Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 31 vom 14.07.1992  - Seite 1222 bis 1224 - Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze 1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze Vom 7. Juli 1992 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Worten "das Bundesamt für Finanzen," die Worte "das Zollkriminalamt, das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen," eingefügt. b) In Nummer 4 werden die Worte "das Zollkriminalinstitut," gestrichen. 2. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann daneben ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Oberbehörde, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden." 3. Nach § 5 wird eingefügt: "§5a Zollkriminalamt (1) Zur Unterstützung der Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze wird das Zollkriminalamt errichtet. Es hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben: 1. Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für den Zollfahndungsdienst, wertet sie aus und unterrichtet die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen über die gewonnenen und sie betreffenden Erkenntnisse; es ist Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in Informationssystemen der Zollverwaltung und in solchen Systemen, an die die Zollverwaltung angeschlossen ist; 2. es wirkt bei der Überwachung des Wirtschaftsverkehrs mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes mit und kann anderen Behörden, die in der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung einzeln zu benennen sind, über ihm vorliegende Erkenntnisse unterrichten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Zolldienststellen oder der anderen Behörden bei der Genehmigung, Überwachung oder Strafverfolgung in diesem Bereich erforderlich ist; 3. es verkehrt mit ausländischen Behörden in Anwendung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen, soweit der Bundesminister der Finanzen seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert; 4. es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zollfahndungsämter und wirkt bei ihren Ermittlungen mit; es kann den Zollfahndungsämtern und anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen und verkehrt mit den Zollfahndungsämtern hierbei unmittelbar; in Fällen von überörtlicher Bedeutung kann es auch selbständig ermitteln. Die Empfänger der Daten nach Satz 2 Nr. 1, 2 dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. (2) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992 1223 desrates bedarf, welche Behörden über Erkenntnisse bei der Überwachung des Wirtschaftsverkehrs mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unterrichtet werden. (3) Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu. (4) Bis zum Inkrafttreten bereichsspezifischer gesetzlicher Regelungen darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen. (5) § 20 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt auch für nicht regelmäßige Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 2." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundesvermögensabteilung und eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung. Außerdem können eine Landes-bauabteilung oder eine Landesvermögens- und Bauabteilung sowie eine Landeszentralabteilung eingerichtet werden. Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung und die Bundesvermögensabteilung (Bundesabteilungen) werden mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und die Landesbauabteilung oder die Landesvermögens- und Bauabteilung sowie die Landeszentralabteilung (Landesabteilungen) mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt." b) Absatz 8 wird aufgehoben. c) Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt gefaßt: "(8) Die Organisations-, Personal- und Haushaltsangelegenheiten der Abteilungen und der nachgeordneten Behörden sind für die Bundesabteilungen in einer der Bundesabteilungen, für die Landesabteilungen in einer der Landesabteilungen zusammenzufassen. Sie werden für die Landesabteilungen in der Landeszentralabteilung erledigt, wenn diese eingerichtet ist. Ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung bei der Oberfinanzdirektion kann als besondere Landesabteilung oder als Teil einer der Landesabteilungen eingerichtet werden." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "§12 Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter". b) In Absatz 1 werden nach den Worten "Sitz der Hauptzollämter" die Worte " , des Zollkriminalinstituts" gestrichen. c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung § 6 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "das Bundesamt für Finanzen" eingefügt: "und das Zollkriminalamt". 2. In Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte "das Zollkriminalinstitut," gestrichen. Artikel 3 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes § 45 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2, 3 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zollkriminalinstitut" durch das Wort "Zollkriminalamt" ersetzt. 2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "des Zollkriminalinstituts" durch die Worte "des Zollkriminalamtes" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Deutschen Wetterdienstes" die Amtsbezeichnung "Präsident des Zollkriminalamtes" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), wird wie folgt geändert: 1. In § 99 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 107 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 107 Abs. 1 und 2" ersetzt. 2. § 107 wird wie folgt geändert: a) Folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt: "(2) Neben der Bundesanstalt für Arbeit prüfen die örtlich zuständigen Hauptzollämter die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 in eigener Verantwortung. Die Prüfung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit. Die Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesanstalt für Arbeit zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden. Absatz 1 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. (3) Die Hauptzollämter haben die bei ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen per- 1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I sonenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ebenso wie die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungsträger als Sozialgeheimnis zu wahren. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist anzuwenden." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5. 3. In § 111 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "§ 107 Abs. 2 Satz 1 oder 2" durch die Worte "§ 107 Abs. 4 Satz 1 oder 2" ersetzt. 4. § 112 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die Hauptzollämter bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 6 und 7,". 5. In § 113 werden nach den Worten "Bundesanstalt für Arbeit," die Worte "die Hauptzollämter," eingefügt. Artikel 6 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (1) § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit 52 vom Hundert vervielfältigt wird. Abweichend von Satz 1 beträgt die Gewerbesteuerumlage in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum 31. Dezember 1992 0 vom Hundert." (2) § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit 28 vom Hundert vervielfältigt wird." Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 6 Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 29. Februar 1992 und Artikel 6 Abs. 2 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 7. Juli 1992 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister des Innern Rudolf Seiters Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm