Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 55 vom 11.12.1992  - Seite 1974 bis 1974 - Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Vorschriften (Adoptionsrechtsänderungsgesetz - AdoptRÄndG)

Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Vorschriften (Adoptionsrechtsänderungsgesetz – AdoptRÄndG) 1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Vorschriften (Adoptionsrechtsänderungsgesetz - AdoptRAndG) Vom 4. Dezember 1992 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), wird wie folgt geändert: 1. § 1757 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme 1. Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; 2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist." b) In Satz 2 wird die Verweisung "§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3" durch die Verweisung "§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3" ersetzt. 2. In § 1768 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747" durch die Verweisung "§§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747" ersetzt. 3. § 1772 wird wie folgt gefaßt: "§ 1772 (1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder c) der Annehmende sein nichteheliches Kind oder das Kind seines Ehegatten annimmt. Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. (2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 4. Dezember 1992 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger