Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 59 vom 29.12.1992  - Seite 2211 bis 2228 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute

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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2211 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute*) Vom 21. Dezember 1992 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert: 1. Vor dem Ersten Abschnitt wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: "Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1. Kreditinstitute und Finanzinstitute 1 Begriffsbestimmungen 2 Ausnahmen 2 a Rechtsform 2 b Inhaber bedeutender Beteiligungen 3 Verbotene Geschäfte 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen 2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen 5 Organisation 6 Aufgaben 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen 9 Schweigepflicht Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Kreditinstitute 1. Eigenkapital und Liquidität § 10 Eigenkapitalausstattung § 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen §11 Liquidität § 12 Begrenzung von Anlagen § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen *) Artikel 1 dient auch der Umsetzung der Richtlinien des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG, ABI. EG Nr. L 124 S. 16) und vom 3. Dezember 1991 zur Durchführung der Richtlinie 85/299/EWG über die Eigenmittel von Kreditinstituten (91/633/EWG, ABI. EG Nr. L 339 S. 33) sowie der Zweiten Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EWG, ABI. EG Nr. L 386 S. 1). 2. Kreditgeschäft § 13 Großkredite § 13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen § 14 Millionenkredite § 15 Organkredite § 16 Anzeigepflicht für Organkredite § 17 Haftungsbestimmung § 18 Kreditunterlagen § 19 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers § 20 Ausnahmen 3. (aufgehoben) 4. Werbung und Hinweispflichten der Kreditinstitute § 23 Werbung § 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Sicherungseinrichtung 5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute und der Geschäftsleiter § 24 Anzeigen § 24 a Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 25 Monatsausweise und weitere Angaben §26 §27 §28 §29 §30 §31 5 a. Vorlage von Rechnungsunterlagen Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten 6. Prüfung und Prüferbestellung Prüfung der Anlage Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen Besondere Pflichten des Prüfers Depotprüfung 7. Befreiungen Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb § 32 Erlaubnis § 33 Versagung der Erlaubnis § 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 33 b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis § 36 Abberufung von Geschäftsleitern § 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung 2. Schutz der Bezeichnungen "Bank" und "Sparkasse" § 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" § 40 Bezeichnung "Sparkasse" § 41 Ausnahmen § 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes § 43 Registervorschriften 3. Auskünfte und Prüfungen § 44 Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen § 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen 4. Maßnahmen in besonderen Fällen § 45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität § 46 Maßnahmen bei Gefahr § 46 a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertretungsbefugter Personen § 46b Konkursantrag § 46c Berechnung von Fristen § 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs § 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Kosten und Gebühren § 49 Sofortige Vollziehbarkeit § 50 Zwangsmittel § 51 Kosten und Gebühren Vierter Abschnitt Sondervorschriften § 52 Sonderaufsicht § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat § 53a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Fünfter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung § 56 Ordnungswidrigkeiten § 57 (weggefallen) § 58 (weggefallen) § 59 Geldbußen gegen Kreditinstitute § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute § 62 Überleitungsbestimmungen § 63 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften § 63 a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 64 Deutsche Bundespost POSTBANK § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten § 64 b Kapital von bestehenden Kreditinstituten". 2. Im Ersten Abschnitt wird die Überschrift vor § 1 wie folgt gefaßt: "1. Kreditinstitute und Finanzinstitute". 3. Dem § 1 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 bis 9 angefügt: "(3) Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, 1. Beteiligungen zu erwerben, 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, 3. Le.asingverträge abzuschließen, 4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten, 5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu wechseln (Sortengeschäft), 6. mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu handeln, 7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkursoder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln, 8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, 9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten, 10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte) oder 11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Nummer? angelegtes Vermögen für andere zu verwalten oder andere bei der Anlage in diesen Vermögenswerten zu beraten. Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG - ABI. EG Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) erweitert wird. (4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem die Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2213 Hauptniederlassung eines Kreditinstituts zugelassen ist. (5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem ein Kreditinstitut außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats eine Zweigstelle unterhält oder Dienstleistungen erbringt. (6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. (7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. (8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht. (9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7 Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. b) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen. 5. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: >.§2b Inhaber bedeutender Beteiligungen (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut zu erwerben, hat dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, anzugeben; auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes sind die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, muß die Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen enthalten; solange die bedeutende Beteiligung besteht, ist jeder neu bestellte gesetzliche Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen wird. Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch, wenn andere Tatsachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a oder Satz 2 berechtigten. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesaufsichtsamt einen Zeitraum bestimmen, nach dessen Ablauf der Anzeigende das Bundesaufsichtsamt unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er die nach den Sätzen 1 oder 4 angezeigte Absicht nicht verwirklicht hat. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern oder persönlich haftenden Gesellschaftern des beteiligten Unternehmens ausgeübte Einfluß sich schädlich auf das Kreditinstitut auswirken kann, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinstitut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter des beteiligten Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig sind, 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung verbunden ist (§15 des Aktiengesetzes) und wegen dieser Unternehmensverbindung oder der Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht möglich ist oder 4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder erhöht worden ist. In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts Rechnung zu tragen. Der Treuhänder wird auf Antrag des Kreditinstituts, eines an ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes vom Gericht des Sitzes des Kreditinstituts bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat 3 2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Kreditinstitut gesamtschuldnerisch. (3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder um eine Person handelt, die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn das Kreditinstitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb zu einem Tochterunternehmen oder vom Erwerber kontrolliert würde. (4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Kreditinstitut nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. (5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat die Entscheidung über den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft würde, auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beachten." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Mitteilungen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: 1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Kreditinstituts, 2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe, 3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch das Bundesaufsichtsamt, 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes oder 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Verstößt ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätigkeit über eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch Dienstleistungen gegen Vorschriften, deren Einhaltung durch das Bundesaufsichtsamt überwacht wird, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergreifen wird, um diese Verstöße zu beenden. Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen mit, die es ergreifen wird, um Verstöße eines Kreditinstituts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu beenden, über die das Bundesaufsichtsamt durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist." 7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Versicherungsunternehmen oder der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, 3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem Konkurs eines Kreditinstituts befaßte Stellen, 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Kreditinstituten oder von Finanzinstituten betraute Personen oder 5. Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen." b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: "Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Schweigepflicht nach Satz 1 entsprechend. Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2215 Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen." 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: "bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital und die Rücklagen abzüglich des Betrages der eigenen Aktien oder Geschäftsanteile sowie der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind;". b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt; die Worte "entstandene Verluste sind von dem haftenden Eigenkapital abzuziehen." werden gestrichen. c) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. wenn sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind,". d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a bis 4 c eingefügt: "(4 a) Dem haftenden Eigenkapital können zugerechnet werden: 1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs, 2. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340 g des Handelsgesetzbuchs, 3. Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, 4. nicht realisierte Reserven a) in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem Beleihungswert bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden; b) in Höhe von 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und aa) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (notierte Wertpapiere); bb) dem Wert, der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Deutsche Mark verbriefen; cc) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Wertpapier- oder Grundstücks-Sondervermögen mit Ausnahme eines Spezialfonds, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, oder von Anteilen an einem Wertpapier-Sondervermögen, die von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) ausgegeben werden; bei diesen Vermögenswerten gebildete Vorsorgereserven sind dem Buchwert hinzuzurechnen, 5. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von Erlösen aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden entstanden sind. Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn die Summe der Eigenkapitalbestandteile nach den Absätzen 2 bis 4, nach Satz 1 Nr. 2 dieses Absatzes sowie nach den Absätzen 6 und 7 Satz 3, ohne den Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und abzüglich der in Absatz 6 a Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beträge (Kernkapital), mindestens 4,4 vom Hundert der entsprechend dem Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Kreditinstituts ausmacht; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden. Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Unterschiedsbetrages jeweils sämtliche Aktiva nach Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b einbezogen werden. Die Berechnung der nicht realisierten Reserven ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offenzulegen. (4 b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden gilt § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechend. Diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die Ermittlung des Beleihungswertes hat das Kreditinstitut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen. § 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften gilt entsprechend. Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen. 2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I (4c) Der Kurswert der notierten Wertpapiere bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vorher vergangenen drei Bilanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs. Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der nicht notierten Wertpapiere nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden." e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt: "1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Kreditinstitut verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben, 2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird, 3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genußrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist,". bb) In Satz 1 Nr. 5 wird am Ende das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt. cc) Satz 1 Nr. 6 wird gestrichen. dd) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist." ee) In Satz 4 wird vor den Worten "in den Zeich-nungs- und Ausgabebedingungen" das Wort "nur" eingefügt. ff) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Halbsätze angefügt: "zur Marktpflege darf das Kreditinstitut außerdem bis zu drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages einer Emission eigener Genußrechte erwerben, sofern die Genußrechte in notierten Wertpapieren verbrieft sind; die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen, ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen." gg) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt: "Die §§ 71 a, 71 d und 71 e des Aktiengesetzes gelten entsprechend." f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt: "(5 a) Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, wenn vereinbart ist, daß 1. es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird, 2. es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; ist für die Rückerstattung des Kapitals eine Zeit nicht bestimmt, so ist eine Kündigungsfrist von mindestens fünf Jahren vorzusehen; eine kürzere Kündigungsfrist nach Ablauf dieser fünf Jahre kann zugunsten des Kreditinstituts für den Fall vereinbart werden, daß das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden, 3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Kreditinstituts ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden; ein Kreditinstitut darf nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Kreditinstituts eingegangen ist; § 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Kreditinstituts. Wenn der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapital zugerechnet. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern das Kreditinstitut nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2217 gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist. Das Kreditinstitut hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die den Wortteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Fall des Konkurses oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen benutzt." g) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6 a und 6 b eingefügt: "(6 a) Von dem haftenden Eigenkapital sind abzuziehen: 1. Verluste; 2. immaterielle Vermögensgegenstände; 3. drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages der jeweiligen Emission in notierten Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte und nachrangiger Verbindlichkeiten, sofern das Kreditinstitut von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen beabsichtigt; 4. folgende Beteiligungen, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genußrechten sowie Vorzugsaktien: a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, in Höhe von mehr als zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag des Kreditinstituts Ausnahmen zulassen, wenn das Kreditinstitut Anteile eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts vorübergehend besitzt, um dieses Unternehmen finanziell zu stützen; b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5 a an Kreditinstitute und Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, an denen das Kreditinstitut zu mehr als zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b; d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b; 5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genußrechten sowie Vorzugsaktien, soweit er zehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts vor Abzug der Beträge nach Nummer 4 und nach dieser Nummer übersteigt: a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, in Höhe von höchstens zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5 a an Kreditinstitute und Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, an denen das Kreditinstitut nicht oder nur in Höhe von höchstens zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b; d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4 a Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b. Bezieht das Kreditinstitut alle Beteiligungen von mindestens zehn vom Hundert an Kreditinstituten oder Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, in die Konsolidierung nach § 10a ein, braucht es für diese Unternehmen keine Abzüge nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 vorzunehmen. § 10a Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. (6 b) Die Summe der Eigenkapitalbestandteile des Absatzes 4 a Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie der Absätze 5 und 5 a und des Zuschlags nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf das Kernkapital nicht übersteigen. Die Summe des Zuschlags nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 5a darf fünfzig vom Hundert des Kernkapitals nicht übersteigen; unberührt bleiben die Vorschriften der Zuschlagsverordnung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut oder Gruppen von Kreditinstituten gestatten, die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen unter außergewöhnlichen Umständen zeitlich befristet zu überschreiten." h) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort "Kapitalveränderungen" durch die Worte "Veränderungen des haftenden Eigenkapitals" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 7 angefügt: "Zwischengewinne können berücksichtigt werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind und wenn sie aufgrund von Zwischenabschlüssen ermittelt worden sind, die den für den Jahresabschluß geltenden Anforderungen entsprechen. Die Zwischenabschlüsse sind durch den Abschlußprüfer zu prüfen. Die Zwischenabschlüsse und die zugehörigen Prüfungsberichte sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. Aus dem Zwischenabschluß sich ergebende Verluste sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen. Erstellt ein Kreditinstitut Zwischenabschlüsse, so darf es von diesem Verfahren erst nach fünf 2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Jahren abweichen; das Verfahren kann erst fünf Jahre nach dem letzten Zwischenabschluß wieder aufgenommen werden." i) In Absatz 8 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: "Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzureichen." 9. § 10a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "bei nachgeordneten Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat gelten als haftendes Eigenkapital die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen." b) In Satz 2 wird das Wort "Hierfür" durch die Worte "Für die quotale Zusammenfassung" ersetzt. c) Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: "Von dem gemäß Satz 2 quotal zusammenzufassenden haftenden Eigenkapital sind abzuziehen die bei dem übergeordneten Kreditinstitut ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Kreditinstitute entfallenden Buchwerte der Kapitalanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1, des Genußrechtskapitals nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 a Satz 1 sowie die bei dem übergeordneten Kreditinstitut berücksichtigten, nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 4 a Satz 1 Nr. 4, soweit sie auf die gruppenangehörigen Kreditinstitute entfallen;". 10. In § 11 wird folgender Satz 4 angefügt: "In den Grundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuches, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen." 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, aus Genußrechten und aus Verbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 a an andere Kreditinstitute ohne die Anlagen, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4 oder 5 vom haftenden Eigenkapital abgezogen sind, dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen das haftende Eigenkapital nicht übersteigen." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, darf an einem Unternehmen, das weder Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist noch Hilfsgeschäfte für das Kreditinstitut betreibt, keine bedeutende Beteiligung halten, deren Nennbetrag fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt. Der Gesamtnennbetrag der bedeutenden Beteiligungen an diesen Unternehmen darf sechzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der bedeutenden Beteiligung nicht einzubeziehen. Die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen sind auch auf konsolidierter Basis entsprechend den Grundsätzen nach § 10a einzuhalten. Ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe darf die in den Sätzen 1 oder 2 festgelegten Grenzen überschreiten, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die über die Grenzen hinausgehenden Beteiligungen durch haftendes Eigenkapital abdeckt; diese Teile des haftenden Eigenkapitals dürfen bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 über die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden. Werden beide in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzen überschritten, so ist der höhere Betrag durch haftendes Eigenkapital abzudecken." "Das Kreditinstitut hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen." §13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank jährlich einmal eine Sammelaufstellung der anzeigepflichtigen Großkredite einzureichen." b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Als haftendes Eigenkapital im Sinne der vorstehenden Absätze gelten die Eigenkapitalbestandteile nach § 10 Abs. 2 bis 4, 5, 6 und 7 Satz 1 und 2; Verluste sind abzuziehen. Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, soweit es fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 und 3, ohne einen Zuschlag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, nicht übersteigt." §14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "eine Million" durch die Worte "drei Millionen" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte "einer Million" und "eine Million" jeweils durch die Worte "drei Millionen" ersetzt. 12. 13. 14. 15. 12. § 12a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: 14. In § 13a Abs. 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1, 3 bis 7" durch die Angabe "§ 13 Abs. 1, 3 bis 8" ersetzt. Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2219 16. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der anzuzeigenden Organkredite einzureichen." 17. Im Zweiten Abschnitt wird der Unterabschnitt "3. Sparverkehr" mit den §§ 21 bis 22a aufgehoben. 18. Die Überschrift vor § 23 wird wie folgt gefaßt: "4. Werbung und Hinweispflichten der Kreditinstitute". 19. § 23 erhält die Überschrift "Werbung". 20. In § 23 Abs. 2 werden die Worte "und die Deutsche Bundespost" gestrichen. 21. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: "§ 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Sicherungseinrichtung Ist ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt, nicht Mitglied einer inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen (Sicherungseinrichtung), hat es Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache drucktechnisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und vor Kontoeröffnung in dem Kontoeröffnungsantrag hinzuweisen. Der Hinweis im Kontoeröffnungsantrag darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist von den Kunden gesondert zu unterschreiben. Scheidet ein Kreditinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten." 22. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt das Halten von mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens; Veränderungen dieser Beteiligungen sind anzuzeigen, sobald sie über zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte hinausgehen; jährlich äst einmal eine Sammelanzeige dieser unmittelbaren Beteiligungen und eine Sammelanzeige der mittelbaren Beteiligungen einzureichen,". b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "müssen," folgende Worte eingefügt: "die Kündigung von Genußrechten und nachrangigen Verbindlichkeiten". c) In Nummer 7 wird am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 24 a bleibt unberührt,". d) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. e) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 bis 12 angefügt: "10. die Absicht, Bankgeschäfte, Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11, Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen als Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auszuüben, 11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiiigungsschwel-len von zwanzig vom Hundert, dreiunddreißig vom Hundert und fünfzig vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Kreditinstitut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn das Kreditinstitut von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, 12. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut und an den ihm nach § 10a Abs. 2 nachgeordneten ausländischen Kreditinstituten und die Höhe dieser Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut hiervon Kenntnis erlangt." 23. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: "§ 24a Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1) Ein Kreditinstitut hat die Absicht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Zweigstelle zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten: 1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll, 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweigstelle hervorgehen, 3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und 4. den Namen des Leiters der Zweigstelle. (2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Kreditinstituts anzuzweifeln, so übermittelt das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem anzeigenden Kreditinstitut mit. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung sowie gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung des Verbandes der Kreditinstitute, dem das Kreditin- 2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I stitut angehört. Leitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, so teilt das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit. (3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 angezeigt wurden, oder die Verhältnisse der Sicherungseinrichtung seines Verbandes, hat das Kreditinstitut dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen. (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigstelle in einem Staat außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts aufgrund von Abkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich ist." 24. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "dem Bundesaufsichtsamt" die Worte "und der Deutschen Bundesbank" eingefügt. 25. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Zwischenabschlusses nach § 10 Abs. 7 Satz 4 hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen; bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten nach §10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 5 Satz 5, Abs. 5a Satz 6, Abs. 8 Satz 1 und 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 und 2, §§ 24,24a Abs. 1 und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen oder Sammelanzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 16 Satz 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 12 sowie die Verpflichtungen nach den §§12 und 18 erfüllt hat; sofern dem haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4 a Satz 2 und 3 und Abs. 4 b und 4c beachtet worden ist." 26. Dem § 32 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Der Antrag auf Erlaubnis muß enthalten: 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; 2. die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter; 3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; 4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Kreditinstituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; 5. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Kreditinstituts hervorgehen und 6. sofern an dem Kreditinstitut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen; b) die Höhe dieser Beteiligungen; c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben; d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind. Die nach Satz 2 vorzulegenden Anzeigen und Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen." 27. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "Die Erlaubnis ist zu versagen,". bb) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt: "beabsichtigt ein Unternehmen, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu betreiben, muß mindestens der Gegenwert von fünf Millionen ECU an eingezahltem Kapital, Geschäftsguthaben oder Rücklagen, abzüglich des Gesamtnennbetrages der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, zur Verfügung stehen;". cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: "2 a. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinstitut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter des beteiligten Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2221 Ansprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig sind;". dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält." ee) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: "Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis versagen, wenn das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung verbunden ist (§15 des Aktiengesetzes) und wegen dieser Unternehmensverbindung oder der Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht möglich ist. Aus anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 3" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 28. Nach § 33 werden folgende §§ 33 a und 33b eingefügt: "§ 33 a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Das Bundesaufsichtsamt hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt diese Fristverlängerung zu beachten. §33b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Beantragt ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Erlaubnis, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu betreiben, so hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anzuhören, wenn 1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll, 2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll oder 3. das Unternehmen durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Unternehmen nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 kontrolliert wird." § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach a) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder b) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder Satz 2 rechtfertigen würden;". b) In Absatz 3 werden nach der Angabe "Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b" die Worte "in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" eingefügt. "§ 44 b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt oder daß die Struktur der Unternehmensverbindung eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut möglich macht, hat der Inhaber der bedeutenden Beteiligung auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes ihm und der Deutschen Bundesbank die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt kann eine Prüfung der in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genann- 30. 31. 32. 33. 30. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "oder Zweigstellen von Unternehmen nach §53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7;". 31. Dem § 41 wird folgender Satz 2 angefügt: "Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen." 32. Dem § 44a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundesaufsichtsamt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit." 33. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt: 2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I ten Unterlagen durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer anordnen." 34. In § 49 werden nach den Worten "in den Fällen" die Worte "des §2b Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satzi," eingefügt. 35. In § 51 Abs. 3 Salz 1 werden nach der Angabe "§ 44 Abs. 1 Nr. 1" die Worte "oder § 44b Satz 2" eingefügt. 36. § 53 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: "Außerdem ist dem Kreditinstitut Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten nach § 10 Abs. 5 oder aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten nach §10 Abs. 5 a von nicht gruppenangehörigen Dritten eingezahlt ist, als haftendes Eigenkapital zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 a Satz 1 Nr. 1 bis 3 getroffenen Vereinbarungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen. Die Summe der Eigenkapitalbestandteile nach Satz 2 darf das haftende Eigenkapital nach Satz 1 nicht überschreiten; Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 a eingezahlt ist, darf fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach Satz 1 nicht überschreiten." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. 37 Nach § 53 a werden die folgenden §§ 53 b bis 53 d eingefügt: "§ 53 b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, kann über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Geschäfte abweichend von § 32 ohne Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt und die in §1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn dieses Unternehmen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen worden ist und von ihnen beaufsichtigt wird, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und dieses Unternehmen den Anforderungen der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und der Richtlinie 89/647/EWG vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizien-ten (ABI. EG Nr. L386 S. 14) unterliegt. §53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt. (2) Das Bundesaufsichtsamt hat das Unternehmen, das eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichten will, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigstelle übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 für die Ausübung der von der Zweigstelle geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. (3) Auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 3, 11, 14, 18 bis 20, 23, 23 a, 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, §§ 25, 30, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigstellen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut gelten. Für die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23 a und 37 entsprechend. (4) Stellt das Bundesaufsichtsamt bei einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unzureichende Liquidität fest, so fordert es die Zweigstelle auf, den Mangel innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu beheben. Kommt die Zweigstelle der Aufforderung nicht nach, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-giiedstaats. Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen oder führen dessen Maßnahmen nicht zur Behebung des Mangels, kann das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen nach den §§45 bis 46 b und 50 ergreifen. (5) in dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46 b und 50 ergreifen. Es hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Bundesaufsichtsamtes beschließt. (6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Informationen bei der Zweigstelle prüfen. (7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, das eine der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten betreibt oder das Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3 ist, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder durch Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2223 Handelsauskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Kreditinstitut zugelassen; 2. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, werden auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben; 3. das oder die Mutteruntemehmen halten mindestens neunzig vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens; 4. das oder die Mutterunternehmen haben gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt; 5. das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen. Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. §53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs aufgrund von Abkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich ist; 2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des §53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, b) Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz im Inland in diesem Staat Inländerbehandlung eingeräumt wird und c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist. §53d Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1) Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2; 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines Mutteruntemehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben; 3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird; 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht zustande gekommen ist, weil das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet hat; 5. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53 b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden; 6. allgemeine Schwierigkeiten, die Kreditinstitute bei der Errichtung von Zweigstellen, der Gründung von Tochterunternehmen oder bei der Ausübung von Bankgeschäften und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 in einem Staat haben, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist; 7. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag eines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist; 8. auf Verlangen der Kommission die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird. (2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 bestehen nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleich- 2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I bar ist, den die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission feststellt, daß die Kreditinstitute mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 in Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang und die Inländerbehandlung der Kreditinstitute mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 33 a ausgesetzt werden müssen." 38. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe "§ 3" die Worte ", auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1 oder 2," eingefügt. 39. In § 55 Abs. 1 werden nach der Angabe "§ 46 b Satz 1" die Worte ", auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1," eingefügt. 40. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, bezeichneten Befugnisse nicht duldet, 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 2b Abs. 1 Satz 5, des § 12a Abs. 2, des § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des § 46 a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit §53b Abs. 3 Satzl, oder des §53b Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 46 a Abs. 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 2b Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 oder Abs. 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, auch in Verbin- dung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 3, Abs. 1 Nr. 6 bis 9, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, § 24 a Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht; für die Anzeigepflichten nach den §§ 13 und 13a gilt dies nur insoweit, als der Großkredit 50 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt, 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Zwischenabschlüssen und Prüfungsberichten nach § 10 Abs. 7 Satz 5, von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit §53b Abs. 3 Satzl, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht, 6. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5 a Satz 6, über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte oder eigener nachrangiger Verbindlichkeiten, des § 12 Abs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 Abs. 5 über eine bedeutende Beteiligung, des § 12a Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des §13 Abs. 3 oder 4 oder des § 13a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, über Kreditunterlagen zuwiderhandelt, 7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23a Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1 oder 2, auf die fehlende Mitgliedschaft nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hinweist oder entgegen §23a Satz 3, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1 oder 2, vom Ausscheiden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt." "§ 59 Geldbußen gegen Kreditinstitute § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft oder für Unternehmen im Sinne des §53b Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, auch dann, wenn ein Ge- 41. § 59 erhält folgende Fassung: Nr 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2225 Schäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Geselischaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts oder Unternehmens berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat." 42. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte "nicht mehr die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt" ersetzt durch die Worte "als eingetragene Genossenschaft seine Geschäftstätigkeit nicht mehr überwiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre Mitglieder richtet". b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Die Vorschriften des §23a sind auf private Bausparkassen ab dem I.Juli 1993 anzuwenden." 43. § 63 a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet". b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist." d) In Absatz 5 werden die Worte "in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)" durch die Worte "in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 46 b Satz 1 bis 5, §§ 46c und 47 Abs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eröffnet werden kann." 44. Nach § 63a werden folgende §§ 64 bis 64 b eingefügt: "§64 Deutsche Bundespost POSTBANK Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 unterliegt die Deutsche Bundespost POSTBANK hinsichtlich der von ihr betriebenen Geschäfte lediglich den aufgrund der §§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Maßnahmen. Ab 1..Januar 1996 gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. § 23 a gilt nicht, solange die Deutsche Bundespost POSTBANK ein Sondervermögen des Bundes ist. §64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten (1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1993 wegen der Änderung des § 12 Abs. 1 die in dieser Vorschrift vorgesehenen Grenzen für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 zum haftenden Eigenkapital innerhalb dieser Frist verringert hat. (3) Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 5 Satz 1 oder 2 vorgesehenen Grenzen für Beteiligungen nicht ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen. §64b Kapita! von bestehenden Kreditinstituten (1) Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben und die am 1. Januar 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz an eingezahltem Kapital, Geschäftsguthaben oder Rücklagen, abzüglich des Betrages der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, ein niedrigerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen ECU zur Verfügung stehen. In diesem Fall darf das haftende Eigenkapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag absinken. Bei nach dem 31. Dezember 1990 zugelassenen Kreditinstituten darf das haftende Eigenkapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken. (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz über die Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden. (3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut, das die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut anzuwenden. (4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des 2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben, darf das haftende Eigenkapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit Einwilligung des Bundesaufsichtsamtes unter dem Gegenwert von fünf Millionen ECU liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigem nicht besteht. Das haftende Eigenkapital des zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß in diesem Fall jedoch mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen. (5) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Kreditinstitut eine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat. Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht, so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis entsprechend." § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind;". Artikel 3 Änderung des Hypothekenbankgesetzes Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2898) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. 2. In § 35 a wird Absatz 1 aufgehoben. Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen. Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), wird wie folgt geändert: 1. § 34c Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt: "und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,". b) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: "5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53 b Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt." Artikel 4 Änderung des Schiffsbankgesetzes Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt: "7a. zur Gewährung von Darlehen nach § 1 Schuldverschreibungen ohne die für Schiffspfandbriefe vorgeschriebene Deckung ausgeben;". In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Darlehen" die Worte "sowie nach § 5 Abs. 1 Nr. 7a ausgegebene Schuldverschreibungen" eingefügt. In § 42 Abs. 2 werden nach dem Wort "Darlehen" ein Komma und das Wort "Schuldverschreibungen" eingefügt. Dem § 38 wird folgender Satz 3 angefügt: "Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach §53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Handelsauskünfte anbieten dürfen." Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454) wird wie folgt geändert: 3. § 55 a Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: "8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des In § 4 Abs. 2 werden die Worte "das Achtfache" durch die Worte "75 vom Hundert des Gesamtbetrages der Bauspardarlehen und der Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2227 § 18 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Der auf die Bausparkasse entfallende, in dem gesonderten Jahresabschluß ausgewiesene Anteil am haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts gilt als haftendes Eigenkapital der Bausparkasse." Artikel 6 Änderung des Handeisgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: 1. § 330 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert: Nach den Worten "für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses" werden die Worte "sowie des Zwischenabschlusses gemäß § 340 a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340 i Abs. 4 und über den Inhalt der Anlage gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen" eingefügt, 2. § 331 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" nach den Worten "im Jahresabschluß" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "im Lagebericht" werden die Worte "oder im Zwischenabschluß nach §340a Abs. 3" eingefügt. b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" nach den Worten "im Konzernabschluß" durch ein Komma ersetzt, und nach den Worten "im Konzernlagebericht" werden die Worte "oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340 i Abs. 4" eingefügt. 3. § 332 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Das Wort "oder" nach den Worten "eines Konzernabschlusses" wird durch ein Komma ersetzt, und nach dem Wort "Kapitalgesellschaft" werden die Worte "oder eines Zwischenabschlusses nach § 340 a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340 i Abs. 4" eingefügt. 4. § 340 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 3401 Abs. 2 bis 4 ist außerdem auf Zweigstellen im Sinne des § 53 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese Zweigstellen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 dieses Gesetzes betreiben." 5. Die Überschrift des 2. Titels (nach § 340) wird wie folgt gefaßt: "Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß". 6. Dem § 340 a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Sofern Kreditinstitute Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluß und §340k über die Prüfung entsprechend." 7. § 340c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Verlustrechnung" die Worte "und zum Anhang" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs. 4 a Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn-und Verlustrechnung anzugeben." 8. Die Überschrift des 5. Titels nach § 340h wird wie folgt gefaßt: "Fünfter Titel Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß". 9. In § 340 i wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenabschlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Konzernabschluß und § 340 k über die Prüfung entsprechend." 10. § 340 n Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Worten "oder Feststellung des Jahresabschlusses" die Worte "oder bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach den Worten "des Konzernabschlusses" die Worte "oder des Konzernzwischenabschlusses gemäß §340i Abs. 4" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas- 2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2206), wird wie folgt geändert: In § 145 Abs. 1 wird nach den Worten "und die nach" die Angabe "§ 2 b Abs. 2 Satz 4 bis 7," eingefügt. Artikel 8 Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut des Gesetzes über das Kreditwesen in der vom Inkrafttre- ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 1993 in Kraft. Artikel 1 Nr. 43 tritt am Tage nach der Verkündung, Artikel 1 Nr. 10, 15 und 17 treten am 1. Juli 1993 und Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 21. Dezember 1992 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl > Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister für Wirtschaft JürgenW. Möllemann