Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 58 vom 24.12.1992  - Seite 2109 bis 2115 - Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGO-Änderungsgesetz)

Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGO-Änderungsgesetz) Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24, Dezember 1992 2109 Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGO-Änderungsgesetz) Vom 21. Dezember 1992 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt." 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: "§6 (1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen äst. (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzei-rächter ist ausgeschlossen. (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden." 3. In § 35 werden der Beistrich und die Worte "soweit nicht nach § 37 der Bundesfinanzhof zuständig ist" gestrichen. 4. § 36 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters." 2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 5. § 37 wird gestrichen. 6. § 45 wird wie folgt gefaßt: "§45 (1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden. (2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluß an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluß ist unanfechtbar. (3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln. (4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird." 7. § 47 Abs. 4 wird gestrichen. 8. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: "§ 60 a Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen." 9. § 62 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten." 10. § 64 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben." 11. § 65 wird wie folgt gefaßt: "§65 (1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend." 12. Dem § 68 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes zu stellen. Hierauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen." 13. § 69 wird wie folgt gefaßt: "§69 (1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide. (2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlaß eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sein denn, daß bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. (3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24.. Dezember 1992 2111 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. (4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn 1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 2. eine Vollstreckung droht. (5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. (6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. (7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden." 14. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Vorbescheides" durch das Wort "Gerichtsbescheides" ersetzt. 15. § 77 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden." 16. § 79 wird wie folgt gefaßt: "§79 (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere 1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden; 2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; 3. Auskünfte einholen; 4. die Vorlage von Urkunden anordnen; 5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend; 6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. (2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. (3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag." 17. Nach § 79 werden folgende §§ 79a und 79b eingefügt: "§ 79 a (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; 2. bei Zurücknahme der Klage; 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; 4. über den Streitwert; 5. über Kosten. (2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben. (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. § 79b (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden. (2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, 2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. 2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln." 18. § 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen." b) Absatz 3 wird gestrichen. 19. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt: "§ 90 a (1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides 1. Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, 2. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, 3. mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt." 20. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt: "§ 94 a Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, tausend Deutsche Mark nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79 a Abs. 2, § 90 a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt." Dem § 99 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht." § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsaktes, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben." b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. § 105 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt." 21. 22. 23. Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2113 24. In § 106 wird das Wort "Vorbescheide" durch das Wort "Gerichtsbescheide" ersetzt. 25. § 110 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, 2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und 3. im Falle des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben." 26. § 113 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (§114 Abs. 1) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist." 27. § 114 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß." c) In Absatz 5 wird die Verweisung auf die Absätze 1 bis 4 durch die Verweisung auf die Absätze 1 bis 3 ersetzt. 28. § 117 wird gestrichen. 29. § 121 wird wie folgt gefaßt: "§ 121 Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79 a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79 b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen." 30. Der bisherige Text des § 124 wird Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind." 32. § 128 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision." 33. § 130 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen." 34. § 131 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist." 35. § 138 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 36. § 145 wird wie folgt gefaßt: »§ 145 Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird." 37. § 149 Abs. 4 Satz 2, §§ 156, 160 Abs. 2 und § 182 werden gestrichen. Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: 31. In § 125 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Vorbescheides" durch das Wort "Gerichtsbescheides" ersetzt. 1. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen. 2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 2. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 4 ist anzuwenden." 3. In § 20 Abs. 3 tritt an die Stelle der Verweisung "§ 69 Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung" die Verweisung ,,§ 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung". 4. § 25 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "§ 5 Abs. 2 Satz 2, 4 bis 6 und Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden." 5. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ist anzuwenden." 6. Das Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert: a) Nummer 1300 erhält folgende Fassung: "1300 Verfahren im allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt ...................... 1". b) In Nummer 1301 wird das Wort "Vorbescheides" durch das Wort "Gerichtsbescheides" und in den Nummern 1304, 1305, 1314 und 1315 jeweils das Wort "Vorbescheid" durch das Wort "Gerichtsbescheid" ersetzt. c) Nummer 1303 erhält folgende Fassung: "1303 Gerichtsbescheid (§ 90 a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid, Grundurteil (§ 99 Abs. 1 FGO), Vorbehaltsurteil (§ 155 FGO i.V.m. §302 ZPO)................... 1". d) Nummer 1313 erhält folgende Fassung: "1313 Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid......... 1". e) In der Überschrift zum Abschnitt C II. und in Nummer 1332 werden die Worte "§ 69 Abs. 3, 4 FGO" durch die Worte "§ 69 Abs. 3, 5 FGO" ersetzt. f) Der Hinweis vor Nummer 1330 "Das Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor Gericht gelten als ein Verfahren." wird gestrichen. g) Die Nummern 1334 und 1335 werden gestrichen. h) Nummer 1370 erhält folgende Fassung: "1370 Verfahren über die Beschwerde nach §114 FGO............ 1". Artikel 3 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814), wird wie folgt geändert: 1. § 114 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Bundesverwaltungsgericht" der Beistrich und die Worte "dem Bundesfinanzhof" gestrichen. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Ist die Klage nach § 45 der Finanzgerichtsordnung als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln, wird auf die Prozeßgebühr die neu entstehende oder eine in demselben Verwaltungsverfahren bereits entstandene Geschäftsgebühr angerechnet." c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7. 2. § 117 wird wie folgt gefaßt: "§117 Wird durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden, erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung." Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613,1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1548), wird wie folgt geändert: 1. In § 171 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101" durch die Verweisung "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101" ersetzt. 2. Dem § 361 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden." Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes In § 164a Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, wird die Verweisung "§ 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung" durch die Verweisung "§ 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung" ersetzt. Artikel 6 Aufhebung der für das finanzgerichtliche Verfahren geltenden Entlastungsgesetze Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, sowie das Gesetz zur Ent- Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2115 lastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), werden aufgehoben. Artikel 7 Überleitungsvorschrift Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn der Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Artikel 8 Neubekanntmachung der Finanzgerichtsordnung Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der Finanzgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 21. Dezember 1992 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger