Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 34 vom 22.07.1992  - Seite 1302 bis 1312 - Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)

Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) 1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) Vom 15. Juli 1992 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1255), wird wie folgt geändert: 1. § 41 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt." 2. Nach § 43 wird folgender Untertitel eingefügt: "- Vermögensstrafe - §43a Verhängung der Vermögensstrafe (1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden. (2) § 42 gilt entsprechend. (3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat." 3. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt wer- Nr. 34 - Tag der, Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1303 den, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt." 4. § 53 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: "(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43 a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43 a Abs. 3 gilt entsprechend. (4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß." 5. § 54 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend." 6. § 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt." 7. Nach § 73 c wird folgender § 73 d eingefügt: "§ 73d Erweiterter Verfall (1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§ 73 a und 73 b sinngemäß Anwendung. (3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung. (4) § 73c gilt entsprechend." 8. Der bisherige § 73d wird zu § 73 e. 9. In § 74e Abs. 3 werden die Worte "§ 73d Abs. 2" durch die Worte "§ 73 e Abs. 2" ersetzt. 10. In § 76 werden die Worte "in den §§ 73a oder 74c" durch die Worte "in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c" ersetzt. 11. § 150 erhält die Überschrift "Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung" und wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt: "(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1 und des § 152 a sind die §§ 43 a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73 d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt." b) Der bisher einzige Absatz der Vorschrift wird Absatz 2. 12. § 152 a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) § 150 Abs. 2 gilt entsprechend." 13. Nach § 181 b wird folgender § 181 c eingefügt: "§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall In den Fällen der §§ 181 und 181 a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt." 14. § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden." 15. Nach § 244 wird folgender § 244a eingefügt: "§ 244 a Schwerer Bandendiebstahl (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden. (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht." 16. In § 245 wird die Angabe "§§ 242 bis 244" durch die Angabe "§§ 242 bis 244 a" ersetzt. 1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 17. § 260 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden." 18. Nach § 260 wird folgender § 260 a eingefügt: "§ 260 a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden." 19. Nach § 260a wird folgender § 261 eingefügt: ,,§ 261 Geldwäsche (1) Wer einen Gegenstand, der aus einem 1. Verbrechen eines anderen, 2. Vergehen eines anderen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder 3. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129) begangenen Vergehen herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat eines anderen herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. §74a ist anzuwenden. Die §§ 43 a, 73 d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. §73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Taten herrühren, wenn die Taten auch am Tatort mit Strafe bedroht sind. (9) Wegen Geldwäsche wird nicht bestraft, wer 1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. (10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte." § 284 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." 20. 21. 20. In § 262 wird die Angabe "§§ 259 und 260" durch die Angabe "§§ 259 bis 261" ersetzt. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1305 22. § 285 b erhält die Überschrift "Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung" und wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: "(1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. §73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden." b) Der bisher einzige Absatz der Vorschrift wird Absatz 2. Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Das Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 712), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis IM aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft." b) Absatz 3 wird Absatz 4. 2. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "bis zu vier Jahren" durch die Angabe "bis zu fünf Jahren" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Nummern 3 und 4 gestrichen. 3. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt: "§ 29 a Straftaten (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. als Person über 21 Jahre a) Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach §3 Abs. 1 Nr. 1 an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder b) eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis nach §3 Abs. 1 Nr. 1 Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." 4. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 29 Abs. 3 Nr. 3" durch die Angabe "§29a Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. 5. Nach § 30 werden folgende §§ 30 a, 30 b und 30c eingefügt: "§ 30 a Straftaten (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§29 Abs. 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 30b Straftaten § 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht. § 30c Vermögensstrafe (1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10 ist § 43 a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. (2) In den Fällen der §§ 29 a, 30, 30a und 30 b ist §43a des Strafgesetzbuches anzuwenden." 6. In § 31 Nr. 2 wird die Angabe "§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1" durch die Angabe "§ 29 Abs. 3, § 29 a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30 a Abs. 1" ersetzt. 7. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält die Fassung: "Erweiterter Verfall und Einziehung". b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: "(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden 1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und 2. in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a." c) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Angabe "§§ 29 oder 30" durch die Angabe "§§ 29 bis 30a" ersetzt wird. 1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 8. § 34 wird wie folgt gefaßt: "§34 Führungsaufsicht In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30 a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)." Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1255), wird wie folgt geändert: 1. § 68 erhält folgende Fassung: "§68 (1) Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, können statt des Wohnortes den Dienstort angeben. (2) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so kann dem Zeugen gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben. Unter der in Satz 1 genannten Voraussetzung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben. (3) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekanntgeworden sind. Die Unterlagen, die die Feststellung der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Gefährdung entfällt. (4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen." 2. In die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten Buches werden nach den Worten "Überwachung des Fernmeldeverkehrs" ein Beistrich sowie die Worte "Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler" eingefügt. 3. Nach § 98 werden folgende §§ 98 a, 98 b und 98c eingefügt: "§ 98 a (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung 1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmitteloder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, 2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 3. auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten, 4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, 5. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder 6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94, 110, 161, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. (2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. (3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig. (4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen. (5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend. § 98b (1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. Die Übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs. 2) dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Richter vorbehalten. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1307 (3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. Die durch den Abgleich erlangten personenbezogenen Daten dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in §98a Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt werden. (4) § 163d Abs. 5 gilt entsprechend. Nach Beendigung einer Maßnahme gemäß § 98 a ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist. § 98c Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstrekkung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberührt." 4. § 100 a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 wird jeweils in einer neuen Zeile aa) nach der Angabe "eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234 a, 239 a, 239 b des Strafgesetzbuches)" die Angabe "einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches)" und bb) nach der Angabe "eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches)" die Angabe "eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260 a des Strafgesetzbuches)" eingefügt. b) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30 a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes." 5. § 100 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100 a bezeichneten Straftaten benötigt werden." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 mit der Maßgabe, daß in Satz 1 nach den Worten "so sind sie" das Wort "unverzüglich" eingefügt wird. 6. Nach § 100 b werden folgende §§ 100c und 100d eingefügt: "§ 100 c (1) Ohne Wissen des Betroffenen 1. dürfen a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden, b) sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre, 2. darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 100d (1) Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. § 98 b Abs. 1 Satz 2, § 100 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemäß. 1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I (2) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung technischer Mittel nach § 100c Abs. 1 Nr. 2 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a bezeichneten Straftat benötigt werden." 7. § 101 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 99, 100a, 100 b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, § 100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann." b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind." 8. Nach § 110 werden folgende §§ 110 a bis 110 e eingefügt: "§ 110a (1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung 1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmitteloder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, 2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 3. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder 4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf" andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. (2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. (3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen ent- sprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. § 110b (1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. (2) Einsätze, 1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder 2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, bedürfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht der Richter binnen drei Tagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Der Staatsanwalt und der Richter, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, daß die Identität ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde. § 110c Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften. §110d (1) Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers geschehen kann. (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1309 sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. § 110e Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 110a Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt werden; § 100d Abs. 2 bleibt unberührt." 9. Nach § 111 n werden folgende §§ 111 o und 111p eingefügt: "§111o (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für die Verhängung einer Vermögensstrafe vorliegen, so kann wegen dieser der dingliche Arrest angeordnet werden. (2) Die §§917, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. Die Höhe des Betrages bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der voraussichtlichen Höhe der Vermögensstrafe. Diese kann geschätzt werden. Das Gesuch auf Erlaß des Arrestes soll die für die Feststellung des Geldbetrages erforderlichen Tatsachen enthalten. (3) Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer Vermögensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Bestätigung der Anordnung. Der Beschuldigte kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. (4) Soweit wegen einer Vermögensstrafe die Vollziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewirken ist, gilt § 111 f Abs. 1 entsprechend. (5) Im übrigen finden § 111 e Abs. 3 und 4, § 111 f Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 sowie die §§ 111 g und 111h Anwendung. § 111p (1) Unter den Voraussetzungen des § 111 o Abs. 1 kann das Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag belegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwartenden Vermögensstrafe im Hinblick auf Art oder Umfang des Vermögens oder aus sonstigen Gründen durch eine Arrestanordnung nach § 111 o nicht gesichert erscheint. (2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Vermögensbestandteile zu beschränken, wenn dies nach den Umständen, namentlich nach der zu erwartenden Höhe der Vermögensstrafe, ausreicht, um deren Vollstreckung sicherzustellen. (3) Mit der Anordnung der Vermögensbeschlagnahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Beschlag genommene Vermögen zu verwalten und dar- über unter Lebenden zu verfügen. In der Anordnung ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben. (4) § 111 o Abs. 3, §§ 291, 292 Abs. 2, § 293 gelten entsprechend. (5) Der Vermögensverwalter hat der Staatsanwaltschaft und dem Gericht über alle im Rahmen der Verwaltung des Vermögens erlangten Erkenntnisse, die dem Zweck der Beschlagnahme dienen können, Mitteilung zu machen." "§ 163e (1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. (2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat mit erheblicher Bedeutung verdächtig ist. (3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden. (4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. § 100b Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend." 12. § 168a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt." 10. § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Abs. 3 oder nach § 30 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Worte "Abs. 3, § 29 a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes" ersetzt. 11. Nach § 163d wird folgender §163e eingefügt: 1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 13. § 200 wird wie folgt geändert: Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Bei der Benennung von Zeugen genügt in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 die Angabe der ladungsfähigen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend." 14. § 222 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "§ 200 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß." 15. § 443 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach 1. den §§ 81 bis 83 Abs. 1, den §§94 oder 96 Abs. 1, den §§97a oder 100 des Strafgesetzbuches, 2. § 330 Abs. 1 bis 4 oder § 330a Abs. 1 des Strafgesetzbuches, 3. § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit §21, oder §22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder 4. einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den §§ 29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30 b des Betäubungsmittelgesetzes die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit Beschlag belegt werden." b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben." 16. § 457 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: "(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; der bisherige Absatz 2 entfällt. c) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Ver- urteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges." 17. Nach § 459 h wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 459 i (1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§ 43 a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459, 459 a, 459 b, 459 c, 459 e, 459f und 459 h sinngemäß. (2) In den Fällen der §§ 111 o, 111p ist die Maßnahme erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben." 18. § 460 wird folgender Satz 2 angefügt: "Werden mehrere Vermögensstrafen auf eine Gesamtvermögensstrafe zurückgeführt, so darf diese die Höhe der verwirkten höchsten Strafe auch dann nicht unterschreiten, wenn deren Höhe den Wert des Vermögens des Verurteilten zum Zeitpunkt der nachträglichen gerichtlichen Entscheidung übersteigt." 19. § 463 a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Auf sichtssteile kann für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anordnen, daß der Verurteilte zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. §163e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist mindestens jährlich zu überprüfen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1 a eingefügt: "1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,". Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten In den Überschriften des Sechsten Abschnitts und des § 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) geändert worden ist, werden jeweils die Worte "von Vermögensvorteilen" gestrichen. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1311 Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch In Artikel 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 954) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ersatzfreiheitsstrafe" die Worte "nach § 43 des Strafgesetzbuches" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 In § 8 Abs. 4 Satz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird die Angabe "73d" durch die Angabe "73 e" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen In § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 957) geändert worden ist, wird die Angabe "§111 d" durch die Angabe "den §§ 111 d und 111 o der Strafprozeßordnung sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111p" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: § 17a wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 95 Abs. 1" die Angabe ", § 98 a" eingefügt. 2. Als Absätze 4 und 5 werden angefügt: "(4) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hardware und Software zusammen mehr als 20 000 Deutsche Mark beträgt. Die Entschädigung beträgt bei einer Datenverarbeitungsanlage mit einer Investitionssumme bis zu 50 000 Deutsche Mark für jede Stunde der Benutzung 10 Deutsche Mark; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden. Bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen wird 1. die Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms durch einen Zuschlag von 20 Deutsche Mark für jede Stunde, für die insoweit nach Absatz 2 oder 3 eine Entschädigung zu zahlen ist, abgegolten; 2. für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands eine Rechenpauschale in Höhe von einem Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit erstattet, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde); der Betrag je CPU-Sekunde ist auf volle 0,05 Deutsche Mark aufzurunden und beträgt höchstens 3 Deutsche Mark. Die Höhe der Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen. (5) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§11) nicht sicher feststellbar sind." 3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Artikel 10 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7 §20 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte "alle Haupt- und Nebenstrafen" durch die Worte "die verhängten Strafen" ersetzt. b) Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen." 2. In § 15 werden a) das Wort "oder" nach dem Wort "Strafarrestes" durch ein Komma ersetzt, b) nach dem Wort "Jugendstrafe" die Worte "oder einer Vermögensstrafe" eingefügt. 3. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Freiheitsstrafe," die Worte "der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe," eingefügt. 4. In § 46 Abs. 3 werden nach dem Wort "Freiheitsstrafe," die Worte "der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe," eingefügt. 1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Artikel 11 Artikel 12 Zitiergebot Inkrafttreten Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz einge- Kraft, schränkt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 15. Juli 1992 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister des Innern R. Seiters Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer