Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 10 vom 06.03.1992  - Seite 372 bis 375 - Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze 372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze Vom 28. Februar 1992 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel V Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1009), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesminister der Finanzen die notwendigen Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr anordnen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden. Bei Maßnahmen, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist auch das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen. Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft, sofern die Beschränkung nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. 2. § 3 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Erteilung der Genehmigungen kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht werden." 3. § 34 erhält folgende Fassung: "§34 Straftaten (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung in Teil I Abschnitte A, B, C Nr. 1711, D oder E der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Waren, Unterlagen zur Fertigung dieser Waren oder Unterlagen über die in Teil I Abschnitte A und B der Ausfuhrliste in einzelnen Nummern benannten Technologien, technischen Daten und technischen Verfahren ausführt. Ebenso wird bestraft, wer Waren, deren Ausfuhr verboten ist, oder Unterlagen zur Fertigung solcher Waren, ausführt. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Abs. 1 oder 4 bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist, 1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, 2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder 3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, wenn die Tat nicht in Absatz 1 oder 4 mit Strafe bedroht ist. (3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr dadurch fördert, daß er die auszuführende Ware oder Unterlagen zu ihrer Fertigung oder wesentliche Bestandteile davon zur Verfügung stellt. (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen, zuwiderhandelt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar. (6) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt oder 2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt. (7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2 und 4 entsprechend." Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992 373 4. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt: "§35 Auslandstaten Deutscher § 34 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter Deutscher ist." 5. Der bisherige § 39 wird § 36. 6. Der bisherige § 42 wird § 37. 7. Der bisherige § 43 wird § 38. 8. Nach § 38 werden folgende §§ 39 bis 43 eingefügt: "§39 Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz ist das Zollkriminalinstitut berechtigt, dem Brief-, Postoder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet werden gegenüber 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35, dieses Gesetzes oder § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen planen, 2. einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, wenn eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen für sie tätig ist und eine Maßnahme nach Nummer 1 nicht ausreicht, oder 3. anderen Personen, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für eine in Nummer 1 bezeichnete Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder daß eine solche Person ihren Anschluß benutzt. Die Maßnahme nach Nummer 2 darf nur angeordnet werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß die Person an dem Postverkehr der natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung teilnimmt oder deren Fernmeldeanschluß benutzt. (3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (4) Vor dem Antrag auf Anordnung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Ebenso ist die Staatsanwalt- schaft von der richterlichen Entscheidung, von einer Entscheidung des Bundesministers der Finanzen bei Gefahr im Verzug und von dem Ergebnis der beantragten Maßnahme zu unterrichten. (5) Bei der Durchführung der Maßnahmen ist Artikel 1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz hinsichtlich der Pflichten der Deutschen Bundespost und anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, entsprechend anzuwenden. §40 Richterliche Anordnung (1) Beschränkungen nach § 39 Abs. 1 sind vom Behördenleiter oder dessen Stellvertreter unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der beantragten Maßnahme nach Zustimmung des Bundesministers der Finanzen schriftlich zu beantragen und zu begründen. In dem Antrag ist darzulegen, daß die in § 39 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (2) Die Anordnung ergeht durch das Landgericht, bei Gefahr im Verzug durch den Bundesminister der Finanzen. Die Anordnung des Bundesministers der Finanzen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Landgericht bestätigt wird. (3) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalinstitut seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 39 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. §41 Durchführungsvorschriften (1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 sind unter Verantwortung des Zollkriminalinstituts und unter Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Artikel 1 § 7 Abs. 2 und § 8 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz ist entsprechend anzuwenden. (2) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten dürfen von öffentlichen Stellen des Bundes außer zur Verhütung oder Aufklärung der in § 39 Abs. 1 genannten Straftaten nur zur Verhütung oder Aufklärung einer in § 138 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftat verarbeitet und genutzt werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, daß eine solche Straftat begangen werden soll, begangen wird oder begangen worden ist. (3) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen über einen am Post- und Fernmeldeverkehr Beteiligten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken nicht mehr erforderlich, sind sie unter Aufsicht eines der in Absatz 1 genannten Bediensteten unverzüglich zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift 374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I anzufertigen. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Vernichtung sind in regelmäßigen Abständen Prüfungen durchzuführen. (4) Von den getroffenen Maßnahmen ist der Betroffene durch das Zollkriminalinstitut zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt der Unterrichtung. (5) Der Bundesminister der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus fünf vom Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 39 bis 43 dieses Gesetzes. §42 Verschwiegenheitspflichten (1) Wird der Fernmeldeverkehr nach den §§ 39 bis 41 überwacht, so darf diese Tatsache von Personen, die eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost betriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind, anderen nicht mitgeteilt werden. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die Tatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs einem anderen mitteilt. §43 Abgeltung von Leistungen Das Zollkriminalinstitut hat die Leistungen der Deutschen Bundespost oder anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten." 9. § 51 wird wie folgt gefaßt: "§51 Befristung Die §§ 39 bis 43 treten am 31. Dezember 1994 außer Kraft." Artikel 2 Änderung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht zum Nachteil von Personen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn gegen die Person eine Beschränkung nach § 2 angeordnet ist oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand eine der in § 2 dieses Gesetzes, § 138 des Strafgesetzbuches, §§ 34 und 35 des Außenwirtschaftsgesetzes oder §§ 19 bis 21, 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genannten Handlungen plant, begeht oder begangen hat." 2. In Artikel 1 § 7 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: "Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden des Bundes dürfen die durch die Maßnahmen erlangten Kenntnisse und Unterlagen auch zur Erforschung und Verfolgung der in § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35, des Außenwirtschaftsgesetzes oder § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22 a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genannten Straftaten benutzen." Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 34 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde." b) In Absatz 3 werden die Worte "den Vermögensvor-teil" ersetzt durch das Wort "etwas". c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat." 2. § 73 b wird wie folgt gefaßt: "§ 73 b Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt werden." Artikel 4 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. IS. 1074,1319), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: 1. In § 100 a Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Waffengesetzes" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und die Worte "§ 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder" eingefügt. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992 375 2. § 111 b wird wie folgt gefaßt: "§ 111b (1) Gegenstände können durch Beschlagnahme nach § 111 c sichergestellt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen, kann zu deren Sicherung nach § 111 d der dingliche Arrest angeordnet werden. (3) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vorliegen." Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Worte "einen Vermögensvor-teil" durch das Wort "etwas" und die Worte "dem erlangten Vermögensvorteil" durch die Worte "dem Wert des Erlangten" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Worte "einen Vermögensvorteil" ersetzt durch das Wort "etwas". 3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden." Artikel 6 Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 7 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 28. Februar 1992 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft Jürgen W. Möllemann Der Bundesminister des Innern Seiters Der Bundesminister der Justiz Kinkel