Sechsundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Menschenhandel (26. StrÄndG)
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992
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Sechsundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Menschenhandel
(26. StrÄndG)
Vom 14. Juli 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Nr. 4 werden die Wörter "Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180 a Abs. 3 bis 5 und" durch die Wörter "Menschenhandel (§ 180 b) und schwerer" ersetzt.
2. § 138 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
"5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen des § 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,".
3. § 180 a Abs. 3 bis 5 wird aufgehoben.
4. Nach § 180 a wird folgender § 180 b eingefügt:
"§ 180 b Menschenhandel
(1) Wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder
2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren
einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzunehmen oder fortzusetzen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar."
5. § 181 wird wie folgt gefaßt:
"§ 181 Schwerer Menschenhandel
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bestimmt,
2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List entführt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."
6. In § 181 b wird die Angabe ", 180 a Abs. 3 bis 5, der §§ 181 und 181 a" durch die Angabe "und der §§ 180 b bis 181a" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
In § 100 a Satz 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) geändert worden ist, werden die Wörter "Menschenhandel nach § 181 Nr. 2"
durch die Wörter "schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1992
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel