Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 2 vom 15.01.1993  - Seite 50 bis 57 - Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege

Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege 50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege Vom 11. Januar 1993 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt gefaßt: "§9 Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist." 2. § 29 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden." 3. In § 128 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "eintausendzweihundert" durch das Wort "eintausendfünfhundert" ersetzt. 4. § 313 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten." 5. § 348 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat." 6. In § 495 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "eintausend" durch das Wort "eintausendzweihundert" ersetzt. 7. § 511 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes eintausendfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt." 8. In § 689 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 51 "Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden." Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), wird wie folgt geändert: 1. § 37 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Eine Zustellung im Ausland kann auch durch Einschreiben mit Rückschein bewirkt werden, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. § 153 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind." 3. In § 153 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "bei geringer Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen" durch die Worte "das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht" ersetzt. 4. In § 244 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre." 5. Nach § 312 wird folgender § 313 eingefügt: "§313 (1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte. (2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen. (3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung." 6. In § 322 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 eingefügt: "§ 322 a bleibt unberührt." 7. Nach § 322 wird folgender § 322 a eingefügt: "§ 322 a Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung." 8. § 406d Abs. 3 wird gestrichen. 9. § 406 h erhält folgende Fassung: "§406h Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hingewiesen werden." 10. § 407 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" gestrichen und durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "sowie" angefügt. c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Absehen von Strafe." d) Folgender Satz wird angefügt: "Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird." 11. Nach § 408 a wird folgender § 408 b eingefügt: "§ 408 b Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung." 12. § 409 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268 a Abs. 3 oder § 268 c Satz 1 zu belehren." Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt 52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 21 g Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Auch der Vorsitzende hat in angemessenem Umfang als Einzelrichter tätig zu werden." 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden das Wort "vermögensrechtliche" gestrichen und das Wort "sechstausend" durch das Wort "zehntausend" ersetzt. b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;". 3. § 23 b Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen." 4. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "drei Jahre" durch die Worte "vier Jahre" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "drei Jahre" durch die Worte "vier Jahre" ersetzt. 5. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird der Beistrich durch das Wort "oder" ersetzt. b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist." c) Nummer 3 wird gestrichen. 6. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "drei Jahre" durch die Worte "vier Jahre" ersetzt. 7. In § 74c Abs. 1 werden die Worte "große Strafkammer" durch das Wort "Strafkammer" ersetzt. 8. § 76 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maßgabe, daß in Satz 1 nach den Worten "gegen ein Urteil des Strafrichters" die Worte "oder des Schöffengerichts" eingefügt werden. b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: "(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer, daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. (3) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein." 9. § 78 b Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt 1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstrek-kung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden, 2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter." 10. In § 196 Abs. 4 wird das Wort "Schöffengericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes § 4 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 1992 (BGBl. I S. 1926), wird wie folgt geändert: § 29 wird wie folgt gefaßt: "§29 Bei einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nicht mehr als insgesamt zwei Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags oder abgeordnete Richter mitwirken. Sie müssen als solche in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden." Artikel 6 Änderung des Strafgesetzbuches § 78 b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945,1160), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt." Artikel 7 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt geändert: Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 53 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 2. Nach § 33 werden folgende §§ 33 a und 33 b eingefügt: "§ 33 a (1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit. §33b (1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt. (2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer, daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt ist, wenn nicht die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. (3) § 33 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend." 3. In § 107 wird die Angabe "§§ 33, 34 Abs. 1" durch die Angabe "§§ 33 bis 34 Abs. 1" ersetzt. 4. In § 108 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "drei Jahren" durch die Worte "vier Jahren" ersetzt. 5. Dem § 109 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung." Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), wird wie folgt geändert: 1. a) Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit." b) In § 33 Satz 2 werden nach der Zahl "12" die Worte "Abs. 1 Satz 2," eingefügt. 2. § 85 Abs. 4 wird aufgehoben. 3. § 105 wird wie folgt gefaßt: "§ 105 (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt. (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt." 4. Dem § 136 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt." 5. Die §§ 144 bis 150 werden durch folgende §§ 144 und 145 ersetzt: "§ 144 (1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1 000 Deutsche Mark oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. (2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn 1. Die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. (4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. §145 (1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. (2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. (3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (4) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluß. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. (5) Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen." 6. § 153 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Textstelle "des § 91" durch die Textstelle "der §§ 91, 105" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Es wird folgender Absatz angefügt: "(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." 7. § 154 wird wie folgt gefaßt: "§ 154 (1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung. (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen." 8. § 155 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maßgabe, daß nach der Zahl "108" die Worte "und 120" eingefügt werden. b) Es werden folgende Absätze angefügt: "(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; 4. über den Streitwert; 5. über Kosten. (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden." 9. § 158 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 158 Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren." 10. In § 161 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Berufungsfrist" die Worte "oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung" eingefügt. 11. Dem § 165 wird folgender Satz angefügt: "§ 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung." 12. § 168 wird wie folgt gefaßt: "§ 168 Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung nach § 75 11. Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 55 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2." 13. in § 172 Abs. 1 werden die Worte "mit Ausnahme der Vorbescheide" und in § 185 das Wort "Vorbescheid" gestrichen. 14. In § 177 werden die Worte "oder seines Vorsitzenden" durch die Worte ," seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet." 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: "§6 (1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein. (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßiage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbeheif nicht gestützt werden." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. § 18 wird gestrichen. 5. § 80 Abs. 8 Satz 2 wird gestrichen. 6. Dem § 146 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80 a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ist nicht gegeben, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung gemäß § 131 Abs. 2 der Zulassung bedürfte." Artikel 10 Änderung des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht In § 45 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) geändert worden Ist, wird das Wort "eintausendzweihundert" durch das Wort "eintausendfünfhundert" ersetzt. Artikeln Änderung von Kostengesetzen 1. Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2109), wird in Nummer 1902 seines Kostenverzeichnisses wie folgt geändert: In der Spalte "Auslagen" wird nach den Worten "Zivilprozeßordnung erhoben." eingefügt: "Postgebühren für die Zustellung durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein." 2. Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2109), wird wie folgt geändert: a) § 85 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Rechtsanwalt erhält im Berufungsverfahren als Verteidiger 100 bis 1 240 Deutsche Mark." bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1" und die Worte ", Nr. 2 80 bis 530 Deutsche Mark" gestrichen. b) § 86 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "und, wenn im ersten Rechtszug der Strafrichter, ausgenommen als Jugendrichter, entschieden hat, 80 bis 1 060 Deutsche Mark" gestrichen. bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "und, wenn im ersten Rechtszug der Strafrichter, ausgenommen als Jugendrichter, entschieden hat, 80 bis 530 Deutsche Mark" gestrichen. c) In § 96b Abs. 1 wird die Verweisung "§ 85 Abs. 1 Nr. 1" geändert in "§ 85 Abs. 1". 56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I d) In § 116 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Im Verfahren nach § 105 Abs. 1 und im Verfahren nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erhält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr." Artikel 12 Änderung weiterer Gesetze 1. Änderung des Schwerbehindertengesetzes In § 4 Abs. 6 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, werden die Worte "mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 und des § 148 des Sozialgerichtsgesetzes" gestrichen. 2. Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes In § 13 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 68), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, werden die Worte "mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes" gestrichen. 3. Änderung des Bundeskindergeldgesetzes § 27 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, wird aufgehoben. 4. Änderung des Baugesetzbüches Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), wird wie folgt geändert: 1. § 220 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts." 2. § 229 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungsgerichts." Artikel 13 Anpassung des Einigungsvertrages Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 - Gerichtsverfassungsgesetz - des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 922, 923) aufgeführten Maßgaben f, g und j sind in folgender Fassung anzuwenden: 1. Maßgabe f Abs. 1 zweiter Halbsatz: "; sie dürfen auf keine höhere Strafe als auf vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen." 2. Maßgabe g Abs. 1 Nr. 4: "4. in der Hauptverhandlung in Strafsachen als Schöffengerichte durch einen Richter und zwei Schöffen, es sei denn, daß keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist,". 3. Maßgabe j Abs. 1 Satz 1: "Die Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen in der Hauptverhandlung 1. durch zwei Richter und zwei Schöffen a) als erkennende Gerichte im ersten Rechtszug, b) über Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte, 2. durch einen Richter und zwei Schöffen über Berufungen gegen Urteile der Kreisgerichte in allen anderen Fällen." Artikel 14 Überleitungsvorschriften (1) Für die Zulässigkeit der Berufungen gelten die bisherigen Vorschriften, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung in den Fällen des § 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, im übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgegeben hat. (2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter, §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 und § 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 23 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a und § 23b Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung. (3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 - Sozialgerichtsgesetz - des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1032) aufgeführte Maßgabe ist nicht anzuwenden. (4) Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 gilt nicht für Verfahren, in denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten der Änderung verkündet wurde. (5) Eine Hauptverhandlung im Verfahren über Berufungen vor der großen Strafkammer wird in der bisherigen Besetzung zu Ende geführt, auch wenn nach § 76 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem Inkrafttreten der Änderung die kleine Strafkammer zuständig wäre. (6) Hat zu dem in Artikel 15 Abs. 2 genannten Zeitpunkt eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht im ersten Rechtszug in der Besetzung mit zwei Richtern (§ 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begonnen, so wird sie in dieser Besetzung zu Ende geführt. Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993 57 (7) Artikel 9 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verfahren, in denen vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist. (8) Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. (9) Artikel 10 gilt nicht für Verfahren, in denen die anzufechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Änderung verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Artikei 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft. (2) § 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 33 b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, die durch dieses Gesetz eingefügt werden, treten mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft. (3) § 29 des Deutschen Richtergesetzes und § 105 des Sozialgerichtsgesetzes treten am 1. März 1998 in ihrer am 28. Februar 1993 geltenden Fassung wieder in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 11. Januar 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm