Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 41 vom 01.09.1992  - Seite 1548 bis 1563 - Gesetz zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz)

Gesetz zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz) 1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Gesetz zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz) Vom 25. August 1992 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBl. I S. 350), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer);". bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2 a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 werden die Klammerhinweise gestrichen. bbb) Am Ende der Nummer 5 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern 6 und 7 angefügt: "6. der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, soweit die erworbenen Gegenstände zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Zollfreigebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind; 7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1 a Abs. 3 und § 1 b Abs. 1 genannten Erwerber." bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Zollfreigebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht." Nach § 1 werden folgende §§ 1 a und 1 b eingefügt: "§ 1 a Innergemeinschaftlicher Erwerb (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitglied- / Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1549 Staates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Im Fall des Reihengeschäfts gilt als Erwerber im Sinne des Satzes 1, wer das Umsatzgeschäft mit einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder im Drittlandsgebiet ansässigen Lieferer abgeschlossen hat; 2. der Erwerber ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und 3. die Lieferung an den Erwerber a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei. (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt 1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber; 2. die Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung, bei der im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf Grund eines Werkvertrages aus vom Auftraggeber über-gebenen Gegenständen ein Gegenstand anderer Funktion hergestellt wird und dieser zur Verfügung des Auftraggebers in das Inland gelangt. Der Auftraggeber gilt als Erwerber. (3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Erwerber ist a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, b) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird, c) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittsätzen des § 24 festgesetzt ist, oder d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und 2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den Betrag von 25 000 Deutsche Mark im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle). (4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre. (5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren. § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge (1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1 a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb. (2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, 2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, 3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt. Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge. (3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das 1. Landfahrzeug nicht mehr als 3 000 Kilometer zurückgelegt hat, 2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat, 3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: "§2a Fahrzeuglieferer Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: 1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I "(1 a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt 1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Liefe rer; 2. eine sonstige Leistung, bei der im Inland auf Grund eines Werkvertrages aus vom Auftraggeber übergebenen Gegenständen ein Gegenstand anderer Funktion hergestellt wird und dieser zur Verfügung des Auftraggebers in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Der Auftragnehmer gilt als Lieferer." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: "(5 a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich des § 3c nach den Absätzen 6 bis 8a." c) In Absatz 8 werden die Worte "vom Ausland in das Inland oder vom Inland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte "aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates" ersetzt. d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8 a eingefügt: "(8 a) Gelangt der Gegenstand bei einem Reihengeschäft aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, so gelten die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb folgenden Lieferungen als im Gebiet des Mitgliedstaates ausgeführt, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb den Vorschriften der Besteuerung unterliegt." e) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen der §§ 27 und 54 des Urheberrechtsgesetzes führen die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige Leistungen aus." 5. § 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird gestrichen. bb) In Nummer 3 wird Buchstabe b gestrichen. cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelungen gelten nicht für die in Absatz 4 Nr. 10 und in § 3b Abs. 5 und 6 bezeichneten Vermittlungsleistungen." b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte "im Drittlandsgebiet" ersetzt. c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;". d) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte "außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte "im Drittlandsgebiet" ersetzt. 6. Nach § 3a werden folgende §§ 3b, 3c und 3d eingefügt: "§3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (1) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, daß bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen), 1. kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden, 2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden. (2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. (3) Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. (4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes stehen, Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1551 (5) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten und mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes in Zusammenhang stehenden Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. §3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen (1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. (2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer 1. nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört oder 2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsät- ze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oder d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. (3) Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muß bei dem Lieferer im vorangegangenen oder voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr die maßgebende Lieferschwelle übersteigen. Maßgebende Lieferschwelle ist 1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten der Betrag von 200 000 Deutsche Mark, 2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag. (4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. §3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist." 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§6a);". b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a Satz 2 werden der Strichpunkt gestrichen und folgende Worte angefügt: "sowie die innergemeinschaftlichen Beförderungen von Gegenständen (§ 3 b Abs. 3), ausgenommen die Beförderungen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;". bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aaa) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefaßt: ,,bb) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder". bbb) In Doppelbuchstabe cc werden die Worte "ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2)" durch die Worte "im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) oder ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer" ersetzt. c) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Worte "Nummern 1 bis 4" durch die Worte "Nummer 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4 und 6 und 7" ersetzt. 1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I bb) In Buchstabe c wird das Wort "Ausland" durch das Wort "Drittlandsgebiet" ersetzt. d) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird gestrichen. bb) In Buchstabe c werden die Worte "an ausländische Abnehmer (§ 6 Abs. 2)" durch die Worte "an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer" ersetzt. e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: "7. die Lieferungen und sonstigen Leistungen a) an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26. Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, und b) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;". f) In Nummer 28 Buchstabe a und b werden jeweils die Worte "Nummern 7 bis 27" durch die Worte "Nummern 8 bis 27" ersetzt. 8. § 4a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Lieferung eines Gegenstandes oder dessen Einfuhr" durch die Worte "Lieferung eines Gegenstandes, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb" ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Gegenstandes muß steuerpflichtig gewesen sein." c) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Einfuhr" die Worte "oder den innergemeinschaftlichen Erwerb" eingefügt. d) In Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort "Ausland" durch das Wort "Drittlandsgebiet" ersetzt. 9. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: "§4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb 1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände, 2. der in § 4 Nr. 4 und 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen, 3. der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre, 4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt." 10. In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: "3. der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6 a) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 bis 3 nachzuweisen." 11. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte "das Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete," durch die Worte "das Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3," ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Worte "das Ausland" durch die Worte "das Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3," ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "der ausländische Abnehmer" ein Komma und die Worte "der seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, hat," eingefügt. 12. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: "§6a Innergemeinschaftliche Lieferung (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1553 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. (2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch 1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (§ 3 Abs. 1 a Nr. 1) und 2. die einer Lieferung gleichgestellte sonstige Leistung auf Grund eines Werkvertrages (§ 3 Abs. 1 a Nr. 2). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. (4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer." 13. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung eingeführt oder zu diesem Zweck im Inland erworben hat" durch die Worte "zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Worte "das Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete," durch die Worte "das Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3," ersetzt. cc) In Nummer 2 werden das Wort "Ausland" durch das Wort "Drittiandsgebiet" und die Worte "ausländischer Auftraggeber" durch die Worte "im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber" ersetzt. dd) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte "ausländischer Auftraggeber" durch die Worte "im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist 1. ein Auftraggeber, der seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, hat, oder 2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen die bezeichneten Zollfreigebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ist kein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber." § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen, innergemeinschaftlichen Erwerb und Eigenverbrauch". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerhinweis die Worte "und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)" eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen." c) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, bei Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie bei dem Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des § 1 a Abs. 2 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 a Nr. 1 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;". d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "tritt" die Worte "in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5)" eingefügt. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "im Ausland" durch die Worte "in einem Drittlandsgebiet" ersetzt. 14. 15. 1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 16. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte "den Eigenverbrauch und die Einfuhr" durch die Worte "den Eigenverbrauch, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb" ersetzt. 17. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern 6 bis 8 angefügt: "6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1 a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats; 7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1 b am Tag des Erwerbs; 8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 2 der Unternehmer, 2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber, 3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer, 4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung." 18. Nach § 14 wird folgender § 14a angefügt: "§ 14a Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen (1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des § 3c und sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der Unternehmer hat von allen Rechnungen ein Doppel sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). (2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a oder über sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des § 1 b und des § 2 a. (3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Erwerber müssen die in § 1 b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2 a." 19. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: "3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt: "Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:". bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils das Zitat "§ 4 Nr. 1 bis 6" durch das Zitat "§ 4 Nr. 1 bis 7" ersetzt. bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte "ein Gebiet außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte "das Drittlandsgebiet" ersetzt. cc) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte "in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte "im Drittlandsgebiet" ersetzt. d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist." e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: "(4 a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2 a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs: 1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. 2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. 3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt." Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1555 20. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Worte "Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Worte "Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2, nach § 14 Abs. 2 und 3 sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, folgende Worte werden angefügt: "wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird." bb) In Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort "Einzelbesteuerung" durch das Wort "Beförderungseinzelbesteuerung" ersetzt. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: "(5 a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung)." 21. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 5 sinngemäß." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte "oder sonstige Leistung" durch die Worte ", sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Worte "oder sonstige Leistung" durch die Worte ", sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb" ersetzt. cc) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt." 22. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den Worten "Beträgt die Steuer" die Worte "abzüglich der Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5" eingefügt. b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und 4 b eingefügt: "(4 a) Voranmeldungen (Absatz 1) und eine Steuererklärung (Absatz 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzuge- ben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 zu entrichten haben, sowie Fahr-zeuglieferer (§2a). Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. (4 b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach §14 Abs. 3 schulden, gilt Absatz 4 a entsprechend." c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Einzelbesteuerung" durch das Wort "Beförderungseinzelbesteuerung" ersetzt. bb) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte "er das Inland verläßt" durch die Worte "er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet" ersetzt. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt: "(5 a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§16 Abs. 5 a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muß vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeidung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist." e) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Steuer für folgende Umsätze im Abzugsverfahren durch den Leistungsempfänger zu entrichten ist: 1. Umsätze eines im Ausland ansässigen Unternehmers; 2. Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstandes durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer; 3. Lieferung eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher." f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt: "(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 und 3) gilt folgendes: 1. Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des inner-gemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen 1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I die erstmalige Zulassung oder die erstmalige Registrierung neuer Fahrzeuge mitzuteilen und hierbei die in Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten sowie das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. 2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt folgendes: a) Bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zu machen: aa) den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§21 der Abgabenordnung), bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers, cc) den Tag der Lieferung, dd) das Entgelt (Kaufpreis), ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme, ff) den Kilometerstand am Tag der Lieferung, gg) die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller und den Fahrzeugtyp, hh) den Verwendungszweck. Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt folgendes: a) Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zu machen: aa) den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers, cc) den Tag der Lieferung, dd) das Entgelt (Kaufpreis), ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme, ff) die Starthöchstmasse, gg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, hh) den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, ii) den Verwendungszweck. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaitungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben." 23. Nach § 18 werden folgende §§ 18a bis 18e eingefügt: "§ 18a Zusammenfassende Meldung (1) Der Untemehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder innergemeinschaftliche Warenbewegungen ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat. Dies gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 anwenden. Sind dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 der Durchführungsverordnung), gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung entsprechend. Die Zusammenfassende Meldung muß vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 als Unternehmer. Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundesamt für Finanzen die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach Satz 1 zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ver- Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1557 pflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verwendet werden. Das Bundesamt für Finanzen übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden. (2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist 1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; 2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 1; 3. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 2. (3) Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet an einen Unternehmer (Auftragnehmer) versendet oder befördert, der den Gegenstand zur Ausführung eines Umsatzes im Sinne des § 3 Abs. 1 a Nr. 2 verwendet. Wird der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung an den Auftragnehmer aus dem Drittlandsgebiet in das Inland eingeführt, so gilt er als vom Inland aus befördert oder versendet. (4) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende Angaben enthalten: 1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die inner-gemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen. Auf Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 a Nr. 2 ist hinzuweisen; 2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat, und b) die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen; 3. für innergemeinschaftliche Warenbewegungen a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Auftragnehmers, die ihm in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist, und b) einen Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Warenbewegung. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. (5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Gegenstände an den Auftragnehmer versendet oder befördert worden sind. (6) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§18 Abs. 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Warenbewegungen ausgeführt hat, wenn 1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 400 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, 2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 30 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und 3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt. Absatz 5 gilt entsprechend. (7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb von drei Monaten zu berichtigen. (8) Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verspätungszuschlag 1 vom Hundert der Summe aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 nicht übersteigen und höchstens 5 000 Deutsche Mark betragen darf. (9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung von Zusammenfassenden Meldungen kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere geregelt werden: 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens, 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten, 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, 1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Unternehmers. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. §16 Abs. 6 und §17 sind sinngemäß anzuwenden. Satz 2 und 3 gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend. § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2 a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden: 1. die Art und Weise der Meldung; 2. der Inhalt der Meldung; 3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden; 4. der Abgabezeitpunkt der Meldung; 5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht. § 18d Vorlage von Urkunden Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG 1992 Nr. L 24 S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. § 97 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Unternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen. § 18e Bestätigungsverfahren Das Bundesamt für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde." 24. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geschuldete Umsatzsteuer wird" die Worte "von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässig sind," eingefügt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Absatz 1 gilt nicht, für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4 a ist entsprechend anzuwenden." 25. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: "7. die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge." b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Einfuhren" die Worte "und die innergemeinschaftlichen Erwerbe" eingefügt. c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und 4 b eingefügt: "(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn 1. die Gegenstände an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrages im Sinne des § 3 Abs. 1 a Nr. 2 befördert oder versendet werden, 2. an den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten ausgeführt werden, 3. es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt, mit den Gegenständen im übrigen Ge- Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1559 meinschaftsgebiet sonstige Leistungen ausgeführt werden und der Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedsfaat keine Zweigniederlassung hat, oder 4. es sich um eine vorübergehende Verwendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entsprechenden Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet vollständig steuerfrei wäre. (4 b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrages im Sinne des § 3 Abs. 1 a Nr. 2 erhält, müssen aufgezeichnet werden." 26. In § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort "Einfuhr" die Worte "und des innergemeinschaftlichen Erwerbs" eingefügt. 27. § 24 Abs: 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Ausfuhrlieferungen" durch die Worte "Lieferungen in das Ausland" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Worte "Nummern 1 bis 6" durch die Worte "Nummern 1 bis 7" ersetzt. 28. In § 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte "im Drittlandsgebiet" ersetzt. 29. § 25 a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Besteuerung der Umsätze von gebrauchten Kraftfahrzeugen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a von Kraftfahrzeugen, wenn 1. der Unternehmer das Kraftfahrzeug im Inland für sein Unternehmen zum Zwecke des gewerbsmäßigen Verkaufs erworben hat und 2. für die Lieferung des Kraftfahrzeugs an den Unternehmer a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird oder b) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift vorgenommen wird. Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 gelten auch Kraftfahrzeuganhänger. Die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger müssen den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen." c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Fahrzeug" durch das Wort "Kraftfahrzeug" ersetzt. 30. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: "Durchführung, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften". 31. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten "grenzüberschreitende Beförderungen" die Worte "von Personen" eingefügt. b) Absatz 4 wird gestrichen. 32. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt: "§ 26 a Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 14a Abs. 1 Satz 3 ein Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt, 2. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder 3. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden." 33. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3, 6 bis 8 und 10 werden aufgehoben; die Absätze 4, 5 und 9 werden Absätze 1 bis 3. b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch das Zitat "§ 1 Abs. 1 Nr.1 bis 3 und 5" ersetzt. 34. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: "§ 27 a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unternehmern im Sinne des §2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundesamt für Finanzen Unternehmern, die § 19 Abs. 1 oder ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden ocfer die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Satz 2 gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu 1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundesamt für Finanzen die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und für Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG 1992 Nr. L24 S. 1) verarbeitet oder genutzt werden. Das Bundesamt für Finanzen übermittelt den Landes-, finanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern." 35 Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 1995 in folgender Fassung: "10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen, b) die Beförderungen von Personen im Schie-nenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und die Beförderungen im Fährverkehr aa) innerhalb einer Gemeinde oder bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt."" Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1222), wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist (§§ 19 und 20); in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist (§ 18)." 2. § 370 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden." bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt: "Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt ist. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind." b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden." 3. In § 372 Abs. 1 werden die Worte "ohne sie der zuständigen Zollstelle ordnungsgemäß anzuzeigen" gestrichen. 4. In § 379 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: "Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden." Artikel 3 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,1427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: "9. auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG 1992 Nr. L 24 S.1) a) die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes), b) die Entgegennahme der Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes) und Speicherung der Daten, c) den Austausch von gespeicherten Informationen mit anderen Mitgliedstaaten, d) die Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten; die dazu erforderlichen Ermittlungen werden von den Hauptzollämtern durchgeführt." Artikel 4 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Finanzverwaltungsgesetzes obliegt er dem Bundesamt für Finanzen; Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1561 der Bundesminister der Finanzen kann auch in anderen Fällen seine Zuständigkeit auf das Bundesamt für Finanzen übertragen." 2. In § 2 Abs. 3 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 18c des Umsatzsteuergesetzes und Lieferungen dieser Fahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a des Umsatzsteuergesetzes." Artikel 5 Aufhebung von Verbrauchsteuergesetzen Es werden aufgehoben: 1. das Leuchtmittelsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBl. I S. 1695), 2. das Salzsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBl. I S. 1695), 3. das Zuckersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1245). Artikel 6 Aufhebung von Durchführungsbestimmungen Es werden aufgehoben: 1. die Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 612-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2186), 2. die Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuergesetz mit den Anlagen A (Salzsteuerbefreiungsordnung) und B (Salzsteuervergütungsordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2186), 3. die Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz mit den Anlagen A (Zuckersteuerbefreiungsordnung) und B (Zuckersteuervergütungsordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2536). Artikel 7 Änderung des Kaffee- und Teesteuergesetzes Das Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980 (BGBl. I S. 497), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2303), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Kaffeesteuergesetz". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Kaffee unterliegt einer Abgabe (Kaffeesteuer). Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird gestrichen. bb) Im letzten Satz werden die Worte "und die Teesteuer erhoben werden" durch die Worte "erhoben wird" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "und teehalti-ger" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführten kaffeehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet ist in den Fällen der Nummern 1 bis 4 die Kaffeesteuer von dem in den Waren enthaltenen Anteil an Kaffee (§ 1 Abs. 2) zu erheben: 1. Kaffeemittel der Unterposition 0901.40 des Zolltarifs, 2. Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee aus Unterposition 2101.10 des Zolltarifs, 3. Kaffeepasten aus Unterposition 2101.10 des Zolltarifs, 4. nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallende einfache Mischungen von Kaffee mit anderen Stoffen, ohne Rücksicht auf ihre Einordnung im Zolltarif und den Zeitpunkt, in dem die einzelnen Bestandteile miteinander vermischt worden sind. Einfache Mischungen sind Erzeugnisse, bei denen es in wirtschaftlich lohnender Weise möglich ist, die ursprüngliche Beschaffenheit des Kaffees wiederherzustellen." c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß auch bei der Einfuhr von anderen als den in Absatz 1 aufgeführten kaffeehaltigen Waren die Kaffeesteuer von dem in ihnen enthaltenen Anteil an Kaffee (§ 1 Abs. 2) zu erheben ist, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsnachteile für inländische Erzeugnisse zu verhüten, die unter Verwendung versteuerten Kaffees hergestellt sind." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 werden die Worte "und Absatz 3 Nr. 3" und die Worte "oder Tee (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2)" gestrichen. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "und teehalti-ge" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "und die Teesteuer" gestrichen. b) In den Sätzen 3, 4 und 5 werden jeweils die Worte "und für Tee der Unterpositionen 0902.20 und 0902.40 des Zolltarifs" gestrichen. 7. § 6 wird wie folgt gefaßt: "§6 Verfahren bei der Einfuhr kaffeehaltiger Waren Bei der Einfuhr der in § 2 bezeichneten kaffeehalti-gen Waren in das Erhebungsgebiet hat der Zollbeteiligte oder Abfertigungsbeteiligte den Kaffeegehalt nach den in § 1 Abs; 2 bezeichneten Kaffeearten in der Steuererklärung anzugeben. Die Zollstelle erhebt die Steuer entsprechend dem Kaffeegehalt und der Kaffeeart, die in der Steuererklärung angegeben sind. Sind dem Zollbeteiligten oder Abfertigungsbeteiligten die in Satz 1 geforderten Angaben nicht möglich oder bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so läßt die Zollstelle die Waren amtlich untersuchen. Hat eine amtliche Untersuchung stattgefunden, so ist die Steuer entsprechend dem Kaffeegehalt und der Kaffeeart zu erheben, die bei der Untersuchung festgestellt worden sind. Dabei ist, soweit es auf den Koffeingehalt des zur Herstellung der Ware verwendeten Kaffees ankommt und dieser nicht bekannt ist, der Berechnung des Gehalts an 1. geröstetem, nicht entkoffeiniertem Kaffee ein Koffeingehalt des Kaffees von 1,28 vom Hundert, 2. festen Auszügen oder Konzentraten aus nicht entkoffeiniertem Kaffee ein Koffeingehalt der Auszüge oder Konzentrate von 2,77 vom Hundert, 3. Trockenmasse von flüssigen Auszügen, Essenzen oder Konzentraten aus nicht entkoffeiniertem Kaffee ein Koffeingehalt der Trockenmasse von 2,77 vom Hundert zugrunde zu legen." 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "und der Teesteuer" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Steuer wird auf Antrag für Kaffee (§ 1 Abs. 2) erstattet oder vergütet, der nachweislich versteuert worden ist und von Händlern, denen eine entsprechende Zusage erteilt worden war, unter zollamtlicher Überwachung unverändert aus dem Erhebungsgebiet wieder ausgeführt worden ist." c) In Absatz 2 werden die Worte "und für Teeabfälle" und die Worte "oder als Tee" gestrichen. d) In Absatz 3 werden die Worte "oder teehaltigen" und die Worte "oder Teemenge" gestrichen. 9. In § 8 Satz 1 werden die Worte "oder Auszüge, Essen: zen oder Konzentrate aus Tee aus Unterposition 2101.20" gestrichen. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "Tee, kaffeehaltige Waren und teehaltige Waren" durch die Worte "und kaffeehaltige Waren" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Worte "Kaffee- und Teesteuergesetzes" durch das Wort "Kaffeesteuergesetzes" ersetzt. 11. Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben. Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980 (BGBl. I S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2303), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes". 2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dabei sind Art, Beschaffenheit und im betrieblichen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen der Waren, für die Erstattung und Vergütung der Steuern beansprucht werden soll, bei kaffeehaltigen Waren außerdem ihre Zusammensetzung und die Menge des zu ihrer Herstellung verwendeten Kaffees nach den in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Kaffeearten, in übersichtlicher Form anzugeben." 3. In § 3 werden die Worte "oder für Teeabfälle" gestrichen. 4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Steuergruppen;" b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge." 5. In § 7 Satz 1 werden die Worte "oder teehaltige" und die Worte "oder Tee" gestrichen. 6. Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben. Artikel 9 Übergangsregelung Auf Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen, die nach den in den Artikeln 5 bis 8 bezeichneten Gesetzen und Verordnungen bis zum 31. Dezember 1992 entstanden sind, finden noch die Vorschriften dieser Gesetze und Verordnungen Anwendung. Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1563 Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes können auf Grund der Ermächtigung des Kaffeesteuergesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 11 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes In § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom I.Februar 1979 (BGBl. I S. 132), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für die bezeichneten Zwecke bestimmt erkennbar sind." Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am I.Januar 1993 in Kraft. (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom I.Januar 1991 in Kraft. Artikel 1 Nr. 34, Artikel 3, Artikel 4 und die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen in Artikel 1 Nr. 6 - § 3b Abs. 1 Satz 3 -, Nr. 7 Buchstabe e - § 4 Nr. 7 Satz 3 -, Nr. 12 - § 6 a Abs. 3 -, Nr. 22 Buchstabe e - § 18 Abs. 8 Satz 1 -, Nr. 23 - § 18a Abs. 9 - und in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - § 370 Abs. 6 Satz 4 der Abgabenordnung - treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. August 1992 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates B. Seite Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel