt gefaßt:
"§ 302
Anspruch auf Regelaltersrente
in Sonderfällen
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden."
130. Nach § 302 wird eingefügt:
"§ 302 a
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und Bergmannsvollrenten
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, ist diese Rente vom 1. Januar 1992 an eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 nicht überschritten wird, andernfalls wird sie als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, mindestens 400 Deutsche Mark nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten von jeweils einem Betrag bis zur Höhe dieser Beträge im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1 Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet."
131. § 307 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Abweichend von Absatz 1 sind
1. Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
2. Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaftsund Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,
für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen."
132. Nach § 307 wird eingefügt:
"§ 307 a
Persönliche Entgeltpunkte
aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.
(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
1. die Summe aus dem
a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,
durch
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahres-zeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind.
(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen
1. die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und
2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.
(4) Für die bisher in der Rente
1. als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt,
2. als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet.
(5) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(6) Sind für eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenenrente zugrunde zu legen.
(7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln.
(8) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Die Rente ist daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Renten älterer Berechtigter sollen dabei vorrangig überprüft werden. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994.
(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen,
wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente
1. mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961,
2. mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaftsund Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente oder
3. mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente
zusammentrifft oder
4. geleistet wird und der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vordem 19. Mai 1990
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder
b) im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.
(10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.
(12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides."
Nach § 307a wird eingefügt:
"§ 307b
Bestandsrenten aus überführten Renten
des Beitrittsgebiets
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.
(2) Die neue Rentenberechnung erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom I.Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Wert
133.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1633
14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar
1991 bis zum 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Bestand vor dem 1. Januar 1992 für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, sind die Zahlbeträge der Renten auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts neu festzusetzen, wenn der Monatsbetrag der Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Überzahlte Beträge aus weiteren Rentenleistungen dürfen von einer auf denselben Zeitraum entfallenden Nachzahlung einbehalten werden.
(3) Eine Nachzahlung erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung, wird diese solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht. Die überführte Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung endet mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente bekanntgegeben wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, daß in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.
(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar
1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Rente der aus einem Zusatzversorgungssystem überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung in einem maschinellen Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind auf den Wert zu begrenzen, der sich ergibt, wenn der höchstens berücksichtigungsfähige Verdienst für ein Kalenderjahr nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt wird. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
1. das mit den Werten der Anlage 17 vervielfältigte 240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung
durch
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahres-zeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als
0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind 10 Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. § 307 a Abs. 3 bis 6 und 8 Satz 2 bis 5 ist anzuwenden.
(6) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Rente der aus einem Sonderversorgungssystem nach der Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes überführten Leistung in einem maschinellen Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die um 20 vom Hundert geminderte überführte Leistung, höchstens die verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet, durch den Wert 19,76 geteilt wird. § 307a Abs. 8 Satz 3 bis 5 ist anzuwenden.
(7) Wird eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches festgestellt, werden nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets festgestellte Renten nicht mehr gezahlt; eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich."
"§ 310a Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Anlage 12 um die Gesamtdurchschnittseinkommen bei Ende des 20-Jahreszeitraums im 2. Halbjahr 1990 sowie im 1. und 2. Halbjahr 1991,
"§ 314a
Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes
aus dem Beitrittsgebiet
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitritts-
134. Nach § 310 wird eingefügt:
2. die Anlage 16 um die Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1990,
3. die Anlage 17 um die Durchschnittseinkommen und die dazugehörigen Faktoren bei Ende des 20-Jahreszeitraums im 2. Halbjahr 1990 sowie im l.und 2. Halbjahr 1991
zu ergänzen."
135. In § 311 Abs. 1, 3 und 4 werden jeweils nach den Worten "Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente" die Worte "nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" eingefügt.
136. Nach § 314 wird eingefügt:
1634
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
gebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.
(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Waisenrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet."
137. Nach § 315 wird eingefügt:
"§ 315a Auffüllbetrag
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach § 307 a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer Betracht. Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen."
13p Nach § 315 a wird eingefügt:
"§ 315b
Renten aus freiwilligen Beiträgen
des Beitrittsgebiets
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
1. Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823),
2 Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,
3. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968,
wird diese in der bisherigen Höhe weitergeleistet."
139. Die Überschrift nach § 316 wird wie folgt gefaßt:
"Leistungen an Berechtigte im Ausland"
140. § 317 wird wie folgt gefaßt:
"§317 Grundsatz
(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlaß der Rechtsänderung nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzu-leisten.
(2) Eine Rente an einen deutschen Hinterbliebenen eines Versicherten, der am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat, ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin."
141. § 318 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, können die Rente wie Deutsche bei einem entsprechenden Aufenthalt erhalten, wenn sie
1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reichs oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen in diese Gebiete nicht zurückkehren konnten,
2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenengesetz) aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten sind und als solche im Inland anerkannt sind oder
3. früher deutsche Staatsangehörige waren und als Angehörige deutscher geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen Tätigkeiten außerhalb des Gebiets der Bun-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1635
desrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 beschäftigt waren und bis zum 31. Dezember 1984 Anspruch auf eine Rente entstanden ist."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
142. In § 319 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
143. Nach § 319 wird eingefügt:
"Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei Anspruch auf Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319a
Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz geleistet. Der Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen."
144. Nach Anlage 2 wird eingefügt:
"Anlage 2 a
Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittgebiets in DM
Renten-
Zeitraum versicherung der Arbeiter Knappschaftliche Renten-
und Angestellten versicherung
1. Juli 1990
bis 31. Dezember 1990 32 400 32 400
1. Januar 1991
bis 30. Juni 1991 ...... 36 000 36 000
1. Juli 1991
bis 31. Dezember 1991 40 800 40 800".
145. Der einleitende Satz der Anlage 9 wird wie folgt gefaßt:
"Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor dem 1. Januar 1969 sind".
146. Nach Anlage 9 wird angefügt:
"Anlage 10
Werte zur Umrechnung
der Beitragsbemessungsgrundlagen
des Beitrittgebiets
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1945 1,0000
1946 1,0000
1947 1,0000
1948 1,0000
1949 1,0000
1950 0,9931
1951 1,0502
1952 1,0617
1953 1,0458
1954 1,0185
1955 1,0656
1956 1,1029
1957 1,1081
1958 1,0992
1959 1,0838
1960 1,1451
1961 1,2374
1962 1,3156
1963 1,3667
1964 1,4568
1965 1,5462
1966 1,6018
1967 1,5927
1968 1,6405
1969 1,7321
1970 1,8875
1971 2,0490
1972 2,1705
1973 2,3637
1974 2,5451
1975 2,6272
1976 2,7344
1977 2,8343
1978 2,8923
1979 2,9734
1980 3,1208
1981 3,1634
1982 3,2147
1983 3,2627
1984 3,2885
1985 3,3129
1986 3,2968
1987 3,2548
1988 3,2381
1989 3,2330".
1990
1991
1636
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
147. Nach Anlage 10 wird eingefügt:
"Anlage 11
Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
entsprechender Verdienst
Monats- im Zeitraum
beitrag
in Mark 1. Februar 1947 1. Januar 1962
bis bis
31. Dezember 1961 31. Dezember 1990
3 15 keine
6 30 Beitragszeit
9 45 nach
12 60 §248
15 75 75
18 90 90
21 105 105
24 120 120
27 135 135
30 150 150
36 180 180
42 210 210
48 240 240
54 270 270
60 300 300".
148. Der Anlage 11 wird angefügt:
"Anlage 12
Gesamtdurchschnittseinkommen
zur Umwertung
der anpassungsfähigen Bestandsrenten
des Beitrittsgebiets
Ende des 20-Jahreszeitraums Gesamtdurchschnitts-
Jahr Monat einkommen
1991 2. Halbjahr
1991 1. Halbjahr
1990 2. Halbjahr
1989 189 270
1988 183 713
1987 178 310
1986 173 135
1985 168 201
1984 163 519
1983 158 903
1982 154 388
1981 149 942
1980 145 607
1979 141 487
1978 137 345
1977 133 121
1976 128 871
1975 124 729
1974 120 696
1973 116 845
1972 112 988
Ende des 20-Jahreszeitraums Gesamt-
durchschnittseinkommen
Jahr Monat
1971 109 090
1970 105 211
1969 101 325
1968 97 328
1967 92 938
1966 88 355
1965 83 957
1964 82 093
1963 80 195
1962 78 220
1961 76 146
1960 73 979
1959 71 651
1958 69 211
1957 66 897
1956 64 704
1955 62 390
1954 59 838
1953 56 925
1952 53 963
1951 50 863
1950 47 404
1949 43 340
1948 38 867
1947 36 110
1946
und
früher 35 560".
149. Nach Anlage 12 wird angefügt:
"Anlage 13
Definition der Qualifikationsgruppen
Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Qualifikationsgruppe 1 Hochschulabsolventen
1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h. c, Professor).
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1637
3. Inhaber gleichwertiger Abschlußzeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloß.
Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluß entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluß bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluß führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Qualifikationsgruppe 3 Meister
Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.
Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluß nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter
Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Qualifikationsgruppe 5 Angelernte und ungelernte Tätigkeiten
1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit."
150. Nach Anlage 13 wird angefügt:
"Anlage 14
Bereich
Energie- und Brennstoffindustrie ... Tabelle 1
Chemische Industrie............ Tabelle 2 Tabelle 3
Metallurgie ...................
Baumaterialienindustrie........ Tabelle 4
Wasserwirtschaft............... Tabelle 5
Maschinen- und Fahrzeugbau ..... Tabelle 6
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau Tabelle 7
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)............ Tabelle 8
Tabelle 9
Lebensmittelindustrie........... Tabelle 10
Tabelle 11
Sonstige produzierende Bereiche..................... Tabelle 12
Produzierendes Handwerk....... Tabelle 13
Land- und Forstwirtschaft........ Tabelle 14
Verkehr...................... Tabelle 15 Tabelle 16
Post- und Fernmeldewesen.......
Handel..................... Tabelle 17 Tabelle 18 Tabelle 19
Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und Sozialwesen..........
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen.............
Staatliche Verwaltung und Gesellschaftliche Organisationen .. Tabelle 20
Sonstige nichtproduzierende Bereiche................... Tabelle 21
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften .... Tabelle 22
Produktionsgenossenschaften des Handwerks................ Tabelle 23
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Tabelle 1 Bereich:
Energie- und Brennstoffindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 5 371 4 139 4 377 3 218 2 622
1951 5 995 4 746 4 976 3 675 3 005
1952 6 404 5 178 5 386 3 995 3 278
1953 6 745 5 550 5 728 4 267 3 513
1954 7 028 5 866 6 011 4 495 3 712
1955 7 582 6 406 6 518 4 892 4 052
1956 7 861 6 709 6 782 5 108 4 243
1957 7 981 6 872 6 902 5 216 4 343
1958 8 289 7 193 7 180 5 443 4 543
1959 8 545 7 465 7 408 5 632 4 712
1960 9 290 8 163 8 056 6 142 5 150
1961 10 150 8 966 8 800 6 727 5 651
1962 10 965 9 730 9 502 7 281 6 128
1963 11 689 10415 10 120 7 773 6 553
1964 12 720 11 376 11 002 8 469 7 150
1965 13 691 12 285 11 826 9 123 7 712
1966 14 484 13 036 12 494 9 657 8 173
1967 14 656 13 227 12 623 9 776 8 282
1968 15 484 14 009 13315 10 331 8 758
1969 16 593 15 046 14 244 11 071 9 392
1970 18 545 16 850 15 892 12 372 10 499
1971 20 341 18 516 17 400 13 567 11 516
1972 22 349 20 379 19 082 14 902 12 649
1973 25 037 22 866 21 338 16 688 14 161
1974 27 715 25 348 23 576 18 463 15 661
1975 30 138 27 149 24 314 19 244 16 560
1976 32 525 29 544 26 820 21 008 17 732
1977 35 012 32 063 29 439 22 876 18 959
1978 35 781 32 839 30 225 23 890 20 255
1979 36 981 34 055 31 412 25 166 22 029
1980 40 926 37 726 34 514 27 479 23 435
1981 43 557 40 222 36 538 28 911 24 049
1982 44 903 41 417 37 598 29 631 24 572
1983 46 165 42 545 38 570 30 305 25 066
1984 46 455 42 785 39 320 30 926 25 773
1985 46 723 43 018 40 297 31 387 26 847
1986 47 542 43 602 41 121 32 148 26 900
1987 49 929 45 662 43 249 34 009 27 929
1988 51 441 46 954 44 762 35 088 28 958
1989 52 290 47 678 45 704 35 757 29 662
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1639
Tabelle 2 Bereich:
Chemische Industrie
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 993 3 848 4 070 2 992 2 437
1951 5 574 4412 4 627 3 417 2 794
1952 5 954 4814 5 008 3 715 3 048
1953 6 272 5160 5 326 3 967 3 266
1954 6 535 5 454 5 589 4180 3 452
1955 7 046 5 952 6 056 4 546 3 765
1956 7 311 6 241 6 308 4 751 3 946
1957 7 430 6 398 6 426 4 856 4 044
1958 7 725 6 703 6 691 5 072 4 234
1959 7 971 6 963 6 910 5 253 4 396
1960 8 645 7 596 7 496 5715 4 792
1961 9 332 8 242 8 090 6 184 5 195
1962 10 126 8 986 8 774 6 724 5 659
1963 10 778 9 603 9 331 7 167 6 042
1964 11 837 10 587 10 238 7 881 6 654
1965 12 824 11 507 11 078 8 546 7 224
1966 13 587 12 229 11 720 9 060 7 667
1967 13 723 12 385 11 819 9154 7 754
1968 14 458 13 080 12 432 9 646 8178
1969 15 538 14 089 13 338 10 367 8 794
1970 17 476 15 879 14 976 11 659 9 894
1971 19 219 17 495 16 440 12819 10 881
1972 20 796 18 963 17 756 13 866 11 770
1973 23 306 21 285 19 863 15 534 13182
1974 25 855 23 648 21 994 17 225 14611
1975 28 383 25 568 22 898 18 124 15 596
1976 30 050 27 296 24 780 19410 16 382
1977 32 282 29 562 27 143 21 092 17 481
1978 33 148 30 423 28 001 22 132 18 764
1979 34 345 31 627 29 173 23 373 20 459
1980 37 178 34 271 31 354 24 962 21 289
1981 39 004 36 018 32 719 25 889 21 535
1982 40 315 37 185 33 756 26 604 22 062
1983 41 639 38 374 34 789 27 334 22 609
1984 42 016 38 697 35 563 27 971 23 310
1985 42 427 39 063 36 592 28 501 24 379
1986 43 371 39 777 37 514 29 328 24 541
1987 44 970 41 127 38 954 30 631 25 156
1988 46 006 41 993 40 033 31 381 25 898
1989 47 312 43 139 41 353 32 353 26 839
1640
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Tabelle 3 Bereich:
Metallurgie
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 5 963 4 596 4 861 3 573 2 911
1951 6 660 5 272 5 528 4 083 3 338
1952 7117 5 755 5 986 4 440 3 644
1953 7 500 6 171 6 369 4 745 3 906
1954 7 819 6 526 6 687 5 001 4 130
1955 8 430 7 122 7 247 5 440 4 505
1956 8 656 7 388 7 467 5 625 4 672
1957 8 703 7 494 7 526 5 688 4 736
1958 8 952 7 768 7 754 5 878 4 907
1959 9 139 7 984 7 923 6 023 5 040
1960 9 800 8 611 8 498 6 478 5 432
1961 10 578 9 343 9 171 7 010 5 889
1962 11 366 10 086 9 849 7 547 6 352
1963 12 026 10 716 10412 7 997 6 742
1964 13 225 11 828 11 438 8 805 7 434
1965 14 202 12 744 12 268 9 464 8 000
1966 14 944 13 450 12 890 9 964 8 433
1967 15 043 13 576 12 956 10 034 8 500
1968 15 787 14 283 13 575 10 533 8 930
1969 16 986 15 402 14 581 11 333 9 614
1970 18919 17 190 16212 12 622 10711
1971 20 773 18 909 17 769 13 855 11 760
1972 22 653 20 656 19 342 15 105 12 821
1973 25 204 23 018 21 480 16 799 14 256
1974 27 751 25 381 23 607 18 487 15 682
1975 30 367 27 355 24 498 19 390 16 686
1976 32 171 29 223 26 529 20 780 17 539
1977 34 249 31 364 28 798 22 377 18 546
1978 35 422 32 509 29 921 23 650 20 051
1979 36 662 33 760 31 140 24 949 21 838
1980 39 861 36 744 33 616 26 764 22 826
1981 41 412 38 241 34 739 27 487 22 865
1982 42 765 39 445 35 808 28 220 23 402
1983 43 947 40 501 36 718 28 849 23 862
1984 43 989 40 514 37 233 29 284 24 405
1985 44 287 40 775 38 196 29 751 25 447
1986 45 478 41 710 39 336 30 752 25 733
1987 46 911 42 901 40 634 31 953 26 241
1988 47 761 43 594 41 560 32 578 26 886
1989 48 503 44 225 42 394 33 168 27 514
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1641
Tabelle 4 Bereich:
Baumaterialienindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 437 3 419 3 616 2 658 2166
1951 4 955 3 922 4113 3 037 2 484
1952 5 295 4 281 4 453 3 304 2711
1953 5 580 4 591 4 739 3 530 2 906
1954 5817 4 855 4 975 3 720 3 072
1955 6 267 5 294 5 387 4 043 3 349
1956 6 592 5 627 5 687 4 284 3 558
1957 6 791 5 848 5 873 4 438 3 696
1958 7 157 6211 6 199 4 699 3 923
1959 7 486 6 540 6 490 4 934 4 128
1960 8 237 7 238 7 143 5 445 4 566
1961 8 957 7912 7 766 5 936 4 987
1962 9 687 8 596 8 394 6 432 5 414
1963 10 362 9 233 8 971 6 891 5 809
1964 11 270 10 079 9 747 7 503 6 335
1965 12 291 11 029 10617 8 190 6 924
1966 13 082 11 774 11 284 8 722 7 382
1967 13 245 11 953 11 408 8 835 7 484
1968 14 038 12 701 12 072 9 366 7 940
1969 15 980 14 489 13717 10 662 9 044
1970 17 236 15 660 14 770 11 499 9 758
1971 19 104 17 390 16 341 12 742 10816
1972 20 613 18 796 17 600 13 745 11 666
1973 23 006 21 011 19 607 15 334 13013
1974 25 677 23 484 21 842 17 105 14510
1975 28 116 25 328 22 683 17 953 15 449
1976 29 814 27 082 24 585 19 257 16 254
1977 31 398 28 753 26 401 20 515 17 003
1978 32 071 29 434 27 091 21 413 18 155
1979 33 187 30 561 28 189 22 585 19 769
1980 35 943 33 133 30 312 24 133 20 582
1981 37 691 34 805 31 618 25 017 20 810
1982 39 112 36 075 32 749 25 810 21 403
1983 40 236 37 081 33 617 26 413 21 847
1984 40 626 37 416 34 386 27 045 22 539
1985 40 611 37 391 35 026 27 281 23 335
1986 41 528 38 086 35 919 28 081 23 498
1987 42 642 38 998 36 937 29 046 23 853
1988 43 310 39 532 37 687 29 542 24 380
1989 44 461 40 540 38 861 30 404 25 221
1642
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Tabelle 5
Bereich:
Wasserwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 i 3 4 5
1950 4 491 3 461 3 660 2 690 2192
1951 5 014 3 969 4 162 3 074 2 513
1952 5 357 4 332 4 506 3 342 2 743
1953 5 645 4 644 4 794 3 571 2 940
1954 5 883 4 910 5 032 3 763 3107
1955 6 336 5 353 5 446 4 088 3 386
1956 6 632 5 661 5 722 4 310 3 579
1957 6 798 5 854 5 879 4 443 3 700
1958 7 129 6 186 6175 4 681 3 908
1959 7 420 6 482 6 433 4 891 4 092
1960 8118 7 134 7 040 5 367 4 500
1961 8 637 7 629 7 488 5 724 4 809
1962 9 268 8 224 8 031 6154 5179
1963 9 807 8 738 8 491 6 522 5 498
1964 10 660 9 534 9 220 7 097 5 992
1965 11 735 10 530 10 137 7 820 6611
1966 12 553 11 298 10 828 8 370 7 083
1967 12 585 11 358 10 839 8 395 7111
1968 13 362 12 089 11 490 8 915 7 558
1969 14 433 13 087 12 390 9 630 8169
1970 16113 14 641 13 808 10 750 9123
1971 17 895 16 290 15 308 11 936 10132
1972 19 395 17 686 16 560 12 932 10 977
1973 22 141 20 221 18 869 14 757 12 523
1974 24 532 22 437 20 869 16 343 13 863
1975 27 086 24 400 21 852 17 295 14 883
1976 28 675 26 047 23 646 18 522 15 633
1977 29 592 27 099 24 881 19 334 16 024
1978 29 877 27 421 25 238 19 948 16913
1979 30 591 28 170 25 984 20 818 18 222
1980 33 218 30 620 28 014 22 303 19 021
1981 35 196 32 501 29 525 23 361 19 433
1982 36 751 33 898 30 772 24 252 20 111
1983 37 611 34 662 31 424 24 690 20 422
1984 38 519 35 475 32 602 25 642 21 370
1985 38 176 35 148 32 925 25 645 21 936
1986 39 464 36 194 34 134 26 686 22 330
1987 40 702 37 223 35 256 27 724 22 768
1988 42 154 38 477 36 681 28 754 23 730
1989 43 397 39 570 37 932 29 676 24 618
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1643
Tabelle 6 Bereich:
Maschinen- und Fahrzeugbau
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 5 191 4 001 4 231 3110 2 534
1951 5 796 4 588 4 811 3 553 2 906
1952 6 193 5 008 5 209 3 864 3 171
1953 6 525 5 369 5 541 4 128 3 398
1954 6 801 5 676 5 816 4 350 3 592
1955 7 340 6 201 6 309 4 736 3 923
1956 7 543 6 439 6 508 4 902 4 071
1957 7 592 6 537 6 566 4 962 4 132
1958 7817 6 783 6 771 5 132 4 285
1959 7 988 6 978 6 925 5 265 4 405
1960 8 577 7 537 7 437 5 670 4 754
1961 9 368 8 274 8122 6 208 5215
1962 10 221 9 070 8 857 6 787 5 712
1963 10 798 9 621 9 349 7 180 6 053
1964 11 732 10 493 10 147 7 811 6 595
1965 12 757 11 448 11 020 8 501 7 186
1966 13 541 12 187 11 681 9 029 7 641
1967 13 723 12 385 11 819 9 154 7 754
1968 14 458 13 080 12 432 9 646 8 178
1969 15 881 14 400 13 633 10 596 8 989
1970 17 690 16 073 15 159 11 802 10015
1971 19 392 17 652 16 587 12 934 10 979
1972 21 222 19 352 18 120 14 151 12011
1973 23 705 21 650 20 203 15 800 13 408
1974 26 213 23 975 22 299 17 463 14813
1975 28 650 25 809 23 114 18 294 15 742
1976 30 561 27 760 25 201 19 739 16 661
1977 32 242 29 526 27 110 21 065 17 459
1978 33 148 30 423 28 001 22 132 18 764
1979 34 265 31 554 29 105 23 318 20 411
1980 37 093 34 193 31 282 24 905 21 241
1981 39 179 36 180 32 866 26 005 21 632
1982 40 671 37 513 34 055 26 839 22 257
1983 42 046 38 749 35 129 27 601 22 830
1984 42 554 39 192 36 018 28 329 23 609
1985 42 914 39 511 37 012 28 828 24 659
1986 43 942 40 301 38 007 29 714 24 864
1987 45 100 41 245 39 066 30 720 25 228
1988 45 920 41 915 39 958 31 323 25 850
1989 46 844 42 712 40 944 32 033 26 573
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 Teil i
Tabelle 7 Bereich:
Elektrotechnik / Elektronik / Gerätebau
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 814 3 710 3 924 2 884 2 350
1951 5 375 4 255 4 462 3 295 2 694
1952 5 743 4 644 4 830 3 583 2 940
1953 6 051 4 978 5 139 3 828 3151
1954 6 307 5 264 5 394 4 034 3 331
1955 6 803 5 747 5 848 4 390 3 636
1956 6 975 5 953 6 017 4 532 3 764
1957 7 002 6 030 6 056 4 576 3811
1958 7 192 6 241 6 230 4 722 3 942
1959 7 332 6 405 6 356 4 832 4 043
1960 7 864 6 910 6819 5198 4 359
1961 8 584 7 582 7 442 5 688 4 779
1962 9 344 8 292 8 097 6 204 5 222
1963 9 926 8 844 8 594 6 601 5 564
1964 10 891 9 740 9 420 7 251 6122
1965 11 913 10 690 10 290 7 938 6 711
1966 12 714 11 443 10 967 8 477 7 174
1967 12 881 11 625 11 094 8 592 7 279
1968 13 665 12 363 11 751 9117 7 729
1969 15 022 13 621 12 896 10 023 8 502
1970 16 781 15 248 14 381 11 196 9 501
1971 18 528 16 866 15 849 12 358 10 490
1972 20156 18 380 17210 13 440 11 408
1973 22 707 20 738 19 352 15 134 12 843
1974 25 033 22 895 21 295 16 677 14 146
1975 27 429 24 709 22 129 17515 15 071
1976 29 068 26 404 23 970 18 775 15 847
1977 30 636 28 055 25 759 20 016 16 589
1978 31 553 28 958 26 653 21 067 17 861
1979 32 868 30 267 27 918 22 367 19 578
1980 35 730 32 936 30132 23 990 20 460
1981 37 997 35 088 31 875 25 221 20 979
1982 40 003 36 897 33 495 26 398 21 891
1983 41 277 38 040 34 487 27 096 22 412
1984 41 927 38 614 35 487 27 911 23 260
1985 42 206 38 859 36 401 28 352 24 251
1986 42 845 39 294 37 058 28 971 24 243
1987 43 806 40 062 37 945 29 838 24 505
1988 44 722 40 821 38 916 30 505 25 175
1989 45 482 41 471 39 754 31 102 25 801
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1645
Tabelle 8 Bereich:
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 024 3 101 3 279 2 410 1 964
1951 4 493 3 556 3 729 2 754 2 252
1952 4 800 3 881 4 037 2 995 2 457
1953 5 058 4 161 4 295 3 199 2 634
1954 5 271 4 400 4 508 3 371 2 784
1955 5 695 4812 4 896 3 675 3 044
1956 5 930 5 062 5116 3 854 3 201
1957 6 047 5 207 5 229 3 952 3 291
1958 6 308 5 474 5 464 4 142 3 457
1959 6 531 5 705 5 662 4 304 3 601
1960 7 099 6 238 6 156 4 693 3 935
1961 7 675 6 779 6 654 5 086 4 273
1962 8 314 7 378 7 205 5 521 4 646
1963 8 836 7 873 7 650 5 876 4 954
1964 9 693 8 669 8 383 6 453 5 448
1965 10 468 9 393 9 043 6 976 5 897
1966 11 035 9 932 9 519 7 358 6 227
1967 11 288 10 187 9 722 7 529 6 378
1968 11 916 10 781 10 247 7 950 6 740
1969 12 666 11 485 10 873 8 451 7 169
1970 14 376 13 062 12 320 9 591 8 139
1971 15 939 14 509 13 634 10 631 9 024
1972 17 538 15 992 14 974 11 694 9 926
1973 19 677 17 971 16 770 13115 11 130
1974 21 850 19 984 18 587 14 556 12 347
1975 24 034 21 650 19 389 15 347 13 206
1976 25 651 23 300 21 152 16 568 13 984
1977 26 982 24 709 22 687 17 629 14611
1978 27 843 25 554 23 519 18 590 15 761
1979 28 914 26 626 24 560 19 677 17 223
1980 31 429 28 972 26 505 21 102 17 997
1981 33 226 30 682 27 872 22 054 18 345
1982 34 969 32 254 29 280 23 076 19 136
1983 36 298 33 452 30 327 23 828 19 709
1984 36 949 34 030 31 274 24 597 20 499
1985 37 246 34 292 32 123 25 020 21 401
1986 38 367 35 188 33 185 25 944 21 709
1987 39 624 36 238 34 323 26 990 22 165
1988 40 485 36 954 35 229 27 615 22 790
1989 41 610 37 940 36 370 28 454 23 604
1646
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Tabelle 9 Bereich:
Textilindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 3 539 2 727 2 884 2 120 1 727
1951 3 951 3 128 3 280 2 422 1 981
1952 4 221 3 413 3 551 2 634 2 161
1953 4 448 3 660 3 777 2 814 2 317
1954 4 636 3 869 3 965 2 965 2 449
1955 4 986 4 212 4 286 3217 2 664
1956 5 246 4 478 4 526 3 409 2 831
1957 5 406 4 655 4 675 3 533 2 942
1958 5 699 4 945 4 936 3 742 3 124
1959 5 963 5 209 5 169 3 930 3 288
1960 6 573 5 776 5 699 4 345 3 643
1961 7 123 6 292 6176 4 721 3 966
1962 7 761 6 887 6 725 5 153 4 337
1963 8 321 7 414 7 204 5 533 4 665
1964 9 041 8 086 7 819 6 019 5 082
1965 9 779 8 775 8 447 6 517 5 509
1966 10 369 9 332 8 944 6 914 5 851
1967 10 537 9 509 9 075 7 029 5 954
1968 11 124 10 063 9 565 7 421 6 292
1969 12 200 11 062 10 472 8 140 6 905
1970 13 441 12213 11 518 8 967 7610
1971 14 961 13619 12 797 9 979 8 470
1972 16 442 14 993 14 039 10 963 9 306
1973 18 545 16 937 15 805 12 360 10 489
1974 20 634 18 872 17 553 13 746 11 660
1975 22 699 20 448 18312 14 494 12 472
1976 24 237 22 015 19 986 15 654 13 213
1977 25 898 23 716 21 775 16 921 14 024
1978 26 806 24 602 22 643 17 897 15 174
1979 27 756 25 559 23 576 18 888 16 533
1980 30 152 27 794 25 428 20 244 17 266
1981 32 175 29 712 26 991 21 356 17 765
1982 33 588 30 980 28 124 22 165 18 381
1983 34 804 32 075 29 079 22 848 18 898
1984 35 335 32 543 29 908 23 523 19 603
1985 35 651 32 824 30 748 23 949 20 485
1986 37 226 34 141 32 198 25 172 21 063
1987 38 805 35 488 33 613 26 432 21 707
1988 40 357 36 836 35 117 27 528 22 718
1989 41 610 37 940 36 370 28 454 23 604
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1647
Tabelle 10 Bereich:
Lebensmittelindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 095 3 156 3 338 2 454 1 999
1951 4 573 3 620 3 796 2 803 2 292
1952 4 886 3 951 4 109 3 048 2 501
1953 5 148 4 235 4 372 3 257 2 681
1954 5 365 4 478 4 589 3 432 2 834
1955 5 782 4 885 4 970 3 731 3 090
1956 6 053 5 167 5 222 3 934 3 267
1957 6 206 5 344 5 367 4 056 3 378
1958 6 510 5 649 5 639 4 274 3 568
1959 6 777 5 920 5 875 4 466 3 737
1960 7 405 6 507 6 421 4 895 4 105
1961 7 960 7 031 6 901 5 275 4 432
1962 8 620 7 649 7 469 5 723 4817
1963 9114 8 121 7 891 6 060 5 109
1964 9 987 8 932 8 638 6 649 5614
1965 10 824 9 712 9 350 7 213 6 097
1966 11 587 10 429 9 995 7 726 6 539
1967 11 925 10 762 10 271 7 955 6 738
1968 12 523 11 329 10 768 8 355 7 083
1969 13 550 12 286 11 631 9 040 7 669
1970 15 232 13 839 13 052 10 162 8 623
1971 16 946 15 426 14 496 11 303 9 594
1972 18 634 16 992 15910 12 425 10 546
1973 20 842 19 035 17 763 13 892 11 789
1974 23 209 21 227 19 743 15 462 13115
1975 25 827 23 266 20 836 16 491 14 191
1976 27 418 24 905 22 610 17710 14 948
1977 28 989 26 547 24 375 18 941 15 698
1978 29 638 27 201 25 036 19 788 16 777
1979 30 631 28 207 26 018 20 845 18 246
1980 33 218 30 620 28 014 22 303 19 021
1981 34 889 32 218 29 267 23 158 19 263
1982 36 395 33 569 30 474 24 017 19916
1983 37 837 34 870 31 613 24 838 20 544
1984 38 429 35 393 32 527 25 582 21 320
1985 38 574 35 515 33 269 25 913 22 165
1986 39 464 36 194 34 134 26 686 22 330
1987 40 357 36 908 34 957 27 489 22 575
1988 41 298 37 696 35 936 28 170 23 248
1989 42 674 38 910 37 299 29 182 24 208
1648
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991, Teil I
Tabelle 11 Bereich:
Bauwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 347 3 350 3 543 2 604 2 122
1951 4 797 3 797 3 982 2 941 2 405
1952 5 066 4 096 4 261 3 161 2 594
1953 5 276 4 341 4 481 3 338 2 748
1954 5 435 4 537 4 648 3 476 2 871
1955 5 765 4 870 4 955 3 719 3 081
1956 6 210 5 301 5 358 4 035 3 352
1957 6 552 5 642 5 666 4 282 3 566
1958 7 071 6 136 6 125 4 643 3 876
1959 7 575 6617 6 567 4 992 4177
1960 8 475 7 447 7 349 5 603 4 698
1961 9 260 8180 8 029 6 137 5 156
1962 10012 8 884 8 675 6 648 5 595
1963 10 520 9 374 9 108 6 996 5 898
1964 11 480 10 267 9 929 7 643 6 453
1965 12 646 11 348 10 924 8 427 7 124
1966 13610 12 250 11 740 9 075 7 680
1967 13 882 12 528 11 957 9 260 7 844
1968 14 901 13 481 12813 9 942 8 428
1969 16 348 14 823 14 034 10 907 9 253
1970 18 465 16 777 15 823 12319 10 454
1971 19 996 18 202 17 104 13 337 11 321
1972 21 801 19 879 18 614 14 536 12 339
1973 24 305 22 197 20 714 16 199 13 747
1974 26 821 24 531 22 816 17 868 15 156
1975 29 451 26 530 23 760 18 806 16 182
1976 31 307 28 438 25 816 20 221 17 068
1977 32 804 30 040 27 582 21 433 17 764
1978 33 348 30 606 28 169 22 265 18 877
1979 34 026 31 333 28 902 23 155 20 268
1980 36 497 33 643 30 779 24 505 20 899
1981 38 435 35 493 32 242 25 511 21 221
1982 39 736 36 651 33 271 26 221 21 745
1983 41 141 37 915 34 373 27 007 22 338
1984 41 568 38 284 35 183 27 672 23 061
1985 42 206 38 859 36 401 28 352 24 251
1986 43 196 39 616 37 362 29 209 24 441
1987 44 194 40 417 38 281 30 103 24 722
1988 44 936 41 016 39 102 30 651 25 296
1989 45 695 41 665 39 940 31 247 25 921
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1649
Tabelle 12 Bereich:
Sonstige produzierende Bereiche
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 6 091 4 545 4 844 3 388 2 639
1951 6 530 5 026 5 303 3 737 2 931
1952 6 690 5 277 5 517 3 914 3 087
1953 6 752 5 434 5 631 4019 3187
1954 6 749 5 520 5 673 4 071 3 244
1955 6 970 5 781 5 894 4 251 3 402
1956 7 332 6 153 6 227 4 512 3 625
1957 7 551 6 400 6 431 4 680 3 774
1958 7 968 6 812 6 799 4 967 4019
1959 8 325 7 171 7111 5 215 4 233
1960 9 155 7 939 7 823 5 757 4 687
1961 9 880 8 618 8 442 6 233 5 088
1962 10 686 9 370 9 126 6 759 5 531
1963 11 299 9 954 9 642 7162 5 873
1964 12 244 10 831 10 437 7 774 6 388
1965 13215 11 734 11 250 8 402 6 916
1966 13 972 12 448 11 878 8 893 7 331
1967 14 131 12 628 11 994 9 001 7 430
1968 14 808 13 270 12 547 9 437 7 798
1969 15910 14 294 13 457 10 143 8 389
1970 17 697 15 936 14 941 11 284 9 338
1971 19 578 17 667 16 497 12 483 10 335
1972 21 203 19 170 17 832 13 518 11 193
1973 23 571 21 349 19 785 15 025 12 439
1974 25 922 23 516 21 715 16 518 13 670
1975 28 308 25 240 22 329 17 125 14 369
1976 29 570 26 611 23 907 18 137 14 884
1977 30 954 28 109 25 579 19 249 15 472
1978 31 667 28 846 26 340 20 266 16 781
1979 32 982 30 174 27 639 21 647 17712
1980 35 580 32 575 29 560 22 956 18 908
1981 37 108 34 021 30 610 23 548 19 499
1982 38 550 35 297 31 734 24 300 20 226
1983 39 844 36 448 32 720 24 966 20 917
1984 40 299 36 870 33 633 25 790 21 579
1985 40 565 37 127 34 602 26 333 22 121
1986 41 643 37 958 35 637 27 244 22 336
1987 42 525 38 649 36 457 28 063 22 540
1988 43 125 39 112 37 152 28 500 23 018
1989 44 281 40 116 38 333 29 349 23 845
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Tabelle 13 Bereich:
Produzierendes Handwerk
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 2 820 2 173 2 299 1 689 1 377
1951 3 081 2 439 2 557 1 889 1 544
1952 3 220 2 604 2 709 2 009 1 649
1953 3 320 2 731 2 819 2 100 1 729
1954 3 385 2 826 2 895 2 165 1 788
1955 3 566 3 013 3 065 2 301 1 906
1956 3 873 3 306 3 341 2 517 2 090
1957 4119 3 547 3 562 2 692 2 242
1958 4 481 3 889 3 882 2 942 2 456
1959 4 839 4 227 4 195 3 189 2 669
1960 5 486 4 820 4 757 3 627 3 041
1961 6 215 5 490 5 389 4119 3 460
1962 6 980 6 194 6 048 4 634 3 900
1963 7 370 6 567 6 381 4 901 4132
1964 7 906 7 070 6 837 5 263 4 444
1965 8 624 7 738 7 449 5 746 4 858
1966 9 541 8 587 8 230 6 362 5 384
1967 9 922 8 955 8 546 6 619 5 607
1968 10 727 9 705 9 224 7 157 6 067
1969 11 267 10216 9 672 7 517 6 377
1970 12 746 11 581 10 923 8 504 7 216
1971 14213 12 938 12 158 9 480 8 047
1972 15 589 14215 13311 10 395 8 823
1973 17 446 15 933 14 869 11 628 9 868
1974 19 240 17 597 16 366 12817 10 872
1975 20 944 18 867 16 897 13 373 11 508
1976 22 194 20 160 18 301 14 335 12 099
1977 23 609 21 620 19 851 15 425 12 785
1978 24 253 22 259 20 487 16193 13 729
1979 24 761 22 801 21 032 16 850 14 749
1980 27 043 24 928 22 806 18 157 15 485
1981 28 323 26 155 23 759 18 799 15 638
1982 29 713 27 406 24 879 19 607 16 260
1983 30 776 28 363 25 714 20 203 16 711
1984 31 523 29 033 26 682 20 985 17 489
1985 31 842 29 318 27 463 21 391 18 297
1986 32 485 29 793 28 097 21 966 18 381
1987 33 070 30 244 28 646 22 526 18 499
1988 34 194 31 211 29 755 23 324 19 249
1989 35 867 32 703 31 349 24 527 20 346
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1651
Tabelle 14 Bereich:
Land- und Forstwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 2 793 2 159 2 281 1 684 1 377
1951 3 158 2 506 2 626 1 948 1 598
1952 3 416 2 769 2 879 2144 1 766
1953 3 644 3 005 3 100 2319 1 916
1954 3 845 3216 3 294 2 474 2 050
1955 4 199 3 554 3 616 2 725 2 264
1956 4 605 3 938 3 979 3 009 2 508
1957 4 946 4 266 4 284 3 250 2 716
1958 5 434 4 723 4 714 3 588 3 005
1959 5 926 5 184 5145 3 927 3 296
1960 6 782 5 968 5 890 4 508 3 792
1961 7 490 6 625 6 504 4 991 4 206
1962 8 172 7 261 7 092 5 455 4 604
1963 8 567 7 643 7 429 5 726 4 841
1964 9 131 8 176 7910 6110 5 172
1965 10 345 9 293 8 950 6 927 5 871
1966 11 383 10 257 9 836 7 629 6 475
1967 11 806 10 668 10 187 7919 6 728
1968 12815 11 608 11 041 8 600 7314
1969 14 195 12 888 12211 9 530 8112
1970 16 202 14 741 13916 10 883 9 269
1971 18 243 16 635 15 651 12 274 10 467
1972 19 920 18 187 17 045 13 366 11 383
1973 22 420 20 495 19 139 15014 12 774
1974 25 169 23 031 21 431 16813 14 282
1975 27 664 24 933 22 342 17 708 15 255
1976 29 336 26 654 24 203 18 973 16 025
1977 30 791 28 194 25 883 20 102 16 653
1978 31 392 28 810 26 517 20 959 17 769
1979 32 278 29 728 27 424 21 982 19 247
1980 35 005 32 264 29 514 23 488 20 026
1981 36 745 33 923 30 806 24 351 20 237
1982 37 973 35 019 31 784 25 034 20 748
1983 39 601 36 496 33 086 25 996 21 502
1984 39 834 36 695 33 731 26 552 22 146
1985 39 944 36 794 34 480 26 905 23 045
1986 40 556 37 213 35 107 27 493 23 040
1987 41 222 37 717 35 736 28 148 23 155
1988 42 192 38 534 36 747 28 859 23 861
1989 43 738 39 903 38 262 29 990 24 922
1652
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Tabelle 15 Bereich:
Verkehr
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 5 000 3 888 4103 3 056 2 518
1951 5 545 4 425 4 632 3 465 2 864
1952 5 884 4 792 4 977 3 739 3101
1953 6 155 5 098 5 256 3 964 3 297
1954 6 370 5 349 5 476 4 145 3 458
1955 6 825 5 799 5 897 4 479 3 746
1956 7 180 6 161 6 225 4 744 3 978
1957 7 396 6 401 6 427 4 913 4130
1958 7 794 6 795 6 784 5 201 4 381
1959 8 152 7 154 7 101 5 459 4 609
1960 8 973 7 918 7 818 6 026 5 097
1961 10 029 8 894 8 736 6 749 5 719
1962 10 735 9 563 9 345 7 237 6142
1963 11 292 10 098 9 821 7 621 6 478
1964 12 325 11 061 10 709 8 327 7 086
1965 13 298 11 972 11 540 8 990 7 659
1966 14 295 12 907 12 387 9 668 8 245
1967 14 536 13158 12 576 9 831 8 390
1968 15 434 14 002 13 329 10 435 8 910
1969 16 741 15 221 14 434 11 317 9 667
1970 18 926 17 243 16 292 12 798 10 938
1971 21 189 19 343 18 214 14 338 12 264
1972 23 049 21 074 19 774 15 582 13 323
1973 26 224 24 007 22 446 17 697 15117
1974 28 753 26 350 24 550 19 358 16513
1975 31 734 28 643 25 711 20 468 17 692
1976 33 300 30 298 27 555 21 700 18 400
1977 35 281 32 355 29 752 23 241 19 357
1978 36 206 33 277 30 674 24 368 20 749
1979 37 834 34 892 32 235 25 956 22 801
1980 40 365 37 261 34 146 27 323 23 402
1981 42 411 39 207 35 668 28 339 23 668
1982 43 844 40 482 36 800 29 118 24 239
1983 45 303 41 800 37 954 29 956 24 887
1984 45 724 42 164 38 803 30 659 25 661
1985 46 451 42 823 40 159 31 435 26 989
1986 48 009 44 088 41 618 32 686 27 463
1987 50 234 46 004 43 611 34 451 28 424
1988 50 657 46 300 44 172 34 780 28 828
1989 51 518 47 033 45 114 35 443 29 517
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1653
Tabelle 16 Bereich:
Post- und Fernmeldewesen
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 519 3 514 3 708 2 762 2 275
1951 4 796 3 827 4 006 2 997 2 477
1952 4 869 3 966 4119 3 095 2 566
1953 4 875 4 038 4163 3 140 2 611
1954 4 828 4 055 4 151 3 142 2 621
1955 4 949 4 205 4 276 3 248 2 717
1956 5 241 4 497 4 544 3 463 2 904
1957 5 435 4 703 4 723 3 610 3 035
1958 5 766 5 027 5 018 3 847 3 241
1959 6 071 5 327 5 288 4 065 3 432
1960 6 765 5 970 5 894 4 543 3 843
1961 8 743 7 754 7616 5 884 4 986
1962 9 418 8 389 8 199 6 349 5 388
1963 10 066 9 002 8 756 6 794 5 775
1964 10 895 9 778 9 467 7 361 6 264
1965 11 559 10 406 10 030 7 814 6 657
1966 12 189 11 005 10 562 8 243 7 030
1967 12313 11 145 10 652 8 327 7 106
1968 12 821 11 632 11 073 8 669 7 402
1969 13 892 12 631 11 978 9 391 8 022
1970 15 438 14 065 13 289 10 439 8 922
1971 17 840 16 286 15 335 12 072 10 326
1972 19 479 17810 16 711 13 169 11 259
1973 21 751 19912 18617 14 678 12 538
1974 24 515 22 466 20 932 16 505 14 079
1975 26 180 23 630 21 211 16 886 14 595
1976 27 631 25 139 22 863 18 005 15 267
1977 Cm\J \J\J\3 26 557 24 421 19 077 15 888
1978 29 475 27 091 24 972 19 838 16 892
1979 30 275 27 921 25 795 20 770 18 246
1980 33 045 30 504 27 954 22 368 19 158
1981 34 958 32 317 29 400 23 359 19 508
1982 35 815 33 069 30 061 23 785 19 800
1983 37 775 34 855 31 648 24 979 20 752
1984 39 127 36 081 33 204 26 236 21 958
1985 40 066 36 937 34 638 27 114 23 279
1986 40 394 37 094 35 016 27 501 23 107
1987 41 001 37 548 35 596 28 119 23 200
1988 42 496 38 841 37 056 29 177 24 184
1989 ................................... 43 068 39 319 37 715 29 629 24 675
3
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Tabelle 17 Bereich:
Handel
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 275 3315 3 501 2 597 2132
1951 4 606 3 667 3 840 2 862 2 359
1952 4 748 3 860 4010 3 003 2 483
1953 4 826 3 991 4116 3 095 2 568
1954 4 853 4 070 4 167 3 146 2 619
1955 5 042 4 279 4 352 3 298 2 754
1956 5 375 4 608 4 656 3 541 2 965
1957 5 611 4 853 4 873 3 719 3 121
1958 5 993 5 222 5 213 3 991 3 358
1959 6 352 5 571 5 530 4 246 3 582
1960 7 079 6 244 6 165 4 747 4013
1961 7 684 6813 6 691 5 167 4 377
1962 8 352 7 439 7 270 5 628 4 776
1963 8 764 7 838 7 623 5917 5 029
1964 9 437 8 471 8 201 6 380 5 432
1965 10 227 9 209 8 877 6 920 5 898
1966 10816 9 767 9 375 7 322 6 248
1967 11 316 10 246 9 794 7 663 6 545
1968 12 070 10 954 10 430 8 174 6 985
1969 13 120 11 935 11 320 8 889 7 602
1970 14 736 13 432 12 695 9 987 8 546
1971 16 430 14 997 14 121 11 112 9 502
1972 17 798 16 263 15 252 11 994 10 239
1973 20 115 18 423 17 232 13 609 11 640
1974 22 233 20 392 19013 15 035 12 855
1975 24 507 22 142 19 899 15 889 13 765
1976 25 904 23 593 21 481 16 974 14 434
1977 27 160 24 931 22 948 17 988 15 028
1978 27 402 25 204 23 252 18 520 15 805
1979 28 244 26 064 24 094 19 441 17 103
1980 30 550 28 215 25 873 20 740 17 791
1981 31 894 29 501 26 857 21 384 17 895
1982 33 106 30 588 27 830 22 076 18 423
1983 34 363 31 723 28 824 22 795 18 974
1984 35 081 32 367 29 805 23 598 19 789
1985 35 909 33 125 31 079 24 382 20 969
1986 36 826 33 839 31 958 25 156 21 178
1987 37 198 34 084 32 323 25 581 21 144
1988 37 761 34 532 32 955 25 993 21 582
1989 38 777 35 422 33 986 26 751 22 317
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1655
Tabelle 18 Bereich:
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 635 3 521 3 737 2 687 2 148
1951 4 971 3 888 4 088 2 960 2380
1952 5102 4 085 4 257 3103 2 507
1953 5166 4214 4 356 3193 2 593
1954 5168 4 282 4 392 3 236 2 639
1955 5 366 4 504 4 586 3 396 2 780
1956 5 719 4 854 4 908 3 651 3 000
1957 5 964 5111 5133 3 834 3162
1958 6 271 5 417 5 407 4 055 3 355
1959 6 615 5 756 5711 4 298 3 567
1960 7 396 6 476 6 389 4 825 4015
1961 8 021 7 063 6 929 5 251 4 381
1962 8 677 7 675 7 489 5 686 4 749
1963 9 152 8127 7 889 6 000 5 017
1964 9 890 8 813 8 513 6 484 5 427
1965 10 682 9 550 9180 7 002 5 866
1966 11 351 10177 9 737 7 437 6 234
1967 11 785 10 593 10 090 7716 6 470
1968 12 367 11 142 10 566 8 089 6 784
1969 13 298 12 006 11 338 8 689 7 287
1970 15 024 13 591 12 781 9 805 8 221
1971 17 448 15 809 14 805 11 363 9 520
1972 18719 16 986 15 845 12 169 10187
1973 20 726 18 828 17 491 13 424 11 214
1974 22 914 20 837 19 282 14 796 12 337
1975 24 323 22 116 20 473 15 668 13 044
1976 24 451 22 237 20 583 15717 13 065
1977 25 682 23 361 21 645 16 474 13 673
1978 26 234 23 869 22 115 16 777 13 905
1979 Cm 1 C~KJ\J 24 833 23 007 17 399 14 399
1980 28 301 25 764 23 869 17 995 14 871
1981 30 672 27 930 25 874 19 448 16050
1982 32 514 29 615 27 434 20 560 16 974
1983 33 283 30 326 28 093 20 971 17 320
1984 33 911 30 881 28 608 21 304 17 577
1985 34 265 31 181 28 916 21 499 17 720
1986 35 036 31 750 29 680 22193 17816
1987 35 667 32 229 30 285 22 840 17 942
1988 36 969 öö ÖÖC. 31 556 23 715 18 746
1989 39 802 35 844 34 150 25 612 20 381
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. Teil I
Tabelle 19 Bereich:
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 5 988 4 548 4 827 3 471 2 774
1951 6 433 5 031 5 290 3 831 3 080
1952 6 624 5 302 5 526 4 027 3 255
1953 6715 5 477 5 662 4 150 3 370
1954 6 733 5 578 5 722 4216 3 438
1955 7012 5 885 5 993 4 437 3 633
1956 7 474 6 343 6 414 4 770 3 921
1957 7 778 6 665 6 694 5 000 4123
1958 8 220 7 101 7 088 5 315 4 397
1959 8 626 7 506 7 446 5 605 4 651
1960 9 607 8412 8 298 6 268 5 216
1961 10 495 9 241 9 065 6 870 5 731
1962 11 468 10 143 9 897 7 514 6 277
1963 12 140 10 780 10 465 7 959 6 655
1964 13 145 11 714 11 315 8618 7 214
1965 14 172 12 669 12 179 9 290 7 782
1966 14 963 13415 12 835 9 804 8 217
1967 15 635 14054 13 386 10 237 8 584
1968 16 290 14 677 13918 10 656 8 937
1969 17 535 15 832 14 950 11 458 9 609
1970 19 661 17 785 16 725 12 831 10 758
1971 22 177 20 093 18818 14 442 12100
1972 23 995 21 774 20 312 15 599 13 059
1973 26 534 24 104 22 393 17 185 14 357
1974 29 551 26 873 24 867 19 081 15911
1975 31 589 28 723 26 590 20 348 16 941
1976 32 116 29 208 27 035 20 644 17 160
1977 33 602 30 566 28 321 21 554 17 890
1978 34 639 31 518 29 202 22 153 18 360
1979 36 058 32 818 30 405 22 993 19 029
1980 37 660 34 285 31 763 23 946 19 790
1981 40 619 36 988 34 265 25 756 21 255
1982 42 164 38 405 35 576 26 662 22 012
1983 43 642 39 765 36 837 27 499 22 711
1984 44 824 40 818 37 814 28 160 23 233
1985 45 326 41 247 38 251 28 440 23 441
1986 45 981 41 668 38 951 29 126 23 381
1987 46 815 42 302 39 751 29 979 23 550
1988 48 100 43 368 41 057 30 855 24 390
1989 50 524 45 499 43 349 32 512 25 872
s
CD A CO
o>
3 -i
CO
c
T3
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CO CO CO CO CO CO CO t ^- *t in in co CO h- r». oo oo CT) o> T- CM CO in co r». 00 CT) 8 y V CM CM CO ^* CO h» 00 00 00
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QuaJifikatk CM ^ h» oo 3 S g 8 8 $ 8 N t O) CM t- CO CT» r». CO in oo oo 3 5 CO CT» s CO 3 oo s 00 CO CM i-co cn in o CO CO CO CT» O ct> in CO 0) in in CO CT» in in o in o>
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T- ¦p- CM CM CM CM CM CM CO CO CO CO CO CO
00 0> CO CM 8 h- CO CO CM O i-S N Q O 00 CO ». CM Tf 1^ CM r*- T in CO T" r«. CO 0> O o CM T" T~ T- O) CM 0> CO T- 00
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r- CM CO h» 00 00 CO Oi CM CM O 1^ CM 10 ^t i^ u) rv m CO CT» T- T- 00 r- cm m CO 00
m m m in m CO CO co co r^ oo oo o> O V" CM CO *¦ in 1^ CT» CM CO CM CO CM CM 88 CO CM CO JS m in CO CO CO CO § 5 co § 5
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3 CT) CT» o> o> o> CT» Oi CT» O) CJ> 0) CT» CT» CT» CT» CT» CT» CT» CT» CT» O) CT» CT» a> o> CT» CT» CT» CT) CT)
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Tabelle 21 Bereich:
Sonstige nichtproduzierende Bereiche
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 6 199 4 795 5 067 3 745 3 066
1951 6 621 5 260 5 511 4 094 3 364
1952 6 781 5 502 5 719 4 268 3 520
1953 6 843 5 648 5 827 4 367 3 614
1954 6 820 5 710 5 848 4 402 3 654
1955 7 135 6 046 6150 4 647 3 870
1956 7 601 6 508 6 576 4 987 4 165
1957 7 809 6 745 6 773 5 154 4316
1958 8 078 7 031 7 018 5 358 4 499
1959 8 496 7 444 7 388 5 658 4 762
1960 9 364 8 252 8146 6 257 5 278
1961 10 147 8 989 8 827 6 799 5 748
1962 10 934 9 730 9 507 7 343 6219
1963 11 458 10 238 9 956 7 709 6 541
1964 12 433 11 151 10 794 8 378 7 120
1965 13 446 12 100 11 661 9 072 7 721
1966 14 332 12 936 12413 9 679 8 248
1967 14 633 13 241 12 653 9 881 8 425
1968 15 209 13 793 13 128 10 266 8 757
1969 16 152 14 679 13917 10 897 9 299
1970 17 894 16 293 15 388 12 065 10 296
1971 19 885 18 138 17 068 13 397 11 432
1972 21 185 19 354 18 140 14 260 12 165
1973 23 449 21 453 20 047 15 769 13 446
1974 25 532 23 389 21 783 17 152 14614
1975 28 085 25 731 23 986 18 855 16 079
1976 27 807 25 490 23 771 18 668 15 934
1977 28 271 25 904 24 195 18 988 16 200
1978 28 078 25 742 24 056 18 866 16 089
1979 29 597 27 176 25 408 19913 16 975
1980 31 343 28 795 26 935 21 095 17 976
1981 32 602 29 969 28 046 21 952 18 697
1982 33 536 30 844 28 879 22 589 19 263
1983 34 254 31 522 29 527 23 082 19 705
1984 34 409 31 682 29 691 23 195 19 824
1985 35 305 32 525 30 483 23 798 20 392
1986 35 811 32 864 31 007 24 293 20 367
1987 36 389 33 299 31 552 24 861 20 459
1988 36 565 33 394 31 845 25 007 20 674
1989 39 454 35 991 34 509 27 039 22 462
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1659
Tabelle 22 Bereich:
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1952 3 954 3 205 3 332 2 482 2 044
1953 4 060 3 347 3 454 2 584 2 134
1954 4 207 3 519 3 604 2 706 2 243
1955 4415 3 737 3 802 2 865 2 381
1956 4 636 3 964 4 006 3 030 2 525
1957 4 773 4117 4 134 3 137 2 621
1958 5 040 4 380 4 373 3 328 2 787
1959 5 262 4 604 4 569 3 487 2 927
1960 5 782 5 088 5 022 3 844 3 233
1961 6 389 5 651 5 548 4 257 3 588
1962 6 961 6 185 6 042 4 647 3 922
1963 7 420 6 620 6 435 4 960 4 193
1964 8 091 7 245 7 009 5414 4 583
1965 8 819 7 923 7 630 5 905 5 005
1966 9 479 8 541 8190 6 353 5 392
1967 9 757 8 816 8 419 6 545 5 561
1968 10 406 9 426 8 966 6 984 5 940
1969 11 410 10 359 9 815 7 660 6 520
1970 12 941 11 774 11 115 8 693 7 404
1971 14 976 13 656 12 848 10 076 8 592
1972 16 789 15 328 14 366 11 265 9 594
1973 19 339 17 678 16 509 12 951 11 018
1974 22 016 20 146 18 746 14 706 12 493
1975 25 008 22 539 20 197 16 008 13 790
1976 26 381 23 969 21 765 17 062 14411
1977 27 543 25 220 23 153 17 982 14 896
1978 28 124 25 811 23 756 18 777 15919
1979 28 961 26 672 24 606 19 722 17 269
1980 31 652 29 174 26 687 21 239 18 108
1981 33 309 30 751 27 925 22 074 18 345
1982 34 388 31 713 28 784 22 671 18 790
1983 35 978 33 157 30 059 23 618 19 535
1984 37 157 34 229 31 465 24 768 20 657
1985 37 591 34 626 32 449 25 320 21 687
1986 37 890 34 767 32 799 25 686 21 526
1987 38 080 34 842 33 012 26 002 21 390
1988 38 688 35 333 33 695 26 463 21 879
1989 39 880 36 383 34 886 27 344 22 723
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
. Tabelle 23 Bereich:
Produktionsgenossenschaften des Handwerks
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1953 7 062 5 810 5 997 4 467 3 678
1954 6 832 5 703 5 843 4 370 3 609
1955 6 838 5 777 5 878 4 412 3 654
1956 7 306 6 236 6 303 4 748 3 943
1957 7 559 6 509 6 537 4 940 4114
1958 7 885 6 842 6 830 5 177 4 322
1959 8 256 7 212 7 157 5 441 4 553
1960 9 097 7 993 7 888 6 014 5 042
1961 10 146 8 962 8 797 6 724 5 649
1962 11 163 9 906 9 673 7 412 6 238
1963 12013 10 704 10 401 7 989 6 735
1964 13 201 11 806 11 417 8 789 7 420
1965 14 496 13 008 12 522 9 660 8 166
1966 15 494 13 945 13 365 10 331 8 743
1967 15 865 14318 13 664 10 583 8 965
1968 16 805 15 204 14 450 11212 9 505
1969 18 289 16 583 15 700 12 202 10 351
1970 20 574 18 693 17 630 13 726 11 648
1971 21 659 19716 18 527 14 446 12 262
1972 23 181 21 138 19 793 15 457 13120
1973 24 677 22 538 21 031 16 448 13 958
1974 26 952 24 650 22 927 17 955 15 230
1975 29 219 26 321 23 572 18 657 16 055
1976 30 487 27 693 25 140 19 692 16 621
1977 32 303 29 582 27 161 21 106 17 492
1978 33 193 30 464 28 039 22 162 18 790
1979 33 044 30 429 28 068 22 487 19 684
1980 35 638 32 851 30 055 23 928 20 407
1981 37 518 34 646 31 473 24 903 20 715
1982 38 991 35 964 32 648 25 730 21 337
1983 40 942 37 731 34 207 26 876 22 230
1984 40 778 37 557 34 515 27 147 22 624
1985 39 130 36 027 33 748 26 286 22 484
1986 39 152 35 907 33 864 26 474 22 153
1987 39 704 36 311 34 392 27 044 22 210
1988 40 679 37 130 35 397 27 747 22 899
1989 41 776 38 091 36 514 28 567 23 698"
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991
1661
151. Nach Anlage 14 wird angefügt: "Anlage 15
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
Zeitraum Rentenversicherung der Arbeiter
Wochenbeiträge
bis 27. Juni 1942 0,0038
28. Juni 1942
bis 29. Mai 1949 0,0036
30. Mai 1949
bis 31. Dezember 1954 0,0020
1. Januar 1955
bis 31. Dezember 1955 0,0017
1. Januar 1956
bis 31. Dezember 1956 0,0016
1. Januar 1957
bis 28. Februar 1957 0,0015
Rentenversicherung der Angestellten
Monatsbeiträge
bis 30. Juni 1942 0,0324
1. Juli 1942
bis 31. Mai 1949 0,0300
1. Juni 1949
bis 31. Dezember 1954 0,0085
1. Januar 1955
bis 31. Dezember 1955 0,0068
1. Januar 1956
bis 31. Dezember 1956 0,0064
1. Januar 1957
bis 28. Februar 1957 0,0062
Knappschaftliche Rentenversicherung
Monatsbeiträge
weiterhin nicht mehr
im Bergbau beschäftigte
technische kaufmännische Angestellte Arbeiter Angestellte
bis 1943 0,1434 0,1434 0,0269 0,0359
1944 0,1454 0,1454 0,0273 0,0364
1945 0,1875 0,1762 0,0352 0,0469
1946 0,1875 0,1762 0,0352 0,0469
1947 0,1819 0,1759 0,0341 0,0455
1948 0,1502 0,1502 0,0282 0,0376
Knappschaftliche Rentenversicherung
Monatsbeiträge
weiterhin nicht mehr
im Bergbau beschäftig e
technische kaufmännische Angestellte Arbeiter Angestellte
1949 0,1688 0,1688 0,0220 0,0294
1950 0,1845 0,1764 0,0198 0,0264
1951 0,1630 0,1630 0,0175 0,0233
1952 0,1731 0,1731 0,0162 0,0216
1953 0,2052 0,1765 0,0154 0,0205
1954 0,1968 0,1765 0,0148 0,0197
1955 0,1832 0,1763 0,0137 0,0183
1956 0,1720 0,1720 0,0129 0,0172
bis
28. Februar
1957 0,1652 0,1652 0,0124 0,0165". ......
152. Nach Anlage 15 wird angefügt: "Anlage 16
Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten
Beitragszeiten ohne freiwillige
Zusatzrentenversicherung
Kalenderjahr Betrag in Deutsche Mark
1971 12 293,95
1972 13 022,85
1973 14 182,17
1974 15 270,48
1975 15 762,92
1976 16 406,14
1977 17 006,02
1978 17 353,91
1979 17 840,19
1980 18 724,60
1981 18 980,34
1982 19 287,94
1983 19 576,44
1984 19 730,72
1985 19 877,57
1986 19 780,56
1987 19 528,60
1988 19 428,57
1989 19 397,84".
1. Januar
bis 30. Juni 1990
lbbZ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
153. Nach Anlage 16 wird angefügt:
"Anlage 17
Faktoren für die pauschalierte Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte aus überführten Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
(§ 307 b Abs. 5)
Durchschnittseinkommen des 20-Jahres-Zeitraums
Faktor
Ende des 20-Jahres-zeitraums bis 1970 Für alle Durchschnittseinkommen 1,0000
1971 1-431 1,0000 über 431 1,0008
1972 1-446 1,0000 über 446 1,0037
1973 1-461 1,0000 über 461 1,0083
1974 1-452 1,0000 453-474 1,0015 über 474 1,0148
1975 1-441 1,0000 442-466 1,0002 467-488 1,0052 über 488 1,0234
1976 1-455 1,0000 456-479 1,0022 480-500 1,0107 über 500 1,0337
1977 1-443 1,0000 444-469 1,0001 470-492 1,0061 493-512 1,0179 über 512 1,0455
1978 1-457 1,0000 458-482 1,0023 483-504 1,0119 505-523 1,0268 über 523 1,0591
1979 1-469 1,0000 470-494 1,0060 495-515 1,0190 516-533 1,0372 über 533 1,0742
1980 1-454 1,0000 455-482 1,0006 483-505 1,0105 506-525 1,0269 526-541 1,0482 über 541 1,0900
1981 1-467 1,0000 468-494 1,0034 495-516 1,0170 517-534 1,0367 535-550 1,0611 über 550 1,1079
1982 1-449 1,0000 450-480 1,0001 481-505 1,0077 506-526 1,0247 527-543 1,0478 544-558 1,0754 über 558 1,1271
1983 1-463 1,0000 464-492 1,0014 493-516 1,0130 517-536 1,0335 537-552 1,0598 553-565 1,0906 über 565 1,1474
1984 1-476 1,0000 477-504 1,0040 505-527 1,0193 528-545 1,0434 546-560 1,0730 561-572 1,1070 über 572 1,1690
1985 1-488 1,0000 489-515 1,0078 516-537 1,0269 538-554 1,0544 555-568 1,0872 569-579 1,1246 über 579 1,1920
1986 1-468 1,0000 469-500 1,0021 501-526 1,0141 527-546 1,0369 547-562 1,0678 563-575 1,1042 576-584 1,1448 über 584 1,2182
1987 1-480 1,0000 481-511 1,0068 512-536 1,0230 537-555 1,0495 556-569 1,0839 570-581 1,1239 582-589 1,1683 über 589 1,2477
1988 1-458 459-493 1,0000 1,0021 494-522 1,0136 523-545 1,0339 546-563 1,0641 564-576 1,1023 577-586 1,1458 587-593 1,1942 über 593 1,2802
1989 1-471 472-504 1,0000 1,0063 505-532 1,0223 533-554 1,0465 555-570 1,0806 571-582 1,1225 583-590 1,1700 591-596 1,2224 über 596 1,3156".
1990 2. Halbjahr
1991 1. Halbjahr
2. Halbjahr
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1663
Artikel 2
Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Zweites Kapitel Rentenanspruch
Erster Abschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 2 Rentenarten
§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Zweiter Abschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Unterabschnitt
Renten wegen Alters § 4 Altersrente § 5 Bergmannsaltersrente § 6 Bergmannsvollrente
Zweiter Unterabschnitt Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 7 Invalidenrente § 8 Bergmannsinvalidenrente § 9 Bergmannsrente § 10 Invalidenrente für Behinderte
Dritter Unterabschnitt
Renten wegen Todes § 11 Witwenrente und Witwerrente § 12 Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente § 13 Übergangshinterbliebenenrente § 14 Unterhaltsrente § 15 Waisenrente
Vierter Unterabschnitt Wartezeiterfüllung § 16 Wartezeiten § 17 Anrechenbare Zeiten
Fünfter Unterabschnitt
Rentenrechtliche Zeiten § 18 Begriffsbestimmung
§ 19 Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit § 20 Zurechnungszeiten § 21 Zeiten der freiwilligen Versicherung § 22 Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung § 23 Bergmännische Tätigkeiten
§ 24 Beitragszeiten zur FZR
§ 25 Zurechnungszeiten zur FZR
§ 26 Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
Drittes Kapitel Rentenhöhe
Erster Abschnitt Grundsatz § 27 Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Renten aus der Sozialpflichtversicherung
Erster Unterabschnitt Berechnung der Renten § 28 Rentenformel für Monatsbetrag der Renten § 29 Festbetrag § 30 Steigerungsbetrag
§ 31 Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen § 32 Steigerungssatz § 33 Zuschlag für Untertagetätigkeiten § 34 Mindestrenten und Mindestbeträge
Zweiter Unterabschnitt
Sonderbestimmungen § 35 Besonderer Steigerungssatz § 36 Zusätzlicher Steigerungsbetrag
Dritter Abschnitt
Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung
§ 37 Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten
§ 38 Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten
Vierter Abschnitt
Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
§ 39 Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
Fünfter Abschnitt Berechnung von Geldleistungen § 40 Berechnung von Geldleistungen
Viertes Kapitel Zusammentreffen von Renten
§ 41 Mehrere Rentenansprüche
§ 42 Mehrere Renten wegen Todes
§ 43 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Fünftes Kapitel Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 44 Beginn, Änderung und Ende von Renten
Sechstes Kapitel
Zusammentreffen mit Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
§ 45 Zusammentreffen mit Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
1664
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Erstes Kapitel Allgemeines
§1 Allgemeines
(1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels haben Personen,
1. die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,
2. die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) hatten und
3. deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt,
solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen, die vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben.
Zweites Kapitel Rentenanspruch
Erster Abschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§2 Rentenarten
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
1. Altersrente und Zusatzaltersrente,
2. Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und
3. Bergmannsvollrente.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
1. Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
2. Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
3. Bergmannsrente,
4. Invalidenrente für Behinderte.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
1. Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
2. Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
3. Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,
4. Unterhaltsrente,
5. Waisenrente und Zusatzwaisenrente.
§3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
Zweiter Abschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Unterabschnitt Renten wegen Alters
§4 Altersrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
1. die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
2. rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
haben.
§5 Bergmannsaltersrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,
2. mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und
3. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
1. mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1665
(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
§6 Bergmannsvotlrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
1. das 50. Lebensjahr vollendet,
2. die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und
3. mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.
(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.
Zweiter Unterabschnitt
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§7 Invalidenrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie
1. invalide sind und
2. die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder
3. mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und
a) während dieser Zeit oder
b) entweder innerhalb von zwei Jahren aa) danach oder
bb) nach Ende einer Invalidenrente (Schutzfrist) Invalidität eintritt oder
4. mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.
Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch
1. Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat,
2. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,
3. Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall der Zahlung der Invalidenrente,
4. Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß Invalidität vorliegt.
(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist
1. ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,
2. zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes.
Erfolgt während dieser Schutzfrist die Geburt eines weiteren Kindes, beginnt vom Zeitpunkt der Geburt an eine erneute Schutzfrist. Zeiten des Strafvollzugs, die während der Schutzfrist begannen und nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten, führen zu einer Verlängerung der Schutzfrist.
(3) Invalidität liegt vor, wenn
1. durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung
a) das Leistungsvermögen und das Einkommen um mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sind und
b) die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann oder
2. nach den am 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld erfüllt sind.
(4) Bei der Feststellung der Minderung des Einkommens nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das
1. der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder
2. ein Beschäftigter mit vollem Leistungsvermögen in dem vom Versicherten
a) vor Eintritt der Invalidität oder
b) während der Invalidität
ausgeübten Beruf erzielt.
Bei selbständig Tätigen ist zum Vergleich das Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Eine Minderung des Einkommens um mindestens zwei Drittel liegt vor, wenn das erzielte Einkommen 400 Deutsche Mark nicht übersteigt.
(5) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab Beendigung der Schulausbildung oder des Direktstudiums (§15 Abs. 3 Nr. 4). Blinde Versicherte haben bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf Invalidenrente, wenn Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen.
(6) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie
1. invalide sind und
2. rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
§8 Bergmannsinvalidenrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente, wenn sie
1. die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt haben und
2. mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren.
(2) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben. Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
§9
Bergmannsrente
Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsrente, wenn sie
1. die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren erfüllt haben und
2. ihre bisherige bergmännische Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausüben können.
§ 10
Invalidenrente für Behinderte
Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Personen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten,
wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ständig oder vorübergehend nicht möglich sind oder angebotene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen 400 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Dritter Unterabschnitt Renten wegen Todes
§11 Witwenrente und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn
1. sie
a) die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente erreicht haben,
b) Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben,
c) invalide sind oder
d) ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren haben
und
2. der Verstorbene
a) die finanziellen Aufwendungen für die Familie überwiegend erbracht und
b) zum Zeitpunkt seines Todes die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente erfüllt
hatte.
Als Kinder werden zum Haushalt des Berechtigten gehörende
1. eigene Kinder,
2. Kinder des Verstorbenen,
3. Enkelkinder und
4. Kinder, die sich zur Durchführung von Maßnahmen der Jugendhilfe im Haushalt des Berechtigten befinden, wenn sie vor Beginn der Rente von dem Verstorbenen unterhalten worden sind und nachweisbar dauernd keine Möglichkeit besteht, von der Mutter oder dem Vater Unterhalt zu erhalten
berücksichtigt.
(2) Die finanziellen Aufwendungen gelten als überwiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn das durchschnittliche monatliche Einkommen
1. des verstorbenen Ehegatten höher war als das durchschnittliche monatliche Einkommen des überlebenden Ehegatten oder
2. des überlebenden Ehegatten das durchschnittliche monatliche Einkommen des verstorbenen Ehegatten um nicht mehr als 50 vom Hundert der für Miete, Heizung, Strom und Gas anfallenden Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung überstiegen hat.
Sofern es für den überlebenden Ehegatten günstiger ist, sind anstelle der Bruttoarbeitseinkommen die Nettoarbeitseinkommen gegenüberzustellen. Als Vergleichszeitraum ist zugrunde zu legen
1. das letzte Jahr oder
2. die letzten zehn Jahre oder
3. die letzten 20 Jahre
vor dem Tode oder vor Bezug einer Rente oder Versorgung, frühestens Zeiten ab 1. Januar 1946.
(3) Neben dem Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente allein deshalb nicht besteht, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie nicht überwiegend erbracht hatte.
§ 12
Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn
1. sie im übrigen die Voraussetzungen für eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllen und
2. der Verstorbene mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert war.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1667
(2) Witwen oder Witwer haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn der Verstorbene
1. unmittelbar vor seinem Tode,
2. unmittelbar vor Beginn der Bergmannsinvalidenrente oder
3. mindestens 15 Jahre
bergmännisch tätig war und die Voraussetzungen für den Bezug einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsvollrente, Bergmannsinvalidenrente oder Bergmannsrente erfüllt hatte.
(3) Neben dem Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente besteht Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie nicht überwiegend erbracht hatte.
§ 13 Übergangshinterbliebenenrente
(1) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente, wenn ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil die Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Rente nicht erfüllt. Der Anspruch besteht für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tode des Ehegatten, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder einer für die Witwe oder den Witwer maßgebenden früheren Altersgrenze, es sei denn, die Witwe oder der Witwer erreichen innerhalb von drei Jahren die genannten Altersgrenzen.
(2) Neben dem Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente besteht Anspruch auf Zusatzübergangshinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte.
§ 14 Unterhaitsrente
Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehegatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung, wenn
1. der Unterhaltsberechtigte
a) bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und
b) eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht erhält oder
c) eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 330 Deutsche Mark erhält
und
2. der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
§ 15 Waisenrente
(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2. der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
(2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2. der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
(3) Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens
1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen werden kann,
3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine Schulausbildung oder eine unmittelbar anschließende Lehrausbildung durchgeführt wird,
4. längstens für die Dauer von 12 Semestern eines Studiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule (Direktstudium), wenn dieses
a) unmittelbar im Anschluß an eine Schulausbildung, eine Lehrausbildung, ein Vorpraktikum, einen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, einen auf höchstens vier Jahre befristeten Wehrdienst oder
b) vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen wird,
soweit nicht für die Dauer des Studiums Anspruch auf Besoldung besteht.
(4) Neben dem Anspruch auf Waisenrente besteht Anspruch auf Zusatzwaisenrente, wenn der verstorbene Elternteil rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte.
Vierter Unterabschnitt Wartezeiterfüllung
§ 16 Wartezeiten
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente,
2. Bergmannsaltersrente,
3. Invalidenrente,
4. Bergmannsinvalidenrente.
1668
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung
1. von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente,
2. von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente.
§17 Anrechenbare Zeiten
(1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung angerechnet.
(2) Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die drei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen geborene Kind ein Jahr angerechnet. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und mehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Vollendung des achten Lebensjahres als Kind angenommen oder in den Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren werden angerechnet
1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau,
2. Zeiten, die der bergbaulichen Versicherung zugeordnet werden,
3. Zeiten des Direktstudiums, zu denen Bergleute entsandt worden sind,
4. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb der bergbaulichen Versicherung, wenn
a) mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und
aa) diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausgeübt werden kann,
bb) eine die bergbauliche Versicherung begründende Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte,
b) mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und
aa) diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgegeben werden mußte und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus aufgenommen wurde oder
bb) infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte.
Auf die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren werden die Zeiten nach Nummer 1 und 2 angerechnet.
Fünfter Unterabschnitt Rentenrechtliche Zeiten
§ 18 Begriffsbestimmungen
Rentenrechtliche Zeiten sind
1. in der Sozialpflichtversicherung
a) Arbeitsjahre als
aa) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, bb) Zurechnungszeiten und
b) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung,
2. in der FZR
a) Beitragszeiten zur FZR und
b) Zurechnungszeiten zur FZR.
§ 19 Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
(1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind Zeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflichtversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind.
(2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und
1. Dienstzeiten geleistet haben
a) zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
b) während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
2. vor dem 1. März 1959 Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren,
3. während des Bezugs einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 100 vom Hundert eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
4. sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres in einer Schulausbildung, Lehrausbildung oder einem Direktstudium befunden haben, einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Ferien,
5. aus politischen oder rassischen Gründen während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausscheiden mußten oder von einer solchen ferngehalten worden sind,
6. während einer bestehenden Pflichtversicherung Geldleistungen eines Trägers der Sozialversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne, Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung und Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder erhalten haben,
7. vor dem 8. Mai 1945 Militärdienst geleistet oder sich anschließend als Kriegsfolge in Kriegsgefangenschaft befunden haben,
8. sich als Kriegsfolge im Ausland in Zivilinternierung befunden haben,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1669
9. vor dem 3. Oktober 1990 Vorbereitungszeiten oder Dienstzeiten als Beamter geleistet haben,
10. vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets eine Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden hat oder nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt,
11. vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets Mitglied einer Produktionsgenossenschaft waren, wenn dafür nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt,
12. sich vor dem 3. Oktober 1990 im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hat,
13. während des Strafvollzugs zur Arbeit eingesetzt worden sind,
14. in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als mitarbeitende Familienangehörige selbständiger Land- und Forstwirte tätig gewesen sind,
15. in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehegatten tätig gewesen sind,
16. in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
17. Zeiten einer Tätigkeit haben, die nach den Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und
- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirche und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980,
- der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985,
- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1985,
- der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit
angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985,
- der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986,
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt sind,
18. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,
die Zeiten nach Nummer 10 und 11 bei Personen, die nicht Deutsche sind, jedoch nur, wenn im Beitrittsgebiet für mindestens fünf Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist.
(3) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten vor dem 1. Juli 1995, in denen Versicherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit dadurch gehindert waren, daß sie
1. wegen der Pflege eine Tätigkeit, für die Pflichtversicherung bestand, beenden mußten oder
2. die Pflege während oder unmittelbar im Anschluß an eine Freistellung von der Arbeit zur Betreuung von Kindern bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgenommen haben.
Als ständig pflegebedürftige Familienangehörige gelten
1. der Ehegatte,
2. Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2),
3. Eltern und Geschwister beider Ehepartner,
sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld der Stufen IM oder IV, Blindengeld der Stufen III bis VI oder Sonderpflegegeld erfüllt sind.
(4) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486).
§20 Zurechnungszeiten
(1) Bei der Berechnung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung werden als Zurechnungszeiten angerechnet
1. Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet, für die Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden sind,
2. für Frauen
a) ein Jahr, wenn 20 bis unter 25 Jahre,
b) zwei Jahre, wenn 25 bis unter 30 Jahre,
1670
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
c) drei Jahre, wenn 30 bis unter 35 Jahre,
d) vier Jahre, wenn 35 bis unter 40 Jahre,
e) fünf Jahre, wenn 40 und mehr Jahre
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen, bei der Berechnung von Renten wegen Alters,
3. für Frauen
a) ein Jahr für jedes geborene Kind und Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres im Haushalt aufgenommen worden sind,
b) drei Jahre für jedes Kind, wenn sie drei und mehr Kinder geboren oder Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben und der Anspruch auf Rente allein aufgrund von Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit besteht,
4. Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Berechnung von Invalidenrenten und Bergmannsinvalidenrenten, wenn der Anspruch allein aufgrund von Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit besteht,
5. Zeiten des früheren Bezugs einer Invalidenrente, Kriegsbeschädigtenrente oder Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln sowie Zeiten des Vorliegens von Invalidität, auch wenn ein Anspruch auf Invalidenrente nicht bestand, soweit diese Zeiten nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt werden.
(2) Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten werden. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Zurechnungszeit.
§21 Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung
(1) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sind Zeiten, in denen freiwillige Beiträge zur
1. Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Juni 1947,
2. Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, die von dieser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823) übernommen wurden,
gezahlt worden sind.
(2) Als Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung gelten auch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung außerhalb des Beitrittsgebiets.
§22
Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung
Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden Dienstzeiten
1. zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
2. während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden hat. Zeiten des Militärdienstes und der sich anschließenden Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine bergbauliche Versicherung bestanden hat.
§23 Bergmännische Tätigkeiten
(1) Bergmännische Tätigkeiten sind Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, in denen Versicherte
1. Untertagetätigkeiten und
2. Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen und in der Anordnung Nummer 1 über den Katalog der bergmännischen Tätigkeiten vom 29. Mai 1972, geändert durch die Ergänzungen vom 12. Juni 1975, genannt sind,
ausgeübt haben.
(2) Untertagetätigkeiten sind
1. alle überwiegend unter Tage ausgeübten Arbeiten,
2. Arbeiten als Anschläger an der Hängebank,
3. ständige Arbeiten als Abnehmer an Schächten,
4. Arbeiten als Fördermaschinist,
5. Arbeiten als Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 Untertagetätigkeiten gleichgestellt waren,
6. Arbeiten als hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzter.
(3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Wurden die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, werden die Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter Tage verfahren wurde.
(4) Als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit und der Untertagetätigkeit gelten auch Zeiten der
1. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und der Quarantäne,
2. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
3. der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder,
wenn sie sich unmittelbar an solche Zeiten anschließen.
§24 Beitragszeiten zur FZR
(1) Beitragszeiten zur FZR sind Zeiten, in denen neben einer bestehenden Pflichtversicherung Beiträge für ein Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet worden sind.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1671
(2) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in denen Versicherte vom Beitritt zur FZR an, längstens bis zum 30. Juni 1990
1. sozialpflichtversichert waren,
2. Dienstzeiten geleistet haben
a) zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
b) während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, wenn nicht Beiträge über 60 Mark zu den Versor-gungso.rdnungen gezahlt worden sind,
3. ein Direktstudium absolviert haben,
4. nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, unbezahlt von der Arbeit freigestellt waren,
5. im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben, ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hat,
6. Zeiten der Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen nach § 19 Abs. 3,
soweit die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet worden ist.
(3) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind, wenn sie vor Beginn des Freiheitsentzugs der FZR angehört haben oder nach Beendigung des Freiheitsentzugs der FZR beigetreten waren.
(4) Beitragszeiten zur FZR sind auch Zeiten, für die nach den im § 19 Abs. 2 Nr. 17 genannten Vereinbarungen Beiträge für die Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet worden sind.
§25 Zurechnungszeiten zur FZR
Bei der Berechnung von Zusatzrenten aus der FZR werden als Zurechnungszeiten angerechnet
1. Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Zusatzinvalidenrente, sofern der Versicherte nicht vor Feststellung der Invalidität aus der FZR ausgetreten ist,
2. Zeiten des früheren Bezugs einer Zusatzinvalidenrente.
§26 Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
(1) Bei der Ermittlung
1. der allgemeinen Wartezeit und
2. der Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat.
(2) Bei der Ermittlung
1. der Anzahl der Arbeitsjahre nach § 30 Nr. 2,
2. der Zurechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit,
3. der Zeiten der bergmännischen Tätigkeit nach § 5 und
4. der Zeiten von Untertagetätigkeiten
zählen je zwölf Kalendermonate als ein Jahr, ein verbleibender Rest von mehr als sechs Kalendermonaten als ein weiteres Jahr.
Drittes Kapitel Rentenhöhe
Erster Abschnitt Grundsatz
§27 Grundsatz
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und den Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten.
(2) Liegt eine nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen errechnete Rente unter der Mindestrente oder einem Mindestbetrag, wird an Stelle der errechneten Rente die jeweilige Mindestrente oder der jeweilige Mindestbetrag geleistet.
Zweiter Abschnitt Renten aus der Sozialpflichtversicherung
Erster Unterabschnitt Berechnung der Renten
§28 Rentenformel für Monatsbetrag der Renten
(1) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters, der Invalidenrente und der Bergmannsinvalidenrente ergibt sich aus der Summe von
1. Festbetrag und
2. Steigerungsbetrag.
(2) Der Monatsbetrag einer Invalidenrente für Behinderte beträgt 330 Deutsche Mark.
(3) Der Monatsbetrag einer Bergmannsrente beträgt 10 vom Hundert des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens in der bergbaulichen Versicherung. Für das sechste und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um 1,5. Zeiten der bergbaulichen Versicherung nach Beginn der Zahlung der Bergmannsrente bleiben unberücksichtigt.
(4) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Todes beträgt bei
1. Witwenrenten und Witwerrenten 60 vom Hundert,
2. Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten 65 vom Hundert,
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
3. Halbwaisenrenten 30 vom Hundert,
4. Vollwaisenrenten 40 vom Hundert
der Rente des Verstorbenen, auf die dieser Anspruch hatte oder bei Invalidität gehabt hätte, ohne Zuschlag für Untertagetätigkeit. Bei einer Vollwaisenrente ist die Rente des Verstorbenen mit der höchsten Rente maßgebend. Die Übergangshinterbliebenenrente beträgt 270 Deutsche Mark. Die Unterhaltsrente wird in Höhe des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbetrags, höchstens in Höhe von 330 Deutsche Mark gezahlt; eine Rente der Unfallversicherung ist darauf anzurechnen.
§29 Festbetrag
Der Festbetrag beträgt bei
1. weniger als 25 Arbeitsjahren 170 Deutsche Mark,
2. 25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren
180 Deutsche Mark,
3. 30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren
190 Deutsche Mark,
4. 35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren
200 Deutsche Mark und
5. 40 und mehr Arbeitsjahren 210 Deutsche Mark.
§30 Steigerungsbetrag
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von
1. beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
2. Anzahl der Arbeitsjahre und
3. Steigerungssatz.
§31 Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen
(1) Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der Monate, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt worden sind (Beitragsmonate), geteilt wird. Ist für ein Kalenderjahr, das nur teilweise zu berücksichtigen ist, das beitragspflichtige Einkommen als Gesamtbetrag ausgewiesen, ergibt sich der Teilbetrag, indem der Gesamtbetrag mit der Anzahl der Beitragsmonate des Teilzeitraums vervielfältigt und durch die Anzahl der Beitragsmonate, für den der Gesamtbetrag ausgewiesen ist, geteilt wird.
(2) Als Beitragsmonate zählen
1. Kalendermonate, in denen durchgängig Beiträge gezahlt worden sind,
2. je 30 Kalendertage mit Beiträgen als ein Beitragsmonat; ein verbleibender Rest bleibt unberücksichtigt.
(3) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens bleiben Zeiten
1. des Schulbesuchs,
2. der Ausbildung,
3. des Direktstudiums,
4. des Dienstes zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehroder Zivildienstpflicht,
5. des Einsatzes innerhalb der Aktion "Industriearbeiter aufs Land",
6. in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten und ein niedrigeres Einkommen als unmittelbar vorher im Beitrittsgebiet erzielt haben,
7. einer versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Bezugs einer Bergmannsvollrente, einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mehr als zwei Dritteln,
8. der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und Quarantäne,
9. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
10. der Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder,
11. des Bezugs der Mütterunterstützung,
12. der vereinbarten unbezahlten Freistellung,
13. in denen der Versicherte zur Betreuung ständig pflegebedürftiger Familienangehöriger nach § 19 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt war oder seine Arbeitszeit gemindert hat,
14. des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
15. des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeitsvermittlung,
16. des Bezugs von Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
17. mit Beiträgen außerhalb des Beitrittsgebiets,
18. in denen Versicherte in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
(4) Liegt ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen nicht vor, wird ein Betrag von 600 Deutsche Mark zugrunde gelegt.
(5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1 bis 4 der nach dem Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst zugrunde gelegt; für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 wird höchstens das beitragspflichtige Einkommen bis 600 Mark monatlich berücksichtigt.
§32 Steigerungssatz
(1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei
1. Renten wegen Alters,
2. Invalidenrenten und
3. Bergmannsinvalidenrenten eins vom Hundert.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991
1673
(2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung beträgt bei
1. Bergmannsaltersrenten,
2. Bergmannsinvalidenrenten,
3. Bergmannsvollrenten zwei vom Hundert.
§33 Zuschlag für Untertagetätigkeiten
Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätigkeiten
1. vom 11. bis 15. Jahr 1,00 Deutsche Mark,
2. vom 16. bis 25. Jahr 2,50 Deutsche Mark und
3. für jedes weitere Jahr 3,50 Deutsche Mark
als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.
§34 Mindestrenten und Mindestbeträge
(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente und Invalidenrente
1. nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversicherung,
2. nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von fünf und mehr Kindern
besteht. Die Mindestrente beträgt 330 Deutsche Mark.
(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente haben, ist der Mindestbetrag
1. 340 Deutsche Mark
bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren,
2. 350 Deutsche Mark
bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren,
3. 370 Deutsche Mark
bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren,
4. 390 Deutsche Mark
bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren,
5. 410 Deutsche Mark
bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren,
6. 430 Deutsche Mark
bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren,
7. 470 Deutsche Mark
bei 45 und mehr Arbeitsjahren.
Anspruch auf den Mindestbetrag von 470 Deutsche Mark haben auch Frauen, die die allgemeine Wartezeit durch Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und fünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben.
(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe von
1. 330 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente,
2. 165 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Halbwaisenrente,
3. 220 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Vollwaisenrente
geleistet.
Zweiter Unterabschnitt Sonderbe Stimmungen
§35 Besonderer Steigerungssatz
Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Beschäftigung
1. in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen der §§ 46 und 47 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401),
2. bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973,
3. bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn,
4. vor dem 3. Oktober 1990 in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976
1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung in dieser Einrichtung mindestens zehn Jahre oder bei Eintritt von Invalidität in den Fällen der Nummer 2 oder 3 mindestens fünf Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist.
§36 Zusätzlicher Steigerungsbetrag
(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten
1. Altersrente,
2. Bergmannsaltersrente,
3. Invalidenrente und
4. Bergmannsinvalidenrente
Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85 vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversicherung (§ 21) gezahlten Beiträge.
(2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn
1. der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag erfüllt hatte und
2. Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.
Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätzlichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzuleitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechneten Hinterbliebenenrente geleistet.
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Dritter Abschnitt
Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung
§37 Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten
(1) Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und einer Zusatzinvalidenrente beträgt
1. für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom Hundert, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert,
2. für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 vom Hundert
des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens.
(2) Der Monatsbetrag beträgt
1. bei Zusatzwitwenrente, Zusatzwitwerrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente 60 vom Hundert,
2. bei Zusatzwaisenrente für
a) Halbwaisen 30 vom Hundert,
b) Vollwaisen 40 vom Hundert
der nach Absatz 1 ermittelten Zusatzrente des Verstorbenen.
§38 Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten
(1) Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das Gesamteinkommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind (Beiträge zur FZR), durch die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird.
(2) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
1. der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,
2. der Durchführung einer von der Sozialversicherung finanzierten Kur,
3. der Quarantäne,
4. der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder und zur Betreuung von Kindern bei Erkrankung des nicht berufstätigen Ehegatten,
5. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
6. der Freistellung nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,
7. der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von drei Wochen
insgesamt unberücksichtigt, wenn Beitragspflicht zur Sozialversicherung nicht bestanden hat und bis zum Beginn dieser Zeit oder im gleichen Kalenderjahr Beiträge zur FZR gezahlt worden sind.
(3) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
1. des Direktstudiums,
2. in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets als Ehegatte eines Entsandten aufgehalten haben,
3. des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
4. des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeitsvermittlung,
5. in denen ständig pflegebedürftige Familienangehörige nach § 19 Abs. 3 betreut worden sind,
6. in denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1 bis 3 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst über 600 Mark monatlich zugrunde gelegt.
(5) § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Vierter Abschnitt Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
§39 Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
(1) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Renten wegen Alters, Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten und Zusatzinvalidenrenten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht, indem sie
1. um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz für das zweite Halbjahr 1991 erhöht und
2. mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt werden.
(2) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Witwenrenten und Witwerrenten, Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten, Zusatzwitwenrenten und Zusatzwitwerrenten sowie Waisenrenten und Zusatzwaisenrenten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht, indem sie
1. um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz für das Zugangsjahr oder, falls der Verstorbene eine Rente nicht bezogen hat, dessen Todesjahr erhöht und
2. mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt werden.
Tabelle zur Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
Anlage
(zu § 39)
Arbeitsjahre 2. Halbjahr 1991 1. Halbjahr 1991 Erhöhung für das Jahr in vom Hundert
1990 1989 1988 1987 1986 1985 1984 1983 1982 1981 1980 1979 1978 1977 1976 1975 1974 1973 1972 1971 1970*)
51") 14,18 16,45 19,37 21,86 24,04 26,30 28,65 30,63 32,45 34,80 37,23 39,49 41,82 44,24 46,74 49,33 52,02 54,48 57,36 60,00 60,34 60,34 62,04
50 13,13 15,23 18,14 20,62 22,81 25,07 27,42 29,40 31,22 33,57 36,00 38,27 40,62 43,04 45,55 47,85 50,84 53,32 55,88 56,86 57,19 57,19 58,87
49 11,89 13,98 16,89 19,37 21,55 23,81 25,94 27,93 29,97 32,32 34,51 36,77 39,11 41,53 44,04 46,64 49,33 51,81 52,76 53,73 54,05 54,05 55,69
48 10,79 12,88 15,61 18,09 20,27 22,53 24,66 26,64 28,69 31,04 33,23 35,50 37,85 40,27 42,79 45,10 47,79 48,71 49,64 50,59 50,91 50,91 52,51
47 9,50 11,58 14,31 16,78 18,96 21,22 23,35 25,33 27,38 29,73 31,93 34,20 36,55 38,71 41,22 43,24 44,71 45,62 46,53 47,45 47,76 47,76 49,33
46 8,35 10,26 12,98 15,45 17,63 19,88 22,01 24,00 26,04 28,16 30,60 32,87 34,96 37,39 39,06 40,19 41,64 42,52 43,41 44,31 44,62 44,62 46,16
45 7,01 8,91 11,63 14,09 16,26 18,52 20,65 22,63 24,68 26,79 29,23 31,25 33,07 34,67 36,03 37,14 38,56 39,42 40,29 41,18 41,47 41,47 42,98
44 5,81 7,72 10,25 12,70 14,87 17,12 19,25 21,23 23,05 25,39 27,59 29,85 32,21 34,37 36,89 39,21 41,91 44,09 46,67 49,67 51,05 51,05 52,81
43 4,41 6,31 8,84 11,29 13,45 15,70 17,82 19,80 21,62 23,96 26,16 28,43 30,78 32,95 35,47 37,50 40,20 42,70 44,95 47,28 47,62 47,62 49,33
42 3,16 4,88 7,40 9,84 12,00 14,24 16,36 18,34 20,15 22,50 24,69 26,96 29,05 31,49 33,73 36,05 38,76 40,94 42,87 43,85 44,18 44,18 45,86
41 1,71 3,60 5,93 8,37 10,52 12,76 14,87 16,84 18,66 21,00 23,19 25,46 27,56 29,72 32,24 34,27 36,97 38,52 39,47 40,43 40,75 40,75 42,39
40 0,39 3,11 4,43 6,86 9,00 11,24 13,35 15,32 17,12 19,47 21,66 23,67 26,02 28,18 30,42 32,74 34,23 35,14 36,07 37,00 37,32 37,32 38,91
39 0,59 2,35 4,75 7,26 9,47 11,78 13,97 16,02 17,89 20,33 22,61 24,71 26,88 29,42 31,76 33,88 36,71 38,01 39,00 40,00 40,34 40,34 42,05
38 0,00 0,79 3,18 5,67 7,88 10,19 12,37 14,41 16,28 18,47 20,74 23,09 25,27 27,52 29,85 31,97 33,52 34,47 35,43 36,41 36,74 36,74 38,41
37 0,00 0,00 1,57 4,06 6,26 8,55 10,73 12,76 14,63 16,81 19,08 21,44 23,61 25,86 27,31 28,50 30,01 30,93 31,87 32,82 33,14 33,14 34,76
36 0,00 0,00 0,00 2,40 4,59 6,88 9,05 11,07 12,94 15,12 17,38 19,20 20,81 22,46 23,87 25,02 26,49 27,39 28,31 29,23 29,54 29,54 31,12
35 0,00 0,00 0,00 0,71 2,89 5,16 7,10 8,89 10,50 12,40 14,12 15,89 17,45 19,06 20,43 21,55 22,98 23,85 24,74 25,64 25,94 25,94 27,48
34 0,00 0,00 0,00 0,94 3,20 5,56 7,80 9,90 11,84 14,10 15,92 17,80 19,47 21,18 22,64 23,84 25,37 26,30 27,25 28,22 28,54 28,54 30,19
33 0,00 0,00 0,00 0,00 0,98 3,31 5,30 7,13 8,79 10,74 12,51 14,34 15,95 17,61 19,03 20,20 21,68 22,59 23,51 24,44 24,76 24,76 26,36
32 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,18 2,11 3,88 5,49 7,39 9,10 10,87 12,44 14,05 15,43 16,55 17,99 18,87 19,77 20,67 20,98 20,98 22,53
31 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,64 2,19 4,03 5,69 7,41 8,93 10,49 11,82 12,91 14,30 15,16 16,02 16,90 17,20 17,20 18,70
30 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,67 2,28 3,94 5,41 6,92 8,21 9,27 10,62 11,44 12,28 13,13 13,42 13,42 14,87
29 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,90 3,60 5,37 6,93 8,54 9,92 11,04 12,48 13,37 14,27 15,18 15,48 15,48 17,04
28 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,74 3,24 4,80 6,13 7,21 8,61 9,46 10,33 11,21 11,50 11,50 13,01
27 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,05 2,33 3,38 4,73 5,55 6,39 7,23 7,52 7,52 8,97
26 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,85 1,64 2,44 3,26 3,54 3,54 4,94
25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,90
24 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,67 0,96 0,96 2,40
23 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
22 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
21 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
20 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
*) und früher *) und mehr
Ol
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Fünfter Abschnitt Berechnung von Geldleistungen
§40 Berechnung von Geldleistungen
Bei der Berechnung des
1. beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens,
2. Durchschnittseinkommens für Zusatzrenten,
3. Monatsbetrags der Renten aus der Sozialpflichtversicherung,
4. Zuschlags für Untertagetätigkeiten und
5. Monatsbetrags der Zusatzrenten
ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
Viertes Kapitel Zusammentreffen von Renten
§41 Mehrere Rentenansprüche
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten gleicher Art, wird nur die höhere Rente gezahlt. Renten gleicher Art sind:
1. Renten aus eigener Versicherung als
a) Altersrente,
b) Bergmannsaltersrente,
c) Bergmannsvollrente,
d) Invalidenrente,
e) Bergmannsinvalidenrente,
f) Bergmannsrente,
2. Renten aus der Versicherung des Verstorbenen als
a) Witwenrente und Witwerrente,
b) Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente,
3. Renten aus eigener FZR als
a) Zusatzaltersrente,
b) Zusatzinvalidenrente.
(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten aus der Sozialpflichtversicherung, wird die höhere Rente voll, die niedrigere in Höhe von 25 vom Hundert der errechneten Rente gezahlt. Sind die Renten nach Satz 1 gleich hoch, ist
1. bei zwei Renten aus eigener Versicherung die Altersoder Invalidenrente,
2. beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Hinterbliebenenrente die Rente aus eigener Versicherung
in voller Höhe zu zahlen. Der Mindestbetrag der als zweite Leistung gezahlten Rente beträgt 50 Deutsche Mark; dies gilt nicht für eine Bergmannsrente.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Rente der Sozialpflichtversicherung Anspruch auf eine nicht gleichartige Rente aus der in die Sozialversicherung übernommenen
Rente aus freiwilliger Versicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, sind die Bestimmungen des Absatzes 2 anzuwenden.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels Anspruch auf eine Rente, die von einem ausländischen Versicherungsträger geleistet wird, wird diese auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu einer errechneten Rente geleistet werden, angerechnet.
§42 Mehrere Renten wegen Todes
Besteht aus der Versicherung eines Verstorbenen für mehrere Hinterbliebene Anspruch auf mehrere Renten wegen Todes, wird die Gesamthöhe der Renten auf die Rente des Verstorbenen einschließlich Zuschlag für Untertagetätigkeiten begrenzt. Die Renten wegen Todes werden proportional gekürzt, mindestens jedoch in Höhe der Mindestrente geleistet.
§43 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die Rente aus der Unfallversicherung. Renten gleicher Art sind:
1. Verletztenrente aus der Unfallversicherung und
a) Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität,
b) Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit
vorliegt,
2. Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente und
a) Witwenrente oder Witwerrente,
b) Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,
3. Unfallwaisenrente und
a) Waisenrente,
b) Bergmannswaisenrente.
(2) Besteht Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, wird die Rente in vollem Umfang geleistet, wenn sie die höhere Rente ist. Ist sie die niedrigere Rente, wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Fünftes Kapitel
Beginn, Änderung und Ende von Renten
§44 Beginn, Änderung und Ende von Renten
(1) Die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991
1677
(2) Beginnt der Anspruch auf eine Rente wegen Alters während des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wird eine Vergleichsberechnung vorgenommen und die höhere Rente geleistet.
(3) Eine durch Wiederverheiratung weggefallene Zahlung einer Witwenrente, Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente lebt wieder auf, wenn
1. bei Tod des neuen Ehegatten ein Anspruch auf eine solche Rente aus der letzten Ehe nicht besteht oder
2. die neue Ehe aufgrund eines innerhalb eines Jahres nach der Wiederverheiratung gestellten Antrags auf Ehescheidung geschieden wird und eine Unterhaltszahlung durch das Gericht nicht festgelegt worden ist,
wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt sind.
Sechstes Kapitel
Zusammentreffen
mit Leistungen
nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch
§45
Zusammentreffen mit Leistungen
nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Artikels und auf solche nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, wird die nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen höhere Gesamtleistung erbracht. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, wird für die Feststellung der Gesamtleistung nach Satz 1 diese Rente nach den Vorschriften dieses Artikels neu berechnet. Bei gleichhohen Gesamtleistungen wird die Gesamtleistung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erbracht.
Artikel 3
Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Erster Abschnitt
§1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Ver-
sorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
§2 Grundsätze der Überführung
(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.
(2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember
1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar
1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.
(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben.
§3 Versicherter Personenkreis
Für die Versicherungs- und Beitragspflicht der Personen, die am 31. Dezember 1991 einem Versorgungssystem angehört haben, gelten vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Versicherungspflichtig sind von diesem Zeitpunkt an Personen auch in der Zeit, für die sie Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder befristete erweiterte Versorgung beziehen; für sie gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet sinngemäß.
§4 Überführung in die Rentenversicherung
(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
1. Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung,
2. zusätzliche Altersversorgung und
3. zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.
(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
1. Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente,
2. Altersrente und
3. Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten
1. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten,
2. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten,
3. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.
(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem
1. Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum I.Juli 1990 ergibt,
2. Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären.
(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.
§5
Pflichtbeitragszeiten
(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Zusatzversorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256 a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
§6 Art der Überführung in die Rentenversicherung
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3000 Deutsche Mark im Monat und vom I.Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag von 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei berufsfördernden Leistungen nach § 22 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der beruflichen Rehabilitation nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem I.Juli 1990 ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 bis 22 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, solange während dieser Zeiten eine leitende Funktion oder eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt oder in einer Berufungs- oder Wahlfunktion im Staatsapparat nicht ausgeübt wurde. Satz 1 ist auch für Zeiten einer Tätigkeit in einer Berufungs- oder Wahlfunkion im Staatsapparat anzuwenden, während der eine Zugehörigkeit zu einem anderen Zusatzversorgungssystem oder einem Sonderversorgungssystem bestand. Eine Funktion gilt als leitend, wenn in ihr ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen über dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 bezogen wurde.
(3) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2 und 3 ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen. Als Verdienst ist das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 5 auch den Pflichtbeitragszeiten zugrunde zu legen, die nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Pflichtbeitragszeiten, in denen eine Beschäftigung als
1. Betriebsdirektor, soweit diese Funktion nicht in einem Betrieb ausgeübt wurde, der vor 1972 in dessen Eigentum stand,
2. Fachdirektor eines Kombinats auf Leitungsebene oder einer staatlich geleiteten Wirtschaftsorganisation,
3. Direktor oder Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit,
4. Sicherheitsbeauftragter oder Inhaber einer entsprechenden Funktion, sofern sich die Tätigkeit nicht auf die technische Überwachung oder die Einhaltung von Vorschriften des Arbeitsschutzes in Betrieben und Einrichtungen des Beitrittsgebiets bezog,
5. hauptamtlicher Parteisekretär,
6. Direktor oder Leiter einer pädagogischen Einrichtung im Bereich der Volks- und Berufsbildung, mit Ausnahme von Einrichtungen für Behinderte,
7. Professor oder Dozent in einer Bildungseinrichtung einer Partei oder der Gewerkschaft FDGB
ausgeübt wurde.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1679
(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 und 2 sind für die in Anlage 7 genannten Personen nicht anzuwenden.
(5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind.
(6) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gilt § 256 b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3 oder in den Fällen des § 7 der Anlage 6 zu berücksichtigen.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet.
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
§7 Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts
Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 30. Juni 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt sind nicht anzuwenden.
§8 Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten
(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Der Versorgungsträger ist berechtigt, diese
Daten auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger
1. über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2. auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
(2) Der Versorgungsträger hat der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sowie die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 ergeben.
(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(4) Versorgungsträger sind
1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 22,
2. die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Sie ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.
§9
Auszahlung von Versorgungsleistungen
(1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:
1. Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf
a) Übergangsrente,
b) Vorruhestandsgeld,
c) Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und
d) befristete erweiterte Versorgung.
2. Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten. Auf diese Leistungen werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet.
3. Ansprüche auf Elternrenten.
(2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.
(3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.
Dritter Abschnitt
§ 10 Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen
(1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Zusatzversorgungen sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 werden einschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
1. für Versichertenrenten auf 2 010 DM,
2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 1 206 DM,
3. für Vollwaisenrenten auf 804 DM und
4. für Halbwaisenrenten auf 603 DM.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Zahlbeträge der Leistungen des Sonderversorgungssystems des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
1. für Versichertenrenten auf 802 DM,
2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 481 DM,
3. für Vollwaisenrenten auf 321 DM und
4. für Halbwaisenrenten auf 241 DM.
Satz 1 gilt auch, wenn aus anderen Versorgungssystemen Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich dieser Versorgungssysteme gewechselt sind, gezahlt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berücksichtigt worden sind.
(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Rentenversicherung weitergezahlt.
(5) Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
§11
Anpassung von Versorgungsleistungen
aufgrund vorzeitiger Entlassung
(1) Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonderversorgungssystemen werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
a) Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte
Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 jeweils maßgebenden Höchstbeträge,
b) Übergangsrente auf den Betrag von 400 DM.
§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt.
(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 entfällt spätestens mit Beginn einer Rente wegen Alters, jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf diese Versorgungsleistungen angerechnet.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhestandsgeld oder Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen im Anschluß an eine befristete erweiterte Versorgung gewährt wird.
(5) Dienstbeschädigungsteilrenten und Invalidenteilrenten werden begrenzt auf den entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1 und 2. Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden solche Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungsleistung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich als Vollrente ergeben würde; § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 findet Anwendung. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Satz 1 und 3 entfällt spätestens mit Beginn einer Rente wegen Alters, jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5 nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpassungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil. Dabei dürfen die in Absatz 1 und 5 genannten Höchstbeträge vor dem 1. Januar 1995 nicht überschritten werden.
(7) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme über die Kürzung der in Absatz 1 und 5 aufgeführten Versorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten mit der Maßgabe fort, daß anrechnungsfrei derjenige Betrag ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung für den Monat Juni 1991 ergeben hätte. Dieser Betrag nimmt an Anpassungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1 teil.
§ 12 Zuschuß zur Krankenversicherung
Empfänger von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten im Jahre 1991 auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gegen Nachweis von dem Versorgungsträger einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wenn der Gesamtzahlbetrag aus Leistungen der Versorgungssysteme einen Betrag von 725 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt. Übersteigt der Gesamtzahlbetrag den Betrag von 725 Deutsche Mark, so vermindert sich der aus 725 Deutsche Mark berechnete Zuschuß im Umfang des übersteigenden Betrages.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1681
§ 13 Einstellung von Leistungen
Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an wird die Zahlung folgender Leistungen eingestellt:
1. Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, wenn gleichzeitig eine Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne das Beitrittsgebiet gezahlt wird,
2. Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2,
3. Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich anderer Versorgungssysteme gewechselt sind.
§ 14 Übergangsregelungen
(1) Für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 bleiben die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften und Regelungen über die Feststellung, die Berechnung, die Auszahlung und die Begrenzungen der Leistungen sowie ihre Erstattung bis zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Versorgungssystemen in die Rentenversicherung in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nach § 256 a wird bis zur Überführung der Zusatzversorgungen der maßgebende beitragspflichtige Verdienst höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde gelegt.
2. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das 240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Gesamtdurchschnittseinkommen der Anlage 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.
(3) Ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, wird bei einem Berechtigten, für den die Summe aus dem Monatsbetrag der Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zahlbetrag der Zusatzversorgung die sich jeweils ergebende Rente eines Durchschnittsverdieners ohne Zusatzversorgung mit der gleichen Anzahl an Versicherungsjahren übersteigt, nur insoweit ausgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen Zusatzversorgung übersteigt.
§ 15 Erstattung von Aufwendungen
(1) Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten, die ihr aufgrund der Überführung nach diesem Gesetz entstehen. Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Vorschüsse zu zahlen.
(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach
Anlage 2 Nr. 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet.
(3) Absatz 1 ist auch für die Aufwendungen anzuwenden, die der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach den §§ 9 und 11 entstehen. Die dem Bund für diese Erstattung entstehenden Aufwendungen werden ihm von den Ländern im Beitrittsgebiet insoweit erstattet, als sie ihm für Leistungen an Berechtigte aus dem Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 entstehen.
(4) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung durch und setzt die Vorschüsse fest. Es stellt darüber hinaus den auf das jeweilige Bundesland entfallenden Anteil an dem Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis fest, in dem die Anzahl der Einwohner dieses Landes zu der Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. Die erforderlichen Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.
§ 16 Verordnungsermächtigung
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 3 bis 6 um die Jahreshöchst-verdienste für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1990 zu ergänzen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen.
§17 Sozialgerichtsverfahren
Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
§ 18 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versorgungsträger.
(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wenn sie als Versorgungsträger den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil !
Anlage 1 1
Zusatzversorgungssysteme
1. Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950.
2. Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren 1 der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
3. Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988. 2
4. Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 2 12. Juli 1951.
5. Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, eingeführt mit Wirkung vom 2 1. August 1951 bzw. 1. Januar 1952.
6. Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrich- 2 tungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1979.
7. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahn- 2 ärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988. 2
8. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozial- 2 wesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.
9. Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener 2 Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
10. Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
11. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens, eingeführt mit Wirkung vom I.Juli 1988.
12. Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
13. Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
14. Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
15. Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.
16. Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1989.
17. Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976.
18. Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976.
19. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971.
20. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1973.
21. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, für hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar 1972.
22. Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB, eingeführt mit Wirkung vom 1. April 1971.
23. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der LDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
24. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der CDU, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
25. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der DBD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
26. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der NDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
27. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1968.
Anlage 2
Sonderversorgungssysteme
1. Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957.
2. Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1954.
3. Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. November 1970.
4. Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1953.
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1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Kalenderjahr
1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1. 1.-30. 6. 1990
Betrag in DM
6 835,00
7 069,00
7 287,00
7 526,00
7 740,00
8 008,00
8 301,00
8 534,00
8 801,00
9 073,00
9 311,00
9 448,00
9 768,00
10 016,00
10 204,00
10 428,00
10 651,00
11 110,00
11 591,00
12 012,00
12 392,00
Anlage 6
Jahreshöchstverdienst nach § 7
Kalenderjahr Betrag in DM
1982 7 011,20
1983 7 142,80
1984 7 299,60
1985 7 455,70
1986 7 777,00
1987 8 113,70
1988 8 408,40
1989 8 674,40
1. 1.-30. 6. 1990
Kalenderjahr Betrag in DM
1950 2 228,10
1951 2 385,60
1952 2 539,60
1953 2 718,10
1954 2 909,90
1955 2 987,60
1956 3 074,40
1957 3 185,70
1958 3 394,30
1959 3 618,30
1960 3 729,60
1961 3 803,10
1962 3 899,00
1963 3 982,30
1964 4 068,40
1965 4 178,30
1966 4 323,20
1967 4 491,20
1968 4 626,30
1969 4 784,50
1970 4 948,30
1971 5 100,90
1972 5 268,20
1973 5 418,00
1974 5 605,60
1975 5 810,70
1976 5 973,80
1977 6 160,70
1978 6351,10
1979 6 517,70
1980 6 613,60
1981 6 837,60
Anlage 7
Personen im Sinne des § 6 Abs. 4
Hauptamtliche Mitarbeiter
1. von Banken, Sparkassen, Versicherungen, der Sozialversicherung sowie des Feriendienstes für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 oder Nr. 22,
2. des Blinden- und Sehschwachenverbandes,
3. des Bundes der Architekten,
4. des Deutschen Roten Kreuzes,
5. des Gehörlosen- und Schwerhörigenverbandes,
6. der Kammer der Technik,
7. des Kulturbundes,
8. der Volkssolidarität,
9. der wissenschaftlichen Gesellschaft für Veterinärmedizin,
10. der agrarwissenschaftlichen Gesellschaft.
Angehörige der Berufsfeuerwehr für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2.
Artikel 4
Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen (Versorgungsruhensgesetz)
§1
(1) Die Ansprüche auf Leistungen aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Ziffer 2 und Buchstabe e des Einigungsvertrages sowie die Ansprüche auf Ehrenpensionen und -renten im Sinne des Renten-angleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) in der Fassung der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages und die Ansprüche auf Leistungen nach dem Fremdrentenrecht können zum Ruhen gebracht werden, wenn gegen den Berechtigten ein Strafverfahren wegen einer als Träger eines Staatsamtes oder Inhaber einer politischen oder gesellschaftlichen Funktion begangenen Straftat gegen
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1685
das Leben oder einer anderen schwerwiegenden Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit betrieben wird und der Berechtigte sich dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Ansprüche aus Sonderoder Zusatzversorgungssystemen, die in die Rentenversicherung überführt worden sind.
(3) Das Ruhen kann sich auch auf einen neben einem Anspruch auf eine Leistung nach Absatz 1 bestehenden Anspruch aus der Rentenversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets aus Versicherungszeiten zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 30. Juni 1990 beziehen.
§2
(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kommission. Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.
(2) Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugegeben. Will das Bundesversicherungsamt in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen.
(3) Gegen die Entscheidung des Bundesversicherungsamtes findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
(4) Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.
§3
(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muß.
(2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen, und zwar
a) zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
b) ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der Finanzen, des Innern, der Justiz und der Verteidigung.
Die Kommission kann bei Bedarf um weitere Mitglieder ergänzt werden und entscheidet dann in Spruchkörpern mit jeweils drei Mitgliedern. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine von der Bundesregierung festzusetzende monatliche Entschädigung sowie Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen werden ersetzt.
§4
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.
(3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.
(4) Das Bundesversicherungsamt kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.
§5
(1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesversicherungsamt eingerichtet.
§6
Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 44 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Abs. 2 wird angefügt:
"Für auf Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle."
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird angefügt:
"(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) wird entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Beitrittsgebiet verändert; der Betrag ist auf den nächsthöheren durch 840 teil-
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
baren Betrag zu runden. Bei ihrer Bestimmung zum 1. Januar 1992 ist von dem Zwölffachen des nicht gerundeten Betrages auszugehen, der zur Festsetzung der zuletzt bestimmten Bezugsgröße (Ost) für das Jahr 1991 geführt hat.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet."
3. Dem § 18d Abs. 1 wird angefügt:
"Finden mehrere Rentenanpassungen in einem Jahr statt, sind Änderungen des Erwerbseinkommens sowie des Erwerbsersatzeinkommens im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur vom Zeitpunkt der Rentenanpassung zum 1. Juli an zu berücksichtigen."
4. Dem § 28 k wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Abstimmung nach Absatz 2 im Jahr 1992 für das Jahr 1991 kann unterbleiben."
Artikel 6
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I
5. 792) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
"12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs verlegt haben."
2. In § 47 Abs. 5 wird nach Satz 1 eingefügt:
"Ist Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ein im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, erhöht sich das Krankengeld nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie bei Renten im Beitrittsgebiet."
3. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende des Satzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
"5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden."
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 eingefügt:
"5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,".
4. § 60 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 18 bleibt unberührt."
5. Dem § 309 wird angefügt:
"(3) Solange § 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung findet, können Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach § 10 versichert sind, abweichend von § 5 Abs. 7 auf Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 pflichtversichert werden. Der Antrag ist bei der nach § 181 zuständigen oder der nach § 184 Abs. 2 gewählten Krankenkasse zu stellen. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 eingetreten sind. Die zuständige Krankenkasse hat der Krankenkasse, bei der die Versicherung nach § 10 besteht, unverzüglich den Beginn der Mitgliedschaft anzuzeigen.
(4) Personen, die bei der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik versichert waren und deren Versicherungsschutz am I.Januar 1991 weiterbestand, können der Versicherung beitreten. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes anzuzeigen. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Juni 1991, auf Antrag des Versicherten mit dem Tag des Beitritts. § 184 Abs. 1 gilt entsprechend. Wer der Versicherung nach Satz 1 beitritt und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Beginn der Mitgliedschaft an kündigen.
(5) Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1990 in der Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten einer Versicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches."
6. In § 312 wird eingefügt:
"(7 a) Solange § 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung findet, können versicherungspflichtig Beschäftigte, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 haben und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt sind, die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse wählen, bei der sie zuletzt vor Aufnahme der Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1687
Vertrages genannten Gebiet versichert waren. Ist eine solche Krankenkasse nicht vorhanden, so kann die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse gewählt werden, die bei einer entsprechenden Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 zuständig wäre oder nach § 183 Abs. 1 gewählt werden könnte. § 183 Abs. 5 gilt entsprechend.
(7 b) Solange § 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung findet, ist bei der Anwendung des § 257 Abs. 2 für Beschäftigte, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 haben und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt sind, die Krankenkasse heranzuziehen, die zuletzt vor Aufnahme einer Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet heranzuziehen war oder nach Absatz 7 a Satz 2 heranzuziehen wäre."
7. § 313 Abs. 5 wird gestrichen.
8. In § 313 Abs. 8 wird der Satzteil "Die § 247," gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990
über die Schaffung einer Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Artikel 25 § 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Reichsversicherungsordnung
(820-1)
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1306), wird wie folgt geändert:
1. In § 539 Abs. 1 Nr. 5 wird das Komma am Ende gestrichen und angefügt:
"sowie Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer selbständig tätig sind,"
2. § 545 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Der Unfallversicherung können freiwillig beitreten, soweit sie nicht schon kraft Gesetzes oder Satzung versichert sind,
1. Unternehmer mit Ausnahme der Haushaltsvorstände und der in § 542 bezeichneten Unternehmer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten,
2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer selbständig tätig sind."
3. § 571 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "im Jahre vor dem Arbeitsunfall" durch die Worte "in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "im Jahre vor dem Arbeitsunfall" durch die Worte "in diesen zwölf Kalendermonaten" ersetzt.
4. In § 574 werden die Worte "des Jahres vor dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit" durch die Worte "in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem die erneute Arbeitsunfähigkeit beginnt," ersetzt.
5. § 575 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Für Versicherte nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 und 18 gilt als Jahresarbeitsverdienst, solange sie
1. das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, ein Viertel,
2. das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, ein Drittel
der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße. Satz 1 gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, wenn die Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes nach dem 31. Dezember 1991 wirksam wird."
6. In § 576 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Worte "im Jahr vor seinem Diensteintritt" durch die Worte "in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat seines Diensteintritts" ersetzt.
7. Nach § 626 wird eingefügt:
"§ 627 Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Anspruchs auf eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem ausländischen Träger gezahlt werden."
8. Dem § 632 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften selbständig Tätigen im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 5 und des § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2."
9. In § 635 werden der Punkt am Ende der Nummer 5 durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer angefügt:
"6. die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften selbständig Tätigen im Sinne von § 539 Abs. 1 Nr. 5 und § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2."
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
10. Die Anlage 1 (zu § 646 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
" 6. Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft".
b) Die Nummer 7 wird wie folgt aefaßt:
" 7. Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft".
c) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
" 8. Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft".
d) Die Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
" 9. Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossen-schaft".
e) Die Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:
"27. Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen".
11. Dem § 723 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die nach § 545 Versicherten tragen ihre Beiträge selbst."
12. Nach § 789 wird eingefügt:
"§ 789 a Die §§ 779 b bis 789 gelten, soweit sie sich auf den landwirtschaftlichen Unternehmer beziehen, auch für den in einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft selbständig Tätigen im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 5."
13. In der Anlage 2 (zu § 790 Abs. 1) wird in der Nr. 19 hinter dem Wort "Gartenbau-Berufsgenossenschaft" der Punkt gestrichen und angefügt:
"20. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin."
14. Nach § 1147 wird folgender Fünfter Teil eingefügt:
"Fünfter Teil
Übergangsvorschriften
aus Anlaß der Überleitung
des Ersten bis Vierten Teils auf das Beitrittsgebiet
§ 1148 Grundsatz
Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils gelten im Beitrittsgebiet, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften und aus Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1062) nichts Abweichendes ergibt.
§ 1149 Versicherte Personen
(1) Die §§ 539 bis 545 gelten im Beitrittsgebiet vom 1. Januar 1992 an. § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1991.
(2) Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sowie die in § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen, die am 31. Dezember 1991 nach dem im Beitritfsgebiet geltenden Recht in
der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert waren und die nach den §§ 539 bis 543 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag beim Träger der Unfallversicherung eingegangen ist; § 545 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 1150 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
(1) Die §§ 548 bis 555 a und 838 bis 840 gelten im Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind.
(2) Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, gelten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches. Dies gilt nicht für Unfälle und Krankheiten,
1. die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch nicht zu entschädigen wären,
2. die mit Wirkung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 als Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Fremdrentengesetz anerkannt worden sind, es sei denn, der Verletzte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 in das Beitrittsgebiet verlegt.
(3) § 555 a gilt auch, wenn der Arbeitsunfall der Mutter vor dem 1. Januar 1992 eingetreten ist und das Kind nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurde.
(4) Eine nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht bereits festgestellte Übergangsrente im Sinne von § 32 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) wird über den 31. Dezember 1991 hinaus gezahlt, solange die Voraussetzungen nach diesem Recht vorliegen. Übergangsleistungen nach § 3 Berufskrankheitenverordnung aus demselben Leistungsgrund werden nicht erbracht.
§ 1151 Pflegegeld
(1) § 558 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 und für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet eingetreten sind. Das Pflegegeld für diese Arbeitsunfälle beträgt vom 1. Januar 1991 an zwischen 207 Deutsche Mark und 829 Deutsche Mark. Diese Beträge werden vom 1. Juli 1991 an entsprechend der Anpassung der Unfallrenten im Beitrittsgebiet erhöht. Die neuen Mindest- und Höchstbeträge werden durch die jeweilige Rentenanpassungsverordnung (§ 1153) festgesetzt.
(2) Leistungen nach § 29 Buchstabe f des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 23. Juni 1990 (GBl. Nr. 38 S. 486), die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 noch erbracht worden sind, werden auf das Pflegegeld nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1689
§ 1152 Jahresarbeitsverdienst
(1) Die §§ 570 bis 578, 780 bis 788, 841 bis 846 und 848 gelten im Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind.
(2) Für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, gilt als Berechnungsgrundlage für die ab 1. Juli 1990 zu zahlenden Renten
1. ein Betrag von 13 680 DM als Jahresarbeitsverdienst, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Juli 1990 bestand,
2. das Zwölffache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) als Jahresarbeitsverdienst, wenn der Rentenanspruch nach dem 30. Juni 1990 entstanden ist.
Für die Feststellung, ob ein Rentenanspruch vor dem 1. Juli 1990 oder nach dem 30. Juni 1990 entstanden ist, bleibt § 1156 Abs. 1 unberücksichtigt.
(3) § 574 gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, wenn der Verletzte nach dem 31. Dezember 1991 an den Unfallfolgen wiedererkrankt.
(4) § 575 gilt für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das Zweieinhalbfache der Bezugsgröße (Ost) beträgt; ein höherer Betrag kann nach § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmt werden. Die Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes vom 10. November 1971 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. März 1985 (BGBl. I S. 572), gilt nicht.
(5) § 782 Abs. 1 gilt für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, mit der Maßgabe, daß für das Beitrittsgebiet besondere durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste festgesetzt werden können.
(6) Für Versicherte an Bord eines Seefahrzeugs und für nach § 539 Abs. 1 Nr. 6 versicherte Küstenschiffer und Küstenfischer ist § 841 erst anzuwenden, wenn nach Feststellung der Aufsichtsbehörde die Heuern und Jahreseinkommen im Beitrittsgebiet sich den entsprechenden Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet angeglichen haben. Bis zur Festsetzung von einheitlichen Durchschnittsheuern und von Durchschnitten von Jahreseinkommen gelten insoweit im Beitrittsgebiet die allgemeinen Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst mit den Maßgaben der vorstehenden Absätze; die Heuern und Jahreseinkommen im Beitrittsgebiet sind während dieser Zeit bei Festsetzungen nach §§ 842 und 844 unberücksichtigt zu lassen.
§ 1153 Rentenanpassung
§ 579 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gilt nicht für Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 und für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet eingetreten sind. Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das
Pflegegeld im Beitrittsgebiet werden entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei diesen Renten, verändern werden. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Termin der Anpassung und den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 2.
§ 1154 Renten an Verletzte
(1) Bei vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet festgestellten Renten gilt der zugrunde gelegte Grad des Körperschadens als Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Dritten Buches. Für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist für die Bemessung des Körperschadens § 581 anzuwenden, wenn
1. Renten nach dem 31. Dezember 1991 erstmals festgestellt werden oder
2. bei vor dem 1. Januar 1992 festgestellten Renten wegen der Bewertung des Körperschadens oder einer den Körperschaden betreffenden wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine neue Feststellung beantragt wird oder von Amts wegen vorgenommen wird; die §§ 44 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten hinsichtlich der sich aus der Bemessung des Körperschadens ergebenden Rechtsfolgen nicht.
Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Satz 1 festgestellten Grad des Körperschadens, wenn die Anwendung des § 581 keinen höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Satz 3 gilt nicht, wenn sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt; in diesen Fällen ist bei der Neufeststellung von dem sich aus Satz 1 ergebenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen. Tritt nach der Feststellung im Sinne von Satz 2 Nr. 2 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgehen, wie er sich der Höhe nach bei Anwendung des nach dem 31. Dezember 1991 geltenden Rechts ergeben würde. Die Feststellung im Sinne des Satzes 2 Nr. 2 ist mit Wirkung für die Zukunft zu treffen.
(2) Soweit nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Unfallrente bestand und diese wegen des Anspruchs auf eine weitere Rente der Sozialversicherung nicht oder nur zum Teil gezahlt wurde (§ 50 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 - GBl. I Nr. 43 S. 401 ), wird sie vom 1. Januar 1992 ab gezahlt. Hat der Träger der Unfallversicherung keine Kenntnis von dem Anspruch auf eine Unfallrente, wird die Rente auf Antrag gezahlt; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 1993 gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats.
(3) Soweit für einen vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Arbeitsunfall aufgrund von § 4 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschut-
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
zes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199 ) am 31. Dezember 1991 kein Anspruch auf eine Rente besteht, beginnt die Rente am 1. Januar 1992, sofern die Voraussetzungen des § 580 vorliegen. Abweichend von § 1152 Abs. 2 gelten für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes die §§ 570 bis 578. Hat der Träger der Unfallversicherung keine Kenntnis von dem Arbeitsunfall, wird die Rente auf Antrag gezahlt; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 1993 gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats.
(4) Ist die Entschädigung für mehrere Arbeitsunfälle des Versicherten nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht vor dem 1. Januar 1992 zu einer Unfallrente zusammengezogen worden, wird diese Rente als Rente nach Gesamtkörperschaden (§ 23 Abs. 2 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 -GBl. I Nr. 43 S. 401) weitergezahlt. Insoweit gelten die Arbeitsunfälle, für die die Entschädigungen zu einer Rente zusammengezogen worden sind, als ein Arbeitsunfall; dies gilt auch bei Anwendung des § 581 Abs. 3. Ist im Jahre 1991 infolge eines nach dem 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfalls eine Rente nach Gesamtkörperschaden festzusetzen, ist für die Entschädigung aller dieser Rente zugrunde liegenden Arbeitsunfälle der Träger der Unfallversicherung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Arbeitsunfall mit dem höchsten Prozentsatz des Körperschadens eingetreten ist; sind die Prozentsätze gleich hoch, ist der Träger der Unfallversicherung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte Arbeitsunfall eingetreten ist.
