Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 41 vom 01.09.1992  - Seite 1564 bis 1575 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes

Zweites Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes 1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Zweites Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes Vom 26. August 1992 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes Das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1025), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen von 1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen; 2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind; 3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, soweit andere Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unterliegen." 2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: "§1a Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen 1. der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn zu dienen bestimmt sind, 2. des rollenden Materials anderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau-und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, 3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 Nr. 1 letzter Satzteil wird wie folgt gefaßt: "von derselben Person in den Verkehr gebracht werden". bb) Satz 3 Nr. 3 erster Satzteil wird wie folgt gefaßt: "die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden". b) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Sport-" ein Komma und das Wort "Freizeit-" eingefügt. c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt: "(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Dampfkesselanlagen, 2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, 3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, 4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, 5. Aufzugsanlagen, 6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räumen, 7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke, 8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, 9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten, 10. medizinisch-technische Geräte. Zu den Anlagen gehören auch Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1565 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfaßt werden. (2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände gelten als technische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz erfaßt sind." d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1 nicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer Inbetriebnahme beim Verwender erneut anderen überlassen werden, es sei denn, daß sie aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden sind. Die Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften steht dem Inverkehrbringen gleich." e) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte "des Herstellers oder Einführers" durch die Worte "derjenigen, die sie in den Verkehr bringen" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: "Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder Gesundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden." bb) Der bisherige Satz 1 erster Teilsatz wird wie folgt gefaßt: "Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden". cc) Folgender Satz wird angefügt: "Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmen, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei technischen Arbeitsmitteln, die von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 erfaßt sind, die Rechtslage im Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen Gemeinschaften." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie verwenden will, als Sonderanfertigung hergestellt worden sind." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "oder Ausstellen" gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel mit dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" versehen werden, das eine zugelassene Stelle auf Antrag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen Bevollmächtigten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeitsmittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Bescheinigung ausgestellt hat. Inhalt der Bescheinigung muß sein, daß 1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1 genannten Anforderungen übereinstimmt, 2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung des technischen Arbeitsmittels zu beachten sind, um seine Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten, 3. die zugelassene Stelle Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung des Zeichens durchführt, 4. die für die Herstellung verantwortliche Person sich zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Nummer 2 und Duldung der Kontrollmaßnahmen verpflichtet hat, 5. die zugelassene Stelle die Zuerkennung des Zeichens entzieht, wenn sich die Anforderungen nach Absatz 1 geändert haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht eingehalten werden. Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwendet und mit ihm darf nur geworben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind." 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: "§3a Technische Arbeitsmittel, die nicht den Voraussetzungen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, daß sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen." 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch zum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsgüter, sicherheitstechnische Anforderungen und sonstige Voraussetzungen des In- 1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I verkehrbringens oder Aussteilens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen geregelt werden." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß medizinisch-technische Geräte nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zum Zweck des Gefahrenschutzes nach § 3 einschließlich des Schutzes der Menschen, deren Leben und Gesundheit von der Funktionssicherheit des Gerätes abhängt, 1. die Geräte bestimmten Anforderungen entsprechen, 2. der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die Geräte in ordnungsmäßigem Zustand befinden, 3. die Geräte vom Hersteller, einem amtlichen oder einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde hierzu anerkannten Sachverständigen einer Endabnahme unterzogen worden sind, 4. die Geräte einer Bauartprüfung unterzogen worden sind, 5. die Geräte nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen sind; die allgemeine Zulassung nach Bauartprüfung kann mit Auflagen zur Wartung verbunden werden, 6. die Geräte mit einem Zeichen über die Prüfung versehen sind oder 7. eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitgeliefert wird und die Bedienungselemente der Geräte in deutscher Sprache oder mit genormten Bildzeichen beschriftet sind." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" werden durch die Worte "Die Bundesregierung" ersetzt. bb) Die Worte "im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie und Gesundheit" werden gestrichen. cc) Die Worte "nach §11" werden durch die Worte "nach § 10" ersetzt und nach den Worten "verwiesen werden kann," werden die Worte "oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 1a oder nach § 11" eingefügt. 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß von einem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels zu verhindern oder zu beschränken oder es aus dem Verkehr zu ziehen. Ist das betreffende Arbeitsmittel mit dem in § 3 Abs. 4 oder einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehenen Zeichen versehen, so trifft die zuständige Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht oder zuerkannt hat." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen" werden durch die Worte "Maßnahme nach Absatz 1 zu treffen" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt: "durch den bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 droht". cc) Folgender Satz wird angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Mitgliedstaat ausgehen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die zuständige Behörde geht bei technischen Arbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformitätszeichen versehen sind, davon aus, daß sie den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie prüft lediglich durch Stichproben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann sie Personen, die das technische Arbeitsmittel entgegen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein Zeichen nicht vorgeschrieben ist, entsprechend für technische Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten Zeichen versehen sind, sowie für technische Arbeitsmittel, für die eine der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene Stelle eine in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Konformitätsbescheinigung ausgestellt oder denen sie ein Konformitätszeichen zuerkannt hat." d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen eines technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 3a nicht erfüllt sind. Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: "(1) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige Behörde insbesondere das Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen. Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maß- Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1567 nahmen nicht getroffen werden können. Die zuständige Behörde sieht von Maßnahmen nach Satz 1 ab, wenn die Abwehr der von einem technischen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der Verantwortlichen sichergestellt wird. Ist bereits gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Importeur eine Maßnahme zur Verhinderung des Inverkehrbringens getroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm eingeräumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel zurückzugeben, keinen Gebrauch macht." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) Die Worte "den Erlaß einer Untersagungsver-fügung" werden durch die Worte "eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Die Anhörung entfällt, wenn die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft dartut, daß dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: "(3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4 oder erläßt sie eine Unter-sagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so übersendet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz eine Ablichtung hiervon. Wurde das in § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer nach § 9 Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen Landesbehörde eine Ablichtung zu übersenden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz unterrichtet den Ausschuß für technische Arbeitsmittel sowie die zuständigen Stellen der Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entsprechend den Unterrichtungspflichten, die in das technische Arbeitsmittel betreffenden Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Mitgüedstaates, die ihr bekannt werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz macht Untersagungsverfügungen bekannt, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist." d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellen, einführen, in den Verkehr bringen oder ausstellen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind." bb) In Satz 2 werden die Worte "Der Verpflichtete kann" durch die Worte "Die Verpflichteten können" und die Worte "ihn selbst" durch die Worte "sie selbst" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Worte "der Hersteller oder Einführer" durch die Worte "eine in Satz 1 genannte Person" ersetzt. dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Das Gutachten ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "sowie Proben zu entnehmen." angefügt. bb) In Satz 2 werden die Worte "Der Auskunftspflichtige hat" durch die Worte "Die Auskunftspflichtigen haben" ersetzt und nach dem Wort "gestatten" die Worte "und die Beauftragten der zuständigen Behörde zu unterstützen" eingefügt. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte "den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "die Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für Gesundheit" ersetzt. bb) In Satz 3 werden das Wort "Vertreter" durch die Worte "Personen aus dem Kreis" ersetzt und nach dem Wort "Unfallversicherung," die Worte "des Deutschen Instituts für Normung e. V.," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Worte "dem Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "den Bundesministern für Wirtschaft und für Gesundheit" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Worte "den Vorsitzenden aus seiner Mitte" durch die Worte "ein Mitglied für den Vorsitz" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Bundesminister sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden." d) In Absatz 4 werden die Worte "das Bundesinstitut" durch die Worte "die Bundesanstalt" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "von Vertretern" durch die Worte "sachverständiger Personen" ersetzt. 11. Nach § 8 werden folgende neue §§ 9 und 10 eingefügt: "§9 (1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverordnung nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer zugelassenen Stelle vorgesehen sind, müssen diese unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt oder ausgestellt werden. 1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I (2) Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung benannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachte Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, daß die Einhaltung der in einer Rechtsverordnung nach Satz 5 genannten besonderen und der folgenden allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist: 1. Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung des technischen Arbeitsmittels beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind; 2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen; 3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals; 4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung; 5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Stelle bekanntgewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung; 6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen oder die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren. Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Voraussetzungen, die die zugelassenen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfüllen müssen, festlegen, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an das Personal und der Auswertung der im Zusammenhang mit der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse. (3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen sind, sind auch die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsakts des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilten Stellen. (4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüf- laboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. §7 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. §10 Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungsvorschriften insbesondere a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die technischen Normen bezeichnen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren Niederschlag gefunden haben, b) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Verfahrensregeln und Mitteilungspflichten festlegen sowie c) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen festlegen." (1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen; 2. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen; 2a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können; 3. daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen. Anforderungen technischer Art können in besonderen Vorschriften (technische Vorschriften) zusam- 12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: "Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen". 13. Der bisherige § 8a wird durch folgende §§ 11 bis 15 ersetzt: »§11 Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1569 mengefaßt werden; hierbei sind die Vorschläge des Ausschusses (Absatz 2) zu berücksichtigen; 4. daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen unterliegen; 5. welche Gebühren und Auslagen für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen solcher Anlagen von den Eigentümern und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -Stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen der bestimmten Anlagenart benötigt. In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. (2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung von technischen Ausschüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder den zuständigen Bundesminister insbesondere in technischen Fragen beraten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorschlagen (Absatz 1 Nr. 3). Sie schlagen ihnen ferner in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuß für Anlagensicherheit nach § 31 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dem Stand der Technik entsprechende Regeln (Technische Regeln) vor. Soweit Anforderungen technischer Art in besonderen Vorschriften (technische Vorschriften) zusammengefaßt werden, müssen technische Ausschüsse gebildet werden. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und von obersten Landesbehörden, der Wissenschaft und der technischen Überwachung insbesondere Vertreter der Hersteller und der Betreiber der Anlagen zu berufen. (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf den zuständigen Bundesminister übertragen. (4) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates; ausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten technischen Vorschriften, die in Absatz 3 genannten Rechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen, die sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, welche der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen. (5) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund verlängert werden. §12 (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflichten anordnen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden. (2) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprüfung errichtet, betrieben oder geändert wird. (3) Im Fall von Anordnungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes untersagen. Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird. §13 Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, den Sachverständigen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. §14 (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen. Diese sind in technischen Überwachungsorganisationen zusammenzufassen. § 36 der Gewerbeordnung findet keine Anwendung. (2) Die Prüfungen und die Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen der Deutschen Bundespost werden von den vom Bundesminister für Post und Telekommunikation bestimmten Stellen vorgenommen. (3) Die Bundesregierung kann durch Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die Sachverständigen nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der technischen Überwachung genügen müssen. (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Organisation der technischen Überwa- 1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I chung, die Aufsicht über sie sowie die Durchführung der Überwachung. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit den obersten Arbeitsbehörden der Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der Sachverständigen sowie über deren Weiterbildung zu erlassen. (6) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates der Bundesanstalt für Arbeitsschutz die Aufgabe übertragen, die im Zusammenhang mit der Prüfung, Wartung und Überwachung von medizinisch-technischen Geräten gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und die mit der Prüfung der medizinisch-technischen Geräte befaßten Personen hierüber zu unterrichten. §15 Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei findet § 139 b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Für Anlagen, welche der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, bestimmt die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. In Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 kann die Aufsicht einem Bundesminister oder dem Bundesminister des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; der Bundesminister kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 4 des Bundesfernstraßengesetzes und § 6 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt." 14. Der bisherige § 9 wird § 16 und wie folgt gefaßt: "§16 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" verwendet oder mit diesem Zeichen wirbt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 5 Abs. 1 oder b) nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt. Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden können. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder b) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine Unterlage nicht vorlegt oder 4. entgegen § 15 Satz 2 a) in Verbindung mit § 139 b Abs. 1 Satz 2 oder § 139 b Abs. 4 der Gewerbeordnung eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet oder b) in Verbindung mit § 139 b Abs. 5 der Gewerbeordnung eine statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 16. Der bisherige § 12 wird § 18. 17. Der bisherige § 13 wird § 19 und wie folgt gefaßt: "§19 (1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten Zeichens für ein technisches Arbeitsmittel, das von einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBl. I S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 729), aufgeführten Prüfstelle vor dem 1. Januar 1993 einer Bauartprüfung unterzogen wurde, ist längstens bis zum 1. Januar 1998 zulässig. Danach darf das Zeichen nur verwendet werden, wenn die Prüfstelle vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 9 Abs. 2 bekanntgemacht worden ist. (2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverord-nung aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31. De- 15. Nach § 16 wird folgender neuer § 17 eingefugt: "§17 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet." Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1571 zember 1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelassene Stellen im Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen der Überwachung durch die zuständige Landesbehörde. Für Prüfstellen, die in einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfungen durchführen, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Prüfstellen vor dem 1. Januar 1993 für diese Prüfungen als zugelassene Stellen benannt worden sind." 18. Der bisherige § 14 wird § 20. Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "den §§ 24 bis 24d, 25 und" gestrichen und durch das Zeichen "§" ersetzt. 2. Die §§ 24 bis 25 und 143 werden aufgehoben. 3. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 bisheriger Satz 2 werden die Worte "Sie finden ferner" durch die Worte "Die Absätze 1 bis 4 finden" ersetzt. 4. § 49 Abs. 1 wird aufgehoben. 5. In § 61a werden die Worte "überwachungsbedürftige Anlagen im Reisegewerbe sowie für" und die Angabe "des § 24 Abs. 1," gestrichen. 6. In § 148 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 143 Abs. 1," gestrichen. Artikel 3 Änderung des Bundesberggesetzes Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 65 wird folgender Satz 2 angefügt: "Zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften können durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) für Einrichtungen und Stoffe über Satz 1 hinaus und auch zum Schutz anderer als der dort genannten Rechtsgüter sicherheitstechnische Beschaffenheitsanforderungen und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen geregelt werden." 2. In § 68 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "§ 65 Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3" durch die Angabe "§ 65 Satz 1 Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1161), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "§ 24 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. 2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 24c der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 14 des Gerätesicherheitsgesetzes" und werden die Worte "Rechtsverordnung nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte "für Anlagen nach § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt. 3. In § 31 a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 24 Abs. 4 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 11 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 376), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Teilsatz wird die Angabe "§ 24 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. b) Im dritten Teiisatz werden die Worte "auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsvorschriften" durch die Worte "geltenden Rechtsvorschriften über die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen" ersetzt. 2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 24b der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 13 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe "§ 24b der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 13 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), wird wie folgt geändert: In § 19f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte "für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. 1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Artikel 7 Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes Das Binnenschiffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch §4 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert: 1. Im ersten Halbsatz wird die Angabe "§ 24 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. 2. Im zweiten Halbsatz werden die Worte "nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte "für solche Anlagen" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Seeaufgabengesetzes Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541), geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert: In § 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und in § 9 Abs. 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§ 24 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 9 Änderung von Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagen 1. Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1025), wird wie folgt geändert: a) In § 13 wird die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. b) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 143 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 143 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe "§ 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. c) In § 16 Abs. 3 wird die Angabe "§ 143 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. 2. Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September* 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte "zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte "im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage" ersetzt. b) In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. c) In § 24 Abs. 1 wird die Angabe "§ 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. d) In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 24d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. e) § 32 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 143 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. cc) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), wird wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte "zugleich einer anderen Verordnung nach §24 der Gewerbeordnung" durch die Worte "im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage" ersetzt. b) In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. c) In § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 wird jeweils die Angabe "§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. d) In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1573 e) § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Täter handelt 1. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6, 2. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes sind." 4. Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte "zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte "im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage" ersetzt. b) In § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. c) In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. d) In § 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 24d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. e) § 27 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 143 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. cc) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. 5. Die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 214), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2422), wird wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte "zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte "im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande- ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage" ersetzt. b) In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. c) In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. d) In § 16 Satz 2 wird die Angabe "§ 24d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 15 Sat,z 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. e) § 20 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. c) In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. d) In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 24d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. e) § 30 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 143 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. cc) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. 6. Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte "zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte "im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage" ersetzt. b) In § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. 1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil i 7. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 5 werden die Worte "zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte "im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage" ersetzt. b) In § 4 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die.Angabe "§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. c) In § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. d) In § 24 Satz 2 wird die Angabe "§ 24d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. e) § 27 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 143 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. cc) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. 8. Die Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93), geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1025), wird wie folgt geändert: a) In § 6 Abs. 5 werden die Worte "zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte "im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage" ersetzt. b) In § 18 wird die Angabe "§ 24c Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. c) § 20 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. cc) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. d) § 21 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 148 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 17 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 17 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. e) § 24 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "§ 6 Abs. 5 gilt hinsichtlich des Betriebs auch für die unter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen Geräte." 9. Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044) wird wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 5 werden die Worte "zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte "im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage" ersetzt. b) In § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. c) § 15 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 24c Abs. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. bb) In Absatz 2 Nr. 4 und 6 wird jeweils die Angabe "§ 24c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. cc) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe "§ 24 c Abs. 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. d) In § 18 Satz 2 wird die Angabe "§ 24d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. e) § 21 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. f) § 22 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "§148 Nr. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 17 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1575 jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 13 Verweisungen Soweit in anderen als den in Artikel 2 bis 9 genannten Fällen in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes auf die §§ 24 bis 25 der Gewerbeordnung verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes. Als Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 und § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gelten auch die auf Grund von § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen. Sachverständige nach § 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung gelten auch als Sachverständige nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes. Artikel 14 Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2,3 Buchstabe c, Nr. 6,11 und 13 tritt abweichend von Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 26. August 1992 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates B. Seite Der Stellvertreter des Bundeskanzlers JürgenW. Möllemann Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister für Wirtschaft JürgenW. Möllemann bb) In Satz 2 wird die Angabe "§148 Nr. 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "§ 17 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 10 Änderung von Verordnungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz In § 7 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), §3 der Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146), §7 der Vierten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBl. I S. 957), § 7 der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2179), §7 der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171) und § 9 der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019) wird jeweils die Angabe "§ 9 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. Artikel 11 Aufhebung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung Die Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBl. I S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 729), wird aufgehoben. Artikel 12 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 9 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der