Gesetz zur Durchführung der Zwölften Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter
2206
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil l
Gesetz
zur Durchführung der Zwölften Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts
betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mit einem einzigen Gesellschafter
Vom 18. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes betreffend die Gese Else haften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 33 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl.. I S. 2002), wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.
2.. § 35 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Eine Liste mit dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Inhalt haben die Geschäftsführer unverzüglich zum Handelsregister einzureichen, sobald sich alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft vereinigt haben."
4 In § 60 Abs. 1 Nr. 5 und § 65 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Satz 1" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 144 b Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1991
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz Kinkel