(5) Hatte der Verletzte nach dem bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlags aus der Unfallversicherung, wird er in Höhe der Differenz zwischen dem Kindergeld und dem bisher gezahlten Kinderzuschlag weitergezahlt. § 583 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Kinderzuschlag nimmt nicht an der Rentenanpassung teil.
(6) Hatte der Verletzte nach dem bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Ehegattenzuschlags, wird er, solange die Voraussetzungen nach diesem Recht vorliegen, unverändert weitergezahlt. Ergibt sich aufgrund einer neuen Feststellung oder Anpassung eine höhere Verletztenrente, ist der Erhöhungsbetrag nur insoweit zu zahlen, als er den Ehegattenzuschlag übersteigt.
§ 1155 Leistungen im Todesfall
(1) Die §§ 589 bis 602 und 617 gelten vom 1. Januar 1992 an für Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2. § 617 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Versicherte, die Witwe oder der Witwer seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet hatte. § 592 findet keine Anwendung, wenn sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht bestimmt, das vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gegolten hat.
(2) Hat der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei der Bestimmung des anzurechnenden Einkommens (§ 590 Abs. 3, § 595 Abs. 2) der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus Absatz 1 ergibt, übersteigt.
(4) Wurde am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet eine Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente nicht gezahlt, wird sie auf Antrag des Hinterbliebenen festgestellt, wenn die Voraussetzungen der §§ 589 bis 602 vorliegen. Die Rente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem sie beantragt wird, frühestens ab dem 1. Januar 1992, geleistet.
§ 1156 Allgemeine Vorschriften für Leistungen
(1) Hat ein Träger der Unfallversicherung Leistungen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Vergangenheit zu erbringen und begann das Verwaltungsverfahren nach dem 31. Dezember 1991, werden Leistungen frühestens für Zeiten vom 1. Januar 1992 an erbracht.
(2) Die Leistung, die für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, zu erbringen ist, ruht, solange sich der Berechtigte im Ausland gewöhnlich aufhält.
(3) Leistungen für einen Arbeitsunfall, der in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eingetreten ist, werden, wenn der Berechtigte vor dem 19. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, und dieser Unfall nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht kein Arbeitsunfall war, von dem dafür ursprünglich zuständigen Träger der Unfallversicherung, frühestens vom 1. Januar 1992 an, erbracht. War der Unfall nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall, verbleibt es bei den Leistungen, die für Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 zu erbringen sind.
(4) Auf Leistungen für einen Arbeitsunfall im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 werden Leistungen angerechnet, die für denselben Arbeitsunfall von einem ausländischen Versicherungsträger erbracht werden.
§ 1157 Beitragsberechnung, Unfallumlage
(1) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) ergeben.kann bis zum 31. Dezember 1994 bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen gemäß § 725 Abs. 1 abgesehen werden; die Vertreterversammlung bestimmt das Nähere mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBL I Nr. 38 S. 486), der nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1691
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1211) bis zum 31. Dezember 1991 fortgilt, ist im Jahre 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Unfallumlage im Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Bundesanstalt für Arbeit nicht zu erheben ist.
§ 1158 Aufnahme in die Unternehmerverzeichnisse
Bei der Zuordnung von Unternehmen, die im Beitrittsgebiet ihren Sitz haben, zum jeweils sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger ergehen die Bescheide über die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis unter dem Vorbehalt, daß unrichtige Eintragungen, die bis zum 31. Dezember 1992 erfolgt sind, unverzüglich mit Wirkung vom 1.Januar 1992 zu berichtigen sind; dies gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit nicht offensichtlich war oder nicht zu nachweisbar schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führt. Auf den Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzuweisen.
§ 1159
Verteilung der vor dem 1. Januar 1991
eingetretenen Arbeitsunfälle
Die Verteilung der Arbeitsunfälle aus dem Beitrittsgebiet nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) erfolgt anhand des Rentenbestandes für den Zahlmonat Januar 1991; die Neuberechnung des Verteilungsschlüssels innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Jahre 1995 bleibt unberührt. Die im Rentenbestand für den Zahlmonat Januar 1991 nicht erfaßten Arbeitsunfälle werden nach dem Verteilungsschlüssel ohne Anrechnung auf ihn verteilt. Waisenrenten werden nach dem Verteilungsschlüssel ohne Anrechnung auf ihn dem Träger der Unfallversicherung zugeteilt, der für die Witwenrente oder, wenn eine Witwenrente nicht gezahlt wird, für die jüngste Waise zuständig ist.
§ 1160
Sitz
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
und der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Die zum 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und landwirtschaftliche Krankenkasse haben ihren Sitz in Berlin."
15. § 1251 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
"5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,".
b) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
"5 a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, und Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,".
1. Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
"5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosig-
16. § 1383 a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
17. § 1390 a Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
(821-1)
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1306), wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
"5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,".
b) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
"5 a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, und Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,".
2. § 110a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
(822-1)
§ 51 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
keit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,".
2. Nach Nummer 5 wird eingefügt:
"5a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, und Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,".
Artikel 11
Änderung
des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
(8232-4)
Dem § 9a des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird angefügt:
"(3) § 1251 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) sowie Nummer 5 a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts wegen erfolgen."
Artikel 12
Änderung
des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
(821-2)
Dem § 9a des Angestelltenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird angefügt:
"(3) § 28 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) sowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts wegen erfolgen."
Artikel 13
Änderung
des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neu regelu ngsgesetzes
(822-8)
Dem § 7 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird angefügt:
"(3) § 51 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) sowie Nummer 5 a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts wegen erfolgen."
Artikel 14
Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 1991 (BGBl. II S. 741), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Buchstaben a und b werden jeweils die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
"§3
(1) Als deutsche "Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Versicherungsträger anzusehen, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland haben oder hatten oder außerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt haben.
(2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt das bis 31. Dezember 1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende Recht und ab 1. Januar 1992 das Recht der Bundesrepublik Deutschland."
3. In § 4 Abs. 2 werden die Worte "des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "Gebiets der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1693
5. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am 1. Januar 1992 seinen Sitz hat."
6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
"§8
(1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 571 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, daß
1. der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen eingestuft,
2. die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Bereiche zugeordnet und danach
3. der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende Durchschnittsverdienst ermittelt und
4. dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel erhöht wird.
Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Durchschnittsverdienstes zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes als an diesem Tage eingetreten. Für Kalenderjahre, für die in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, in dem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr festgesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungsfaktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen nach § 579 Reichsversicherungsordnung anzupassen sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992 gültigen Fassung gilt.
(2) Soweit § 571 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichbaren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre. Befand sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresarbeitsverdienst nach § 575 Reichsversicherungsordnung festzusetzen; § 573 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 festzulegen ist. § 573 Abs. 2 und 3 Reichsversicherungsordnung findet keine Anwendung.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,7 zu vervielfältigen."
7. Nach § 8 wird eingefügt:
"§8a
(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die
1. im Beitrittsgebiet einen Arbeitsunfall während einer Tätigkeit erlitten haben oder bei denen eine Berufskrankheit aufgrund einer Tätigkeit eingetreten ist, wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten, oder
2. außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland einen Arbeitsunfall während einer Tätigkeit erlitten haben oder bei denen eine Berufskrankheit aufgrund einer Tätigkeit eingetreten ist, die zu einer Mitgliedschaft in einem der in Nummer 1 genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme geführt hätte, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt ihrer Ausübung im Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre,
wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt, dadurch ergibt, daß das Entgelt, welches nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort jeweils genannten Personengruppen in diesem Kalenderjahr maßgebend ist, mit den Faktoren nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird; für Teilzeitbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Anwendung. Bei Personen, auf die § 8 Abs. 3 Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermittelte Betrag mit dem Faktor 0,7 zu vervielfältigen.
(2) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt wird, der 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts entspricht, welches sich aus der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr ergibt, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt. Die Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst sind nicht anzuwenden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß die Rente aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach Absätzen 1 und 2 gezahlt wird."
8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte ,\an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7)" werden ersetzt durch die Worte "dort, wo sich der Berechtigte in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich aufhält,".
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
b) Dem Satz 1 wird angefügt:
"Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des hinterbliebenen Ehegatten. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der jüngsten Waise maßgebend. Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hinterbliebenen, der zuerst einen Anspruch anmeldet."
9. In § 10 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
10. In § 11 werden jeweils die Worte "des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
11. In § 12 werden jeweils die Worte "des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 4 werden jeweils die Worte "Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte "Gebiets der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
13. In § 14 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder nach dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 3 Buchstabe c werden die Worte "oder Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung" gestrichen.
15. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Eine nach vollendetem 16. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt."
b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesgebiet" durch die Worte "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt.
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.1)
b) Absatz 1 wird gestrichen.2)
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) oder" gestrichen und die Worte "unter fremder Verwaltung stehenden" durch das Wort "ehemaligen" ersetzt.
d) Absatz 3 wird gestrichen.
17. In § 17a Buchstabe a Nr. 2 werden nach dem Wort "hatten" die Worte "oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört haben" eingefügt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "auf Beschäftigungen vor dem 1. Januar 1891. Das gleiche gilt" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Bundesgebiet" durch die Worte "Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt.
20. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird angefügt:3)
"(3) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Werteinheiten werden mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt."
b) Die Vorschrift wird wie folgt gefaßt:2)
"§22
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem I.Januar 1950 Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach.welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestim-
) Inkrafttreten am 1. Juli 1990.
2) Inkrafttreten am 1. Januar 1992.
3) Inkrafttreten am 1. August 1991.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1695
mung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,075 Entgeltpunkte. Für Zeiten eines gesetzlichen Wehrdienstes findet § 256a Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt, soweit nicht Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind."
21. Nach § 22 wird eingefügt:1)
"§ 22a
(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die im Beitrittsgebiet Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben und während dieser Zeiten einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben und bei Berechtigten, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland Beitragsoder Beschäftigungszeiten zurückgelegt und während dieser Zeiten Tätigkeiten verrichtet haben, die, wären sie im Beitrittsgebiet verrichtet worden, zu einer Mitgliedschaft in einem der in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem geführt oder berechtigt hätten, wird als maßgebendes Entgelt für jedes Kalenderjahr jeweils höchstens das mit den Faktoren nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigte Entgelt zugrunde gelegt, das nach § 6 des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort jeweils genannten Personengruppen maßgebend ist. Soweit nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes eine Kürzung oder Begrenzung der zu berücksichtigenden Werteinheiten vorzunehmen ist, ist bei Anwendung dieser Vorschriften von den nach Satz 1 ermittelten Werteinheiten auszugehen.
(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren, werden als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens 70 vom Hundert des jeweiligen Durchschnittsentgelts der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Die Vorschriften über die Rente nach Mindesteinkommen sind nicht anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "im Beitrittsgebiet Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben und während dieser Zeiten einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben und bei Berechtigten, die" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "berücksichtigenden" das Wort "Werteinheiten" durch das Wort "Entgeltpunkte" und nach dem Wort "ermittelten" das Wort "Werteinheiten" durch das Wort "Entgeltpunkten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Die Vorschriften über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt sind nicht anzuwenden."
§ 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
"Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zugrunde zu legen und für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden."
In § 28b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "den Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "die Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte "des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(824-3)
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
22.
23.
24.
25.
Ai rege Glie< Fas; 28.1 wie
22. § 22a wird wie folgt geändert:2)
1) Inkrafttreten am 1. August 1991.
2) Inkrafttreten am 1. Januar 1992.
1696
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift wird wie folgt gefaßt:)
(1) § 8 des Fremdrentengesetzes in der vor dem 1. August 1991 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Berechtigte, die
a) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben oder
b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben oder
c) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben und vor dem 1. August 1991 bereits einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erworben haben.
Für Berechtigte nach Satz 1 Buchstabe b findet § 8a des Fremdrentengesetzes keine Anwendung.
(2) Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, die nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, erhalten für nach dem Fremdrentengesetz grundsätzlich zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ausschließlich Leistungen auf der Grundlage der Vorschriften, die im Beitrittsgebiet gelten. Soweit zum Zeitpunkt der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts bereits eine Rente für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach Satz 1 gewährt wird, ist diese weiterhin von dem bisher zuständigen Träger zu zahlen. Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und c bleibt unberührt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:2)
"(2) Bis die verfügbare Standardrente (§ 68 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) im Beitrittsgebiet 70 vom Hundert der verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erreicht hat, ist bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die
a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, oder
b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen,
und jeweils dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben, für nach dem Fremdrentengesetz zu entschädigende Arbeitsunfälle und
1) Inkrafttreten am 1. August 1991.
2) Inkrafttreten am 1. Januar 1992
Berufskrankheiten die Rente festzusetzen, indem der sich ohne Anwendung des § 8 Abs. 3 Fremdrentengesetz ergebende Rentenzahlbetrag mit dem Vomhundertsatz vervielfältigt wird, der dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet zur verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten haben, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, ist diese Rente entsprechend Satz 1 neu festzusetzen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und nach Satz 2, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für nach dem Fremdrentengesetz zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bei dem nach den Sätzen 1 oder 2 festgesetzten Rentenzahlbetrag."
c) Nach Absatz 2 wird angefügt:
"(3) Renten, deren Zahlbeträge nach Absatz 3 mit dem dort bezeichneten Vomhundertsatz vervielfältigt wurden, werden zu dem Zeitpunkt und um den Vomhundertsatz erhöht, um den die Renten im Beitrittsgebiet aufgrund allgemeiner Rentenanpassungen erhöht werden, bis die verfügbare Standard-rente im Beitrittsgebiet 70 vom Hundert der verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erreicht; ab diesem Zeitpunkt werden die Renten zu dem Zeitpunkt und um den Vomhundertsatz erhöht, um den die Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beifrittsgebiet erhöht werden. Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Beitrittsgebiets genommen haben, sowie bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b und c werden Renten nach Satz 1 auch nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu dem Zeitpunkt und um den Vomhundertsatz erhöht, um den die Renten im Beitrittsgebiet aufgrund allgemeiner Rentenanpassungen erhöht werden.
(4) Auf Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben, mit einer Rente, die auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Beitrittsgebiet beruht, ist § 12 des Fremdrentengesetzes nicht anzuwenden; § 625 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Während einer Zeit, in der Berechtigte nach Satz 1 ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Rente entsprechend Absatz 2 Satz 1 neu festzusetzen und auf diese der Absatz 3 entsprechend anzuwenden."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1697
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "aufgrund einer neuen Rentenfeststellung" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt und die Worte "in seiner vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte "aufgrund neuer Rentenfeststellungen" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Worte "in seiner vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung" gestrichen.
c) Absatz 3 a wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet", die Zahl "1996" durch die Zahl "1992" und die Zahl "1995" durch die Zahl "1991" ersetzt sowie die Worte "in seiner vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte "aufgrund einer neuen Rentenfeststellung" gestrichen.
e) Nach Absatz 4 wird angefügt:
"(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die
a) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben,
b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben oder
c) Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem I.August 1991 haben.
(6) Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, die nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, erhalten für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten ausschließlich Leistungen auf der Grundlage der Vorschriften, die im Beitrittsgebiet gelten. Soweit zum Zeitpunkt der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts bereits eine Rente für Zeiten nach Satz 1 gewährt wird, ist diese
weiterhin von dem bisher zuständigen Träger zu zahlen; Absatz 5 Buchstabe b und c bleibt unberührt."
f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: *)
"(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die
a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 19)1 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente naoh dem Fremdrentengesetz erwerben,
b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder
c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebi9t in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur für nach dem Fremdrentengesetz angerechnete Zeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, de ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitritte;-gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost)."
g) Nach Absatz 6 wird angefügt:
"(7) Entgeltpunkte (Ost) nach Absatz 6 für Zeiten nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes werden ermittelt, bis die verfügbare Standardrente (§ 68 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) im Beitrittsgebiet 70 vom Hundert der verfügbaren Stari-dardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erreicht; ab diesem Zeitpunkt werden Entgeltpunkte nach Maßgabe von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelt. Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Beitrittsgebiets genommen haben sowie bei Personen nach Absatz 5 Buchstabe b und c werden Entgeltpunkte (Ost) auch nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ermittelt."
3. Nach § 4 wird eingefügt:
"§4a
§ 22 a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Ferso nen nach § 4 Abs. 5 Buchstabe b."
*) Inkrafttreten am 1. Januar 1992.
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage" durch das Wort "Entgeltpunkte" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "den Werten" durch die Worte "einem Hundertstel der Werte" ersetzt
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "Gebiets der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
b) Nach Absatz 7 wird angefügt:
"(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden."
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Berlin oder in den unter fremder Verwaltung stehenden" durch die Worte "in den ehemaligen" ersetzt.
b) Nach Satz 4 wird angefügt:
"Die Sätze 1 bis 4 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden."
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte "Gebiets der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird angefügt.
"Die Sätze 1 und 2 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden."
8. Dem § 22 wird angefügt:
"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden."
9. Dem § 23 wird angefügt:
"(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden."
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
(8251-1)
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1065), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 3 werden die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
2. Dem § 27 wird angefügt:
"(4) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an gewährt, zu dessen Beginn die Erklärung nach Absatz 1 Beitragspflicht begründet."
3. § 32 wird wie folgt geändert:
ä) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze werden angefügt:
"(2) Werden auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Flächen bewirtschaftet, gelten diese als Teil des Unternehmens, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Bereich einer landwirtschaftlichen Alterskasse hat.
(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Nutzung von Flächen, eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einer solchen im Geltungsbereich des Gesetzes gleich."
Artikel 17
Änderung
des Gesetzes zur Neuregelung
der Altershilfe für Landwirte
(8251-2)
Artikel 2 § 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl. I S. 2110) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"§6
(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes mindestens bis zum 30. Juni 1990 nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte beitragspflichtig waren, und die ihren Wohnsitz vor dem 1. Juli 1990 in diesem Gebiet hatten, gelten als nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte zur Weiterentrichtung von Beiträgen Berechtigte, wenn sie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte selbständig tätig sind und innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme dieser
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1699
Tätigkeit gegenüber der zuletzt zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse erklären, daß sie die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen wollen.
(2) Ist vor dem 1. Januar 1992 nach Abgabe einer Weiterentrichtungserklärung nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte über einen Zuschuß zum Beitrag für Zeiten vor Abgabe der Erklärung eine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden, wird über den Anspruch nach § 3 c in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte nur auf Antrag neu entschieden; im Einzelfall kann von Amts wegen entschieden werden."
Artikel 18
Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)
Nach § 18 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung 5. der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl. I S. 2110) geändert worden ist, wird eingefügt:
"§ 18a
Regelung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Nutzung von Flächen, eine Beschäftigung oder selbstän- 6. dige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einer solchen im Geltungsbereich des Gesetzes gleich."
Artikel 19
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
(8253-1) 7.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird angefügt:
"(3) Verlegt ein Versicherter während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet, ist bei Anwendung des Absatzes 1 die für das Beitrittsgebiet geltende Bezugsgröße bis zum Ende des Kalenderjahres maßgebend.
(4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet."
2. Nach § 7 Abs. 1 wird eingefügt:
"(1 a) Für Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet gilt als Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 in den Jahren 1989 und 1990 jeweils der Betrag von 24 300 Mark oder Deutsche Mark. Bei einer
Verlegung des Tätigkeitsortes aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt während des Kalenderjahres ist die für dieses Jahr nach Absatz 1 zugrundezulegende Jahresarbeitsentgeltgrenze aus den für das jeweilige Gebiet geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen anteilmäßig zu errechnen."
3. Die Überschrift nach § 7 a wird wie folgt gefaßt:
"Dritter Abschnitt
Beginn und Dauer der Versicherungspflicht, Verlegung des Tätigkeitsortes"
4. Nach § 8 Abs. 1 wird eingefügt:
"(1 a) Für selbständige Künstler und Publizisten, deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt, beginnt die Versicherungspflicht am 1. Januar 1992, wenn die Meldung nach § 11 Abs. 1 bis zum 31. März 1992 bei der Künstlersozialkasse eingeht."
5. Nach § 8 wird eingefügt:
"§8a
Verlegt ein Versicherter oder Zuschußberechtigter während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt, ist diese Änderung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält."
6. § 52 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Selbständige Publizisten, deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten; sie können gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum 31. Dezember 1992 erklären, daß sie versicherungspflichtig werden wollen."
7. § 56a wird wie folgt gefaßt:
"§ 56 a
(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, bleiben versicherungsfrei.
(2) Selbständige Künstler und Publizisten, deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten. Sie können gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum 30. Juni 1992 erklären, daß sie versicherungspflichtig werden wollen. Die Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung bei der Künstlersozialkasse eingegangen ist. Unbeschadet der Sätze 2 und 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des § 10 über einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung.
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat; geht der Antrag bis zum 31. März 1992 bei der Künstlersozialkasse ein, beginnt der Anspruch mit dem 1. Januar 1992."
8. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die bis zum 31. Dezember 1991 in der gesetzlichen Krankenversicherung im Beitrittsgebiet pflichtversichert waren und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 und 1 a erfüllen, können den Antrag nach § 7 Abs. 2 bis zum 31. März 1992 stellen. In diesem Fall wirkt die Befreiung vom 1. Januar 1992 an; § 7a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Künstlersozialkasse kann bereits im Jahre 1991 über die Versicherungspflicht von selbständigen Künstlern und Publizisten mit Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet sowie über die Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse entscheiden."
c) Nach Absatz 2 a wird eingefügt:
"(2 b) Wer nach § 24 in Verbindung mit der in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1047) aufgeführten Maßgabe zur Abgabe verpflichtet ist, hat bis zum 30. September 1991 die Entgelte im Sinne des § 25 zu melden, die er in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 gezahlt hat."
d) Dem Absatz 3 wird angefügt:
"Die Vomhundertsätze für das Jahr 1992 sind nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 bis 5 bis zum 30. November 1991 festzusetzen."
9. § 60 wird wie folgt gefaßt:
"§60
Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Bundesversicherungsamtes der Stiftung Kulturfonds im ersten Halbjahr 1992 für die Beitragserstattung nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe c des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1047) einen Vorschuß auf die im Beitrittsgebiet für das Jahr 1991 zu erhebende Künstlersozialabgabe zahlen."
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "die sich bei entsprechender Anwendung des § 22 des Fremdrentengesetzes ergibt" durch die Worte "die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitragsoder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergibt" ersetzt.
2. In § 15 Satz 2 werden die Worte "die sich bei entsprechender Anwendung des § 22 des Fremdrentengeset-zes ergibt" durch die Worte "die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergibt" ersetzt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "nach dem Fremdrentengesetz" durch die Worte "nach dem am 30. Juni 1990 geltenden Fremdrentengesetz" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung
der Vorschriften über die Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts
in der Sozialversicherung
(826-9-1)
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Worte "Artikel 1 § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 gilt" durch die Worte "§ 14 Abs. 2 und § 15 Satz 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung gelten" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte "des Artikels 1 §§ 8 und 10" durch die Worte "der §§ 8 und 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung nach dem Stand vom 31. Dezember 1989" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts
in der Sozialversicherung
(826-9)
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geändert
Artikel 22
Änderung des Rentenreformgesetzes 1992
(860-6-1)
Das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 986), wird wie folgt geändert:
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1701
1. Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: 2.
,,b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
"(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, daß für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides Statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.""
2. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
a) In § 56 Abs. 1 werden die Worte "die Pauschbeträge für schwerbehinderte Hausfrauen (§ 30 Abs. 7)," gestrichen.
b) In § 56 Abs. 2 wird die Angabe "30 Abs. 7," gestrichen.
3. Nach Artikel 85 Abs. 7 wird eingefügt:
"(7a) Am 1. Juli 1991 treten in Kraft: Artikel 1 §§ 221, 222 und Artikel 83 Nr. 15."
4. Artikel 85 Abs. 10 wird gestrichen.
der Anspruch eines Berechtigten, dessen Anspruch vor dem 1. Januar 1992 entstanden ist, nach Nummer 1 nur dann ruht, wenn dieser die Voraussetzungen für eine Altersrente nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes voraussichtlich erfüllt."
Artikel 24
Maßgabe zum Arbeitsförderungsgesetz
vom 22. Juni 1990
§ 118 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403), der nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt, ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Wegen der Zuerkennung einer Invalidenrente nach Sonderversorgungssystemen im Sinne der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ist Satz 2 nicht anzuwenden.
Artikel 23
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(810-1)
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1306), wird wie folgt geändert:
1. In § 237 werden nach der Verweisung "§ 95 Abs. 3" die Worte "sowie nach § 249 c Abs. 13 Satz 3" eingefügt.
2. Dem § 249 c Abs. 13 wird angefügt:
"Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt den Anpassungssatz durch Rechtsverordnung. Der Anpassungssatz ist gemäß § 121 Abs. 1, 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnen."
3. § 249 e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2" gestrichen und jeweils das Wort "Altersruhegeld" durch die Worte "Rente wegen Alters" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) Dem Absatz 8 wird angefügt:
"Er kann bestimmen, daß
1. der Anspruch auf Altersübergangsgeld ruht, wenn der Berechtigte nach Aufforderung durch das Arbeitsamt (Absatz 4) keinen Rentenantrag stellt,
Artikel 25
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
Nach § 85 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird eingefügt:
"§ 86
(1) Der Betrag, um den eine Kriegsbeschädigtenrente oder eine davon abgeleitete Hinterbliebenenrente allein oder zusammen mit einer Rentenleistung nach dem Ren-tenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) höher ist als der Betrag, der sich für den Monat Januar 1992 nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als anpassungsfähige Rente ergibt, wird vom 1. Januar 1992 an als Abschlag auf die in diesen Fällen von Amts wegen festzustellenden Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz vom Träger der Rentenversicherung bis zum Tag vor Aufnahme der laufenden Zahlung der Versorgungsbezüge weitergezahlt. Der Abschlag ist auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.
(2) Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der Abschlag, so wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den Versorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung solange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge die Höhe des Betrages der Abschlagszahlung erreicht haben.
(3) Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bindend entschieden ist, daß ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nicht besteht. In diesem Fall wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu der nach dem Sechsten Buch
1702
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Sozialgesetzbuch festgestellten Rente vom Träger der Rentenversicherung solange als Ausgleichszahlung weitergezahlt, bis durch Anpassung der nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgestellten Rente die Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Zahlbetrags nach dem Rentenangleichungsgesetz erreicht wird.
(4) Die als Abschlag oder als Ausgleichszahlung gezahlten Beträge werden dem Träger der Rentenversicherung aus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet."
Artikel 26
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
(2170-1)
§ 82 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) wird wie folgt gefaßt:
"§82 Änderung der Grundbeträge
Die Grundbeträge nach den §§ 79 und 81 Abs. 1 und 2 verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden."
Artikel 27
Versicherungsschutz von Arbeitnehmern in knappschaftlich versicherten Betrieben
Für Personen, die am 30. Juni 1991 in einem nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glieder rungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt sind, bleibt die Bundesknappschaft zuständig, solange das Beschäftigungsverhältnis andauert.
Artikel 28
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(400-2)
Dem § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 857) geändert worden ist, wird angefügt:
"(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen, daß der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist."
Artikel 29
Änderung des Gesetzes
über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
(404-19-4)
In Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) wird die Verweisung "3c," gestrichen.
Artikel 30
Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
(404-19-3)
Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) wird wie folgt geändert:
1. § 3c wird aufgehoben.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung "3c," gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 31
Gesetz
zur Überleitung des Versorgungsausgleichs
auf das Beitrittsgebiet
(Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG)
§1 Grundsatz, Begriff
(1) Endet die Ehezeit vor der Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Einkommensangleichung) und hat ein Ehegatte in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Anrecht oder ein angleichungsdynamisches Anrecht minderer Art erworben, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
(2) Angleichungsdynamische Anrechte sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) erworbene oder ihnen gleichstehende
1. dynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Wert bis zur Einkommensangleichung in stärkerer Weise steigt als der Wert entsprechender Anrechte, die im übrigen Bundesgebiet erworben worden sind;
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1703
2. sonstige Anrechte im Sinne des § 1587 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Wert in einer dem Wert der in Nummer 1 bezeichneten Anrechte vergleichbaren Weise steigt.
(3) Angleichungsdynamische Anrechte minderer Art sind im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte, deren Wert bis zur Einkommensangleichung in stärkerer Weise steigt als der Wert entsprechender Anrechte, die im übrigen Bundesgebiet erworben worden sind, aber in minderer Weise als der Wert der in Absatz 2 bezeichneten Anrechte.
(4) Als Zeitpunkt der Einkommensangleichung gilt der Zeitpunkt, von dem an Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ermittelt werden.
§2
Durchführung, Aussetzung und Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs
(1) Vor der Einkommensangleichung ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn
1. die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdyna-mischen Anrechte minderer Art erworben haben und
a) nur angleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind oder
b) der Ehegatte mit den werthöheren angleichungs-dynamischen Anrechten auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat;
2. die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs jedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.
Anderenfalls ist der Versorgungsausgleich auszusetzen; § 628 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) Vorder Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag nur wiederaufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 eintreten. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die betroffenen Versorgungsträger.
(3) Nach der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag wiederaufzunehmen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Von Amts wegen soll ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich binnen fünf Jahren nach der Einkommensangleichung wieder aufgenommen werden.
§3
Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung
(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
a) sind Entgeltpunkte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entgeltpunkte (Ost) (§ 254b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch);
b) ist von dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) auszugehen; § 307b Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
2. Für die Ermittlung des Werts einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund eines Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1992 nach dem Recht des Beitrittsgebiets berechnet worden ist (Bestandsrente), sind die Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen, die auf solche Arbeitsjahre entfallen, die für die Anpassung der Rente nach § 307 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend sind und in die Ehezeit fallen; § 307a Abs. 8 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Soweit Arbeitsjahre weder der Ehezeit noch der Zeit außerhalb der Ehezeit zugeordnet werden können, sind sie der Ehezeit in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem die Lücken in der Ehezeit zu den Lücken im belegungsfähigen Gesamtzeitraum stehen. Die Ehezeit ist bis zum Kalendermonat vor dem Rentenbeginn, bei einem Rentenbeginn vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 55. Lebensjahrs, jedoch mindestens bis zu diesem Zeitpunkt, zu berücksichtigen. Als belegungsfähiger Gesamtzeitraum ist die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung, spätestens jedoch der Vollendung des 15. Lebensjahrs, bis zum Ende der zu berücksichtigenden Ehezeit zugrunde zu legen. Arbeitsjahre im Bergbau im Sinne des Satzes 2 sind der Ehezeit in dem nach Satz 2 bis 4 ermittelten Verhältnis zuzuordnen. Ein zu der Rente gezahlter Sozialzuschlag bleibt unberücksichtigt.
3. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung, das aufgrund eines Rentenbeginns in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zu berechnen ist (Vergleichsrente), ist von den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten (Ost) auszugehen.
4. Angleichungsdynamische und andere Anrechte sind unabhängig voneinander auszugleichen.
5. Sind zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu begründen, so hat das Familiengericht bei der Übertragung oder Begründung anzuordnen, daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.
6. Bei Bestandsrenten im Sinne der Nummer 2 und Vergleichsrenten im Sinne der Nummer 3 ist der nicht-angleichungsdynamische Teil der Rente schuldrechtlich auszugleichen. Als nichtangleichungsdynamischer Teil der Rente gilt
a) bei Bestandsrenten der Teil, der den für die Anpassung der Rente nach § 307 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Teil der Rente übersteigt,
b) bei Vergleichsrenten der Teil, der die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente übersteigt.
Der auf die Ehezeit entfallende Teil des schuldrechtlich auszugleichenden Betrags ist nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die auf die Ehezeit entfallenden
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
Entgeltpunkte (Ost) zu den der Rente insgesamt zugrundeliegenden Entgeltpunkten (Ost) stehen. Der in Satz 1 genannte Betrag bleibt bei Anwendung von § 1587a Abs. 1 und § 1587b Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberücksichtigt; er ist gesondert schuldrechtlich auszugleichen.
7. Nummer 6 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend, soweit zu einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf überführten Anrechten (Artikel 3 des Renten-Überleitungsgesetzes) beruht, ein mit den Rentenanpassungen abzubauender Rententeil gezahlt wird.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts
a) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt Abs. 1 Nr. 1, 2,3, 6 und 7 entsprechend. Der so ermittelte angleichungsdynamische Wert des Anrechts ist mit einem Angleichungsfaktor zu vervielfachen, der sich aus dem Verhältnis der Wertentwicklung dieses Anrechts zur Wertentwicklung eines entsprechenden Anrechts, das im übrigen Bundesgebiet erworben worden ist, ergibt. Die Wertentwicklung ergibt sich aus dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt zum aktuellen Rentenwert und zum aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit;
b) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von den zum Ende der Ehezeit für das Anrecht maßgebenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. Der danach ermittelte Wert ist um die zwischen dem Ende der Ehezeit und dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt eingetretene, auf der Angleichung beruhenden Wertsteigerung zu erhöhen. Buchstabe a Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende Regelung eine angemessene andere Ermittlung der Wertsteigerung vorsieht oder die entsprechende Anwendung des Buchstaben a Satz 2 und 3 zu unbilligen Ergebnissen führt;
c) im Sinne des § 1 Abs. 3 ist Buchstabe b Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
2. Hat der Ehegatte mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten werthöhere angleichungsdynamische Anrechte als der andere Ehegatte, so hat das Familiengericht bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften anzuordnen, daß
a) der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist,
b) der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen ist, der der Berechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaften zugrunde liegt (Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3).
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 gilt bis zur Einkommensangleichung Absatz 2 entsprechend.
§4
Anwendung der §§ 3b und 10a
des Härteregelungsgesetzes vor der Einkommensangleichung
(1) Vor der Einkommensangleichung ist § 3 b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Absatz 1 Nr. 1 gilt, wenn das dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende oder das zum Ausgleich heranzuziehende Anrecht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllt, nur, wenn das dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende und das zum Ausgleich heranzuziehende Anrecht in ihrer Dynamik vergleichbar sind. In Ansehung von Anrechten im Sinne von § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 steht die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bezugsgröße (Ost) der Bezugsgröße gleich.
2. Absatz 1 Nr. 2 gilt nur in Ansehung solcher im Beitrittsgebiet erworbener Anrechte, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllen. § 3 Abs. 1 Nr. 5 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einkommensangleichung ist § 10a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Eine Abänderung findet auch statt, wenn sie sich voraussichtlich nicht zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt.
2. In Ansehung von Anrechten im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 steht die Bezugsgröße (Ost) der Bezugsgröße gleich.
§5
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der Einkommensangleichung
Nach der Einkommensangleichung sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von dem Wert auszugehen, der sich aufgrund des zum Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ergibt.
2. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von dem Wert auszugehen, der sich aufgrund der zum Ende der Ehezeit maßgebenden Bemessungsgrundlage eines allgemein entsprechenden Anrechts, das im übrigen Bundesgebiet erworben worden ist, ergibt. Die Bemessungsgrundlage wird ermittelt, indem die für das Anrecht maßgebende, unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet bestimmte Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit mit dem Wert vervielfacht wird, der sich aus dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts zu dem aktuellen Rentenwert (Ost) (§ 255 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ergibt. Dies gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende Regelung eine angemessene andere Ermittlung der Wertsteigerung vorsieht oder die Anwendung des Satzes 2 zu unbilligen Ergebnissen führen würde.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe:
3. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 3 gilt Nummer 2 Satz 1 entsprechend.
4. Für die Wertermittlung und den Ausgleich einer Bestandsrente oder einer Vergleichsrente gilt § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
Artikel 32
Änderung
der RV-Beitragseinzugs-
Vergütungsverordnung
(8232-34-2)
§ 1 Abs. 2 der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverord-nung vom 10. Juli 1985 (BGBl. I S. 1497), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden die Worte "31. Dezember 1993" durch die Worte "31. März 1991" ersetzt.
2. In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort "Hundert" durch ein Komma ersetzt und angefügt:
"4. für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1993 0,1243 vom Hundert für die Betriebskrankenkassen und im übrigen 0,4226 vom Hundert."
Artikel 33
Änderung
der Aufwendungserstattungs-
Verordnung
(826-28-1)
Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1716), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet."
2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "§ 8 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen" durch die Worte "§ 162 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen.
4. Der bisherige § 7 wird § 5.
Bonn, den 31. Juli 1991 1705
Artikel 34
Änderung der Verordnung
über die Vergabe und Zusammensetzung
der Versicherungsnummer
(8232-46)
Die Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532), geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt II Nr.2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1060), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Seekasse" die Worte "und die Bundesbahn-Versicherungsanstalt" eingefügt und das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
2. In der Anlage 1 werden die Worte "Bundesbahn-Versicherungsanstalt 38" durch die Worte
"Bundesbahn-Versicherungsanstalt (für Arbeiter) 38
Bundesbahn-Versicherungsanstalt (für Angestellte) 78"
ersetzt.
Artikel 35
Geltung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften im Beitrittsgebiet
(1) Im Beitrittsgebiet treten in Kraft:
1. § 541 Abs. 1 Nr. 1,2 und 3 sowie die §§ 762 bis 764 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist,
2. das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. IS. 1846), zuletzt geändert durch Artikel 20 dieses Gesetzes,
3. das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 dieses Gesetzes,
4. das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes,
5. § 4 Abs. 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
6. § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
soweit in den vorausstehenden Artikeln nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 13 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) bleibt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 über den 31. Dezember 1991 hinaus in Kraft.
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
(3) § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) tritt außer Kraft, soweit er bestimmt, daß auch andere als die in § 2 oder § 229 a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten selbständig Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden.
(4) § 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
(5) Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zum Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) und § 13 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) sind anzuwenden, solange in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und im Beitrittsgebiet unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen. Entfallen die Voraussetzungen des Satzes 1, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht auch, wenn über einen Antrag nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bereits eine Entscheidung getroffen worden ist.
(6) Dem § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) wird angefügt:
,,r) Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung genommen haben."
(7) § 2 Abs. 2 Buchstabe r der Rentenverordnung gilt auch für Personen, die bereits eine Rente beziehen. Eine Neufeststellung der Rente erfolgt auf Antrag.
Artikel 36
Änderung
des Gesetzes vom 25. Juni 1990
zum Vertrag vom 18. Mai 1990
Artikel 22 § 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zum Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) wird gestrichen.
Artikel 37
Anrechnung von Exportleistungen auf Renten im Beitrittsgebiet
1. Die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1212) aufgeführte Maßgabe findet keine Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes und auf Personen im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, die Leistungen auf der Grundlage
- des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit,
- des Abkommens vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1233) in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 (BGBl. 1969 II S. 1260), des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 (BGBl. 1975 II S. 253) und des Dritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980 (BGBl. 1982 II S. 414),
- des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1437) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. 1975 II S. 389) oder
- des Abkommens vom 20. Februar 1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl. 1958 I Nr. 28 S. 353) und der Vereinbarung vom 7. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Änderung des Abkommens vom 20. Februar 1958 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl. 1973 II Nr. 15 S. 249)
erhalten. Leistungen nach diesen Abkommen sind auf Leistungen, die nach den im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden, anzurechnen, soweit diesen Leistungen dieselben Zeiten zugrunde liegen.
2. Ansprüche auf Renten aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach dem im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht entstehen nicht, wenn für diese Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten Renten von einem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht für Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes und für Personen im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, die Leistungen auf der Grundlage der in Nummer 1 genannten Abkommen erhalten.
Artikel 38
Überprüfung von Feststellungsbescheiden nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung und dem Fremdrentenrecht
Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1707
dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393), geändert durch Artikel 20 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), ergangen sind.
Artikel 39 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 32 bis 34 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 40
Gesetz
zur Zahlung eines Sozialzuschlags
zu Renten im Beitrittsgebiet
§1 Anspruch
Anspruch auf Sozialzuschlag haben längstens bis zum 31. Dezember 1996 Personen, deren
1. Rente wegen Alters,
2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3. Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente,
4. Verletztenrenten der Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zwei Dritteln oder
5. Witwenrente oder Witwerrente der Unfallversicherung
vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat, wenn sie am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben.
§2 Höhe
(1) Der Sozialzuschlag wird in Höhe des Betrages gezahlt, um den
1. bei Alleinstehenden das monatliche Einkommen den Betrag von 600 Deutsche Mark,
2. bei Verheirateten das monatliche Gesamteinkommen den Betrag von 960 Deutsche Mark
unterschreitet. Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind Leistungen an Hinterbliebene und das nach den §§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Einkommen. Die in Satz 1 benannten Beträge von 600 und 960 Deutsche Mark erhöhen sich jeweils zum Zeitpunkt der Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, erstmals zum 1. Juli 1992, in dem Umfang, in
dem sich der Regelsatz der Sozialhilfe für das Beitrittsgebiet im Durchschnitt seit dem letzten Anpassungszeitpunkt verändert hat. Die Beträge sind auf volle Deutsche Mark zu runden.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Familie und Senioren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 festzusetzen.
§3 Finanzierung
(1) Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung aus der Zahlung des Sozialzuschlags werden vom Bund erstattet.
(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der Aufwendungen zu regeln.
Artikel 41 Aufhebung von Vorschriften
Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
1. die Versicherungsunterlagen-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil lli, Gliederungsnummer 8232-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),
2. Artikel 17 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495),
4. die Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,
5. die Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154).
Artikel 42 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 16 Nr. 2 in Kraft.
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I
(3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 treten in Kraft:
Artikel 14 Nr. 16 Buchstabe a und Nr. 17, Artikel 16 Nr. 3, der in Artikel 17 neugefaßte § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte und Artikel 18.
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 treten in Kraft:
Artikel 8 Nr. 14 §§ 1151, 1154 Abs. 4 Satz 3, §1156 Abs. 4, §§1157, 1159 und 1160, Artikel 35 Abs. 1 Nr. 1 sowie Artikel 37 Nr. 1, soweit in Absatz 10 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5) Mit Wirkung vom 1. April 1991 tritt Artikel 32 in Kraft.
(6) Mit Wirkung vom 30. Juni 1991 tritt Artikel 23 Nr. 1 und 2 in Kraft.
(7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 treten in Kraft:
Artikel 8 Nr. 16 und 17, Artikel 9 Nr. 2, Artikel 22 Nr. 3, Artikel 27 und 41 Nr. 2.
(8) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 40, 43, 69, 77, 95,103,122 und 123, Artikel 3, 4, 5 Nr. 2 Artikel 6, 7, 8 Nr. 15, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10
bis 13,14 Nr. 6, 7, 20 Buchstaben a und Nr. 21, Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben c und e und Nr. 3, Artikel 19 Nr. 8 Buchstaben b bis d, Artikel 23 Nr. 3, Artikel 24, Artikel 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3, Artikel 37 Nr. 2, soweit in Absatz 10 nicht etwas anderes bestimmt ist, Artikel 38, 39 und 40 § 3 Abs. 2.
(9) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats tritt Artikel 35 Abs. 1 Nr. 6 in Kraft.
(10) Am 23. Juni 1991 tritt Artikel 37, soweit er sich auf das Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit bezieht, in Kraft.
(11) Am 1. Januar 1993 tritt Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b in Kraft.
(12) Artikel 16 Nr. 1 und 3, der in Artikel 17 neugefaßte § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte und Artikel 18 treten nur in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1991
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister der Justiz Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher