Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 17 vom 07.04.1992  - Seite 727 bis 728 - Erstes Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 727 Erstes Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes Vom 27. März 1992 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sortenschutzgesetzes Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ..§1 Voraussetzungen des Sortenschutzes Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie 1. unterscheidbar, 2. homogen, 3. beständig, 4. neu und 5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist." 2. § 6 wird wie folgt gefaßt: "§6 Neuheit Eine Sorte ist neu, wenn Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist: 1. im Inland ein Jahr, 2. im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre." 3. § 10 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. bei Sorten von Arten, die üblicherweise als Gehölze oder andere Obst- oder Zierpflanzen genutzt werden, a) Vermehrungsmaterial der Sorte zu anderen Zwecken als zum Inverkehrbringen zu erzeugen, b) Pflanzen oder Pflanzenteile, die aus Vermehrungsmaterial hervorgegangen sind, das ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers erzeugt worden war, in den Verkehr zu bringen oder hierfür einzuführen,". 4. In § 10 Satz 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Satz 3 und § 40 a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt. 5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1 und 3" durch die Angabe "Nr. 1 bis 3" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt gefaßt: "§13 Dauer des Sortenschutzes Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres." 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Angehörigen eines anderen Verbandsstaates sowie natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Verbandsstaat und". b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "in einem Mitgliedstaat" ersetzt. 8. In § 17 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 und 5 werden jeweils die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte "im Ausland" ersetzt. 9. § 39 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. entgegen § 10 Satz 1 Nr. 2 Vermehrungsmaterial erzeugt oder Pflanzen oder Pflanzenteile in den Verkehr bringt oder hierfür einführt,". 10. Die §§ 41 und 42 werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§41 Übergangsvorschriften (1) Für Sorten, für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Sortenschutz 1. nach dem Saatgutgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 686), in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes vom 20. Mai 1968 (BGBl. I S. 429) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBl. I S. 105, 286) noch besteht oder 2. nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 in der jeweils geltenden Fassung erteilt oder beantragt worden ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß im Falle der Nummer 1 die Erteilung des Sortenschutzes nach § 31 Abs. 2 nur zurückgenommen werden kann, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes bei Erteilung des Sortenschutzes nicht vorgelegen haben. 728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I (2) Ist für eine Sorte oder ein Verfahren zu ihrer Züchtung vor dem Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist, ein Patent erteilt oder angemeldet worden, so kann der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger die Patentanmeldung oder der Inhaber des Patents das Patent aufrechterhalten oder für die Sorte die Erteilung des Sortenschutzes beantragen. Beantragt er die Erteilung des Sortenschutzes, so steht ihm der Zeitrang der Patentanmeldung als Zeitvorrang für den Sorten-schutzantrag zu; § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Dauer des erteilten Sortenschutzes verkürzt sich um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der Einreichung der Patentanmeldung und dem Antragstag. Ist die Erteilung des Sortenschutzes unanfechtbar geworden, so können für die Sorte Rechte aus dem Patent oder der Patentanmeldung nicht mehr geltend gemacht werden; ein anhängiges Patenterteilungsverfahren wird nicht fortgeführt. (3) Sorten, für die der Schutzantrag bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem dieses Gesetz auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist, gelten als neu, wenn Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers nicht früher als vier Jahre, bei Rebe und Baumarten nicht früher als sechs Jahre vor dem genannten Zeitpunkt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind. Wird unter Anwendung des Satzes 1 Sortenschutz erteilt, so verkürzt sich seine Dauer um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen dem Beginn des Inverkehrbringens und dem Antragstag." 11. Die §§ 43 und 44 werden gestrichen; § 45 wird § 42. Artikel 2 Unanwendbarkeit von Maßgaben nach dem Einigungsvertrag Die in Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe e Abs. 2 und Buchstabe f Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1011) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden. Artikel 3 Änderung des Patentgesetzes In § 2 Nr. 2 Satz 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1354) geändert worden ist, werden die Worte "sowie auf Erfindungen von Pflanzensorten, die ihrer Art nach nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind, und von Verfahren zur Züchtung einer solchen Pflanzensorte" gestrichen. Artikel 4 Aufhebung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz vom 18. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 557), wird aufgehoben. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 27. März 1992 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle Der Bundesminister der Justiz Kinkel