Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 58 vom 24.12.1992  - Seite 2118 bis 2118 - Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes 2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes Vom 21. Dezember 1992 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Laufbahn des gehobenen Dienstes tätig war und das 45. Lebensjahr vollendet hat." Artikel 1 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 37 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 990), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt: "(6) Abweichend von Absatz 4 können Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften in die Laufbahn des gehobenen Dienstes übernommen werden, wenn sie 1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 befinden und 2. mindestens ein Jahr ununterbrochen Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes wahrgenommen und sich dabei bewährt haben. (7) Absatz 6 gilt nur für Beamte, die spätestens ab 31. Dezember 1993 Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wahrnehmen. (8) Außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets kann die Übernahme nach Absatz 6 anerkannt werden, wenn der Beamte nach der Übernahme mindestens fünf Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der 2. § 10 wird gestrichen. Artikel 2 Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613,1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1548), wird wie folgt geändert: 1. In § 374 Abs. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt: "§ 370 Abs. 7 gilt entsprechend." 2. In § 378 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend." 3. In § 379 Abs. 1 wird in Satz 2 der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt: "§ 370 Abs. 7 gilt entsprechend." Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 21. Dezember 1992 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel